Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: LwPersFw am 20. September 2020, 20:19:38

Titel: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2020, 20:19:38
EDIT 04.02.2025

+ Änderung des Titels
+ Das SEG ist seit  01.01.2025 in Kraft
   Einzelne Teile bereits in 2024

+ Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ist ebenfalls seit 01.01.2025 in einen neuen Fassung in Kraft





EDIT 29.12. 2023

+ Änderung des Titels
+ Das SEG tritt in der Masse zum 01.01.2025 in Kraft
   Einzelne Teile bereits in 2024





Hier der vom BMVg auf BMVg.de veröffentlichte

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung

Stand: 28.08.2020

Entwurf eines

Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts



Referentenentwurf


Jetzt ist es "auf dem Tisch" und sollte gerade von den Betroffenen mit kritischem Auge gelesen und geprüft werden...

Ebenso vom DBwV und VSB...

Und die Verbände sollten von den Betroffenen auch in die Pflicht genommen werden...


ACHTUNG :

Dieses Gesetz beinhaltet Änderungen/bzw. den möglichen Wechsel der Rechtsgrundlagen für ALLE aktiven und ehemaligen Soldaten !!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 21. September 2020, 12:29:10
Auf den ersten Blick beim schnellen Drüberlesen, scheinen zahlreiche wesentliche Punkte Berücksichtigt worden zu sein. Was jedoch sofort negativ ins Auge sticht ist die lange Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab 1.1.2026.

Auch der Umstand, dass im Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten des neuen SGB XIV bis zur Einführung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, die Berechtigten geschädigten Soldaten bei den einkommensunabhängigen Leistungen mit einer 25% Erhöhung der Leistungen abgespeist werden sollten, während Berechtigte nach SGB XIV bereits die wesentlich höheren Leistungen erhalten.

Ich sehe hier den Gesetzgeber in der Pflicht, sicherzustellen dass frühzeitig eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, eine Benachteiligung geschädigter Soldaten zu vermeiden und bereits mit Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024, auch den geschädigten Soldaten die erhöhten Leistungen zukommen zu lassen.


Referentenentwurf
Seite 212

"Im Hinblick auf den später vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Januar 2026) des Soldatenentschädigungsgesetzes bedarf es der in Artikel 3 enthaltenen Übergangsregelung,
um die Interimszeit ab dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bis zum
1. Januar 2026 angemessen abzufedern."

Seiten 214 und 215

" 3. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen, mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um
25 Prozent erhöht werden."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Supermann59 am 21. September 2020, 20:01:05
Ich habe mir mal schnell den Referentenentwurf durchgelesen

Besitzstand:

: nur bis 2033 ( 10 Jahre ) mit Wahlrecht nach alten Gesetz mit nur 25 % Erhöhung der Geldleistung
Große Benachteiligung gegenüber neuen Gesetz

Wird für viele Altfälle , nur der Weg über eine Rechtsberatung und Vertretung durch Sozialverbände oder Rechtsanwalt zu bewältigen sein

Ich hoffe hier wird noch einiges positives geändert

Habe ich es so richtig rausgelesen ? 😏
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 22. September 2020, 19:18:21
ZitatHabe ich es so richtig rausgelesen ?


Dabei geht es um befristet gewährte Leistungen...

"Zu § 86 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)

Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz noch befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen erhalten, für einen
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2033 auch die Weiterbewilligung dieser Leistungen umfasst.

Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 83.

Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiterbewilligung der Leistungen beantragt. Die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen greift nicht nur bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach dieser Vorschrift, sondern auch bei Folgeanträgen nach einer Weiterbewilligung nach diesem Gesetz, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 29. Oktober 2020, 09:59:24
Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 22. November 2020, 10:45:18
Zitat von: DieEhefrau2 am 29. Oktober 2020, 09:59:24
Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054


Ergänzung von der Seite des BMVg:

"Vom Deutschen Bundeswehrverband e.V. wurde eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts übermittelt.

Der Verband hat einer Veröffentlichung der Stellungnahme nicht zugestimmt."



Das spricht nicht für Transparenz gegenüber den Betroffenen...  :-X

Was steht in dieser StN ... positiv ? / negativ ? ... was vor der Öffentlichkeit verschwiegen werden muss ?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 11. Januar 2021, 08:44:51
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Stand der PDF im Link und Anhang: 06.01.2021


U.a. neu darin - im Vergleich zum Referentenentwurf - ist das geplante In-Kraft-treten (in der Masse der Artikel) zum 01.01.2025

D.h. z.B. die erhöhten Grundrenten können bereits ein Jahr früher als bisher geplant bezogen werden.   siehe Artikel 1 , Kap 2 , § 11

NEU

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


ALT gem. Referentenentwurf

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30,
2. 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 40,
3. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50,
4. 1000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 60,
5. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70,
6. 1400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 80,
7. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
8. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39 und 89 treten am ... [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
     Gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Kraft.
(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 13. März 2021, 08:06:55
Vorgang im Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0001-0100/0065-21.html


u.a.


"Bundesrat Drucksache 65/21

(Beschluss) 05.03.21

Stellungnahme des  Bundesrates

Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Entschädigung  der  Soldatinnen und  Soldaten  und  zur  Neuordnung  des  Soldatenversorgungsrechts

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  1001.  Sitzung  am  5.  März  2021  gemäß  Artikel  76  Absatz  2  des  Grundgesetzes  beschlossen,  gegen  den  Gesetzentwurf  keine  Einwendungen zu  erheben."

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 27. Mai 2021, 12:47:46
"Bundestag verabschiedet neues Soldatenentschädigungsgesetz 

Veröffentlichungsdatum 21.05.2021 

Mit dem Gesetz wird die Versorgung und Entschädigung aller wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten ab 2025 neu geregelt.
Kernpunkt ist eine Neustrukturierung der Geldleistungen. Dabei sollen die einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für
Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene deutlich angehoben werden.

Zudem werden die medizinische Versorgung und die berufliche Rehabilitation neu ausgerichtet und an das Leistungsniveau der
gesetzlichen Unfallversicherung angeglichen. Der Bundestag billigte am 20. Mai 2021 einen entsprechenden Entwurf des Verteidigungsministeriums."

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundestag-verabschiedet-neues-soldatenentschaedigungsgesetz-5083978


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2021, 14:45:19
Das Gesetz wurde verkündet.

Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3932

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 11. Oktober 2021, 18:32:01
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)

aus BGBl Nr. 71 vom 11.10.2021, Seite 4628

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 13. Oktober 2021, 12:09:34
Informationen mit Ansprechstellen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 25. Mai 2023, 06:48:43
Zitat von: LwPersFw am 11. Januar 2021, 08:44:51

Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(...)

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.




Da ja aktuell die Gehaltserhöhung um ca. 200 € + 5,5 % zum 01.03.2024 in der Planung ist...

... sei für die Bezieher einer Grundrente an das o.g. erinnert ...

Für diese erhöht sich der zum 01.01.2024 geltende Betrag um 25 %.

Bsp

GdS 40 ... aktuell 223 € ... wenn am 01.01.2024 noch so ... 25 % = 55,75 € >>> Zahlbetrag ab 01.01.2024 : 279 € (gerundet)  ... ab 01.01.2025 dann 400 €




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 26. Mai 2023, 03:11:07

... apropos 2025 - ,,Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes" ...

Ab 2025 hat das neue ,,Soldatenentschädigungsgesetz" Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die ,,Unfallversicherung - Bund und Bahn" eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des ,,WDB-Verfahrens" bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw...

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach ,,Betroffenen im Bestand" und deren ,,Besitzstandswahrung" – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im ,,Sozialen Entschädigungsrecht" mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den ,,Leistungsgenuss" dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 26. Mai 2023, 07:19:59
Zitat von: Griffin am 26. Mai 2023, 03:11:07

... apropos 2025 - ,,Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes" ...

Ab 2025 hat das neue ,,Soldatenentschädigungsgesetz" Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die ,,Unfallversicherung - Bund und Bahn" eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des ,,WDB-Verfahrens" bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw...

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach ,,Betroffenen im Bestand" und deren ,,Besitzstandswahrung" – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im ,,Sozialen Entschädigungsrecht" mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den ,,Leistungsgenuss" dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!


Halt immer mal wieder hier rein schauen https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/-informationsseite-

Oder direkt im BMVg nachfragen...

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3
Fontainengraben 150, D 53123 Bonn
PC-Fax: +49 (0)228 12 33 43330
Fax: +49 (0)228 12 43330
E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de




Zum Thema Besitzstandwahrung gibt es ja u.a. den § 85

"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprü-che nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Ab-satz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."



Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichen-des vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."







Und zum Zeitfaktor ...  Ich hätte es mir auch schneller gewünscht ... aber auf Grund der Komplexität, z.B. auch Anpassung der "IT-Landschaft",
dauert es nun einmal seine Zeit ... insbesondere in Deutschland ...  ;)

Wenn man allein sieht ... welche bisherigen gesetzlichen Normen davon betroffen sind...

Siehe die Änderungen von Rechtsnormen im Gesetz : Artikel 2 bis Artikel 89 (!!)


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 27. Mai 2023, 04:06:52

... das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via ,,BVG" gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung ,,Bund & Bahn" ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung ,,B&B" geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Modemaus am 27. Mai 2023, 09:00:16
SEG
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
§ 81
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversor-
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 Leistungen
der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.

(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbe-
handlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden
sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestands-
kräftig beschieden worden sind.

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für
Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten,
haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-
leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitglied-
schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in
Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.


(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewähl-
ten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.

(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1
halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1
erstattet.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 27. Mai 2023, 09:21:26
Zitat von: Griffin am 27. Mai 2023, 04:06:52

... das Wahlrecht betreffend lässt sich zusammenfassen:

a)   Betroffene im Bestand mit rechtskräftigem Bescheid haben die Option, ob sie nach neuem oder altem Recht versorgt werden respektive
        Leistungen empfangen wollen
b)   Betroffene die nach dem 01.01.2025 ihre Anträge stellen, werden per se nach dann neuem Recht behandelt
c)   Betroffene deren Antrag vor dem 01.01.2025 erfolgte und deren Bescheidung jedoch erst nach dem 01.01.2025 ergeht, wird im Einzelfall
        entschieden.

Soweit so gut.

Das viel größere Problem jedoch ist, dass Stand heute Niemand im Bestand befindliches weiss, was dies konkret für ihn und seinen Einzelfall bedeutet – quasi der exemplarische Vergleich fehlt, was erhielt ich bisher und was würde mich künftig erwarten.

Ein Betroffener mit GdS>50, der seine ganze Familie via ,,BVG" gesetzlich versichert wähnt, wird wohl kaum für ein paar hundert Euro mehr seinen Besitzstand aufgeben, um dann alle Familienmitglieder für viele hundert Euro privat zu versichern, wenn dies in den konkreten Einzelfällen überhaupt möglich ist (Gesundheitsfragen, etc.).

Viele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung ,,Bund & Bahn" ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Wird es Chipkarten der Versicherung ,,B&B" geben oder rechnet diese bspw. direkt mit Ärzten, Therapeuten etc. ab?

Insbesondere psychisch Erkrankte präferieren ihre gewohnten und etablierten Strukturen.

Was sind die neuen Leistungskataloge für Medizin und Sachleistungen?

Wem gegenüber übe ich mein o.g. Wahlrecht aus (Ansprechbarkeit/ Zuständigkeiten/ Fristen)?

Vor allem stellt sich weiterhin die Frage, wer bleibt/ wird Herr des Verfahrens (WDB/ GdS)?

Wird der Dienstherr jeden Betroffenen proaktiv über die neuen Gegebenheiten und Optionen informieren – im Gesetz wird hierfür explizit Erfüllungsaufwand zitiert.

Fragen über Fragen – elementare und existentielle, die keinen Betroffenen unberührt lassen sollten! (Und die vielleicht ein belastbares Forum beantworten kann  ;)  )

Grüße!

Na dann ... wenn diese Fragen bereits jetzt, 1 1/2 Jahre vor dem 01.01.2025, so wichtig sind...

O.g. Fragenkatalog senden an:

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3

E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de

... und Antwort dann hier posten  :)





Aber diese Frage

ZitatViele Betroffene möchten wahrscheinlich auch nicht, dass die Versicherung ,,Bund & Bahn" ihre Begutachtung und wertegangbestimmtes Fallmanagement durchführen und ziehen hier ihren tradierten Bundesbehandlungsschein und eine hergebrachte Begutachtung durch das BAPersBw vor.

Ist doch im Grunde beantwortet:

"Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.


In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."


Siehe Kapitel 15 "Übergangsvorschriften und Fortgeltung"  im Gesetz


Hinweis zum Post von @Modemaus

Kapitel 12 sind die "Verfahrensvorschriften"

§ 81 gehört zu Kapitel 15







Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 28. Mai 2023, 02:00:57

... natürlich sind es noch gute 18 Monate bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dennoch bin ich der Meinung, dass jeder Betroffene nicht frühzeitig genug sich mit diesen für ihn essenziellen Sachverhalten auseinander setzen sollte. Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.

Selbstredend bin ich - und mit Bestimmtheit ein großer Betroffenenkreis - weiterhin an allen sachdienlich einlaufenden Informationen hierzu interessiert und dankbar.

Schöne Pfingsten!  8)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 28. Mai 2023, 09:21:00
Zitat von: Griffin am 28. Mai 2023, 02:00:57

Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Schwarzbacher am 28. Mai 2023, 12:48:00
Zitat von: LwPersFw am 28. Mai 2023, 09:21:00
Zitat von: Griffin am 28. Mai 2023, 02:00:57

Vor allem in Anbetracht der mehr als dürftigen und unkonkreten Informationslage.

Sobald neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, poste ich diesen.


So dürftig sind sie ja nicht...

Die grundsätzlichen Vorgaben, zur Umstellung von alt auf neu, sind ja im Kapitel 15 zu finden... und zum Verfahren in Kapitel 12.

Ebenso steht fest, dass es keine 2 Systeme nebeneinander geben wird... nur eben Ausnahmen gem. Kapitel 15.

Was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Paragraphen gedacht hat, kann man den Begründungen zu den einzelnen Paragraphen im Gesetzentwurf entnehmen...

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Somit kann sich jeder schon einmal mit diesen Grundsätzen beschäftigen...

... und die Feinheiten werden ja auf der Zeitachse folgen...


Ich bin auch gespannt, was das BMVg auf Ihren Fragenkatalog antworten wird!  :)
Alles gut und richtig. Nur die Frage ist doch, ob sich  Geschädigte mit psychischer Erkrankung hier zurechtfinden? Das ist doch schon für einen gesunden Menschen schwer zu verstehen...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Helmi73 am 28. Mai 2023, 15:37:31
Was ich extrem Armselig finde ist die Übergangslösung mit den um 25% angehobenen Beträgen in der Grundrente.

Beschädigen im sozialen Entschädigungsrecht nach SGB XIV (das ab 1.1.2024 in Kraft tritt) erhalten ab 1.1.2024 bereits die vollen Entschödigungs/Rentensätze  wären die geschädigten Soldaten in der Übergabgsphase 2024 also 12 Monate mit den 25% abgespeist werden. Es wäre ein leichtes gewesen ab 2024 im Übergang bereits die vollen zukünftigen Rentensätze die angelehnt an das SGB XIV sind geschädigten zu zahlen. Warum hier nur 25% auf die Beträge der Grundrente nach BVG aufgeschlagen werden und nicht gleich die zukünftigen Sätze nach SEG bezahlt werden erschließt sich mir nicht. Hier wird wohl versuch zu sparen denn die Beträge sind erheblich. Es können zum Teil mehrere Tausend Euro sein die geschädigte Soldaten im Übergangsjahr 2024 gegenüber Geschädigten die unter SGB XIV fallen sein. Das hat wenig mit Führsorge zu tuen. Sehr erbärmlich!
Aber im Dienst und Einsatz geschädigte Soldaten sind es ja gewohnt immer wieder als Bittsteller auftreten zu müssen und um Leistungen betteln zu müssen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:35:30

... @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie ,,Gleichbehandlung/ -stellung" – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art ,,Musterklage" durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der ,,DBwV" – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:36:36

... @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2023, 09:08:45
Zitat von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:36:36

... @Schwarzbacher, ich pflichte Dir zwingend bei !

Psychisch Erkrankte werden sich mit Bestimmtheit nicht in das Selbststudium eines neuen sie und ihre persönlichen Belange/ Verhältnisse betreffenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen begeben.

Mir liegt aus eigner Erfahrung und Erleben dieser Personenkreis im Besonderen am Herzen und daher bemühe ich mich hier stellvertretend etwas Licht ins Dunkel zu bringen – mal schauen, ob und inwieweit dies mit Euer aller Mithilfe gelingt.

Grüße !

Auch ich sehe dies genauso, ohne Abstriche.

Aber... dies gilt schon immer und hat nichts mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen zu tun.

Auch die aktuellen gesetzlichen Normen verstehen, bzw. finden diese Menschen nicht.

Für diese Menschen ist es deshalb wichtig, dass sie Hilfe vom Umfeld bekommen (Angehörige, Freunde, Kameraden, Vorgesetzte, Sozialdienst, etc. etc.)

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2023, 09:28:38
Zitat von: Griffin am 29. Mai 2023, 01:35:30

... @Helmi73, dass von Dir Ausgeführte kann ich nur fett unterstreichen !

Wahrscheinlich bedarf es hier dringend einer juristischen Revision. Denn möglicherweise wird hierbei gegen verfassungsrechtliche Grundsätze – wie ,,Gleichbehandlung/ -stellung" – verstoßen. Obgleich ich mir bestens vorstellen kann, dass sich der Gesetzgeber/ Dienstherr hier und vorab ausreichend gewappnet und entsprechende Vorsorge getroffen hat.

Gut vorstellen könnte ich mir, dass hier eine Art ,,Musterklage" durch einschlägige Fachadvokaten sinnvoll wäre. Auch Interessensverbände – wie der ,,DBwV" – könnten sich der Sache prüfend annehmen – insofern noch nicht geschehen.

Grüße!

Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Das Bundesversorgungsgesetz wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 außer Kraft treten und durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 abgelöst. Die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird ab Inkrafttreten des Artikels 1 am 1. Januar 2025 durch das Soldatenentschädigungsgesetz geregelt.

Für den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes richten sich die Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten weiterhin nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 

Mit den Neuregelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die monatlichen Entschädigungsleistungen an Berechtigte des Gesetzes deutlich erhöht worden. 

Absicht der Übergangsregelung in Artikel 3 ist, die Versorgungsunterschiede zwischen den Leistungen an Berechtigte des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zu minimieren. 

Aus diesem Grund wird durch Artikel 3 die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes dahingehend umgesetzt, dass die Höhe der einkommensunabhängigen Geldleistungen (zum Beispiel Grundrentenzahlung nach § 31 Bundesversorgungsgesetz) bereits zum 1. Januar 2024 einmalig um 25 Prozent angehoben wird, so dass diese Leistungen bereits für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (1. Januar 2024) und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes (1. Januar 2025) finanziell erhöht werden.

Die Erhöhung um 25 Prozent lehnt sich an die gesetzliche Regelung des § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch an.

Hierbei handelt es sich um die Besitzstandsregelung für Berechtigte, deren Ansprüche zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes bestandskräftig festgestellt sind. Diese festgesetzten Geldleistungen werden um 25 Prozent erhöht und rechtsverbindlich festgesetzt, soweit die Berechtigten nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und vollständig ins neue Recht des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wechseln wollen.

Durch die Übergangsregelung in § 108 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Erhöhung der einkommensunabhängigen Leistungen entsprechend § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Übergangszeit vollzogen."




§ 144 SGB XIV

https://www.buzer.de/144_SGB_14.htm



Ich, als selbst Betroffener, hätte mich auch über die volle Zahlung ab 01.01.2024 gefreut...

... Aber wie @Griffin richtig erwähnte... hier ist der Gesetzgeber und nicht das BMVg letztlich der Bestimmer.

Gerade dieses Gesetz ging durch die Ressortabstimmung... BMI, BMF, etc. ... und dann die zuständigen Ausschüsse im Bundestag...

... das dies nicht ohne Kompromisse endet... bzw. die Haushälter Vorgaben machen... das sollte klar sein ... auch wenn es nicht gefällt ...




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 02. Juni 2023, 01:48:23

... noch eine kurze Frage zur neuen ,,Grundrente":  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz (,,Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes") ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juni 2023, 11:37:33
Zitat von: Griffin am 02. Juni 2023, 01:48:23

... noch eine kurze Frage zur neuen ,,Grundrente":  unterliegt diese ab 2025 gem. neuem Gesetz (,,Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes") ebenfalls einer jährlichen Anpassung?

Danke & Gruß!

Dies ist doch im SEG eindeutig formuliert...


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 03. Juni 2023, 02:13:39

... @LwPersFw, danke, hätte ich auch selber drauf kommen können – besser müssen.

Paragraph ,,13 SEG" liefert die Antwort: es erfolgt eine jährliche Anpassung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie bisher bei der ,,KOV-Rente" auch.

Gruß!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 01. Juli 2023, 21:27:39
Aus dieser Übergangsregelung, mit welcher 2024 die Zahlungen Grundrente nach BVG um 25% erhöht werden, ergeben sich erhebliche Probleme.

Durch das neue SEG sollten Soldaten auf keinen Fall gegenüber Anspruchsberechtigten nach  SGB XIV schlechter gestellt werden.

Was passiert aber nun in folgendem Szenario, dass höchst wahrscheinlich eintreten wird.

Angenommen:

Ab 1.1.2024 tritt das neue  SGB XIV in Kraft. Die Beträge zut Grundrente entsprechen den Sätzen des SEG welches erst ab 1.1.2025 in Kraft tritt.

Nun ist in beiden Gesetzen geregelt, dass zum 1.Juli jeden Jahres die Grundrente gemäß der Rentenerhöhung in der Rentenversicherung angepasst werden.

Nun wird für das Jahr 2024 eine weitere kräftige Rentenerhöhung erwartet, welche dann zum 1.Juli 2024 auf die Grundrente des  SGB XIV übertragen wird, nicht aber auf die Beträge des SEG weil dieses noch nicht in Kraft getreten ist.

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/renten-ost-west-angleichung-100.html#:~:text=%22Ab%20Mitte%202024%20bekommen%20Rentner,weit%20%C3%BCber%20sechs%20Prozent%20steigen.%22

Die Grundrente des SEG bleibt also  unverändert weil es erst ab 2025 in Kraft tritt und die Grundrente damit erstmalig ab 1.7.2025 angepasst werden kann.

Ab 2025 werden Soldaten dann schlechter gestellt, weil sie eine niedrigere Grundrente erhalten als Anspruchsberechtigte nach SGB XIV.

Absolut unverständlich weshalb man das SEG nicht zeitgleich mit dem  SGB XIV in Kraft treten lässt oder zumindest die Grundrente Beträge ab 1.1.2024 in voller Höhe in Kraft treten lässt und diese 2024 bereits wie nach  SGB XIV an die Rentenerhöhung anpasst.

