Hallo zusammen. Es handelte sich um eine Reservedienstleistung vom 06.08 bis 17.08.20 12 Tage über 2 Wochenenden.
Wir wurden als Wachzug eingeteilt und unsere erste Wache begann direkt am ersten Tag 06.08 bis 07.08 und dann hatten wir 24 Std frei. Jetzt hieß es wir haben ja nach dem 24 Std Dienst 24 Std frei gehabt. Somit wurden keine Überstunden aufgebaut.
Jetzt zu meiner Frage gilt hier nicht auch die 41 Stunden Woche wie verhält es sich mit den zwei Wochenenden und hat man Anspruch auf DuZ? Wir haben 6 x 24 Std Wache gehabt. Wieviel Überstunden hätte man angesammelt oder gibt es keine?
Vielen Dank
Hast Du den Befehl dazu?
Ggf. war es ATB, und dann kann das OK sein.
Zitat von: F_K am 31. August 2020, 05:49:23
Hast Du den Befehl dazu?
Mündlicher Befehl. Gibt kein Dienstplan oder Schichtplan
Ggf. war es ATB, und dann kann das OK sein.
Was bedeutet ATB ?
edit: Zitat getrennt
Ich hänge mich hier mal frecherweise mit an :D
Zitatund hat man Anspruch auf DuZ?
Seit wann hat denn der RDL Anspruch auf DzuZ? Das war ja nicht immer so?
Die Erschwerniszulagen sind in § 47 BBesG geregelt. Hierfür hat die Bundesregierung die EZulV erlassen.
Nach § 16 USG haben auch Reservisten einen Anspruch darauf, allerdings nur in Höhe von 70 % des regulären Satzes (§ 16 II USG):
Zitat§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Diese Neufassung des USG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Zitat von: Alex1986 am 31. August 2020, 07:40:57
Zitat von: F_K am 31. August 2020, 05:49:23
Hast Du den Befehl dazu?
Mündlicher Befehl. Gibt kein Dienstplan oder Schichtplan
Ggf. war es ATB, und dann kann das OK sein.
Was bedeutet ATB ?
ATB = Ausnahmetatbestand: Hier würde die übliche Wochenarbeitzeit von 41 Stunden (§ 30c I SG) nicht gelten. Dieses gilt aber nur bei Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen (§ 30c IV SG), welche im Rahmen des Wachdienstes wohl nicht gegeben sein werden. Wenn hier ein zeitlicher Ausgleich (über einen dienstfreien Tag) nicht gewährt werden kann, so gibt es eine pauschale Vergütung (z. Zt. 91,00 EUR pro Tag), § 50a BBesG. Diesen gibt es in Höhe von 70 % = 63,70 EUR auch für Reservisten, § 17 USG.
Zitat von: Thomi35 am 31. August 2020, 08:52:56
Die Erschwerniszulagen sind in § 47 BBesG geregelt. Hierfür hat die Bundesregierung die EZulV erlassen.
Nach § 16 USG haben auch Reservisten einen Anspruch darauf, allerdings nur in Höhe von 70 % des regulären Satzes (§ 16 II USG):
Zitat§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Diese Neufassung des USG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Heißt also, vor dem 01.01.2020 gab es keinen Anspruch auf DzuZ.
Zitat von: JensMP79 am 31. August 2020, 09:09:55
Heißt also, vor dem 01.01.2020 gab es keinen Anspruch auf DzuZ.
Nicht für RDL und FWDL gem. der EZulV.
Also ... wenn der TE DzuZ geleistet hat:
+ Hat die Einheit von Amts wegen die Bewilligungsbescheide zu erstellen ( d.h. kein Antragsdelikt )
+ Diese bei RDL an die zuständige USG-Stelle im BAPersBw zu senden
+ Eine Ausfertigung dem Reservisten auszuhändigen/zuzusenden
+ Wie schon genannt ... werden 70 % des Betrages gezahlt, die ein SaZ/BS gem. EZulV erhalten würde.