Bin gespannt wie das laufen wird. Eine schlechter Stellung von Soldaten wäre eine absolute Vollkatastrophe. Wenn Berechtigte nach  SGB XIV höhere Grundrente erhalten würden, als Soldaten die nach SEG entschädigt werden. Das wäre dann den Einsatzfeschädigten absolut nicht mehr mit gutem Gewissen zu vermitteln. Es läuft wirklich einiges falsch in der Führsorge und Versorgung von geschädigten Soldaten.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 02. Juli 2023, 01:49:42

... @LotseBert, sehe ich genau so und habe mich ebenfalls schon reichlich darüber echauffiert.

Ich vermute jedoch ganz stark, dass die Sache ziemlich wasserdicht ist. Einzig es fände sich jemand der diesbezüglich gen Karlsruhe zieht, könnte hier Abhilfe erwirken.

Schönen Sonntag!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juli 2023, 12:20:31
Zitat von: Griffin am 02. Juli 2023, 01:49:42

... @LotseBert, sehe ich genau so und habe mich ebenfalls schon reichlich darüber echauffiert.

Ich vermute jedoch ganz stark, dass die Sache ziemlich wasserdicht ist.


Zumindest vom Gesetzgeber gewollt...

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Seite 185

"Im Hinblick darauf, dass das Soldatenentschädigungsgesetz erst ein Jahr nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft treten soll, bedarf es der in Artikel 3 enthaltenen Übergangsregelung, um die Differenz bei den einkommensunabhängigen Leistungen in der Interimszeit angemessen abzufedern."

Seite 245

"Absicht der Übergangsregelung in Artikel 3 ist, die Versorgungsunterschiede zwischen den Leistungen an Berechtigte des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zu minimieren."


"... angemessen abfedern ..." bzw. "... minimieren ..." ist eben nicht voll ausgleichen ...  ;)


Ob dies rechtlich haltbar ist, ist ja eine andere Frage...

Aber, zur Erinnerung, die Grundrente im SEG war zunächst eigenständig geplant:

ALT gem. Referentenentwurf

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30,
2. 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 40,
3. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50,
4. 1000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 60,
5. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70,
6. 1400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 80,
7. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
8. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100


... und wurde dann im parlamentarischen Prozess an das neue SGB XIV angepasst:

NEU

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


D.h. hier hat man bewusst eine Harmonisierung durchgeführt, mit der Folge, dass z.B. ein Soldat mit GdS 40 nicht 600 € erhält, sondern 400 €.

Somit ist die von @LotseBert aufgeworfene Frage m.E. berechtigt.

Einerseits wurde harmonisiert... andererseits erhalten die Soldaten, die aus dem alten ins neue Recht wechseln, weniger - dauerhaft.

Warum ?

Bsp GdS 40

Altfall zivil

Zum 01.01.2024
Grundrente 400 €
Nächste mögl. Erhöhung 01.07.2024
Weitere mögl. Erhöhung 01.07.2025
u.s.w.

Altfall Soldat

Zum 01.01.2025
Grundrente 400 €
Nächste mögl. Erhöhung 01.07.2025
Weitere mögl. Erhöhung 01.07.2026
u.s.w.

Beide starten mit 400 €  , dem Soldaten fehlt aber eine Erhöhung, und damit ergibt sich ein dauerhafter Minderbetrag.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 13:52:13
Emotionlos:

Es ist sinnlos, zwei Gesetze / Gruppen von Menschen miteinander zu vergleichen - dies geht in Richtung "Neiddebatte".

Der Gesetzgeber hat dies erkannt, entsprechend adressiert.

Wem diese Lösung nicht gefällt. Kann versuchen, dies politisch durch ein neues Gesetz / eine Änderung zu verändern.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 16:59:28
@F_K

Deine überhebliche und stets besserwisserische Art und Weise, wie du es hier im Forum gerne pflegst aufzutreten, ist in diesem Themenbereich um Einsatzschädigung/ Entschädigung/ WDB absolut unangebracht. Du neigst regelmäßig dazu, Einsatzgeschädigte so darzustellen, als wenn Sie versuchen den Hals an Leistungen nicht voll zu bekommen und ich habe regelmäßig den Eindruck als würdest du hier den Kammeraden vieles nicht gönnen.

Ich hab im realen Leben zu oft mit Typen wie dir zu tuen. Soldaten die wenig Verständnis für das teilweise enorme Leid der geschädigten Soldaten und deren Familien aufbringen. Oft ist das in Unsicherheit begründet, weil Typen wie du absolut nicht wissen mit solchen Soldaten umzugehen.

Mir stößt diese robuste und unangemessen Art von dir schon Lange auf! Das musste ich jetzt mal los werden. Ist schon beeindruckend wie selbstbewusst jemand auftreten kann und das bei teilweise absoluter Ahnungslosigkeit.


@LwPersFw

Ich kann deinen Ausführungen nur voll zustimmen.

Und zum Thema SEG und das zeitversetzte in Kraft treten zum SGB XIV und den dadurch dauerhaft auftreten Schlechterstellung von Soldaten.

Hier mal ein Auszug aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SEG:

"...Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch stellt vor allem die Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt in den Fokus. Auf Grund dieser geänderten Ausrichtung des Sozialen Entschädigungsrechts ist es erforderlich, die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten eigenständig zu regeln. Um den Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsgedanken erwachsenden besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldatinnen und Soldaten sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen gerecht zu werden, gilt es, deren spezifischen Bedarfe und Interessen bei der Ausgestaltung der Leistungen passgenau abzudecken. Hierbei ist den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen....

...Nach zahlreichen Regelungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Einsatzversorgung verdeutlicht die Bundeswehr mit der Neuordnung der Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung und für ihre Hinterbliebenen in einem eigenständigen Regelwerk nun auch die ihr obliegende besondere Verantwortung für diesen Personenkreis. Wegen des erhöhten Risikos der gefahrengeneigten Tätigkeiten im Wehrdienst (Umgang mit Waffen, Munition und technischem Gerät, Übungsszenarien, Verwendung im Auslandseinsatz) sind für den Fall einer Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, die sich schlimmstenfalls im Tod der Soldatin oder des Soldaten verwirklichen kann, umfassende Leistungen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen vorgesehen. [/color]Hierbei ist ein bedarfsgerechter und passgenauer Leistungskatalog zu gewährleisten..."


Ich glaube nicht, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Soldaten systemisch gegenüber den Empfängern nach SGB XIV schlechter zu stellen!

Ganz im Gegenteil! Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die besonderen Risiken und Leistungen die mit dem Soldatenberuf verbunden sind zu Besonderheiten führen, die bei der Entschädigung besonders gewürdigt und in besonderer Weise berücksichtigt werden sollten.

Bei der Entwicklung des SGB XIV waren sehr kompetente und einflussreiche Institutionen wie unter anderem der Weiße Ring mit seiner sehr großen Rechtsabteilung beteiligt. Im allgemeinen gibt es für die Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt eine große Lobby, die sich für die größte Gruppe der zu entschädigenden Personen besonders führsorglich einsetzt.

Dagegen sind geschädigte Soldaten nur eine Randgruppe, die mit einem teilweise sehr inkompetent agierenden DBwV nicht in gleichem Rahmen für Ihre Interessen vertreten werden.

Es ist für mich im täglichen Umgang mit dem unendlichen Leid, welches geschädigte Soldaten und deren Familien erleben, absolut unerträglich zu sehen wie mit diesen Leistungsträgern der Gesellschaft umgegangen wird!

Eine systemische Schlechterstellung von Soldaten gegenüber Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt in der Entschädigung ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Hier wird sichtbar, dass das neue SEG zwar einem grundsätzlichen guten Gedanken entspringt und der Gesetzgeber eigentlich daran interessiert war, Soldaten besser zu Versorgen.

Leider ist das passiert, was oft passiert, wenn das BMVg versucht eigene Regelungen und gesetzliche Grundlagen für den unterstellten Bereich zu schaffen. Das Gesetz ist handwerklich schlecht umgesetzt und es läuft wie so oft, dass Soldaten mangels kompetenter Interessenvertretung  und fehlendem Rückhalt in der Gesellschaft sowie Politik, hinten herunter fallen.

Man beobachtet mit Schrecken die Entwicklungen in der politischen Landschaft, wie eine rechtsextreme Partei wie die AFD zunehmend an Zustimmung gewinnt. Es ist auch erschreckend wie viele (geschädigte) Soldaten inzwischen für diese Partei sympathisieren. Ich erlebe es aber täglich wie unglaublich im Stich gelassen sich die geschädigten Soldaten und deren Familien von der Bundeswehrführung und den Regierungsparteien fühlen.

Führsorge und Wertschätzung kommen oft viel zu kurz und geschädigte Soldaten werden mit Ihren Problem oft viel zu lange alleine gelassen.

Wenn das nun wirklich so umgesetzt wird, dass geschädigte Soldaten nach SEG dauerhaft finanziell schlechter gestellt werden als Opfer von zivilen Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorgewalt, die nach SGB XIV entschädigt werden, verliere ich auch zunehmend den Glauben an den Dienstherren der zur Führsorge seiner Soldaten gesetzlich verpflichtet ist!

Wenn der Gesetzgeber nicht rechtzeitig reagiert, wird es im genannten Fall zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung von Soldaten kommen, die sich aufgrund der jährlichen prozentualen Anpassung bei unterschiedlich hohen Startbeträgen, jedes Jahr erhöht.

Ich sehe es wie @LwPersFw. Ich glaube nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, Soldaten systemisch schlechter zu stellen als zivile Opfer von Gewalt.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 17:15:42
@ Lotse Bert:

Du unterstellst (mir) Dinge, die nicht zutreffen.

Alle Soldaten haben geschworen Recht und Gesetz zu verteidigen - auch wenn einem persönlich ein Gesetz nicht "gefällt".

Mir "gefallen " auch nicht alle Gesetze, ich rufe trotzdem nicht sofort nach dem BVerfG - insbesondere, wenn die "angebliche Begründung" wenig stichhaltig ist.

Ich bin ausdrücklich dafür, einsatzgeschädigte Soldaten entsprechend zu entschädigen - dies sieht der Gesetzgeber auch so und hat schon viel gemacht.


EDIT : Änderung BVG in BVerfG
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 18:00:16
Zitat von: F_K am 02. Juli 2023, 17:15:42

...
Alle Soldaten haben geschworen Recht und Gesetz zu verteidigen ...



Und genau deshalb hat der Dienstherr im Gegenzug die Pflich zur Fürsorge!

Siehe...
Soldatengesetz - SG
§ 31 Fürsorge


Mit dem neuen SEG hat die Bundeswehr/BMVg die Möglichkeit versäumt, den lange überfälligen großen Wurf zu einer angemessenen Entschädigung und Versorgung geschädigten Soldaten zu bringen.

Stattdessen wurde nach meiner Bewertung ein handwerklich schlecht gemachtes SEG abgeliefert, dass viele Problemstellungen wieder nicht aufgreift und in einigen Fällen sogar erhebliche neue Problemgestaltungem verursacht die sogar zu erheblichen Schlechterstellungen führen die es vorher so nicht gegeben hat.

@LwPersFw

Beide starten mit 400 €  , dem Soldaten fehlt aber eine Erhöhung, und damit ergibt sich ein dauerhafter Minderbetrag.

Ja genau ... einen dauerhaften Minderbetrag der sich mit jeder prozentualen Erhöhung weiter vergrößert... das kann nach einigen Jahren bei GDS  90 oder 100 mehrere Hundert Euro monatlich ausmachen.

Ich bin mir nicht sicher ob der Gesetzgeber sich über dieses Szenario im Klaren war und sich über die langfristigen Folgen bewusst ist.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 18:07:05
LwPersFw hat die Begründung genannt, der Gesetzgeber HAT es erkannt und zum Teil adressiert.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 02. Juli 2023, 18:32:00
Ob der Gesetzgeber sich wirklich über die Möglichkeit und die Folgen einer Erhöhung bzw. Anpassung der Beträge 2024 im SGB XIV  im Klaren war bin ich mir nicht so sicher.

Ich denke dem Gesetzgeber war eine temporäre Schlechterstellung im Übergangsjahr bewusst und als hinnehmbar gewertet, während ich nicht glaube, dass der Gesetzgeber eine langfristige, mit jeder Anpassung/Steigerung zunehmenden Schlechterstellung der Soldaten im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigte.

Sollte es wirklich so kommen, wovon stark auszugehen ist, dass die Beträge nach  SGB XIV in 2024 um 5-6% erhöht werden und somit 2025 zum Inkrafttreten des SEG erheblich höhere Beträge gegenüber stehen, kommt es mit jeder Anpassung/Erhöhung in den Folgejahren zu einer Ausweitung des Minderbetrages der an Soldaten gezahlt wird.

Das ist aus meiner Sicht den geschädigten Soldaten dann nicht mehr vermittelbar.

Was erkläre ich dann dem einsatzgeschädigten BS der zum Unfallzeitpunkt SAZ war und nur Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung  der anerkannten WDB erhält. Der Fragt mich.. warum erhalte ich kein einfaches Unfallruhegehalt? Antwort.. weil du da nicht bedacht wurdest und hinten runter gefallen bist... dann fragt er mich... ja aber Warum bekomme ich dann auch noch weniger Grundrente wie die zivilen Opfer von Gewalt? Antwort... tja weil du da leider auch hinten runter gefallen bist. Und genau so gibt es noch viele andere Fragen... / Problemstellungen die einfach nicht angegangen wurden. Soldaten fallen immer mehr hinten runter und immer zu argumentieren, dass sich ja so vieles verbessert hat lasse ich nicht gelten! Der Dienstherr erwartet dmtreu dienende Soldaten und genau so hat der Soldat das Recht auf bestmögliche Versorgung wenn er zu Schaden kommt. Da hat der Gesetzgeber und die Bundeswhr verdammt nochmal in die apötte zu kommen. Es ist für soviel Mist Geld da während man die wichtigste akomponente ... den Menschen/Soldaten am langen Arm verhungern lässt.

Jetzt genug Emotionen. Man wird sehen wie lange dieses Konzept der Führsorge mit Schwerpunkt " Hinhalten- statt sich kümmern" noch aufgeht...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Ralf am 02. Juli 2023, 19:54:39
Mal ein Moderationshinweis:
ZitatMan wird sehen wie lange dieses Konzept der Führsorge mit Schwerpunkt " Hinhalten- statt sich kümmern" noch aufgeht
ZitatEs ist für soviel Mist Geld da während man die wichtigste akomponente ... den Menschen/Soldaten am langen Arm verhungern lässt.
ZitatSoldaten fallen immer mehr hinten runter und immer zu argumentieren, dass sich ja so vieles verbessert hat lasse ich nicht gelten!
Auch wenn der Ärger verständlich ist, aber solche Verallgemeinerungen stimmen nicht und sind Fehl am Platz, da sollte schon noch etwas Objektivität vorhanden sein. Und ich halte dich für klug genug zu erkenne, dass in den letzten Jahren sich erheblich viel getan hat, ob das genug ist, ist eine andere Sache, dich ich nicht bewerten will. Aber zu unterstellen, dass hier "immer mehr hintenrunter gefallen wird" ist schlichtweg falsch. Die Situation sah vor 20 Jahren ganz anders aus. Und da war ich auch schon im Einsatz.
Also bitte weiter sachlich diskutieren und das Stammtischniveau wieder runterfahren.
Danke.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2023, 20:53:57
Erklärung:

Es gibt unterschiedliche Gruppen in DE, dies ist gesetzlich geregelt und auch vom BVerfG anerkannt, wenn es sachliche Gründe gibt.

SaZ / RD / FWDL erhalten z. B. KEINE eigenständige Altersversorgung, die Altersversorgung von Arbeitnehmern ist anders geregelt als die von Beamten und Selbstständigen und von BS - dies ist Gesetz und auch gerichtsfest.

Dass nun BS / SaZ / Opfer von Gewalt und Terror in DE anders behandelt werden, ist hier eindrücklich beschrieben worden - dies ist auch keine Katastrophe - sondern geltendes Recht.

All dies ist erklärbar - wenn man sich damit beschäftigt.

Jetzt einzelne Komponenten der einen Gruppe mit einer anderen zu vergleichen - ist weder zielführend noch hilfreich - geht eben eher in Richtung "Neiddebatte" - tut nur weh, sollte man nicht machen.

Beispiel - als ich noch gesprungen bin, musste ich genau die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein aktiver Soldat - 5 Sprünge im Jahr, Nachweise, Sporttest, whatever.

Der aktive Soldat hat 12 Monate im Jahr eine Zulage erhalten - ich "nur" vielleicht 6 Wochen im Jahr - obwohl wir das Gleiche gemacht haben - ein Faktor von 10!

Wo ist da die Gerechtigkeit? Nicht nur vielleicht 5 %, nein, 1000 % Unterschied - jedes Jahr!

... und nu?

Ist halt so, gesetzlich geregelt.

Das gesetzliche Konzept ist halt unterschiedlich, Zulagen werden nur in RD gezahlt - ISSO.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 03. Juli 2023, 04:07:26

... @LotseBert & @LwPersFw, ich sehe hier, neben dem Wege der Klageerhebung/ eines Rechtsstreites, noch eine andere Option.

Vielleicht sollte man i.d.S. einmal an die ,,Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung" – Frau F. Ataman (auch wenn diese einen politisch etwas zweifelhaften Ruf genießt) – herantreten.? Schlussendlich geht es hier sehr wohl um die potentielle Diskriminierung eines definierten Personenkreises respektive dessen Gleichstellung/ -behandlung innerhalb unserer Gesellschaft.

Auch nicht zu vergessen, ist an dieser Stelle der Petitionsausschuss des dt. Bundestages – könnte auch eine galante Möglichkeit sein, um hier eine Prüfung herbeizuführen.?

Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: christoph1972 am 03. Juli 2023, 08:55:42
Zitat von: Griffin am 03. Juli 2023, 04:07:26

... @LotseBert & @LwPersFw, ich sehe hier, neben dem Wege der Klageerhebung/ eines Rechtsstreites, noch eine andere Option.

Vielleicht sollte man i.d.S. einmal an die ,,Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung" – Frau F. Ataman (auch wenn diese einen politisch etwas zweifelhaften Ruf genießt) – herantreten.? Schlussendlich geht es hier sehr wohl um die potentielle Diskriminierung eines definierten Personenkreises respektive dessen Gleichstellung/ -behandlung innerhalb unserer Gesellschaft.

Auch nicht zu vergessen, ist an dieser Stelle der Petitionsausschuss des dt. Bundestages – könnte auch eine galante Möglichkeit sein, um hier eine Prüfung herbeizuführen.?

Grüße!

Die galante Möglichkeit umfasst auch die Möglichkeit sich an Frau Dr. Högl zu wenden. Ebenso an seinen Wahlkreisabgeordneten des DBT, den DBwV sowie den Veteranenbund (oder wie auch immer der korrekt bezeichnet wird).

Auch wenn ich den Begriff "Angriff" in diesem Zusammenhang nicht gut finde, etwas "schnell" in Sachen Angleichung zu starten, erfordert einen Multi-Level-Angriff.

Ich finde es auch nicht okay, dass bei den Renten zwischen SGB XIV und SEG unterschieden wird, allerdings ist die materielle soziale Absicherung eines geschädigten BS und eines weiterverwendeten ehemaligen SaZ/FWDL durch die A-Besoldung, sofern in einem Dienstverhältnis verblieben, doch eine ganz erhebliche Andere, als wenn Jemand allein auf die SGB XIV-Rente und eine evtl. EMR angewiesen ist. Auch ein Ruhegehalt, gerade durch das Mindestruhegehalt, ist eine andere Hausnummer als eine volle oder teilweise EMR. Nicht umsonst sind viele EMR zugleich noch auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen.

Im Zweifelsfall wird Karlsruhe oder der EuGH entscheiden müssen, ob der gewollte Unterschied mit dem GG bzw. mit dem Europarecht vereinbar sind. Aber so etwas dauert wirklich, wirklich lange.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juli 2023, 06:21:49
Ich habe hier einige Beiträge gelöscht... wenn auf die Ebene der Diskussion z.B. über eine Abkürzung abgeglitten wird ...  ::)





Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 15. September 2023, 15:02:33
Weil es mir nun doch keine Ruhe mehr gelassen hat :-)

Ich habe mich nun nochmal weiter mit der Thematik befasst, dass das SEG um ein Jahr zeitlich versetzt zum SGB XIV in Kraft tritt und sich dabei auf den ersten Blick das Problem ergibt, dass die einkommensunabhängigen Beträge und andere finanzielle Leistungen, die an die gesetzliche Rentenanpassung gekoppelt sind, zum 1.Juli 2024 angepasst/erhöht werden, während die Beträge im SEG, das zum 1.1.2025 in Kraft tritt, erst 2025 erstmalig erhöht werden können.

Ich habe mich dazu nochmal eingelesen und über einen Kontakt ins BMVg den Sachverhalt versucht aufzuklären.

Tatsächlich ist es so, dass die Beträge für welche das Gesetz eine Anpassung um den Rentenfaktor vorsieht (SEG §13), 2025 im SEG so in Kraft treten, wie sie auch im SGB XIV zum 1.1.2025 gültig sind.

Der Gesetzgeber sieht hier also keine Benachteiligung der Soldaten vor!

In der Einleitung zum Gesetz merkt der Gesetzgeber bereits an:

Der Ausgleich für die gesundheitlichen Schädigungsfolgen ist ein an der Schwere der Gesundheitsstörung ausgerichteter festgesetzter monatlicher Betrag, der einkommensunabhängig gewährt wird. Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der Neufestsetzung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch deutlich erhöht.


Damit nimmt der Gesetzgeber deutlichen Bezug zu den Beträgen aus dem SGB XIV.

Im Gesetz wird das ganze dann weiter konkretisiert:

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten am 1. Januar 2025
tritt an die Stelle der einkommensunabhängigen Leistungen die Leistung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen. Die im Entwurf vorgesehenen Zahlbeträge orientieren sich am Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Durch die Anknüpfung an die Zahlbeträge des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ab 2025 ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 123,36 Millionen Euro



Quelle: Drucksache 19/27523
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 16. September 2023, 00:01:31

... grundsätzlich teile auch ich die Rechtsaufassung von @LwPersFw und @LotseBert, welche sie in einem anderen Thread vertreten, dass mit Inkrafttreten des neuen ,,SEG" zum 01.01.2025 alle bis dato rechtskräftig beschiedenen ,,WDB-Verfahren inkl. GdS" Bestandsschutz erfahren.

Allerdings ist für mich unklar, ob sich dieser Bestandsschutz im Rahmen des Wahlrechtes – ob nach altem Recht oder neuen Recht – künftig Leistungen erbracht werden sollen, in Stein gemeißelt ist. Sprich, ob die Betroffenen, welche sich dafür entscheiden nach altem Recht versorgt zu werden, ihren ,,GdS" quasi für dann immer behalten und so u.a. etwaige Nachuntersuchungen obsolet werden – wie es bei Erreichen des theoretischen Renteneintrittsalters (gem. ,,SGB") der Fall ist? Oder in diesen Fällen analog zur heutigen Praxis weiter verfahren wird (Nachuntersuchungen, etc.) und hier dann lediglich die Leistungen aus altem Recht zu erbringen wären?

Sollte Ersteres der Fall sein, könnten sich potentielle Betroffenenkreise derer, die den ,,Bw-Apparat" scheuen wie der Teufel das Weihwasser oder jene, die mittels ,,Großem Bundesbehandlungsschein" ganze Familien in der ,,GKV" untergebracht/ versichert haben, gut überlegen, aus mentalen und wirtschaftlichen Erwägungen besser das alte Recht vorzuziehen.

Im Übrigen warte ich unvermindert und brav auf Antwort aus dem Hause ,,BMVg" – meinen Fragenkatalog betreffend. Offensichtlich herrscht dort ehr die gemütliche Gangart vor. Ketzerisch könnte ich natürlich auch Unwissenheit, infolgedessen Hilflosigkeit einhergehend mit Rechtsunsicherheit oder gar chaotische Zustände unterstellen  ;)

Schönes WE!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 16. September 2023, 10:22:24
Zitat von: Griffin am 16. September 2023, 00:01:31


Sollte Ersteres der Fall sein, könnten sich potentielle Betroffenenkreise derer, die den ,,Bw-Apparat" scheuen wie der Teufel das Weihwasser oder jene, die mittels ,,Großem Bundesbehandlungsschein" ganze Familien in der ,,GKV" untergebracht/ versichert haben, gut überlegen, aus mentalen und wirtschaftlichen Erwägungen besser das alte Recht vorzuziehen.


Schönes WE!


siehe hierzu §81 Abs. 3 in Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung SEG


"(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
"


weiter im SEG :

§ 85 Wahlrecht

"(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt."


Das bedeutet die bereits gewährten Leistungen nach §81 bleiben auch nach Ausübung des Wahlrechtes ins Neue Recht erhalten!

Siehe dazu auch im SEG zu §81:

"Zu Absatz 3 
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend
gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben
. Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 Satz 3 regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen
dem Anspruch nach Absatz 3 und einer nachträglich begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
"


Und weiter im SEG:

"Der finanzielle Mehrbedarf durch die Regelungen aus dem Bestandsschutz beträgt 26,55 Millionen Euro. Der
Mehrbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Übernahme von sogenannten nichtschädigungsbedingten Kranken- und Pflegeversorgungskosten.
Der Mehrbedarf wird sich auf der Zeitschiene reduzieren, wenn der betroffene
Personenkreis kleiner wird."






Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB - 100 am 16. September 2023, 20:41:00
Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2023, 07:13:15
Zitat von: WDB - 100 am 16. September 2023, 20:41:00
Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE

"§ 70 SEG Zuständigkeit

(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.
Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung auf einen anderen Sozialleistungsträger übertragen. "





Es wird ja zuerst darauf ankommen - wie der o.g. Absatz 2 i.V.m. mit den weiteren Ausführungen diesbezüglich im Gesetz >> in entsprechende Durchführungsbestimmungen-/verordnungen umgesetzt wird.

Und im nächsten Schritt - wie die UV B&B diese - unter Federführung des Trägers BMVg - in der Praxis umsetzt/anwendet.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 16. Oktober 2023, 02:31:59

... habe nunmehr Antwort aus dem BMVg bezüglich meines Fragenkataloges erhalten – siehe Anhang.

Dito im Anhang der Fragenkatalog.

Die Antworten fallen erwartungsgemäß ehr grundsätzlich, wenig detailliert, kaum erschöpfend und in Summe recht allgemein aus.

Da kommt wohl noch so Einiges auf die Betroffenen und deren Supporter zu!

Schöne Woche!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2023, 12:50:16
Danke für die Arbeit und Information, @Griffin !

Es war ja auch nicht mehr zu erwarten.

Denn es ist nun einmal sehr komplex --- ein altes System in ein neues zu überführen.

Für mich ist aber die wesentliche Aussage : Herr des Verfahrens bleibt das BAPersBw als Träger der SE. D.h. die UV kann kein "Eigenleben" entwickeln.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 19. Oktober 2023, 00:58:40

... gern geschehen, @Community !

Auch für mich ist die einzig beruhigende und zugleich elementar wichtigste Aussage, dass der Dienstherr/ die Bw-Administration Herr des Verfahrens ist/ bleibt.

Ob und welche Eigendynamiken die ,,UVB" entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die rechtlichen Grenzen hierfür sind aufgezeigt.

Ich hoffe sehr, dass der Dienstherr hier seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht nachkommt und sich nicht von der ,,UVB" auf der Nase herumtanzen lässt.

Andernfalls wird es wieder an uns/ den Betroffenen sein, den eigen Interessen kraftvoll Nachdruck zu verleihen – die ,,UVB" in ihre Schranken zu weisen und den Dienstherrn in die Pflicht zu nehmen!

Ein potentiell steiniger Weg steht zu vermuten.

Viele Grüße!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Fragender am 19. Oktober 2023, 11:40:28
Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.
Wird es weiterhin Badekuren geben?
Das lese ich nicht wirklich raus.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 19. Oktober 2023, 12:18:46
Zitat von: Fragender am 19. Oktober 2023, 11:40:28

Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.



"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 19. Oktober 2023, 12:58:57
Zitat von: LotseBert am 15. September 2023, 15:02:33
Weil es mir nun doch keine Ruhe mehr gelassen hat :-)

Ich habe mich nun nochmal weiter mit der Thematik befasst, dass das SEG um ein Jahr zeitlich versetzt zum SGB XIV in Kraft tritt und sich dabei auf den ersten Blick das Problem ergibt, dass die einkommensunabhängigen Beträge und andere finanzielle Leistungen, die an die gesetzliche Rentenanpassung gekoppelt sind, zum 1.Juli 2024 angepasst/erhöht werden, während die Beträge im SEG, das zum 1.1.2025 in Kraft tritt, erst 2025 erstmalig erhöht werden können.

Ich habe mich dazu nochmal eingelesen und über einen Kontakt ins BMVg den Sachverhalt versucht aufzuklären.

Tatsächlich ist es so, dass die Beträge für welche das Gesetz eine Anpassung um den Rentenfaktor vorsieht (SEG §13), 2025 im SEG so in Kraft treten, wie sie auch im SGB XIV zum 1.1.2025 gültig sind.

Der Gesetzgeber sieht hier also keine Benachteiligung der Soldaten vor!

In der Einleitung zum Gesetz merkt der Gesetzgeber bereits an:

Der Ausgleich für die gesundheitlichen Schädigungsfolgen ist ein an der Schwere der Gesundheitsstörung ausgerichteter festgesetzter monatlicher Betrag, der einkommensunabhängig gewährt wird. Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der Neufestsetzung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch deutlich erhöht.


Damit nimmt der Gesetzgeber deutlichen Bezug zu den Beträgen aus dem SGB XIV.

Im Gesetz wird das ganze dann weiter konkretisiert:

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten am 1. Januar 2025
tritt an die Stelle der einkommensunabhängigen Leistungen die Leistung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen. Die im Entwurf vorgesehenen Zahlbeträge orientieren sich am Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Durch die Anknüpfung an die Zahlbeträge des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ab 2025 ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 123,36 Millionen Euro



Quelle: Drucksache 19/27523



Weil mich dieses Thema jetzt auch genauer interessiert hat, habe ich mich mit dieser Problemstellung hilfesuchend an das BMVg (das hoch kompetente Team des PTBS Beauftragten) gerichtet.

Ich habe nun eine Antwort erhalten.

Das aktuelle SEG wie es verabschiedet, also so wie es zum 1.1.2015 in Kraft treten wird, deckt die Problemstellung nicht ab. In der aktuellen Fassung würde das Gesetz mit den im SEG genannten Beträgen in Kraft treten.

Dem Fachreferat im BMVg ist die diskutierte Problemstellung jedoch bekannt und es wird zu gegebener Zeit (nach der Anpassung Juli 2024) ein Ergänzungsgesetz zum SEG geben, in welchem solche Problemstellung abgeschafft werden.

Am 1.1.2025 wird das SEG dann mit den angepassten Beträgen aus dem SGB XIV in Kraft treten.

Es sollte keine Benachteiligungen von Soldaten geben.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. November 2023, 11:27:33
Es gibt eine Informationsseite zum neuen Soldatenversorgungsgesetz:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg

Ein paar Informationen hatte ich noch nicht. Vielleicht ganz interessant für Betroffene.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 01. Dezember 2023, 11:07:46
Neuigkeiten von bundeswehr.de

Ab dem 4. Dezember 2023 steht für Sie eine Hotline zur Verfügung. An diese können Sie sich mit Ihren allgemeinen Fragen zum SEG wenden. Die Hotline erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr unter der Nummer 0211-959-2800. Alternativ können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail an SEG@bundeswehr.org adressieren.

Fragen zu Ihrer konkreten Versorgungssituation sowie zu laufenden Antrags,- Rechtsbehelfs,- und Klageverfahren beantworten weiterhin gerne die sachbearbeitenden Stellen. (-> unter Kontakt zu finden)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 23. Dezember 2023, 17:46:21
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 29. Dezember 2023, 12:37:56
Zitat von: WDB-100 am 23. Dezember 2023, 17:46:21
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Auf meinem Konto bestätigt...

GdS 40 > alt 233 € >>> neu 291 €

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 29. Dezember 2023, 14:07:51
Uns ist bei der Einarbeitung in die neue Soldatenentschädigung ab 2025 noch etwas relevantes aufgefallen.

Die Umsetzung ins neue SEG läuft grob folgend ab:


Bis 31.12.2023  SVG in Verbindung mit BVG

zum 1.1.2024 tritt das BVG außer und das SGB XIV zum 1.1.2024 in Kraft.

Übergangsphase für Soldaten 2024:

ab 1.1.2024 - 31.12.2024 Übergangsphase . Es gilt weiter das SVG in Verbindung mit dem BVG (in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung)

Ab 1.1.2025 tritt das SEG in Kraft.  Wahlrecht für Altfälle (  §85 SEG)

Vor dem 1.1.2025 im "alten" Entschädigungsrecht können Betroffene, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung für sich und evtl. Familienangehörige erhalten. Die Krankenbehandlung von NICHT schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen entfällt im neuen Entschädigungsrecht (Ich habe dazu an anderer Stelle hier im Forum geschrieben).

Nun gilt es jedoch weiter etwas für Betroffene zu beachten:

Im aktuell Entschädigungsrecht nach SVG in Verbindung mit dem BVG gibt es den Begriff  - Das besondere berufliche Betroffensein ("bbB").
Gesetzlich geregelt in § 30 Abs. 2 BVG.

Hier wird geregelt, dass der GdS bei vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit höher angesetzt wird. Das ganze wird dann in der Versorgungsmedizinverordnung zur Bewertung der Gesundheitsstörungen mit aufgegriffen.

Dieses Instrument der Erhöhung des GdS aufgrund der besonderen beruflichen Betroffenheit wird im neuen Entschädigungsrecht entfallen.

Im neuen SEG und auch im neuen SGB XIV gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr für die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit Berücksichtigung in der GdS Bewertung.

Wenn somit ein betroffener Soldat der aufgrund seiner Schädigung 2024 in den Ruhestand versetzt wird (und damit besonders beruflich betroffen ist) wird der GdS auf Grundlage des BVG in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung nach § 30 Abs. 2 BVG erhöht.

Der damit festgestellte höhere GdS wird im Rahmen des Wahlrechts mit Bestandschutz in das neue Entschädigungsrecht nach SEG übernommen.

Wenn jetzt aber der gleiche Soldat nicht 2024 in den Ruhestand versetzt wird, sondern ab 1.1.2025 und damit unter das neue SEG fällt, wird der GdS nicht mehr aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöht, weil die Rechtsgrundlage (BVG) ab dem 1.1.2025 entfällt.

Zumindest stellt sich der Sachverhalt für uns so dar. Eventuell übersehen wir an dieser stelle etwas. Aber aktuell gehen wir davon aus, dass die Erhöhung des GdS aufgrund besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG) ab 1.1.2025 entfällt.

Berufssoldaten, die in absehbarer Zeit aufgrund anerkannter Schädigung vorzeitig, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und damit besonders beruflich betroffen sind, sollten ihre persönlichen Rahmenbedingungen ausführlich (unter Hilfe der entsprechenden zuständigen Stellen) prüfen, ob es nicht zweckmäßig sein könnte, 2024 in den Ruhestand versetzt zu werden und Leistungen nach altem Recht bewilligt zu bekommen um diese mit Bestandsschutz nach Ausübung des Wahlrechts ab.1.12025 in die neuen Ansprüche nach SEG mit zu nehmen.

Das Geschriebene stellt ausdrücklich keine Beratung dar. Jeder Betroffen und Interessierte muss sich selber Informieren und/oder von den zuständigen Stellen beraten lassen.

EDIT: 4. Zeile eine Jahreszahl korrigiert (2023 -> 2024)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 29. Dezember 2023, 16:25:13
Ohne Bescheid keine Erhöhung. Bin es leider gewohnt, dass ich vom BAPersBw einen Monat später die Erhöhung für Januar und Februar erhalte. War beim Kinderzuschlag letztes Jahr genauso. Ich träume noch davon, dass es mit dem SEG 2025 besser wird. Die Hotline der BW gibt nur vage Informationen raus. Für eine Vielzahl der Themen wird es gesonderte Schreiben geben. Ein Ansprechpartner bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird einem zugeteilt und kennt zu diesem Themenbereich die entsprechenden Antworten. Im Dezember 2024 gibt es dann die Übersicht / Vergleich der Bezüge als Entscheidungshilfe bei der späteren Wahl der "Versorgungssysteme". Schade, dass es nicht einfach im Ganzen besser für die Betroffenen wird, so dass eine Wahl / ein Vergleich gar nicht zur Debatte steht.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 31. Dezember 2023, 12:03:04
Zitat von: WDB-100 am 29. Dezember 2023, 16:25:13

Ohne Bescheid keine Erhöhung.


Zitat von: LwPersFw am 29. Dezember 2023, 12:37:56
Zitat von: WDB-100 am 23. Dezember 2023, 17:46:21
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Auf meinem Konto bestätigt...

GdS 40 > alt 233 € >>> neu 291 €



Ich bezog mich auf die Grundrente.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 31. Dezember 2023, 14:43:00
Ich hatte mich auf meine Erhöhung bezogen. Habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Durch einkommensabhängige Leisungen, die ich beziehe, hätte ich einen Bescheid benötigt. Ohne Bescheid gab es nun keine Erhöhung für mich. Bin es leider gewohnt, dass ich vom BAPersBw einen Monat später die Erhöhung für Januar und Februar erhalte. War beim Kinderzuschlag letztes Jahr genauso.

Ich wünsche allen eine guten Rutsch ins Neue Jahr.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Zitat von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 10:28:25
Zitat von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Zitat von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 20. Januar 2024, 11:55:49
Das gestrige Informationsschreiben vom BAPersBw war die erste Information, die ich persönlich erhalten habe. Die bisherigen Informationen habe ich mir durch Zufall aus diesem Forum oder von der Bundeswehr Internetseite - Soziale Entschädigung zusammen gesucht.

Auf meinen Bescheid für die 25% wegen der Übergangsregelung (01.01.2024) warte ich immer noch.

Die Hotline wegen SEG2025 meinte zum Thema Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), dass mir zum gegebenen Zeitpunkt ein Ansprechpartner beim UVB mitgeteilt wird,  der mir die notwendigen Informationen mitteilen kann. Somit hatte die Hotline vor ca. 4 Wochen keine Ahnung. Bei vielen Themen leider nicht. Es wurde auf zukünftige Informationsscjreiben verwiesen. Das gestrige Schreiben war copy & paste von der Internetseite.

Die Umstellung 2014/15 auf die Versorgung aus einer Hand war eine Katastrophe und ich empfinde die Informationspolitik hinsichtlich des SEG 2025 und der Übergangsregelung 2024 auch schon als sehr holprig.

Meine Sachbearbeiter tappen auch im Halbwissen und verweisen auf die Hotline. Durch meine Situation liegt bei mir eh ein enormer Vertrauensverlust bei der Bundeswehr vor und derzeit habe ich nicht das Gefühl, dass sich etwas verbessern könnte. Später hat man bestimmt die Rennerei zwischen BAPersBw, BUV und Krankenkasse. Na gut, die Zukunft wird es zeigen. Das Geschriebene bezieht sich auch auf mein Erlebtes und meine Wahrnehmung.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 21. Januar 2024, 20:46:33
Zitat von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 10:28:25
Zitat von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Zitat von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.

Sie sprechen davon das eine Kostenzusage im I. Quartal 2025 erfolgen soll...
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 über die entsprechenden Verfahren informiert werden... sollte dies doch genügen.

Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegen die Bundeswehr als Träger auch ab dem 01.01.2025.
Die UV ist nur der Leistungserbringer.

Sicherlich wäre es positiv wenn jetzt schon jede Einzelheit geklärt und bekannt wäre... ist es aber nun einmal nicht.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 06. Februar 2024, 07:46:48
Kurze Rückmeldung:
Genau wie 20 weitere Kameraden warte ich noch auf Bescheid und die Erhöhung zum 01.01.2024.  :-X

Für die Hotline war ich der erste Anrufer dem die Zahlungen noch fehlen.

Die Fortbildungen/Einarbeitungen ins SEG 2025 laufen von April bis Juli. Vorher brauch man nirgends nachfragen. Nur Halbwissen und Spekulationen. Wenigstens sind alle freundlich und verständnisvoll.  ;) Kenn ich auch anders.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 06. Februar 2024, 09:36:05
Ich (ehemaliger Zeitsoldat mit Dienstunfall) habe einen Grad der Schädigung von 50 und werde zusammen mit meiner Gattin bisher durch die AOK (fast vollständig - außer ein paar wenige Ausnahmen, für die das BAPersBw zuständig ist) versorgt.
Bisher hatte ich durch die Informationen es so verstanden, dass diese komplette Versorgung ab dem 01.01.2025 durch die UVB übernommen werden soll, daher hatte ich einen Fragenkatalog per Mail gestellt, um bestimmte Dinge im Vorfeld abzuklären.
Hier wollte ich auch wissen ob die so toll propagierte "bessere Versorgung" ab kommendem Jahr nur administrativer Art ist oder auch die Versorgung an sich betrifft - z.B. bessere Behandlung.
Nun bekam ich aber gestern eine Mail mit dem Hinweis, dass ab dem kommenden Jahr für meine Gattin alles so bleibt, wie bisher und für mich selber es nur eine Änderung gibt in der Art, dass zukünftig bei jedem Arztbesuch usw. unterschieden werden muss, ob die Behandlung für Schädigungsfolgen oder Nichtschädigungsfolgen gilt - entsprechend wäre dann die Abrechnung zu sehen, grundsätzlich würden aber die Behandlungen und Versorgungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Wer hat sich diesen Unsinn ausgedacht?
Wo ist da die Verbesserung der Versorgung, wenn zukünftig alles noch komplizierter wird?
Bevor ich meinen Grad der Schädigung von 50 hatte, stand ich schon einmal in dieser Situation, dass man jedesmal mit den Ärzten überlegen musste Schädigungsfolge oder nicht und oft genug hat es hierdurch Probleme und Ärger gegeben - ich habe die große begründete Befürchtung, dass dieses Chaos ab 2025 wieder aufkommt - wo ist da die Verbesserung?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 06. Februar 2024, 13:06:27
Zitat von: mickey am 06. Februar 2024, 09:36:05...wo ist da die Verbesserung?



Ihnen als Geschädigten steht dann für die Behandlung der Schädigungsfolgen nicht mehr das Leistungslevel der gesetzlichen KV zu ...

... sondern das Level der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Grundsätzen des SGB VII.

"Die Unfallversicherung Bund und Bahn erbringt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die medizinische und orthopädische
Versorgung auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.
Das bedeutet eine deutliche Verbesserung des Leistungsniveaus, da Leistungen mit allen geeigneten Mitteln eingesetzt werden.
Somit erreichen wir eine an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierte zielgerichtete Versorgung."


Quelle: bundeswehr.de



§81 SEG

Leistungen der Heil-und Krankenbehandlung

+ Ab 01.01.2025 Medizinische Versorgung anerkannter Schädigungsfolgen durch die UVB
+ Gewährte Heilbehandlung der Nicht-Schädigungsfolgen wird als Leistung SGB V durch die GKV weiterhin kostenfrei erbracht.
+ Krankenbehandlung Familienangehöriger / Hinterbliebene wird als Leistung SGB V weiterhin kostenfrei erbracht.


Wie immer wird es auf den Einzelfall ankommen, ob und in welchem Maß Verbesserungen zum alten System eintreten werden.

JEDEM recht machen konnte man es nicht im alten System --- und wird es auch nicht im neuen können...

Und ... man sollte nicht immer nur das vermeintlich Negative sehen ... 1 Jahr bevor das Ganze überhaupt ans Laufen gekommen ist...  ;)

So erhalten Sie ja z.B. ab 01.01.2025 eine steuerfreie Grundrente von 800 € vs. 311 € + 25% aktuell ...


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 07. Februar 2024, 14:00:37
1. "Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" = was bedeutet das konkret?
2. Sie können sich das Hickhack bei den Ärzten nicht vorstellen - gleiches hatte ich als ich noch nur GdS von 30 hatte und jedesmal abgewogen werden musste, in welche Fallgruppe der Arzt mich packt - 2 wichtige Ärzte habe ich auf diesem Wege verloren, weil die einfach die Behandlung eingestellt haben, da sie nicht in der Lage waren, das zu klären.
3. lieber nun klären und abwägen und evtl. noch im Abstimmungsbereich zwischen BAPersBw und UVB eingreifen können
4. ja evtl. ist mal Exot aber Ihre Anmerkung, dass man es nicht JEDEM recht machen kann empfinde ich als betroffene und psychisch angeschlagene Person eine volle Klatsche ins Gesicht, so nach dem Motto "was regst Du dich denn auf"! - ich hoffe für Sie, dass Sie nie in eine Lage wie ich seit über 30 Jahren kommen werden - ehrlich!
5. was bringt die Erhöhung, wenn sie beim Berufsschadensausgleich verrechnet wird und dann, was noch an Erhöhung übrig bleibt bei der aktuellen Pensionsberechnung auch fast wieder ganz flöten geht - auch hier wieder - danke für die volle Klatsche.

Denken Sie eigentlich auch einmal darüber nach, was Sie schreiben? Das ist mir nun nach Überlesen von diesem und auch einigen anderen Threads aufgefallen.
Welche Stellung im Rahmen dieses Forums haben Sie eigentlich?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: F_K am 07. Februar 2024, 14:05:49
Anmerkung:

Dies ist ein privates Forum, LwPersFw ist hier Moderator und ist für seine sachlichen, fundierten Beiträge bekannt.

Afaik hat LwPersFw ebenfalls eine Einsatzschädigung erlitten - setzt sich auch deswegen für diese Personengruppe ein, gerade ihm nun mangelndes Verständnis vorzuwerfen, hat schon eine gewisse Qualität ...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 07. Februar 2024, 15:32:47
Zitat von: mickey am 07. Februar 2024, 14:00:37Denken Sie eigentlich auch einmal darüber nach, was Sie schreiben? Das ist mir nun nach Überlesen von diesem und auch einigen anderen Threads aufgefallen.