Hier sollten die RDL auch beachten ... der § 16 USG gilt nicht nur für DzuZ...
"(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse,
sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung."
... sondern alle Zulagen nach der EZulV ... wenn die Anspruchsvoraussetzungen während des RD erfüllt werden.
und dazu kommt noch der § 15 und 17 USG
findet sich alles im aktuellen Leistungskatalog... https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67731.0.html
Zum Thema Mehrarbeit
Hier gehe ich einmal vom Grundbetrieb und nicht dem ATB aus:
Grundsätzlich ist der Monat die Berechnungsgrundlage.
Also 4 x 41 h soll.
Werden bei RDL z.B. nur 2 Wochen Dienst geleistet... ist dieses Gesamt-Soll zu betrachten.
Also 2 x 41 h = 82 h
Erst wenn dieses Soll in der Zusammenrechnung der Ist-Stunden überschritten wird - entsteht auszugleichende Mehrarbeit.
Damit das verdeutlicht wird... ein Beispiel ... ohne Pausen zu berücksichtigen - Grundbetrieb - :
1.Woche
Wochentag Tätigkeit des Soldaten Geleistete Tagesarbeitszeit Erläuterung Fortschreibung der geleisteten Gesamt-Wochenarbeitszeit
Montag: 24h-Dienst
(z.B. Wache: Mo. 07:00-Di. 07:00h) 17h Abweichung im Grundbetrieb 17 Stunden
Dienstag: 11h Ruhezeit
(ab 07:00h) 7h 9h Tagesdienst,
davon 7h bereits erbracht:
00:00-07:00h Wache 24 Stunden
Mittwoch: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-16:30h) 9h 9h Tagesdienst 33 Stunden
Donnerstag: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-15:30h) 8h 1h früher nach Hause
(nach Maßgabe KpChef)
► 41 Wochenstunden erfüllt 41 Stunden
Freitag: Keine Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-12:00h) 0h keine Dienstleistung zu erbringen
(nach Maßgabe KpChef)
► 41 Wochenstunden erfüllt 41 Stunden
Samstag: 24h Ruhezeit 0h keine Dienstleistung zu erbringen 41 Stunden
Sonntag: 24h Ruhezeit 0h keine Dienstleistung zu erbringen 41 Stunden
Soll = 41 h Ist = 41 h > keine Mehrarbeit
2. Woche (hier mit Pause)
Montag: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-16:30h) 9h 9h30min Tagesdienst
minus 30min Ruhepause 9 Stunden
Dienstag: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-16:30h) 9h 9h30min Tagesdienst
minus 30min Ruhepause 18 Stunden
Mittwoch: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-16:30h) 9h 9h30min Tagesdienst
minus 30min Ruhepause 27 Stunden
Donnerstag: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-16:30h) 9h 9h30min Tagesdienst
minus 30min Ruhepause 36 Stunden
Freitag: Teilnahme am Tagesdienst
(07:00-12:00h) 5h 5h Tagesdienst 41 Stunden
Samstag: 24h-Dienst
(z.B. Wache: Sa. 07:00
bis So. 07:00h) 17h (keine Regelarbeitszeit!)
jedoch 17h erbracht 58 Stunden
(= pausenfreier Grundbetrieb):
07:00-24:00h Wache
Sonntag: 00:00 – 07:00h Wache
anschl. 11h Ruhezeit 7h (keine Regelarbeitszeit!)
jedoch 7h erbracht 65 Stunden
(= pausenfreier Grundbetrieb):
00:00-07:00h Wache
Folge : 41 h Soll zu 65 h Ist ==> 24 Stunden auszugleichende Mehrarbeit
Wie : z.B. nächste Woche Mo. & Di. Dienstbefreiung + Mi. erst ab 13:00h z.D.
und wenn Freizeit bei RDL eben nicht geht >>> finanzieller Ausgleich über den § 17 USG i.V.m. § 50 BBesG.