Ich habe für jeden Verständnis der Probleme und Sorgen im Dschungel der Bürokratie hat --- egal in welchem Bereich unseres Staates.

Ich habe es aber nicht nötig mich persönlich angreifen zu lassen ... weil Sie damit nicht klar kommen.

Ich und die anderen Admin/Mods investieren unsere Freizeit um -- zusammen mit hilfreichen Beiträgen der User -- uns allen ggf. helfen zu können.

Was nicht hilft ist seinen persönlichen Frust - so berechtigt er sein mag - hier abzuladen.

Sie fragen z.B.

Zitat von: mickey am 07. Februar 2024, 14:00:371. "Leistungsniveau der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" = was bedeutet das konkret?


Soll ich jetzt meine Freizeit dafür opfern das herauszufinden ?
Wie wäre wenn Sie sich selbst erst einmal damit beschäftigen ?

Und wie hier zu lesen:

Zitat von: WDB-100 am 06. Februar 2024, 07:46:48Kurze Rückmeldung:

Die Fortbildungen/Einarbeitungen ins SEG 2025 laufen von April bis Juli. Vorher brauch man nirgends nachfragen.
Nur Halbwissen und Spekulationen. Wenigstens sind alle freundlich und verständnisvoll.  ;) Kenn ich auch anders.


... sind die Bearbeiter selbst erst in der Einarbeitung in die neue Gesetzeslage ...

Also ist es nicht jetzt schon zu erwarten das man jedes Detail genau erläutern kann...


Und damit lasse ich es bewenden.
Aber ich sage Ihnen auch --- wenn Sie sich weiter nun "auskotzen" wollen -- das werde ich nicht zulassen und diese Beiträge löschen.

Wenn Sie konstruktiv mitarbeiten möchten, indem Sie z.B. selbst nützliche Informationen für alle zusammentragen --- sehr gern.

Wenn Ihnen dies nicht gefällt --- suchen Sie sich einen anderen Platz.

Ich bin wie von F_K  genannt selbst Behinderter -- und habe es deshalb nicht nötig Ihr "Frustableiter" zu sein.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Supermann59 am 19. März 2024, 18:52:58
Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
Wie ist eure Meinung ?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 19. März 2024, 19:29:43
Ich weiß von meinem Sachbearbeiter, dass die Rentenerhöhung, wie gewohnt, stattfindet.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 19. März 2024, 19:48:53
Zitat von: Supermann59 am 19. März 2024, 18:52:58
Heutige Bekanntgabe Rentenerhöhung ab 01.07.2024 + 4,57 %
Frage : Trifft diese Erhöhung für Die Übergangszeit im Jahr 2024 zum neuen SEG 2025 auch zu ?
Oder gibt es keine prozentuale Erhöhung , aufgrund der + 25 % Prozentuale Erhöhung ab. 01.01.2024
Wie ist eure Meinung ?


"§ 108 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.


Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt.

Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden...."

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!










Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 24. März 2024, 09:03:48
Zitat von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!


Hallo @LotseBert

Du hattest hier die vermeintliche Lösung des Problems gepostet...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg744590.html#msg744590

Die Frage ist ja nun ... setzt der Gesetzgeber es wirklich so um...   ;)

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 22. April 2024, 17:00:41
Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LotseBert am 22. April 2024, 17:14:42
Zitat von: LotseBert am 23. März 2024, 10:00:58
19. März 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.


https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/renten-steigen-im-juli.html


Zum 1. Juli 2024 werden dann auch die einkommensunabhängigen Leistungen im Entschädigungsrecht erhöht.

So werden die Leistungen im Sozialen Entschädigungsrecht SGB XIV in 2024 um 4,57% erhöht.

Ich hoffe wirklich, das BMVg bekommt es auf die Reihe bis 1.1.2025 die einkommensunabhängigen Leistungen des SEG in der Höhe an das Niveau des SGB XIV anzupassen.

Wenn ab 1.1.2025 die Betroffenen nach dem neuen SEG niedrigere Leistungen als betroffene im SGB XIV erhalten, weil die Leistungen im SEG wie aktuell geplant ohne 2024 Erhöhung in Kraft treten, werden Soldaten massiv benachteiligt!



Aus dem aktuellen Referentenentwurf: Entwurf zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes :

Zu Nummer 4
(§ 11 Absatz 1)
Anpassung der Beträge ab 1. Juli 2024 analog zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Soldatenentschädigungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und damit ein Jahr nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Die Beträge der Ausgleichszahlungen für Berechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch wurden in identischer Höhe auch
für die Berechtigten nach dem SEG ins Gesetz übernommen. Durch die jährlich stattfindende Erhöhung der Beträge auf Grund der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Ausgleichszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2024 angepasst. Ziel ist es, die Soldatinnen und Soldaten, die eine
anerkannte Wehrdienstbeschädigung haben, gleichermaßen zu entschädigen, wie die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Zur Vereinheitlichung der Entschädigungszahlungen im Sozialen Entschädigungsrecht sollen die Beträge der Ausgleichszahlungen nach dem SEG zum 1. Januar 2025 an die erhöhten Beträge aus dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch angepasst werden und in gleicher Höhe in Kraft treten.




Quelle:

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/referentenentwurf-aenderung-des-soldatenentschaedigungsgesetzes-5766204

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Mai 2024, 06:09:16
Zitat von: LotseBert am 22. April 2024, 17:00:41
Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547




"A. Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.

Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.

Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.

Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.

Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.

Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.


B. Lösung

Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.

Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.

Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.

Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."






Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:

"Artikel 1

Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,, (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:

Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.


",, § 12

Abfindung


(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.

(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten."




D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...

Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...

Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen :  2091 € x 60 = 125.460 €  (steuerfrei)

Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Griffin am 10. Mai 2024, 04:51:45

... Frage:

Macht ein Betroffener von dieser neuen Regelung (§12) Gebrauch und verstirbt dann innerhalb besagter fünf Jahre, sind seine Rechtsnachfolger/ Erben dann mglw. gegenüber dem Dienstherrn regress-/ schadensersatzpflichtig bezüglich des so entstehenden Differenzbetrages?

Grüße!

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 10. Mai 2024, 09:14:57
Zitat von: Griffin am 10. Mai 2024, 04:51:45

... Frage:

Macht ein Betroffener von dieser neuen Regelung (§12) Gebrauch und verstirbt dann innerhalb besagter fünf Jahre, sind seine Rechtsnachfolger/ Erben dann mglw. gegenüber dem Dienstherrn regress-/ schadensersatzpflichtig bezüglich des so entstehenden Differenzbetrages?

Grüße!

Nein.

Welcher "Schaden" soll denn hier auch eingetreten sein?

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung.
Sie wurde rechtmäßig geleistet.
Was der Behinderte wann damit macht, ist ausschließlich seine Sache.

Und selbst wenn der Gesetzgeber dies wollte, müsste es gesetzlich normiert werden.
Ist es aber nicht.

(Mal ganz abgesehen davon das ich die moralische Einstellung Derjenigen in Bundestag und BMVg hinterfragen würde, die soetwas fordern würden.

Nehmen wir mein o.g. Beispiel...
Der 100 % Behinderte steckt das Geld in das Familienhaus... damit sein Leben lebenswerter wird und z.B. auch seine Betreuung durch seine Frau für diese einfacher wird... und dann will man das Geld von der Witwe zurück.... weil der Wehrdienstgeschädigte - ggf. sogar an den Folgen eines Auslandseinsatzes letztlich - verstorben ist... )



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 14. Juni 2024, 23:01:36
Achtung!

Ab dem 01.01.2025 wird sich die UVB um die nachfolgenden schädigungsbedingten Leistungen für die Versorgungsberechtigten (SEG) kümmern:

-medizinische Versorgung
-Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung
-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-Wohnungshilfe (auch bei aktiven Soldatinnen und Soldaten)
-schädigungsbedingte Pflege

Damit sind neben einer Verbesserung des Leistungsniveaus aber auch erhebliche organisatorische Veränderungen verbunden!

Die Wehrdienstbeschädigten Soldaten nach SEG mit berechtigten Ansprüchen gegenüber der UVB werden damit dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) der DGUV unterworfen.


Siehe dazu Informationsseite Bundeswehr SEG -->

Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedintgen Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen. Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt. Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg


Bisher war es für berechtigte Wehrdienstbeschädigte mit Heilbehandlungsanspruch möglich, über Behandlungsscheine sich die behandelnden Ärzte frei auszuwählen.
Im D-Arzt-Verfahren ist die freie Arztwahl dagegen eingeschränkt!

Ich empfehle allen betroffenen Wehrdienstbeschädigten sich bereits vorab intensiv mit den Grundlagen zur GDUV (UVB) und dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) auseinanderzusetzen. Hier im speziellen mit den Aufgaben des Durchgangsarztes!

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

-Feststellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)

-fachärztliche Erstversorgung

-Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger

-falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Durchgangsarzt


Die UVB beantwortet auf einer eigenen Informationsseite zur Soldatenversorgung wichtige Fragen. Darunter unter anderem zum grundsätzlich verpflichtenden D-Arztverfahren:

Bei D-Ärzten (in der Regel Unfallchirurgen) handelt es sich um speziell von den Landesverbänden der DGUV zugelassenes ärztliches Fachpersonal. Diese müssen festgelegte Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung sowie sachliche und personelle Ausstattung der ärztlichen Praxis erfüllen. Außerdem müssen sie den vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen (beispielsweise Berichtspflichten).

Eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht zum Beispiel nicht, wenn über den Unfalltag hinaus keine Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit bestand oder die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen werden konnte.

Bei den Wehrdienstbeschädigungen im Rahmen der Soldatenentschädigung handelt es sich in der Regel um laufende Behandlungen oder Wiedererkrankungen.

Künftig besteht in den Fällen der Soldatenentschädigung daher eine grundsätzliche Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt. Dieser koordiniert das Heilverfahren, nimmt die Behandlung vor oder verordnet Heil- und Hilfsmittel.

Von einer Vorstellungspflicht kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die keine unfallchirurgischen Folgen beinhaltet wie beispielsweise bei einer Berufskrankheit, reinen neurologischen Erkrankungen, Verletzungen der Hand (= Handchirurg), Hauterkrankungen oder Augenverletzungen. Dann wenden Sie sich an einen Facharzt oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UVB.

Ansonsten obliegt es grundsätzlich der UVB darüber zu entscheiden, ob eine Abweichung vom D-Arzt-Verfahren erfolgen kann.

Wichtige vollständige Quelle mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Soldatenversorgung durch die UVB (lesen!) -->

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Ab 1.1.2025 müssen ehemalige Soldaten mit anerkannter WDB bei Leistungsanspruch gegenüber der UVB grundsätzlich (siehe Ausnahmen) bei einem D-Arzt vorstellig werden. Der D-Arzt (und nicht mehr wie bisher der behandelnde Hausarzt) wird dann unter anderem die weitere medizinische Behandlung koordinieren und planen.


Zusammenfassung (meine persönliche Bewertung):

Wenn die Leistungen der medizinischen Versorgung für die Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zukünftig von der Unfallversicherung Bund und Bahn erbracht werden, werden die Berechtigten im wesentlichen dem System der GDUV unterworfen.

Neben dem D-Arzt-Verfahren bei der medizinischen Versorgung wird auch bei der Versorgung bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit das System der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Auch hier wird die UVB auf Grundlage der GDUV das entsprechende Begutachtungssystem anwenden.

Siehe dazu hier -->
https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/leistungen/pflege/

und hier  --> https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/pflegegeld/index.jsp

---> https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pflege/anhaltspunkte_dguv.pdf

Das Leistungsniveau wird sich wahrscheinlich erheblich verbessern. Aber die Abläufe und Strukturen der UVB (gesetzlichen Unfallversicherung) sind sehr stark auf "zivile" Arbeitsunfälle ausgerichtet.

Gerade bei den vielen Einsatzgeschädigten mit psychischen Gesundheitsstörungen sehe ich speziell im D-Arztverfahren eventuell erhebliches Konfliktpotential wenn die Verantwortung über die medizinische Behandlung/Planung weg vom behandelnden (bekannten) Hausarzt (Facharzt Allgemeinmedizin) hin zu einem D-Arzt (Facharzt Chirurgie Vertragsverhältnis GDUV mit Berichtpflicht) der gesetzlichen Unfallversicherung geht.

Auch bei Neufeststellungen zum GdS (Verschlimmerungsantrag oder Nachuntersuchung) wird wahrscheinlich im Wesentlichen auf die Berichte und Gutachten im D-Arztverfahren zurückgegriffen weil diese im Rahmen der Berichtpflicht regelmäßig an die UVB berichten.

Es bleibt abzuwarten, ob Betroffen langfristig durch Auslagerung der medizinischen Versorgung an die UVB profitieren können. Neben den vielen Vorteilen die sich auf den ersten Blick ergeben, können besonders durch das D-Arztverfahren auch Nachteile für Betroffene entstehen.



Rechtsgrundlage SEG

§ 15
Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich
nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.


Hier: --> Rechtsgrundlage DGUV (Gesetzliche Unfallversicherung) 
https://www.dguv.de/de/versicherung/gesetz_grundlage/index.jsp














Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Juli 2024, 14:36:29
"Entschädigungsrecht führt nicht zum Verlust von Ansprüchen"

siehe hier:   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74701.msg751066.html#msg751066


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Juli 2024, 14:59:44
Zitat von: LwPersFw am 08. Juli 2024, 14:36:29
"Entschädigungsrecht führt nicht zum Verlust von Ansprüchen"

siehe hier:   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74701.msg751066.html#msg751066


Aber Achtung !!!!    Dient nur als Anhalt, da dass SGB XIV nicht für die Soldaten gilt !!! Sondern ja das SEG ab 01.01.2025.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 30. September 2024, 10:51:25
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696

Novellierung des Soldaten­entschädigungsgesetzes erörtert.

Ob es interessant ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Die leeren Ränge dürften der parlamentarischen Sommerpause (oder so) geschuldet sein.

Betroffene im SGB XIV (vom 01.01.2024) warten zum Teil heute noch auf den Vergleich der Versorgungsansprüche nach dem alten und dem neuen System. (Nur zur Info) Das wird uns nicht passieren,  deswegen starten wir ja ein Jahr später.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 30. September 2024, 11:37:41
Zitat von: WDB-100 am 30. September 2024, 10:51:25
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696

Novellierung des Soldaten­entschädigungsgesetzes erörtert.

Ob es interessant ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Die leeren Ränge dürften der parlamentarischen Sommerpause (oder so) geschuldet sein.

Betroffene im SGB XIV (vom 01.01.2024) warten zum Teil heute noch auf den Vergleich der Versorgungsansprüche nach dem alten und dem neuen System. (Nur zur Info) Das wird uns nicht passieren,  deswegen starten wir ja ein Jahr später.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.


Da er das BMVg vertritt, hier die Aussagen des StS Hitschler aus dem Plenum:

"Vielen Dank – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Unsere Soldatinnen und Soldaten tragen eine große Verantwortung für uns und unser Land.
Aber wir tragen auch eine große Verantwortung für sie. Sie riskieren ihre Sicherheit und ihr
Leben, um uns zu schützen. Und jemand, der seine körperliche und seelische Unversehrtheit
in den Dienst seines Landes stellt, muss sich darauf verlassen können, dass sein Land sich
auch um ihn kümmert.

Mit den Änderungen des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
bringen wir das zum Ausdruck. Und dass wir nicht über abstrakte Sachverhalte sprechen,
haben uns die Auslandseinsätze der vergangenen Jahrzehnte gezeigt. Wir mussten erfahren,
was Soldatinnen und Soldaten in Einsätzen passieren kann.

Grundlage ist unter anderem das Soldatenentschädigungsgesetz. Es enthält umfassende
Versorgungsleistungen für versehrte Soldatinnen und Soldaten, die eine seelische und/oder
körperliche Verletzung im Zusammenhang mit ihrem Dienst erlitten haben. Das Gesetz gilt
für alle Soldatinnen und Soldaten, egal welchen Status sie haben, und unabhängig davon, wo
– im Inland oder im Ausland – die Verletzung erfolgt ist. Dabei umfasst das Leistungsspektrum
nicht nur unsere Soldatinnen und Soldaten, sondern sorgt auch für die finanzielle Absicherung
der Hinterbliebenen.

Diese Entlastungen wurden bereits 2021 von diesem Parlament beschlossen. Wir sind hier schon
einen langen Weg gegangen. Bevor das Gesetz zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, möchten wir
die Gelegenheit nutzen und noch einige Anpassungen vornehmen. Denn durch Änderung der
politischen Lage und gesellschaftlichen Fortschritt entwickelt sich das Recht kontinuierlich weiter.

Wichtige Maßnahmen sind dabei: Wir passen die Entschädigungsleistung an die Rentenerhöhung
vom 1. Juli 2024 an. Wir verbessern die Versorgung von Waisen durch die Verlängerung des
Bezugszeitraums. Wir vereinfachen die Voraussetzungen und die Höhe der Elternrente.
Und wir verbessern den Bestandsschutz des Berufsschadensausgleichs durch eine umfangreiche
Pauschalierung und Erhöhung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dabei bleibt es nicht. Gleichzeitig kommen wir unserer
Verantwortung nach, indem wir Änderungen im Soldatenversorgungsrecht vornehmen.
Dabei stehen vor allem die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Mittelpunkt.
Für sie verbessern wir den Übergang in den zivilen Beruf.

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Verpflichtungszeiten von 20 Jahren oder mehr
erweitern wir die Zeiträume, in denen sie nach dem Ende der Dienstzeit berufliche und
schulische Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt auch für die
Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsplatzsuche. Wir schaffen gleichzeitig vereinfachte
Zugangsmöglichkeiten zu Bildungsmaßnahmen, die schon während der Dienstzeit stattfinden.
Außerdem sorgen wir dafür, dass der Dienst für Wiedereinsteiger attraktiver wird, indem
Reservistendienstzeiten anspruchserhöhend auf die Gesamtdienstzeit angerechnet werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Unterstützung durch die Bundeswehr seitens der Gesetzgebung
ist für unsere Soldatinnen und Soldaten wichtig. Unsere klare Absicht mit den vorgesehenen Änderungen
besteht darin, ihren Bedarfen sowie ihren Hinterbliebenen gerecht zu werden – heute und auch in Zukunft.
Vielen Dank."





Und da ja absehbar die CDU den nächsten Kanzler stellen wird...
Die Aussagen von Kerstin Vieregge (CDU/CSU):

"Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Heute vor fünf Monaten hat der Bundestag mit überwältigender Mehrheit den fraktionsübergreifenden
Antrag der CDU/CSU-Fraktion und der Ampelfraktionen zur Einführung eines Veteranentages verabschiedet.
Dieser Antrag war ein klares Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung. Wörtlich hieß es damals:

         ,,Die Einführung eines Tages für Veteraninnen und Veteranen darf sich
          jedoch nicht ausschließlich in symbolischer Anerkennung erschöpfen,
          sondern soll verknüpft werden mit der nachhaltigen Verbesserung der
          Lage, vor allem der einsatzgeschädigten Veteraninnen und Veteranen
          und von deren Familien in Form von verbesserter Fürsorge und Versorgung."

Konkret forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, eine grundsätzliche und einheitliche Verbesserung
der Nachsorge von im Dienst erlittenen Schädigungen sicherzustellen, Maßnahmen zu ergreifen, um die
barrierefreie Ansprechbarkeit und Beratung für Veteranen der Bundeswehr zu gewährleisten, die bürokratischen
Hürden bei Wehrdienstbeschädigungsanträgen abzubauen und die Bearbeitungszeit auf sechs Monate zu
verkürzen sowie die Einrichtung einer stationären Therapieeinrichtung für einsatzgeschädigte Soldatinnen und
Soldaten und deren Familien zu prüfen.

Ich wünschte, ich könnte heute hier stehen und Ihnen berichten, dass all diese Forderungen umgesetzt und im
Änderungsgesetz zum Soldatenentschädigungsgesetz verankert wurden. Leider ist das nicht der Fall. Der Wunsch
mag der Vater des Gedankens sein, doch die Realität sieht anders aus. Wie sollen wir nun unseren Soldaten und
Veteranen erklären, dass der Bundestag ein Änderungsgesetz zum SEG behandelt, das kaum etwas von dem umsetzt,
was er fast einstimmig gefordert hat?

Es ist klar, dass die heute zur Debatte stehenden Änderungen zum SEG notwendig sind – notwendig vor dem Hintergrund,
dass das Soldatenentschädigungsgesetz in weniger als drei Monaten in Kraft tritt. Doch denken Sie daran: Verabschiedet
wurde das SEG bereits vor über drei Jahren – drei Jahre Vorbereitungszeit, um die Umsetzung sicherzustellen.
Und dennoch wissen viele betroffene Soldaten bis heute nicht, was konkret auf sie zukommt.

Seit 1 132 Tagen ist dem Dienstherrn klar, wie die Versorgung der einsatzgeschädigten Soldaten ab dem 1. Januar 2025 aussehen wird.
Doch wenn man die Betroffenen selbst fragt, was sich für sie ändern wird, dann sind die meisten ahnungslos.
Statt klarer Kommunikation gibt es nur oberflächliche Erklärvideos und FAQs auf den offiziellen Kanälen der Bundeswehr.

Die Soldatinnen und Soldaten müssen in den nächsten drei Monaten eine wichtige Entscheidung treffen:
Bleiben sie im alten Versorgungssystem, oder wechseln sie ins neue vom SEG eingeführte Modell?
Doch, wie gesagt, kaum jemand weiß, welche konkreten Auswirkungen diese Entscheidung auf die individuelle Versorgung hat.
Der offizielle Hinweis auf der Bundeswehrwebseite, dass dies bis Dezember 2024 mitgeteilt werde, grenzt meines Erachtens an eine Farce.

Wir sprechen hier von Menschen, die Leib und Leben für unser Land riskiert und die dafür einen hohen Preis bezahlt haben.
So dürfen wir nicht mit unseren Soldatinnen und Soldaten umgehen, wenn wir noch glaubhaft das Wort ,,Wertschätzung" in den Mund nehmen wollen.

Der Ton macht die Musik. Statt Klarheit zu schaffen, wurde Verunsicherung geschürt, insbesondere bei denen, die ohnehin bereits verunsichert sind.
Wir als CDU/CSU- Fraktion werden diesen Gesetzgebungsprozess so wie das Artikelgesetz Zeitenwende weiterhin konstruktiv begleiten, den Finger
in die Wunde legen und uns dafür ein-setzen, dass die versprochenen Verbesserungen für unsere einsatzgeschädigten Veteranen und ihre Familien
auch tatsächlich realisiert werden.

Dabei ist uns ein Punkt besonders wichtig: die versorgungsrechtliche Gleichstellung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach dem Erleiden einer Wehrdienstbeschädigung.
Wer für unser Land einsteht und verwundet wird, der soll bestmöglich versorgt werden, unabhängig davon, welcher Statusgruppe er zum Zeitpunkt der Verwundung angehörte.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit."



An ihren Worten und Taten - als kommende führende Regierungsfraktion - wollen wir CDU/CSU ab 2025/2026 messen...  ;)

Ich bin dann gespannt wie schnell CDU/CSU die geforderte Gleichstellung nach der Wahl gesetzlich umsetzen... egal in welcher Koalition sie dann regieren!





Und damit dies nicht falsch verstanden wird:

ZitatDie Soldatinnen und Soldaten müssen in den nächsten drei Monaten eine wichtige Entscheidung treffen:
Bleiben sie im alten Versorgungssystem, oder wechseln sie ins neue vom SEG eingeführte Modell?


Maßgeblich für die Entscheidung sind die in § 85 i.V.m. § 80 SEG genannten Fristen ! 

https://www.buzer.de/85_SEG.htm
https://www.buzer.de/80_SEG.htm

Und dies sind nicht "... die nächsten drei Monate ... " !!



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Oktober 2024, 12:12:47
Der DBwV hat in der Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr"  10/ 2024  eine Serie zum SEG begonnen.

Teil 1 "Hintergrund und wesentliche Änderungen." Seite 64/65

weiter wird es gehen mit : "... Im nächsten Magazin wird das Verfahren (Anträge, Ablauf etc.) genauer beleuchtet werden. "


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25
Zitat von: LwPersFw am 21. Januar 2024, 20:46:33
Zitat von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 10:28:25
Zitat von: LwPersFw am 20. Januar 2024, 07:16:54
Zitat von: Michael 1199 am 19. Januar 2024, 19:01:02
Ab 01.01.2025 soll ja nun die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische
Versorgungsleistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz übernehmen.
Bisher war es ja so, dass man von der zugeordneten Gesetzlichen Krankenkasse einen roten Behandlungsschein für die Behandlung der Schädigungsfolgen erhielt. Diesen gab man beim Arzt ab und die medizinische Versorgung erfolgte.

Nun frage ich mich, ich konnte bisher nichts im www finden, wie der Ablauf nun bei der UVB erfolgt. Ohne Kostenzusage, Behandlungsschein, Chipkarte o.ä erfolgt keine Behandlung. Gemäß Anschreiben BAPersBw, steht die UVB ab 01.01.25 für alle Fragen zur Verfügung. Aus meiner Sicht etwas spät, wenn man sich in laufender Behandlung befindet, welche im ersten Quartal 2025 eine Kostenzusage benötigt. Aber vielleicht ist ja alles ganz einfach und es kenn jemand hier weiterhelfen. Bei der Hotline BAPers konnte man  zu den angegebenen Zeiten  niemanden erreichen.

Aus den FAQ zum SEG

"Ab dem 1. Januar 2025 erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die nachwehrdienstliche medizinische Versorgung von anerkannten Schädigungsfolgen.

Im Jahr 2024 bewilligte oder begonnene medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen führen Sie im bewilligten Umfang fort."

"Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nichts unternehmen. Falls wir Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns bei Ihnen. Über Änderungen informieren wir Sie rechtzeitig."

"Zum Ende des Jahres 2024 erhalten Sie ein Schreiben mit allen benötigten Informationen sowie ein Angebot zur individuellen Beratung bezüglich Ihrer genauen Versorgungssituation ab dem 1. Januar 2025."

Meine Empfehlung... einfach abwarten...

Oder weiter die Kontaktaufnahme versuchen.
Neben anrufen kann man ja auch eine Email schicken...
Das ist mir doch alles klar. Nur wie das Ganze umgesetzt werden soll, wird bisher nicht erklärt. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Der behandelnde Arzt bzw. Therapeut benötigt doch eine Abrechnungsgrundlage. Ja, es ist fast noch ein Jahr Zeit. Aber es beschäftigt trotzdem. Vermutlich steht es auch fest wie das Ganze ablaufen soll, daher wäre es doch ein Leichtes gewesen im Schreiben diesen Ablauf zu skizzieren. Beim BVG ging es doch auch. Krankenkasse - roter Behandlungsschein - Behandlungsgrundlage.
Was will ich sagen, im Schreiben und auf der Infoseite steht für mich nichts Neues. Aber das wesentliche fehlt, und hier geht es um grundsätzliches und nicht den Einzelfall.

Sie sprechen davon das eine Kostenzusage im I. Quartal 2025 erfolgen soll...
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 über die entsprechenden Verfahren informiert werden... sollte dies doch genügen.

Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch gegen die Bundeswehr als Träger auch ab dem 01.01.2025.
Die UV ist nur der Leistungserbringer.

Sicherlich wäre es positiv wenn jetzt schon jede Einzelheit geklärt und bekannt wäre... ist es aber nun einmal nicht.
So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 04. Oktober 2024, 13:24:48
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!


"Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen.
Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt.
Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert."

"Welche Auswirkungen das SEG auf die individuelle Situation einer jeden berechtigten Person entfaltet, wird Ihnen durch ein persönliches Anschreiben spätestens im Dezember 2024 mitgeteilt.

Die Betrachtung der jeweiligen Leistungen im Dezember 2024 ist entscheidend für die gezielte Beratung, damit Sie die bisherigen Leistungen mit den Leistungen nach dem SEG vergleichen können."


Anmerkung von mir:

Denn dieses Wahlrecht auszuüben muss ja im Laufe des Jahres 2025 erfolgen ( § 85 i.V.m. § 80 SEG ).


Und zum groben Ablauf siehe hier:

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Und zu diesem Punkt:

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft,...


Das bisherige  WDB-Verfahren existiert seit Jahrzehnten.
Und es ist nur Eines von diversen Sondersystemen im Bereich der Krankenversorgung.
Deshalb haben die Krankenkassen und z.B. auch das BMVg schon immer entsprechende Merkblätter/Arbeitshinweise/etc. den Ärzten/Praxen zur Verfügung gestellt, wie bei solchen Patienten zu verfahren ist.
Wenn man sich dort damit nicht beschäftigt und sie in die große Rundablage wirft... klar... dann kommt es zu Problemen.
Dies hat dann aber der Arzt und sein Team zu vertreten.

Nur ein Beispiel von vielen...

Merkblatt besondere Kostenträger

Merkblatt KV Bayern
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 15:51:20
Zitat von: LwPersFw am 04. Oktober 2024, 13:24:48
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

So, nun haben wir Oktober 2024 und es sind weiterhin keine Einzelheiten bekannt. Spätestens im Dezember soll man nun endlich informiert werden, wie es weitergeht. Große Klasse.Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft, erwartet diese nun die nächste Überraschung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bisher haben nämlich meine behandelnden Personen, auch hier keine Erfahrung in Bezug auf Abrechnung usw. . Aber es wird alles Besser!!!


"Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen.
Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt.
Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informiert."

"Welche Auswirkungen das SEG auf die individuelle Situation einer jeden berechtigten Person entfaltet, wird Ihnen durch ein persönliches Anschreiben spätestens im Dezember 2024 mitgeteilt.

Die Betrachtung der jeweiligen Leistungen im Dezember 2024 ist entscheidend für die gezielte Beratung, damit Sie die bisherigen Leistungen mit den Leistungen nach dem SEG vergleichen können."


Anmerkung von mir:

Denn dieses Wahlrecht auszuüben muss ja im Laufe des Jahres 2025 erfolgen ( § 85 i.V.m. § 80 SEG ).


Und zum groben Ablauf siehe hier:

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/


Und zu diesem Punkt:

Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 12:22:25

Nach dem es der behandelnde Arzt und seine Angestellten endlich verstanden haben wie es mit dem roten Behandlungsschein läuft,...


Das bisherige  WDB-Verfahren existiert seit Jahrzehnten.
Und es ist nur Eines von diversen Sondersystemen im Bereich der Krankenversorgung.
Deshalb haben die Krankenkassen und z.B. auch das BMVg schon immer entsprechende Merkblätter/Arbeitshinweise/etc. den Ärzten/Praxen zur Verfügung gestellt, wie bei solchen Patienten zu verfahren ist.
Wenn man sich dort damit nicht beschäftigt und sie in die große Rundablage wirft... klar... dann kommt es zu Problemen.
Dies hat dann aber der Arzt und sein Team zu vertreten.

Nur ein Beispiel von vielen...

Merkblatt besondere Kostenträger

Merkblatt KV Bayern
Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 05. Oktober 2024, 09:15:11
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 15:51:20

Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.

Wie ich ja schon einmal schrieb, es tut mir Leid das Sie anscheinend so große Probleme in der Praxis mit  den Sie behandelnden Ärzten/Praxismitarbeitern haben.

Aber wie Sie aus dem zuvor verlinkten Merkblatt entnehmen können, gibt es diverse Sondersysteme - seit Jahrzehnten! Jedes mit eigenen Regeln zur Versorgung und Abrechnung.

Dies ist also kein Alleinstellungsmerkmal der Bundeswehr.
Zumal hier ja auch die Bundeswehr mit den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes verbunden ist.

Es sind für die Praxen in der Gesamtheit der Sondersysteme mithin keine Einzelfälle.
Und selbst wenn... Ich habe in meiner täglichen Arbeit auch Vorgänge, die ggf. nur 1x im Jahr auf meinen Tisch kommen...
Kann ich dann dem Betroffenen sagen : "Entschuldigung, davon habe ich keine Ahnung... Das ist mir zu kompliziert... Sie machen mir nur mehr Arbeit..." ??
Nein! Jede/Jeder hat seinen Job zu machen! Auch die freundlich lächende Dame hinter dem Tresen!  >:(
Denn es geht hier um erkrankte Menschen.

Zum neuen System.
Es ist wie es ist... Wir werden auf die Implementierung dieses vollkommen neuen Verfahrens warten müssen.
Auch ich werde nach meiner Pensionierung davon betroffen sein, da die Folgen der WDB ausschließlich über die UV B&B behandelt werden.

Wie das neue Verfahren in der Praxis sein wird ... wissen wir alle nicht...

Außer hier ist ein User, der einmal einen Arbeitsunfall hatte und die Versorgung über die gesetzliche UV erhalten hat.
Dieser könnte ja zumindest über die Qualität der Leistungen berichten.

Deshalb meine Bitte @Michaei1199 ... keine Frustbeiträge mehr über Ihr persönlich Erlebtes... so belastend es für Sie ist.
Dies ist nicht zielführend... und hilft Keinem weiter...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 05. Oktober 2024, 16:08:16
Zitat von: LwPersFw am 05. Oktober 2024, 09:15:11
Zitat von: Michael 1199 am 04. Oktober 2024, 15:51:20

Ich finde ja deine Arbeit hier im Forum super. Aber du hast es als geschädigter Soldat auch ziemlich einfach, da du weiterhin durch die Bundeswehr betreut wirst. Und nicht mit rotem Behandlungsschein oder in Zukunft UV Bund und Bahn, auf ärztliche Betreuung angewiesen bist.
All die Dinge die du hier aufzählst funktionieren in der Theorie wunderbar. Aber in der Praxis ist dies eine Katastrophe. Ich weiß wovon ich spreche und schreibe. Und nein, es ist nicht so einfach wie du es dir vorstellst. Es ist für die Praxen einfach zu kompliziert. Da es sich hier um Einzelfälle handelt, muss man sich mit der Thematik immer und immer wieder aufs neue beschäftigen. Nur das beim Facharzt das Besucheraufkommen ziemlich hoch ist. Somit kommt noch der Streß für die Angestellten hinzu. Der rote Behandlungsschein sorgt für einen enormen Mehraufwand. Abrechnung, Rezeptausstellung usw.
Dies habe ich immer und immer wieder erlebt. Merkblätter habe ich vorgelegt und trotzdem hat man es nicht so einfach hinbekommen und wurde schon an der Rezeption mit einem Lächeln begrüßt. Ah, da ist er wieder der Sonderfall der uns mehr Arbeit macht...
Und zum neuen System sind die Regeln eigentlich auch theoretisch klar, aber wie es dann in der Wirklichkeit wird, steht auf einem anderen Blatt.

Es ist einfach traurig, dass man nicht in der Lage ist, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Aber stimmt, bis Dezember wissen wir ja alle Bescheid. Dann kommt zu all den Problemen, noch die Ungewissheit wie es weitergeht hinzu. Hätte man besser lösen können, nur hat man wie immer nicht.

Wie ich ja schon einmal schrieb, es tut mir Leid das Sie anscheinend so große Probleme in der Praxis mit  den Sie behandelnden Ärzten/Praxismitarbeitern haben.

Aber wie Sie aus dem zuvor verlinkten Merkblatt entnehmen können, gibt es diverse Sondersysteme - seit Jahrzehnten! Jedes mit eigenen Regeln zur Versorgung und Abrechnung.

Dies ist also kein Alleinstellungsmerkmal der Bundeswehr.
Zumal hier ja auch die Bundeswehr mit den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes verbunden ist.

Es sind für die Praxen in der Gesamtheit der Sondersysteme mithin keine Einzelfälle.
Und selbst wenn... Ich habe in meiner täglichen Arbeit auch Vorgänge, die ggf. nur 1x im Jahr auf meinen Tisch kommen...
Kann ich dann dem Betroffenen sagen : "Entschuldigung, davon habe ich keine Ahnung... Das ist mir zu kompliziert... Sie machen mir nur mehr Arbeit..." ??
Nein! Jede/Jeder hat seinen Job zu machen! Auch die freundlich lächende Dame hinter dem Tresen!  >:(
Denn es geht hier um erkrankte Menschen.

Zum neuen System.
Es ist wie es ist... Wir werden auf die Implementierung dieses vollkommen neuen Verfahrens warten müssen.
Auch ich werde nach meiner Pensionierung davon betroffen sein, da die Folgen der WDB ausschließlich über die UV B&B behandelt werden.

Wie das neue Verfahren in der Praxis sein wird ... wissen wir alle nicht...

Außer hier ist ein User, der einmal einen Arbeitsunfall hatte und die Versorgung über die gesetzliche UV erhalten hat.
Dieser könnte ja zumindest über die Qualität der Leistungen berichten.

Deshalb meine Bitte @Michaei1199 ... keine Frustbeiträge mehr über Ihr persönlich Erlebtes... so belastend es für Sie ist.
Dies ist nicht zielführend... und hilft Keinem weiter...
Ehrlich gesagt sind es keine Frustbeiträge, da ich nicht gefrustet bin. Ich wollte ausschließlich meine Erfahrungen wiedergeben. Aber es ist so wie immer. Zwischen Theorie und Praxis gibt es doch schon gravierende Unterschiede. Im Endeffekt ist alles händelbar, wenn es vielleicht auch einfacher ginge. Am Ende des Tages werden auch Sie, als zukünftig pensionierter Berufssoldat, ihre Erfahrungen machen. Vielleicht werden Sie dann mit einem Schmunzeln an diese hier geschilderten Erfahrungen zurückdenken.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 06. Oktober 2024, 11:37:53
Wir werden sehen...  ;)
Wir können es doch nuneinmal nicht ändern ... bis die gewünschten Informationen kommen, müssen sich alle gedulden.

Und wie sich dann die Versorgung in der Praxis gestaltet... ist heute noch nicht absehbar, da ein vollständiger Systemwechsel...

Und zum Thema Erfahrungen im zivilen Gesundheitssystem...

Auch aktive Soldaten werden regelmäßig ins zivile überwiesen...
z.B. 50 % meiner Operationen und 100 % meiner Reha erfolgte in zivilen Einrichtungen.
Später hatte ich einen Unfall... beide OP's zivil...
Und auch Augen-OP's... zivil...

Sie haben dafür den Bundesbehandlungsschein... Ich hatte jedesmal auch nur einen Überweisungsschein der Bw...

... und ich hatte nur in einem Krankenhaus eine kurze Diskussion mit der Dame in der Aufnahme... Aber sie hat dann eine Kollegin gefragt... und dann lief es auch dort...

Sie sehen, Erfahrungen kann man nicht pauschalieren.

Also lassen Sie uns bitte erst mal den Start des neuen Systems abwarten... wissend das es nicht zu 100 % perfekt laufen wird...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 06. Oktober 2024, 14:27:37
Zitat von: LwPersFw am 06. Oktober 2024, 11:37:53
Wir werden sehen...  ;)
Wir können es doch nuneinmal nicht ändern ... bis die gewünschten Informationen kommen, müssen sich alle gedulden.

Und wie sich dann die Versorgung in der Praxis gestaltet... ist heute noch nicht absehbar, da ein vollständiger Systemwechsel...

Und zum Thema Erfahrungen im zivilen Gesundheitssystem...

Auch aktive Soldaten werden regelmäßig ins zivile überwiesen...
z.B. 50 % meiner Operationen und 100 % meiner Reha erfolgte in zivilen Einrichtungen.
Später hatte ich einen Unfall... beide OP's zivil...
Und auch Augen-OP's... zivil...

Sie haben dafür den Bundesbehandlungsschein... Ich hatte jedesmal auch nur einen Überweisungsschein der Bw...

... und ich hatte nur in einem Krankenhaus eine kurze Diskussion mit der Dame in der Aufnahme... Aber sie hat dann eine Kollegin gefragt... und dann lief es auch dort...

Sie sehen, Erfahrungen kann man nicht pauschalieren.

Also lassen Sie uns bitte erst mal den Start des neuen Systems abwarten... wissend das es nicht zu 100 % perfekt laufen wird...
Nach mit einer Bundeswehrüberweisung hatte ich auch nie Probleme.
Man wurde immer wie ein Privatpatient behandelt und die Terminvergabe erfolgte auch immer sehr kurzfristig. Also diese Erfahrung hat wohl dazu geführt, das meine Erwartungshaltung zum Bundesbehandlungsschein ähnlich waren ;)
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 18. Oktober 2024, 11:12:03
Nur als Information:
Abstimmung über Novelle des Soldaten­entschädigungsgesetzes

Liveübertragung: Freitag, 18. Oktober, 13.45 Uhr

Der Bundestag entscheidet am Freitag, 18. Oktober 2024, nach rund 40-minütiger Debatte über den Gesetzentwurf der Bundesregierung ,,zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts"

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-soldatenversorgungsrecht-1017696


EDIT: Zur Ergänzung

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739


In dieser Drucksache finden sich vorgeschlagene Änderungen zum Gesetzentwurf:

Drucksache 20/13401 v. 16.10.2024

"Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/11856 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:"


Und der Haushaltsausschuss erklärt:

Drucksache 20/13402 v. 16.10.2024

"Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Gruppen Die Linke und BSW für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar."





Beispiel für eine Änderung zum Gesetzentwurf:

zu  § 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

"§ 81 wird wie folgt geändert:

a) ,, Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach
§ 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgt nach § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.


(3) Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Kostenbeteiligung durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 52."


b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 1" ersetzt.' "

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 21. Oktober 2024, 10:00:38
Das Gesetz zur Anpassung des SEG wurde im Bundestag mit den vorgeschlagenen Änderungen des Verteidigungsausschuss am 18.10.2024 im Bundestag verabschiedet.

Da ja auch hier bei Fehlern "im System" auf "die Bundeswehr" gezeigt wird...

... die gesetzlichen Vorgaben machen die Damen und Herren im Deutschen Bundestag, nicht die Bundeswehr!

Wer sich mit deren Ansichten beschäftigen möchte...
Hier findet sich das Plenarprotokoll mit den Reden zum Gesetzentwurf...

195. Sitzung , 18.10.2024

Tagesordnungspunkt 27

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/20/20195.pdf


z.B. wieder interessant darin

"Kerstin Vieregge (CDU/CSU):

(...)

Das wohl am besten bekannte Beispiel ist die nicht vermittelbare Differenzierung in der Versorgung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Zur plastischen Darstellung nehmen wir folgendes Beispiel:

(...)

Dank des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes kann er als Berufssoldat wieder eingestellt werden, trotz seiner Schädigung. 15 Jahre später erleidet er einen schweren Dienstunfall, wird dienstunfähig und scheidet aus der Bundeswehr aus. Doch nun erhält er nicht das erhöhte Unfallruhegehalt – 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe –, wie es andere Berufssoldaten in vergleichbarer Lage bekommen würden, eben weil er zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Verwundung Soldat auf Zeit war. Das ist nicht fair, und das ist auch nicht hinnehmbar. Jeder Soldat, der im Einsatz verwundet wird, sollte unabhängig von seinem Status – ob Zeit- oder Berufssoldat – gleichbehandelt werden. – Da sind wir uns ja scheinbar schon mal sehr einig."



Dann wird dieses Problem ja spätestens behoben, wenn die CDU den Kanzler stellt... und sich ja angeblich alle einig sind...

Wenn es nicht zügig umgesetzt wird... gilt (wie so oft) :
+ was interessiert mich mein Geschwätz von vor der Wahl
+ trau keinem Politiker

Wir werden sehen...




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 24. Oktober 2024, 14:03:54
Anbei der Link zum aktuellen Begrüßungsschreiben Unfallversicherung Bund und Bahn (gestern kam es auch per Post zu den Betroffenen):

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5850830/71c181486bc8bed398a02803b0a868f9/begruessungsschreiben-uvb-data.pdf

Ich habe ordentlich Respekt vor der Umstellung auf die UVB und den Umgang mit einem D-Arzt. Hoffentlich sind Mitte nächsten Jahres viele Sorgen und Ängste unbegründet. Die Zeit wird es zeigen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 15. November 2024, 15:34:17
Heute kam ein spannendes Schreiben von der Kriegsopferfürsorge:

Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. dem Soldaten­entschädigungsgesetz (SEG)

Bezug: Leistungen zur Mobilität  (Kfz-Pauschale)

Hierzu habe ich als Hinweis auf der Rückseite folgendes erhalten: "... Zu beachten ist, dass die Weiterbewilligung längstens bis zum 31.12.2033 möglich sind. Für die Zeiträume danach sieht das SEG eine entsprechende Pauschalleistung nicht mehr vor. Es besteht dann ggf. die Möglichkeit Reisekosten im Rahmen der Sozialen Teilhabe ( 33 SEG) für ganz konkrete Fahrten zu beantragen."

Mal sehen, was durch das SEG noch eine zeitliche Befristung bis zum 31.12.2033 erhält. (Nicht alles Gold, was glänzt!)

Konkrete Fahrten im Rahmen der Sozialen Teilhabe werden bestimmt kompliziert zu beantragen sein und am Ende fallen die meisten Fahrten nicht darunter, weil nicht ganz konkret.  ;D
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 16. November 2024, 11:53:29
Zitat von: WDB-100 am 15. November 2024, 15:34:17
Heute kam ein spannendes Schreiben von der Kriegsopferfürsorge:

Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. dem Soldaten­entschädigungsgesetz (SEG)

Bezug: Leistungen zur Mobilität  (Kfz-Pauschale)

Hierzu habe ich als Hinweis auf der Rückseite folgendes erhalten: "... Zu beachten ist, dass die Weiterbewilligung längstens bis zum 31.12.2033 möglich sind. Für die Zeiträume danach sieht das SEG eine entsprechende Pauschalleistung nicht mehr vor. Es besteht dann ggf. die Möglichkeit Reisekosten im Rahmen der Sozialen Teilhabe ( 33 SEG) für ganz konkrete Fahrten zu beantragen."

Mal sehen, was durch das SEG noch eine zeitliche Befristung bis zum 31.12.2033 erhält. (Nicht alles Gold, was glänzt!)

Konkrete Fahrten im Rahmen der Sozialen Teilhabe werden bestimmt kompliziert zu beantragen sein und am Ende fallen die meisten Fahrten nicht darunter, weil nicht ganz konkret.  ;D


Es stellt sich doch auch die Frage ob es dann, also ab 2034... wirklich schlechter wird... ??
Bzw. Neufälle fallen ja eh ab 01.01.2025 gleich unter die neuen Regeln...   ;)

§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

https://www.buzer.de/33_SEG.htm

Daraus

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,




§ 18 Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.




(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,




§ 43 Reisekosten

(1) 1Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. 2Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

(2) Zu den Reisekosten gehören

1. Fahr- und Transportkosten,

2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,

3. Kosten des Gepäcktransports,

4. Wegstreckenentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.




D.h. wir müssen u.a. die o.g. Rechtsverordnung abwarten, da darin Leistungsumfänge festgelegt werden...

... und anhand Derjenigen, die als Neufälle sofort unter das SEG fallen, werden ja die Altfälle, die im Übergang noch Regelungen des alten SVG/BVG nutzen können, abschätzen können, was auf sie zukommt, bzw. sich darauf vorbereiten können.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Dezember 2024, 13:45:36

"Neues Gesetz für alle  Wehrdienstbeschädigten: Das Soldatenentschädigungsgesetz

III. Teil – Die Übergangsvorschriften

Der letzte Teil unserer Serie widmet sich den Übergangsvorschriften. Diese sind vor allem für all diejenigen von besonderer Bedeutung, die bereits eine anerkannte WDB haben und/oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bereits vor Inkrafttreten des SEG beantragt haben. Naturgemäß sind Übergangsregelungen immer etwas komplizierter und müssen juristisch sehr genau betrachtet werden. Aus diesem Grund orientiert sich dieser Artikel, mehr als üblich, am Gesetzestext. Wichtig ist auch anzumerken, dass der Artikel nur die wichtigsten Änderungen darstellt und keinesfalls alle Einzelfallkonstellationen/-fragen zu den Besitzständen abbilden kann. Sie können sich bei individuellem Beratungsbedarf an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), den Sozialdienst der Bundeswehr oder natürlich auch gern an den DBwV wenden. Es ist geplant, dass alle Berechtigten im Dezember 2024 ein Schreiben von BAPersBw erhalten, in dem die konkreten Leistungen aus bisherigem und neuem Recht verglichen werden.   


Grundsätze

Der Grundsatz der Übergangsvorschriften besagt, dass unanfechtbare, festgestellte Leistungen, entsprechend der bisherigen Regelung des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz, weitergewährt werden. Von diesem Leitgedanken wird per Gesetz für bestimmte Fallkonstellationen abgewichen. Zu nennen sind hier allen voran die Wehrdienstbeschädigten, die aktuell nur die Grundrente als finanzielle Leistung beziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Personengruppe durch die Gewährung der Leistungen nach neuem Recht per se besserstellt, da die monatliche Entschädigungszahlung deutlich erhöht wird und keine anderweitigen Ansprüche berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diese Personengruppe gesondert geregelt, dass sie mit dem Inkrafttreten die höheren Geldleistungen erhält. Ähnlich verhält es sich mit früheren Soldatinnen und Soldaten, die im Dezember 2024 wegen ihrer WDB lediglich einkommensunabhängige Leistungen und einen Berufsschadensausgleich (Ausführungen hierzu siehe unten) nach dem BVG erhalten. Zu den einkommensunabhängigen Leistungen zählen neben der Grundrente (§ 31 Abs. 1 S. 1 BVG) die Alterszulage (§ 31 Abs. 1 S. 2 BVG) und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 4 BVG). Es ist davon auszugehen, dass auch diese Betroffenen im neuen Recht regelmäßig günstiger stehen, so dass zugunsten der Berechtigten eine automatisierte Überleitung ins neue Recht erfolgt. Sollte im Einzelfall die Berechnung der Geldleistungen nach § 83 SEG günstiger sein, wird mindestens dieser monatliche Gesamtbetrag gezahlt. Gleiches gilt für Hinterbliebene, welche im Dezember 2024 Leistungen beziehen, die nicht von ihrem Einkommen oder Vermögen abhängig sind. Auch hier findet eine automatische Überführung ins neue Recht statt. Hier gilt ebenfalls ein umfassender Besitzstandsschutz, sodass es zu keiner Schlechterstellung kommen kann. Für bereits nach bisherigem Recht gestellte Anträge, welche aber erst nach dem 1. Januar 2025 entschieden werden, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Bei rückwirkender Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.


Geldleistungen (§ 83 SEG)

Sofern Berechtigte nicht bereits automatisiert die Geldleistungen in Höhe der neuen Leistungen erhalten, wird Ihnen mit dem Inkrafttreten des SEG Bestandsschutz gewährt. Hierzu wird aus bestehenden laufenden (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen) Geldleistungen eine Gesamtsumme gebildet. Sofern einkommensunabhängige Geldleistungen im Dezember 2024 bezogen werden, werden diese betragsmäßig zusammengerechnet. Zu diesen Leistungen zählen die Grundrente (§ 31 Abs. 1 S. 1 BVG), die Alterszulage (§ 31 Abs. 1 S. 2 BVG), die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 4 BVG), die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des BVG und der Pflegeausgleich (§ 40b BVG). Die Höhe der Leistungen wurde zuletzt durch die Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (SVG-KOVAnpassungsverordnung 2024 – SVG-KOVAnpV 2024) angepasst. Zu den einkommensabhängigen Leistungen gehören die Ausgleichsrente (§§ 32, 34, 41 und 47 BVG), der Ehegattenzuschlag (§ EHEMALIGE UND VERSORGUNG bedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, 33a BVG), der Kinderzuschlag (§ 33b BVG), der Schadensausgleich (§ 40a BVG) sowie die Elternrente (§§ 49 bis 52 BVG). Der Gesamtbetrag dieser Leistungen wird zum 1. Januar 2025 um 25 Prozent erhöht. Alle zuvor genannten Beträge werden jährlich entsprechend des Rentenwerts angepasst. Die einzelnen Ansprüche können jedoch auch erlöschen oder sich verringern. Der Betrag ist daher nicht für alle Zeit gleichbleibend.


Wahlrecht

Berechtigte, die also nicht automatisch ins SEG überführt werden, können anstelle der eben dargestellten Leistungen nach § 83 SEG Geldleistungen nach neuem Recht erhalten (§§ 11, 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 SEG). Das Wahlrecht muss schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 gegenüber BAPersBw erklärt werden. Für Betroffene, für die noch ein Verwaltungsverfahren läuft oder noch nicht abschließend entschieden ist, gilt eine andere Frist. Diese müssen spätestens sechs Monate nach der Bestandskraft des Bescheids über den letzten Antrag nach bisherigem Recht ihr Wahlrecht ausüben. Für diese Personengruppe kommt es also darauf an, wann über ihren Antrag aus 2024 entschieden wird und ob sie gegebenenfalls gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist, dass es kein Wahlrecht bezüglich einzelner Leistungen gibt und die Wahl unwiderru ich ist. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Sofern Zahlungen nach § 83 SEG geleistet worden sind, werden diese dabei angerechnet. Wenn sie zum Beispiel im Juli 2025 die Wahlrechtserklärung abgeben, werden sie so gestellt, als wenn sie dies zum 1. Januar 2025 getan hätten.


Berufsschadensausgleich

Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich (BSA) wurden nicht in das SEG überführt. Das SEG sieht durch den Erwerbsschadensausgleich (ESA) deutlich veränderte Regelungen vor, sodass die Leistungen des BSA und des ESA nicht miteinander verglichen werden können. Vielmehr erfolgt eine Angleichung der Regelung zum BSA an die Bestandsschutzregelung des SGB XIV. Die Berechtigten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, erhalten diese Zahlung – um 25 Prozent erhöht – im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter. Diese Zahlung vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. Ein Wechsel zum Bezug von ESA ist ausgeschlossen.


Heil- und Krankenbehandlung

Sofern ein unanfechtbarer Anspruch auf Heilbehandlung besteht, wird dieser ab dem 1. Januar 2025 automatisch nach dem SEG erbracht. Das gilt für alle schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen, welche als WDB anerkannt sind (,,kleiner Behandlungsschein").  Wehrdienstbeschädigte, die auch unanfechtbar Anspruch auf Krankenbehandlung für die sogenannten Nicht-Schädigungsfolgen (,,großer Behandlungsschein") haben, erhalten für diese Gesundheitsstörungen auch in Zukunft kostenfreie Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse, der sie angehören. Der Leistungsumfang für diese nicht-schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, wie bisher,  dem SGB V. Sie erhalten von ihrer Krankenkasse Krankenversichertenkarten. Dies gilt auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Bei Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt dies nicht. Für sie bleibt die Zuständigkeit beim BAPersBw. Bereits beantragte oder bewilligte einzelne Heil- und Krankenbehandlungen (z. B. eine Badekur oder eine länger andauernde therapeutische Behandlung) werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bis maximal zum 31. Dezember 2025 (weiter-) gewährt. Bei Leistungen nach §§ 82 und 83 SVG (z. B. das Versorgungskrankengeld für SaZ bei einer schädigungsunabhängigen Erkrankung) werden die bestandskräftigen Ansprüche im bewilligten Umfang weitergewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.


Befristete und auf Zeit erbrachte Leistungen nach § 84 SEG

Berechtigte, die im Dezember 2024 eine befristete Geld- oder Sachleistung erhalten haben oder denen eine solche Leistung über den 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen beim Erfüllen der Voraussetzungen, längstens bis zum 31. Dezember 2033, weiter. Die Voraussetzungen sind, dass die Weiterbewilligung der Leistungen binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung beantragt wird und die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BVG gegolten haben, weiterhin vorliegen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG), die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts für Hinterbliebene (§ 26d BVG), die Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG), die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a) und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG). Für die Weiterbewilligung der Leistungen gelten die bisherigen Regelungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen grundsätzlich weiterhin. Es sei denn, dass die neuen Einkommensgrenzen und Beträge, analog zum SGB XIV, für sie vorteilhafter sind.


Sonstige Übergangsvorschriften

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch erwähnt, dass eine Sonderregelung für den Pflegeausgleich für hinterbliebene Ehepartner existiert und auch eine Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod in die Übergangsvorschriften mit aufgenommen wurde. Bestehende Leistungen der Witwen- und Waisenbeihilfe werden für im Dezember 2024 vorhandene Empfänger um 25 Prozent erhöht und zur Sicherung des Besitzstandes weitergewährt. "

Quelle: DBwV, "Die Bundeswehr" 12/2024

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 13:39:25
Ersetzt die Grundrente nach dem neuen System die alte Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage? Oder soll die neue Grundrente sowohl die einkommensunabhängigen und die einkommensabhängigen Geldleistungen des alten Systems ersetzen? Dann hätte sich für mich die Frage nach dem neuen System vor dem Vergleichsschreiben schon erledigt. Ich hoffe, dass ich meine Frage verständlich stellen konnte. Danke für eure Antworten.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 04. Dezember 2024, 17:35:45
Zitat von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 13:39:25

Ersetzt die Grundrente nach dem neuen System die alte Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage?


Ja, daraus wird ja die Leistung nach § 11 Absatz 1 und 2 "Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen"

Aber...

Gezahlt wird automatisch die Leistung nach § 11, es sei denn der alte Betrag aus Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage war höher:

"Sollte im Einzelfall die Berechnung der Geldleistungen nach § 83 SEG günstiger sein, wird mindestens dieser monatliche Gesamtbetrag gezahlt."

Wer nach altem Recht noch weitere Geldleistungen bekommt, für den gelten sowieso die o.g. Ausführungen zum § 83 "Geldleistungen".

In Kombination mit § 85 Wahlrecht.

Jeder muss halt in seinem persönlichen Einzelfall schauen, welche Variante die bessere ist.

Z.B. ist ja die Leistung bei § 11 Abs 1 : GdS 100 neu 2091 € vs alte Grundrente 1114 €, also eine nahezu Verdopplung.

Man muss eben genau nachrechnen...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 18:20:52
"Wer nach altem Recht noch weitere Geldleistungen bekommt, für den gelten sowieso die o.g. Ausführungen zum § 83 "Geldleistungen"."

In § 83 "Geldleistungen" steht:
"Hierzu wird aus bestehenden laufenden (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen) Geldleistungen eine Gesamtsumme gebildet."

Demzufolge wäre die neue Grundrente im Vergleich zu der Gesamtsumme (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Geldleistungen) aus dem alten System keine Option.

Deswegen meine Frage, ob die neue Grundrente nur hinsichtlich der alten Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage betrachtet wird und die einkommensabhängigen Leistungen separat behandelt werden.

Existieren die einkommensabhängigen Geldleistungen aus dem alten System im neuen System nicht mehr? (Ordentliche schlechter Stellung für neue Wehrdienstbeschädigte)

Die Stufenzahl bei der Schwerstbeschädigtenzulage scheint dann auch keine Relevanz mehr zu haben.

Ich bin mal auf den Informationsgehalt des Vergleichsschreiben vom BAPersBw gespannt. Gibt leider im noch ein Füllhorn an Fragen. Der Dezember hat ja bereits begonnen.

Vielen Dank für die Unterstützung hier im Forum.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 05. Dezember 2024, 10:43:22
Zitat von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 18:20:52

Demzufolge wäre die neue Grundrente im Vergleich zu der Gesamtsumme (einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Geldleistungen) aus dem alten System keine Option.


Deshalb muss ja jeder, der mehr erhält als nur die Grundrente, schauen, ob er sich besser stellt, wenn er gemäß § 83 mehr erhält.

Also alle in § 83 genannten Beträge zum Stichtag 31.12.2024 addiert plus 25 %.

Wer nur die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erhält, wird automatisch auf den neuen Betrag gemäß § 11 umgestellt, es seidenn das die Summe zum 31.12.2024 höher ist, als der Betrag gemäß § 11 Absatz 1 und 2 . Dann greift eben § 83 ebenfalls.



Für den Berufsschadensausgleich gelten ja die o.g. gesonderten Regelungen zur Überführung.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 13. Dezember 2024, 11:19:22
Zitat von: WDB-100 am 04. Dezember 2024, 18:20:52

Ich bin mal auf den Informationsgehalt des Vergleichsschreiben vom BAPersBw gespannt. Gibt leider im noch ein Füllhorn an Fragen. Der Dezember hat ja bereits begonnen.

Vielen Dank für die Unterstützung hier im Forum.


13 Tage im Dezember sind vergangen und es ist immer noch kein Vergleichsschreiben oder Ähnliches angekommen. Naja. Der Dezember hat ja noch ein paar Tage. Vielleicht kommt es dann kurz vor Weihnachten als Überraschung...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 13. Dezember 2024, 12:24:34
Mein Sachbearbeiter hat selber nicht daran geglaubt, dass ich mein Vergleichsschreiben im Dezember erhalte. Ich denke, wenn es nächste Woche nicht da ist, dann geht das BAPersBw in den Weihnachtsmodus und der Drops ist gelutscht.

Es heißt, dann immer so schön, dass das Wahlrecht erst ab dem Vergleichsschreiben beginnt und keine Nachteile entstehen. Bla, bla.

Zum Thema "Bla, bla" hinsichtlich dem Soldaten­entschädigungsgesetz fand ich folgenden Link klasse.

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/seg-interview-5862718

Die Digitalisierung ist stufenweise. (Hatte ich noch nicht gehört) Das Vergleichsschreiben im Dezember wird lieber gar nicht erwähnt. Im Grundtenor passiert alles im Interesse der Anspruchsberechtigten. Unübersichtlich, verspätet und geheimnisvoll.  :-X

Die Unfallversicherung Bund und Bahn war telefonisch nett und will meine Unterlagen zum D-Arzt nächstes Jahr schicken, da die anerkannten Wehrdienstbeschädigungen nicht reichen. Steht im Informationsschreiben auch anders. Das BAPersBw soll eine 24 stündige Mitteilungspflicht gegenüber der UVB haben. Ich musste mir das Lachen verkneifen. Das UVB wird auch noch merken, dass die Uhren im BAPersBw anders ticken.

Ich bin gespannt, was im Januar von meinen Geldern ankommt. Hier heißt es meist, dass kriegen Sie ja alles nachgezahlt.

Nun gut. Es handelt sich in diesem Text um meine Wahrnehmung und Erfahrungen. Es kann, wie immer, bei anderen Betroffenen anders aussehen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 13. Dezember 2024, 19:20:14
Meine letzte Info von gestern lautet, Vergleichsschreiben gehen am 16.12 raus. Bis Ankunft ist das BAPersBw im Weihnachtsmodus. Hat aber natürlich nichts miteinander zu tuen  :-X . Ansprechbarkeit zu Fragen kann aber natürlich nicht mehr 100% sichergestellt werden in diesem Jahr.

Habe noch den ein oder anderen Schnellschuss als Bescheid bekommen diese Woche. Alles unterirdisch schlecht und falsch (z.B. habe ich nun ein Schädelhirntrauma statt einer PTBS). Wenn die Vergleichsschreiben von ähnlicher Qualität sind dann hätten Sie sich lieber bis 2025 Zeit lassen sollen.

Pünktliche geänderte Zahlung sei aber sichergestellt und man sei sehr froh das man das geschafft hat (sage ich lieber nichts zu).
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 07:14:14
Ein bisschen Spoiler Alarm von FEC. ;D
Danke für die Info, dann kann man sich seelisch schon mal auf Post vom BAPersBw vorbereiten. Beim Opferentschädigungsgesetz kamen die Schreiben per Einschreiben, damit die 12-Monatsfrist amtlich ist. Mal sehen, wie es bei uns läuft.

Ein paar Gelder muss ab 1.1.  die UVB bei mir übernehmen. Mal sehen, ob da alles klappt.

Wenn nach ein paar Monaten und dem D-Arzt Termin die Zahlungen endgültig wieder fix sind, dann nehme ich mir mal die Zeit und zeige mal auf, was zukünftigen Wehrdienstbeschädigten durch das neue SEG nicht mehr zu steht. Die erhöhte Grundrente ist nett, aber bei einer Schwerstbehinderung fehlen doch einige Posten, die im SEG gar nicht mehr vorgesehen sind.

Meiner Meinung nach liegt die verbesserte finanzielle Situation des SEG im Vergleich zum alten System bei Neufällen ab einem hohen GdB/GdS nicht vor!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 14. Dezember 2024, 10:05:10
Hoffe meine Info stimmt dann auch.

Wäre sicherlich sehr Interessant wenn man das hier mal rausarbeitet. Danke also schonmal dafür.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 14. Dezember 2024, 10:45:41
Zitat von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 07:14:14

Meiner Meinung nach liegt die verbesserte finanzielle Situation des SEG im Vergleich zum alten System bei Neufällen ab einem hohen GdB/GdS nicht vor!


Zum Verständnis... wie kommen Sie zu dieser Bewertung?


z.B. § 31 BVG  vs  § 11 SEG

Annahme GdS 100

§ 31 BVG

+ Abs 1 : 891 € (ab 65 zzgl. 53 €)
+ Abs 4 : 636 €

Also max. 1527 € (1580 €)




§ 11 SEG

+ Abs 1 : 2000 €
+ Abs 2 :   400 € (20 % Erhöhung wenn zutreffend)

Also max. 2400 €

Dies sind 820 € mehr als gemäß dem alten BVG.


Dazu erhält der Betroffene bei Anspruch den Erwerbsschadensausgleich.
Inkl. der Zahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung:
"§ 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger", da der ESA mit Eintritt in die Regelaltersrente wegfällt.


Hinzu treten bei Anspruch Leistungen nach Kap 4 und 5 SEG.

Daraus abgeleitet z.B. :

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg752815.html#msg752815




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 16:38:11
Die Ausgleichsrente im alten System beträgt schon 932€. Da sind die 820 € mehr im neuen System bereits verpufft.

Ehegattenzuschlag (105 €) und Kinderzuschlag (1 Kind = 250 €) sind individuell betrachtet auch noch ein Fehlbetrag beim SEG.

Die Schwerstbeschädigtenzulage geht bis 831 € (Stufe 6), wenn eine maximale Schädigung vorliegt. Alte Grundrente 1165€ und Schwerstbeschädigtenzulage sind in der neuen Grundrente übernommen worden.

Die finanzielle Besserstellung ist mit max. 2400 € (SEG) im Vergleich zum alten System (BVG) nicht gegeben. Meine Summen sind schon wesentlich höher und bei meiner Schädigung ist zum Glück noch Luft nach oben. Wer nun eine maximale Schädigung als Neufall erleidet, wird durch das SEG 2025 weniger Geld zur Verfügung haben. Da gibt es nichts zu beschönigen.

Die auf 8 Jahre befristeten Gelder (KfZ-Beihilfe, Erziehungsbeihilfe, usw.) machen die Sache auch nicht besser.

50% vom Berufsschadensausgleich (+25% ab 1.1.2025) mit Eintritt in die Regelaltersrente finde ich im Vergleich zu Zahlungen von Beiträgen in die Rentenversicherung ebenfalls besser. Was soll durch die Beiträge in die Rentenversicherung rauskommen? Wie hoch sind die Renten in Deutschland? Witwer haben hohe Abzüge bei der Rente und Steuern werden auch fällig.

Ich bin kein Fachmann in diesen ganzen Bereichen, aber ich sehe auf meinem Bescheid, was ich bis jetzt bekomme und was ich als Altfall ab dem 1.1.2025 bekomme und lese ganz simple was Neufälle (max. 2400€) nach dem neuen SEG erhalten werden.

Pflegegelder lasse ich mal unbeachtet, da diese zukünftig über die UVB in ungefähr der gleichen Höhe weiterlaufen sollen.

Jetzt habe ich mir doch schon heute die Zeit genommen aufzuführen, warum Neufälle mit einem hohen GdB/GdS im neuen System schlechter gestellt sein werden. Als Altfall sollte ich das "Schweigegeld", die ungefähr 25 Prozent mehr, einfach nehmen und ruhig sein.  :-X

Ich wollte aber trotzdem meine Feststellung und die Fakten darstellen, warum der Soldatenberuf im Falle einer schweren Schädigung hinsichtlich der finanziellen Absicherung durch das neue Soldaten­entschädigungsgesetz nicht attraktiver geworden ist.

Ich würde gerne etwas anderes schreiben, aber mein derzeitiger Wissensstand und meine vorliegenden Zahlen lassen nichts anderes zu.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 14. Dezember 2024, 18:11:12
Zitat von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 16:38:11
Die Ausgleichsrente im alten System beträgt schon 932€. Da sind die 820 € mehr im neuen System bereits verpufft.

Ehegattenzuschlag (105 €) und Kinderzuschlag (1 Kind = 250 €) sind individuell betrachtet auch noch ein Fehlbetrag beim SEG.

Die Schwerstbeschädigtenzulage geht bis 831 € (Stufe 6), wenn eine maximale Schädigung vorliegt. Alte Grundrente 1165€ und Schwerstbeschädigtenzulage sind in der neuen Grundrente übernommen worden.

Die finanzielle Besserstellung ist mit max. 2400 € (SEG) im Vergleich zum alten System (BVG) nicht gegeben. Meine Summen sind schon wesentlich höher und bei meiner Schädigung ist zum Glück noch Luft nach oben. Wer nun eine maximale Schädigung als Neufall erleidet, wird durch das SEG 2025 weniger Geld zur Verfügung haben. Da gibt es nichts zu beschönigen.

Die auf 8 Jahre befristeten Gelder (KfZ-Beihilfe, Erziehungsbeihilfe, usw.) machen die Sache auch nicht besser.

50% vom Berufsschadensausgleich (+25% ab 1.1.2025) mit Eintritt in die Regelaltersrente finde ich im Vergleich zu Zahlungen von Beiträgen in die Rentenversicherung ebenfalls besser. Was soll durch die Beiträge in die Rentenversicherung rauskommen? Wie hoch sind die Renten in Deutschland? Witwer haben hohe Abzüge bei der Rente und Steuern werden auch fällig.

Ich bin kein Fachmann in diesen ganzen Bereichen, aber ich sehe auf meinem Bescheid, was ich bis jetzt bekomme und was ich als Altfall ab dem 1.1.2025 bekomme und lese ganz simple was Neufälle (max. 2400€) nach dem neuen SEG erhalten werden.

Pflegegelder lasse ich mal unbeachtet, da diese zukünftig über die UVB in ungefähr der gleichen Höhe weiterlaufen sollen.

Jetzt habe ich mir doch schon heute die Zeit genommen aufzuführen, warum Neufälle mit einem hohen GdB/GdS im neuen System schlechter gestellt sein werden. Als Altfall sollte ich das "Schweigegeld", die ungefähr 25 Prozent mehr, einfach nehmen und ruhig sein.  :-X

Ich wollte aber trotzdem meine Feststellung und die Fakten darstellen, warum der Soldatenberuf im Falle einer schweren Schädigung hinsichtlich der finanziellen Absicherung durch das neue Soldaten­entschädigungsgesetz nicht attraktiver geworden ist.

Ich würde gerne etwas anderes schreiben, aber mein derzeitiger Wissensstand und meine vorliegenden Zahlen lassen nichts anderes zu.

Sie machen m.E. das ... was man weder im alten noch im neuen System machen darf... den konkreten eigenen Fall mit allen anderen Fällen zu vergleichen.  ;)
Nicht jeder hatte z.B. Anspruch auf die Ausgleichsrente nach § 32 BVG.

Ich folge Ihnen das in manchen Fällen die Versorgung nach dem alten System auch für Neufälle besser gewesen wäre.

Aber dies zu pauschalieren ist nicht sachgerecht.

Wenn ich mein o.g. Beispiel nehme:

Wenn der Betroffene als Altfall nur Anspruch auf die Leistungen nach § 31 gehabt hätte und als Neufall nur auf die Leistung nach § 11, steht er sich im neuen System deutlich besser.

Hinweis: ich habe nicht die in 2024 erhöhten Beträge benutzt. Nur die Beträge in den § !
Die Erhöhung um 25 % erfolgte ja nur im Vorgriff des kommenden SEG und weil das SGB XIV bereits zum 01.01.2024 in Kraft trat.

Dadurch ist die zu betrachtende Mehrleistung für diesen Betroffenen ca. 800 € zum alten BVG.

Und ... auch ein "Neufall" GdS 100 (mit Anspruch Abs 2) wird neben den 2400 € noch weitere Leistungen erhalten, wenn er die geforderten Bedingungen erfüllt.





Beziehen Sie dies auf Neufälle  ? :

ZitatDie auf 8 Jahre befristeten Gelder (KfZ-Beihilfe,

Für Neufälle findet Anwendung

§ 18 SEG Leistungen zur Mobilität

dort

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

also

§ 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe

Wo findet sich hier eine Begrenzung auf 8 Jahre ?




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 20:06:12
Die Bundeswehr hat leider auch die Erhöhung der finanziellen Entschädigungsleistungen durch das Soldatenentschädigungsgesetz pauschalisiert, so dass die erste Freude über eine Erhöhung dem Unverständnis über den Wegfall von Zulagen und Geldern aus dem alten System gewichen ist.

Ich kann natürlich nur meine persönliche Situation als Schwerstgeschädigter durch einen Wehrdienstunfall in Anwendung auf das neue System betrachten. Wenn ich dann merke, dass mir nach dem neuen System Gelder nicht mehr zu stehen und in der Gesamtsumme weniger zum Ausgleich des erlitten Schadens zur Verfügung steht. Dann hat die Aussage zur Erhöhung der finanziellen Entschädigungsleistungen ein ordentliches Geschmäckle und es ist mir ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass nicht alles uneingeschränkt besser wird, wie auf den Internetseiten der Akteure gerne dargestellt wird.

"Nicht jeder hatte z.B. Anspruch auf die Ausgleichsrente nach § 32 BVG." im neuen System hat keiner mehr Anspruch auf diese Ausgleichszahlung. Man kann es drehen und wenden wie man will, in manchen Fällen hätte die Versorgung aus dem alten System berücksichtigt werden müssen, wenn man am Ende von einer allgemeinen Erhöhung der finanziellen Entschädigungsleistungen sprechen möchte.

Im einfachen Vergleich: "Wenn der Betroffene als Altfall nur Anspruch auf die Leistungen nach § 31 gehabt hätte und als Neufall nur auf die Leistung nach § 11, steht er sich im neuen System deutlich besser." Das steht natürlich außer Frage, dass in dem genannten Szenario die Leistung im neuen System deutlich besser ist.

Bei den befristeten Leistungen beziehen ich mich auf "Befristete und auf Zeit erbrachte Leistungen nach § 84 SEG". Die KfZ-Beihilfe wurde oder wird noch bis 31.12.2033 von der KoF erbracht. Für Neufälle (nur ein Beispiel) handelt es sich um Gelder, die im neuen System nicht mehr vorgesehen sind. Bei manchen Leistungen, was ich selber noch gar nicht, wie es weitergeht. Z.B. jährliche Instandhaltungspauschale, Steuerberaterkosten über die KoF. Hier finde ich die Kommunikation und Transparenz, die ich als Entschädigungsberechtigter erhalte, als komplett unzureichend. Diese Fragen wird mir das Vergleichsschreiben auch nicht antworten. Schade, dass hier die immer wiederkehrenden Anträge (seit vielen Jahren) nicht im Vorwege berücksichtigt und die Umstellung aufs neue System so einfach wie möglich gemacht wird.

Wenn ich nicht falsch liege, wird die Beschaffung oder der Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs ab 01.01.2025 von der UVB übernommen. Läuft dann unter 
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen.

Nun werde ich erstmal abwarten, ob das Vergleichsschreiben (wie von FEC erwähnt) nächste Woche meine Berechungen bestätigt. Bei manchen Anträgen, die erst im nächsten Jahr möglich sind, bin ich auf die Antworten gespannt und wie es dann weitergeht. Das D-Arztverfahren erinnert mich an meine Zeit beim Versorgungsamt (bis 2014/15) als man zum medizinischen Dienst musste. Ich hoffe, dass es nicht der gleiche Spießrutenlauf wird. In dem Zusammenhang habe ich gehört, dass der D-Arzt angehalten ist, sich an der Weisung und bereits festgestellten Situation zu orientieren. Es bleibt spannend und ich hoffe, dass alle den Systemwechsel gut überstehen und die Bundeswehr sich vernünftig um Neufälle kümmert, auch wenn die Zuständigkeiten sich verteilt haben.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:40:09
Zitat von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 20:06:12

Bei den befristeten Leistungen beziehen ich mich auf "Befristete und auf Zeit erbrachte Leistungen nach § 84 SEG". Die KfZ-Beihilfe wurde oder wird noch bis 31.12.2033 von der KoF erbracht. Für Neufälle (nur ein Beispiel) handelt es sich um Gelder, die im neuen System nicht mehr vorgesehen sind. Bei manchen Leistungen, was ich selber noch gar nicht, wie es weitergeht. Z.B. jährliche Instandhaltungspauschale, Steuerberaterkosten über die KoF. Hier finde ich die Kommunikation und Transparenz, die ich als Entschädigungsberechtigter erhalte, als komplett unzureichend. Diese Fragen wird mir das Vergleichsschreiben auch nicht antworten. Schade, dass hier die immer wiederkehrenden Anträge (seit vielen Jahren) nicht im Vorwege berücksichtigt und die Umstellung aufs neue System so einfach wie möglich gemacht wird.

Wenn ich nicht falsch liege, wird die Beschaffung oder der Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs ab 01.01.2025 von der UVB übernommen. Läuft dann unter 
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen.


Wie ich ja schrieb ... für Neufälle gilt sofort:

§ 18 SEG Leistungen zur Mobilität

dort

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

also

§ 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe


Wer unter den Bestandsschutz bis 2033 fällt ... wechselt dann ab 2034 unter die Regelungen des SEG, wenn er dann die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

Warum sollte es anders sein ? Die Regelung bis 2033 ist ja nur eine Übergangsregelung...

Und § 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe beinhaltet dann ja:

https://www.buzer.de/40_SGB_VII.htm

Mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen, die sich aus dem § 40 SGB VII ergeben...


Was noch ergänzend fehlt ist ja aus § 18 SEG Mobilität:

"(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren."








Sie haben vollkommen recht, die Information, bezogen auf den individuellen Einzelfall, hätte deutlich früher erfolgen müssen - und wirklich zu allen bisher bezogenen Leistungen ! Da bin ich bei Ihnen!

Nur ... es ist eben nicht so ... leider.

Jetzt bleibt uns nur abzuwarten wie es im Jahr 2025 startet ...

Dies erfordert aber auch das Miteinander aller ... so auch z.B. der Ärzte die Behandlungen aus 2024 fortführen...

Diesen sollte klar sein das sie ihr Geld bekommen werden ... also gilt auch dort... im Sinne der Patienten einfach machen...

Hier wird nun einmal ein komplexes Gesetzeswerk umgestellt... im laufenden Betrieb...

Aber ... das System der Versorgung über die gesetzliche UV als solches ist nicht neu! Hier wissen die Arztpraxen sehr wohl wie es läuft...

Die UV Bund & Bahn wird hier bestimmt nicht ein grundsätzlich neues Verfahren zwischen UV und Ärzten einführen... nur für die ehemaligen Soldaten...






Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:44:04
Es wäre auch hilfreich ... wenn User hier , wie es @FEC getan hat, ihre Schreiben zum Thema vom BAPersBw bzw. der UV in anonymisierter Form bereitstellen würden...

So können auch andere ggf. Rückschlüsse ziehen, wie es bei ihnen sein wird, bzw. was sie ggf. selbst beantragen sollten... etc. ...


Gerade weil wir ja drei Personengruppen über viele Jahre haben werden:

+ Bestandsfälle ... die zunächst die bisherigen Leistungen (wo möglich) beziehen
+ Bestandsfälle ... die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, und vollständig ins neue System wechseln
+ Neufälle, für die nur noch das SEG gilt



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 16. Dezember 2024, 12:41:43
Zitat von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:40:09
Zitat von: WDB-100 am 14. Dezember 2024, 20:06:12

Aber ... das System der Versorgung über die gesetzliche UV als solches ist nicht neu! Hier wissen die Arztpraxen sehr wohl wie es läuft...

Die UV Bund & Bahn wird hier bestimmt nicht ein grundsätzlich neues Verfahren zwischen UV und Ärzten einführen... nur für die ehemaligen Soldaten...

Das mag ja bei vielen Ärzten und Praxen so richtig sein. Leider tut sich der Facharzt für Psychiatrie hier schwerer, da die UV bei der Psyche eher die Ausnahme ist. Aber so wie ich das Praxispersonal kennen, werden sie sich auch hier in das neue System einfinden. Vielleicht hätte man hier auch eine Handreichung zum Mitnehmen in die Praxis erstellen können...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 13:13:52
Ich habe bei zwei D-Arztpraxen angerufen und jedesmal sollte ich alle medizinischen Unterlagen besorgen und mitbringen. Röntgenbilder digitalisiert. Laut dem Informationsschreiben hätte eigentlich der Bescheid mit den anerkannten Wehrdienstbeschädigungen reichen sollen. Auf dem Zettel war unten eine Telefonnummer von der UVB aufgeführt. Für das Soldatenentschädigungsgesetz gibt es sogar eine Durchwahl. Die Frau von der UVB hat mich beruhigt und mir mitgeteilt, dass ich nicht für die Unterlagen zuständig bin und Sie im nächsten Jahr das BAPersBw anweist die Unterlagen zur Verfügung zustellen und im nächsten Schritt erhält der D-Arzt, für den ich mich entschieden habe, alle benötigten Informationen. Im System der UVB konnte Sie mich bereits finden. Bin mal gespannt, wie das alte System (6 Pflegestufen) in das System der UVB (4 Pflegekategorie) übernommen wird. Es soll ja eigentlich kein Nachteil entstehen. Bald sind wir schlauer. In diesem Zusammenhang hätte auch von Seiten des BAPersBw besser kommuniziert werden können. Schade.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: DieEhefrau2 am 16. Dezember 2024, 14:10:06
Das deckt sich ungefähr mit meinen Erfahrungen und den D-Ärzten.
Ich habe mich auch mal bei 3 D-Arztpraxen erkundigt, da ja mein schwer einsatzgeschädigter Ehemann ab nächstes Jahr auch betroffen sein wird.
In allen 3 Praxen ähnliche Auskunft. Der D-Arzt sieht sich an keinen WDB Bescheid gebunden sondern die wollen alle bisherigen Befunde usw. um eigene Diagnosen zu stellen. Für das Verfahren der GUV (UVB) gelten alleine die Diagnosen der D Ärzte und die D-Ärzte legen auch die entsprechende Therapie auf Grundlage ihrer eigenen Diagnose fest.

Also so wie das bisher alles läuft, 2 Wochen vor Inkrafttreten immer noch kein Informationsschreiben usw. und dann diese Aussagen der verschiedenen D-Ärzte da bekommt man wirklich Angst.

Ich bin wirklich gespannt wie das mit der UVB und den D- Ärzten läuft.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 16. Dezember 2024, 14:58:26
@WDB100 zwecks Pflegegrad sieht es aktuell noch ziemlich duster aus. Ein bisschen was steht im meinem Thread zu diesem Thema. Hätte eigentlich schon 2021 umgesetzt werde müssen. Bin hier schon seit 2022 im regelmäßigen Austausch mit dem BAPersBw. Zuständig wird für die Begutachtung, zumindest in meinem Fall das Unfallkrankenhaus Berlin sein. Gemacht wurde da aber dieses Jahr auch noch nichts. Aktuell befindet sich das ganze seit Anfang des Jahres im Ministerium.

Hier ist zunächst davon auszugehen das erstmal weiter alles grob geschätzt wird die aktiven Soldaten mit Pflegegrad erhalten den erhöhten Satz und eine Nachzahlung und die anderen den normalen Satz gemäß Pflegeversicherung und Beihilfe. Wie es hier dann nach einer wie auch immer gearteten Begutachtung nach den Grundsätzen der Unfallversicherung die wie erwähnt schon 2021 hätten angelegt werden müssen laufen wird, bleibt abzuwarten.

Bin aktuell im Austausch mit der privaten Pflegeversicherung die auch nicht ganz damit einverstanden zu sein scheit, dass Sie diese Leistungen erbringt. Hoffe ich erreiche da noch was. Ist halt leider sehr Umfangreich und so wirklich kapazitäten haben die meisten Kanzleien für das Thema auch nur bedingt.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 15:06:48
Es wird vom BAPersBw ein Informationsschreiben für das UVB über die entsprechenden Gelder, Gesundheitszustand und was auch immer für jeden pflegebedürftigen Wehrdienstbeschädigten geben. Die Information habe ich von meinem Sachbearbeiter. So soll ab dem 01.01.2025 erstmal alles nahtlos weiterlaufen. Ab April wird der D-Arzt Besuch (es gibt auch wenige Ausnahmen) verpflichtend. Meine Wahrnehmung war in den Gesprächen mit verschiedenen Stellen, dass die Situation aus dem BVG, vom BAPersBw, die aktuelle Pflegesituation soweit übernommen werden soll und somit ein ruhiger und friedlicher Übergang ins neue System / UVB ermöglicht werden soll.

Wenn ein D-Arzt gefunden ist, dann würde ich einen Termin ab März oder so vereinbaren und unter 04421 407-4007 (UVB-Soldaten­entschädigungsgesetz) den Termin mitteilen und die Unterlagen für den D-Arzt beantragen. Mehr kann man erstmal nicht machen, aber ich vermute,  dass die Pflegegelder und das erhöhte Pflegegeld für pflegende Angehörige weitergezahlt wird. Ich gehe fest davon aus. Die Bundeswehr kann sich hier keine Fehler erlauben.

Spannend wird die Umrechnung der Pflegestufe aus dem BVG (6 Stufen) in die Pflegekategorien (4 Stufen) . Irritiert hat mich, dass psychische Störungen nicht explizit aufgeführt worden und PTBS in anderen Berufen beim UVB recht aktuell erst neu berücksichtigt werden. (anhaltspunkte_dguv).

Ich vermute und hoffe, dass das BAPersBw und das UVB in Rücksprache mit welchen Stellen auch immer eine vernünftige Lösung finden wollen. Ich glaube nicht, dass bei diesem Systemwechsel in der Beschädigtenversorgung, wo die Bundeswehr derzeit in aller Munde ist, ein "Shitstorm" gewünscht wäre, der den Soldatenberuf schlecht aussehen lässt, weil plötzlich langjährige Versehrte/Verletzte um ihre Anerkennungen kämpfen müssen, weil die UVB neue Idee und Vorgaben hat als die Bundeswehrverwaltung , die hinsichtlich von Beschädigungen und Folgeschäden eh die Oberhand behalten will.

Soweit mein Wissen und meine Wahrnehmung. Ich wünsche allen Betroffenen alles Gute und hoffentlich eine unkomplizierte Umstellung.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 15:32:16
Zitat von: FEC am 16. Dezember 2024, 14:58:26
@WDB100 zwecks Pflegegrad sieht es aktuell noch ziemlich duster aus. Ein bisschen was steht im meinem Thread zu diesem Thema. Hätte eigentlich schon 2021 umgesetzt werde müssen. Bin hier schon seit 2022 im regelmäßigen Austausch mit dem BAPersBw. Zuständig wird für die Begutachtung, zumindest in meinem Fall das Unfallkrankenhaus Berlin sein. Gemacht wurde da aber dieses Jahr auch noch nichts. Aktuell befindet sich das ganze seit Anfang des Jahres im Ministerium.

Hier ist zunächst davon auszugehen das erstmal weiter alles grob geschätzt wird die aktiven Soldaten mit Pflegegrad erhalten den erhöhten Satz und eine Nachzahlung und die anderen den normalen Satz gemäß Pflegeversicherung und Beihilfe. Wie es hier dann nach einer wie auch immer gearteten Begutachtung nach den Grundsätzen der Unfallversicherung die wie erwähnt schon 2021 hätten angelegt werden müssen laufen wird, bleibt abzuwarten.

Bin aktuell im Austausch mit der privaten Pflegeversicherung die auch nicht ganz damit einverstanden zu sein scheit, dass Sie diese Leistungen erbringt. Hoffe ich erreiche da noch was. Ist halt leider sehr Umfangreich und so wirklich kapazitäten haben die meisten Kanzleien für das Thema auch nur bedingt.



Zu meiner Zeit lief es über Amtshilfe und der MDK konnte ein Pflegegutachten erstellen an dem sich das BAPersBw/Rentenleistung orientiert hat. Es ging schneller, deswegen wurde es bei mir so gemacht.

Die UVB kann ich schlecht einschätzen, aber die Bundeswehrverwaltung bleibt beim Anerkennen von Wehrdienstbeschädigungen, Folgeschäden, etc. zuständig. Gerade hinsichtlich PTBS wird zwischen Bundeswehr und UVB eine vernünftige Kommunikation stattfinden müssen.

Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes von der DGUV:

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pflege/anhaltspunkte_dguv.pdf&ved=2ahUKEwjGlK7CvayKAxUB_rsIHTNnAcEQFnoECBMQAQ&usg=AOvVaw2CpBq6VDxXza6DpeFlWJnT

Soweit meines Wissensstand und Wahrnehmung.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 16. Dezember 2024, 15:33:41
Wenn ich das richtig verstehe ist die aktuelle Pflegesituation aber ja leider in keinster Weise geklärt, da die Umsetzung von Begutachtungsgrundlage Compass etc.. zu UVB ja trotz Regelung nicht umgesetzt wurde in den letzten drei Jahren und auch aktuell das Verfahren wenige Tage vor Inkrafttreten SEG nicht geklärt ist. Zumindest die Allianz prüft hier aktuell ob Sie sich mit dem aktuellen Sachstand so zufrieden geben muss. Evtl. sehe ich hier auch wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber so wirklich optimistisch bin ich nicht.

Zitat BAPersBw von heute: " Hierzu teile ich Ihnen mit, dass sich der Vorgang zur Einleitung der Begutachtung nach den ,,Anhaltspunkten zur
Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" durch das BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) aktuell in Bearbeitung auf ministerieller Ebene befindet.

Auch eine persönliche Nachfrage beim zuständigen Referat im BMVg erbrachte leider keinen neuen Sachstand, so dass ich Sie noch um etwas Geduld bitte."


Das ganze D Arzt verfahren verwirrt mich eh zumal dieses ja  für Neurologische/Psychiatrische Fälle doch etwas anders läuft. Hier bin ich aber doch wesentlich optimistischer zumal die UVB das ja nicht zum ersten mal macht, auch wenn der Schwerpunkt klar im Unfallchirurgischen, Orthopädischen Bereeich liegt.

Ich bin gespannt.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 16. Dezember 2024, 15:36:05
Zitat

Zu meiner Zeit lief es über Amtshilfe und der MDK konnte ein Pflegegutachten erstellen an dem sich das BAPersBw/Rentenleistung orientiert hat. Es ging schneller, deswegen wurde es bei mir so gemacht.

Die UVB kann ich schlecht einschätzen, aber die Bundeswehrverwaltung bleibt beim Anerkennen von Wehrdienstbeschädigungen, Folgeschäden, etc. zuständig. Gerade hinsichtlich PTBS wird zwischen Bundeswehr und UVB eine vernünftige Kommunikation stattfinden müssen.

Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes von der DGUV:

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pflege/anhaltspunkte_dguv.pdf&ved=2ahUKEwjGlK7CvayKAxUB_rsIHTNnAcEQFnoECBMQAQ&usg=AOvVaw2CpBq6VDxXza6DpeFlWJnT

Soweit meines Wissensstand und Wahrnehmung.

Die Begutachtungsrichtlinien MDK und UVB bzw. AHP unterscheiden sich zum Teil leider nicht unerheblich.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 16. Dezember 2024, 15:43:05
Wenn irgendjemand an DGUV-Formtext M 2220 und M 2222 kommt, wäre ich sehr dankbar wenn man mir den zukommen lässt. Ich finde den einfach nicht.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 15:49:30
Ich bin schon seit 25 Jahren mit dem Mist zugange. Damals war es für das BAPersBw praktischer. Die Reise ging vom Versorgungsamt zur Bundeswehr (BAPersBw) und da ich eh nur gesetzlich Pflichtversicherter bin, durfte der Einfachheithalber der MDK ran. Es ist ja auch so, wenn durch Altersprobleme die Pflegestufe höher werden würde und mein Wehrdienstunfall damit nichts zu tun hat, dann muss die Pflegekasse die Differenz tragen.

Deswegen bei dir auch krass wegen der privaten Versicherung, da die sich die Kohle, wenn der Wehrdienstschaden ursächlich ist, alles zurück holen werden.

Die UVB und die Pflegekategorien ist für mich auch totales Neuland. Ich hoffe auf den stressfreien Übergang. Für den Rest habe ich eigentlich derzeit keine Nerven. Mal sehen, was da noch passiert.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 15:55:17
Hier gibt es alle Formtexte:
https://www.dguv.de/formtexte/aerzte/index.jsp
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 16. Dezember 2024, 15:58:30
Nachtrag: Nur für Ärzte. Hilft leider nicht. SORRY.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: FEC am 16. Dezember 2024, 17:07:58
Im Anhang mal der Leitfaden der DGUV zur Pflege. Allerdings von 2016.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 17. Dezember 2024, 06:43:43
Zitat von: FEC am 16. Dezember 2024, 15:43:05
Wenn irgendjemand an DGUV-Formtext M 2220 und M 2222 kommt, wäre ich sehr dankbar wenn man mir den zukommen lässt. Ich finde den einfach nicht.

Damit jeder weiß was gesucht wird...

Zusammenhang: DGUV - Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII

Für die Entscheidung im Einzelfall werden die konkreten Verhältnisse mittels eines einheitlichen Erhebungsbogens zur Gesamtsituation der Versicherten (DGUV-Formtext M 2220) erhoben.

Ergänzend stehen Erläuterungen zum Erhebungsbogen für die Pflegefeststellung bei Erwachsenen (DGUV-Formtext M 2222) und bei Kindern und Jugendlichen (DGUV-Formtext M 2224) zur Verfügung.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 17. Dezember 2024, 14:55:43
Heute klärte sich die Frage nach dem Kleider- und Wäscheverschleiß. Es kam ein Schreiben von der Niederlassung Renten Service, welche von der UVB als Leistungsträger beauftragt wurde die oben genannte Rente (Merkwürdige Formulierung) zu zahlen. Liest sich etwas verwirrend und die Summe habe ich unter 04421 407-4007 bei der UVB erfragt, da nichts auf dem Schreiben stand. Das BAPersBw hat evtl. wegen runder Zahlen/Summe abgerundet und so sind es nun ein paar Cent mehr bei der UVB.

Die anderen Zahlungen (Pflegegeld, etc.) werden auch gerade bearbeitet. Genaueres konnte mir noch nicht mitgeteilt werden, aber die UVB ist dran und wird pünktlich liefern. Der Kontakt und die bisherige Arbeitsweise der UVB sind sehr vorbildlich. Ich bin im Moment etwas beruhigter mit der ganzen Umstellung.

Mal sehen, wie die Reise ins neue System weitergeht und wann das BAPersBw liefert.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Supermann59 am 17. Dezember 2024, 16:10:26
So Leute zur Info !
Habe gerade Bescheid vom BAPersBw erhalten , in der Sache monatlichen Ausgleich nach Neuen SEG

Ich bin sehr überrascht das der Übergang vom alten BVG/SVG auf das neue SEG so reibungslos erfolgte

Gut ich hatte nach alten Recht eine Grundrente plus die Alterszulage

Im Bescheid :

Begründung ( Wortlaut )

Sie erhalten ab dem 01.01.2025 monatlich aufgrund einer gesetzlichen Regelung nach § 80 Absatz 3 SEG automatisch einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen .....

Der Wortlaut automatisch ist ja sehr positiv in meiner Sache , mit der Erhöhten Monatlichen Ausgleich Zahlung

Was nicht dabei ist , ich dachte es gibt hier einen digitalen Zugang , aber ich denke das kommt noch im neuen Jahr 2025

Mit freundlichen Grüßen,

PS . Ich wollte den Bescheid - modifiziert im Anhang reinstellen hat leider nicht funktioniert im Forum


I


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 17. Dezember 2024, 16:21:45
Danke, Supermann59.
Dann bin ich mal auf mein Informationsschreiben gespannt.

"Das Digitalisierungsprojekt zum SEGSoldatenentschädigungsgesetz erfolgt in mehreren Ausbaustufen. Gestartet wird mit der elektronischen Akte, der Onlinezugang und eine passende App bilden den Abschluss. Die vollständige Digitalisierung wird daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen." https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/seg-interview-5862718

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Marc8 am 17. Dezember 2024, 19:32:30
Hallo in die Runde,

ohne Rehe scheu zu machen, laut der E-Mail, die ich erhalten habe, steht nicht jedem ab dem 01.01.2025 eine Abfindung zu. Nur denen, die ab dem 01.01.2025 erkrankt sind. Mit dem Kapitel 15 sind ja alle, die vor dem 01.01.2025 begutachtet worden sind, vom SEG ausgeschlossen.
Ich verstehe bestimmt wieder etwas falsch.

Hier die E-Mail: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Damit steht die Möglichkeit einer Abfindung nach § 12 SEG nur Anspruchsberechtigten zu, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf Leistungen des Soldatenentschädigungsgesetzes erwerben. Für die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Anspruchsberechtigten richtet sich die Versorgung nach den besonderen Maßgaben des Kapitels 15 SEG. Das dort geregelte Übergangs- und Fortgeltungsrecht dient der Überführung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz und einer angemessenen Besitzstandswahrung. Die Gewährung einer Abfindung für die monatlichen Ausgleichszahlungen ist für die unter den Bestandsschutz fallenden Versorgungsberechtigten nicht vorgesehen.

Meine Frage hierzu ist: Was ändert sich für Bestandskunden (Patienten: D) außer der monatlichen Versehrtenrente? Was heißt angemessene Besitzstandswahrung?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: SEG am 18. Dezember 2024, 06:52:57
Zitat von: Supermann59 am 17. Dezember 2024, 16:10:26
So Leute zur Info !
Habe gerade Bescheid vom BAPersBw erhalten , in der Sache monatlichen Ausgleich nach Neuen SEG

Ich bin sehr überrascht das der Übergang vom alten BVG/SVG auf das neue SEG so reibungslos erfolgte

Gut ich hatte nach alten Recht eine Grundrente plus die Alterszulage

Im Bescheid :

Begründung ( Wortlaut )

Sie erhalten ab dem 01.01.2025 monatlich aufgrund einer gesetzlichen Regelung nach § 80 Absatz 3 SEG automatisch einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen .....

Der Wortlaut automatisch ist ja sehr positiv in meiner Sache , mit der Erhöhten Monatlichen Ausgleich Zahlung

Was nicht dabei ist , ich dachte es gibt hier einen digitalen Zugang , aber ich denke das kommt noch im neuen Jahr 2025

Mit freundlichen Grüßen,

PS . Ich wollte den Bescheid - modifiziert im Anhang reinstellen hat leider nicht funktioniert im Forum


I

So ein Schreiben habe ich auch erhalten, aber irritiert bin ich.
Kein Nachuntersuchungstermin steht drin...
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 18. Dezember 2024, 07:45:53
Zitat von: Marc8 am 17. Dezember 2024, 19:32:30
Hallo in die Runde,

ohne Rehe scheu zu machen, laut der E-Mail, die ich erhalten habe, steht nicht jedem ab dem 01.01.2025 eine Abfindung zu.
Nur denen, die ab dem 01.01.2025 erkrankt sind. Mit dem Kapitel 15 sind ja alle, die vor dem 01.01.2025 begutachtet worden sind, vom SEG ausgeschlossen.
Ich verstehe bestimmt wieder etwas falsch.

Hier die E-Mail: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Damit steht die Möglichkeit einer Abfindung nach § 12 SEG nur Anspruchsberechtigten zu, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf Leistungen des Soldatenentschädigungsgesetzes erwerben. Für die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Anspruchsberechtigten richtet sich die Versorgung nach den besonderen Maßgaben des Kapitels 15 SEG. Das dort geregelte Übergangs- und Fortgeltungsrecht dient der Überführung der bereits bestehenden Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz und einer angemessenen Besitzstandswahrung. Die Gewährung einer Abfindung für die monatlichen Ausgleichszahlungen ist für die unter den Bestandsschutz fallenden Versorgungsberechtigten nicht vorgesehen.




Was ist damit gemeint ?

Die Abfindung nach § 12 SEG ist ja eine Zahlung des 60-fachen des Betrages der nach § 11 SEG zusteht.

Damit man als "Bestandskunde" diese Leistung nach § 11 SEG erhält, muss man von seinem Wahlrecht gemäß § 85 SEG Gebrauch machen.

"(1) 1Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt
worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7 erhalten. 2In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung
des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt."


Und in Kapitel 2 finden sich § 11 und 12 SEG...

Und Kapitel 15 sind die Übergangsregeln ...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 18. Dezember 2024, 08:55:45
Auch eine nette Zusammenfassung:

https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/soldatenentschaedigung-ab-januar-2025/
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Marc8 am 18. Dezember 2024, 09:45:22
Guten Morgen,


also habe ich die Qual der Wahl. Wenn ich das richtig verstehe.

Heute bekomme ich ja den Brief der Briefe und bin dann mal gespannt ob sie wirklich darauf hinweisen, dass man eine Wahl hat "neues" oder "altes" Recht.

Vorteile-Nachteile usw.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 18. Dezember 2024, 11:26:07
Zitat von: WDB-100 am 18. Dezember 2024, 08:55:45
Auch eine nette Zusammenfassung:

https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/soldatenentschaedigung-ab-januar-2025/


Wichtige Info daraus ...

"Wahlrecht für Versorgungsempfänger

Mehr als 80 Prozent der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten Entschädigungen, die unabhängig vom Einkommen und Beschäftigungsstatus sind.
Diese einkommensunabhängigen Leistungen werden einfach erhöht.
Für diejenigen, die weitere Entschädigungen wie beispielsweise Leistungen für Verheiratete oder für Empfänger einer Alterszulage beziehen, verkompliziert sich die Rechnung.

Diejenigen, die sogenannte einkommensabhängige Leistungen beziehen, erhalten ein Wahlrecht, ob sie ab 2025 nach dem bisherigen oder neuen Recht ihre Leistungen beziehen möchten.
Dazu bekommen sie vom BAPersBw in einem Bescheid centgenau die Zahlungen nach neuem und bisherigem Verfahren aufgelistet. Die Bescheide werden ab Mitte Dezember 2024 verschickt.

Damit alle Versorgungsempfängerinnen und -empfänger diese Bescheide erhalten, bittet die Abteilung VII 2 des BAPersBw darum, im Falle einer Adressänderung die aktuellen Daten mitzuteilen.

Wer seine Adressdaten aktualisieren lassen möchte, schreibt einfach eine E-Mail an SEG@bundeswehr.org."


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 18. Dezember 2024, 11:30:04
Zitat von: SEG am 18. Dezember 2024, 06:52:57

Kein Nachuntersuchungstermin steht drin...



Dies ist ja auch nicht zwingend ... nur wenn im persönlichen Fall vorgesehen ...


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 19. Dezember 2024, 15:39:54
Heute kam das 9 seitige Vergleichsschreiben. Der neue Bescheid (3 Seiten), allgemeine Informationen - "nichts neues" (2 Seiten), Beratungsschreiben zum Wahlrecht - "individuell,  aber ohne echte Empfehlung" (3 Seiten) und das Formular zur Wahlrechtsentscheidung (1 Seite). Meine Berechungen wurden bestätigt und ich bleibe bei den bisherigen Leistungen nach 83 SEG. Das Formular zur Wahlrechtsentscheidung wird nur benötigt, wenn man ins neue System (11 SEG) möchte.

Die offen gebliebenen Fragen habe ich an meine zuständigen Referate geschickt. Mal sehen, ob ich noch die letzten Informationen vorm Jahreswechsel erhalte. Soweit läuft erstmal alles, auch wenn mir von der UVB noch eine Bestätigung fehlt. Ist ja noch ein bisschen Zeit.  ;D
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: s60 am 19. Dezember 2024, 17:20:24
Hallo
1.Wie wird die Ausgleichsrent berechnet
bekomme Berufsschadensausgleich, Rente wegen voller Erwerbsminderung,Betriebsrente.
wird auch der Berufsschadensausgleich zum berechnen von der Ausgleichsrent verwendet

2.Gibt es die Alterszulage im SEG noch

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2024, 07:04:05
Zitat von: s60 am 19. Dezember 2024, 17:20:24
Hallo
1.Wie wird die Ausgleichsrent berechnet
bekomme Berufsschadensausgleich, Rente wegen voller Erwerbsminderung,Betriebsrente.
wird auch der Berufsschadensausgleich zum berechnen von der Ausgleichsrent verwendet

2.Gibt es die Alterszulage im SEG noch

Bekommen Sie auch eine Grundrente auf Grundlage einer WDB ?

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2024, 07:17:00
Zitat von: WDB-100 am 19. Dezember 2024, 15:39:54

Mal sehen, ob ich noch die letzten Informationen vorm Jahreswechsel erhalte...


Sie können im neuen Jahr ja auch gleich einmal den § 67 SEG "Fallmanagement" testen ... wenn Sie wirklich noch wichtige Fragen haben die keinen Aufschub dulden...  ;)

( Das System mit tausenden Fragen zu überlasten, die ggf. auch warten können, oder sich im laufenden Jahr klären werden, hilft ja den Betroffenen auch nicht...  ;)  )


"Zu § 67 (Fallmanagement)

Zu Absatz 1

Die Bundeswehrverwaltung kann auf Wunsch der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen
sowie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Willens der geschädigten Person
oder der Hinterbliebenen ein Fallmanagement einleiten.

Das Fallmanagement soll insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen,
die eine besondere Verfahrensführung und Bearbeitung erfordern.

Zu Absatz 2

Durch das Fallmanagement sollen geschädigte Personen und Hinterbliebene, die Ansprüche nach
diesem Gesetz geltend machen
, von behördlicher Seite durch das Antragsverfahren begleitet werden.

Darüber hinaus sollen sie unterstützt werden, einen einfachen Zugang zu anderen Sozialleistungen zu erhalten.

Neben das eigentliche Antragsverfahren tritt damit im Zusammenhang mit der gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung
eine durch die Bundeswehrverwaltung verbindlich zu erbringende Beratungsleistung.
Hierbei kommt auch dem Sozialdienst der Bundeswehr eine besondere Bedeutung zu.
Das Fallmanagement soll daher in enger Abstimmung mit dem Sozialdienst der Bundeswehr erfolgen.
Die notwendigen personellen und informationstechnischen Voraussetzungen hierfür sind auf der Grundlage dieser
gesetzlichen Regelung durch ergänzende Vorschriften zu schaffen."




Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: WDB-100 am 20. Dezember 2024, 08:03:20
Das Fallmanagement konnte ich dieses Jahr schon testen. Mit ein wenig Zuarbeit hat es sehr gut geklappt. Es ist zukünftig für jeden Betroffenen eine gute Anlaufstelle.

Meine Sachbearbeiter/-innen sind zum Glück nicht überlastet und die meisten Fragen sind abgehakt.  ;) Ich finde es sehr gut, dass Anträge fürs UVB vom BAPersBw in der ersten Zeit weitergeleitet werden. So bleibt es erstmal vertraut und unkompliziert.

Das UVB teilte mir auch mit, dass es hinsichtlich der erhaltenen Leistungen durch das BAPersBw (BVG) zu keiner schlechter Stellung bei den Leistungen der UVB kommen darf. Soweit erstmal beruhigende Aussagen für alle Betroffenen und Angehörigen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: s60 am 20. Dezember 2024, 16:57:04
Zitat von: LwPersFw am 20. Dezember 2024, 07:04:05
Zitat von: s60 am 19. Dezember 2024, 17:20:24
Hallo
1.Wie wird die Ausgleichsrent berechnet
bekomme Berufsschadensausgleich, Rente wegen voller Erwerbsminderung,Betriebsrente.
wird auch der Berufsschadensausgleich zum berechnen von der Ausgleichsrent verwendet

2.Gibt es die Alterszulage im SEG noch

Bekommen Sie auch eine Grundrente auf Grundlage einer WDB ?


100% WDB
Grundrente
Schwerstbeschädigtenzulage Stufe 2
Ausgleichsrente
Ehegattenzuschlag
Berufsschadensausgleich
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 21. Dezember 2024, 10:28:27
Zitat von: s60 am 20. Dezember 2024, 16:57:04
Zitat von: LwPersFw am 20. Dezember 2024, 07:04:05
Zitat von: s60 am 19. Dezember 2024, 17:20:24
Hallo
1.Wie wird die Ausgleichsrent berechnet
bekomme Berufsschadensausgleich, Rente wegen voller Erwerbsminderung,Betriebsrente.
wird auch der Berufsschadensausgleich zum berechnen von der Ausgleichsrent verwendet

2.Gibt es die Alterszulage im SEG noch

Bekommen Sie auch eine Grundrente auf Grundlage einer WDB ?


100% WDB
Grundrente
Schwerstbeschädigtenzulage Stufe 2
Ausgleichsrente
Ehegattenzuschlag
Berufsschadensausgleich

Dann würde ja zur Anwendung kommen was der DBwV hier ausgeführt hat.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg753738.html#msg753738

Die bisherigen Leistungen werden addiert... um 25 % erhöht ... und ab 01.01.2025 weiter gezahlt

Ebenso der Berufsschadensausgleich... plus 25 % ... Weiterführung.
Bei Eintritt in die Regelaltersrente... Weiterzahlung von 50 %.

Zusätzlich können Sie ein Wahlrecht zwischen diesen Leistungen und den Leistungen nach neuem Recht ausüben.

Aber um dies genau bewerten zu können, müssen Sie das Schreiben des BAPersBw abwarten.

Es wird wohl aber so sein, dass Sie sich finanziell besser stellen, wenn Sie kein Wahlrecht ausüben.
Siehe die Ausführungen von @WDB-100.

Letztlich muss dies aber jeder für sich selbst bewerten... anhand den eigenen Gegebenheiten.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 02. Januar 2025, 10:38:39
http://cloud.tapatalk.com/s/67765e7bb462f/Information_Arzt_SEG.pdf
Eine Handreichung von der Unfallversicherung Bund und Bahn für betroffene zur Vorlage beim Arzt
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: Michael 1199 am 02. Januar 2025, 10:41:05
Zitat von: Michael 1199 am 02. Januar 2025, 10:38:39
http://cloud.tapatalk.com/s/67765e7bb462f/Information_Arzt_SEG.pdf
Eine Handreichung von der Unfallversicherung Bund und Bahn für betroffene zur Vorlage beim Arzt
https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/


EDIT: auch als Anhang hier beigefügt
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 02. Januar 2025, 19:50:59
Die offiziellen Informationsseiten wurden/werden auch aktuell überarbeitet/ergänzt...

... also auch dort regelmäßig reinschauen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74982.msg753047.html#msg753047

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 05. Januar 2025, 17:31:36
Hallo und alles Gute für 2025:

das mit der angekündigten Verdoppelung der Grundrente hat ja nicht so ganz geklappt, da ja nun nur noch der gesundheitliche Anteil des GdS für die Berechnung angenommen wird - nunja - ist dann eben so.

Ich hoffe, Sie können mir aber bei dem nachfolgenden Problem helfen, da ich selber leider trotz intensiver Recherche leider keine Antwort finden kann und mir es im Moment mit dieser ganzen Umstellung der Versorgung auch gar nicht gut geht und mich dies alles doch sehr belastet, weil ja nun auch viele Änderungen bei den Ärzten und den anderen Versorgungsträgern in diesem Zusammenhang anstehen  oder anstehen könnten.

Soweit ich das bisher aus den aktuellen Bescheiden und Telefonaten im Vorfeld denke verstanden zu haben, verbleibt die aktuelle (finanzielle und medizinische usw. ) Versorgung grundsätzlich in allen Bereichen gleichbleibend, nur dass bei der Berechnung der Grundrente nunmehr nur noch der Bereich der gesundheitlichen Schädigung angenommen wird - das ist doch korrekt so?

Ich habe nun pro Forma noch in 2024 einen Antrag auf höhere Versorgung gestellt - ohne bisher Unterlagen abzugeben usw., so dass der dann auch noch jederzeit zurückgezogen werden könnte.

Wenn ich nun meinen Antrag auf Anpassung des Umfangs der Schädigungsfolgen (hier sind ja im Laufe der vielen Jahre durch Untersuchungen und Behandlungen einige hinzugekommen) und der Schwere der Schädigungsfolgen (z.B. Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit durch depressive Störung und Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk) stelle, verbleiben dann die o.a. grundsätzlichen Bescheide bzgl. der Art und Berechnung der Versogung aus dem BVG bestehen oder wird dann ein ganz neuer Bescheid mit allen Änderungen bzgl. des SEG gefasst, was ja etliche Veränderungen bedeuten würde

Beim Letzteren würden ja dann wie ich verstanden habe, der Berufsschadensausgleich völlig anders berechnet bzw. sogar wegfallen und auch die grundsätzliche bisherige Übernahme (GdS 50) der Kranken- und Pflegeversicherung von mir und meiner Gattin würden dann wegfallen, so dass diese selbst übernommen werden müsste?

Wie verhält sich nun der Zusammenhang genau, denn Sie verstehen, dass dies eine grundsätzliche Frage ist, evtl. würde es ja dann auch gar keinen Sinn machen, einen Antrag zu stellen, wenn es mir nachher hierdurch sogar noch schlechter geht, als vorher - von der evtl. Unfallversorgung einmal abgesehen.

Lieben Dank
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 06. Januar 2025, 19:05:13
Hallo @mickey

Zu diesem Punkt

ZitatSoweit ich das bisher aus den aktuellen Bescheiden und Telefonaten im Vorfeld denke verstanden zu haben, verbleibt die aktuelle (finanzielle und medizinische usw. ) Versorgung grundsätzlich in allen Bereichen gleichbleibend, nur dass bei der Berechnung der Grundrente nunmehr nur noch der Bereich der gesundheitlichen Schädigung angenommen wird - das ist doch korrekt so?

Ich gehe davon aus, dass für Sie § 82 und 83 SEG Anwendung finden.

82 regelt ja den Übergang des Berufsschadenausgleichs.

Dieser wird um 25 % erhöht weiter bis zum Erreichen der Regelaltersrente gezahlt.

Ab dann 50 %.



83 regelt ja das die in diesem Paragraphen angeführten Leistungen zu einer Gesamtsumme addiert werden.

Dabei unterscheidet man

Absatz 1 - einkommensunabhängige Leistungen

Absatz 2 - einkommensabhängige

Die Leistungen in Absatz 1 wurden zuletzt erhöht mit der SVG-KOVAnpV 2024.

Diese werden addiert und in einer Summe gezahlt.


Die Leistungen nach Absatz 2 werden ebenfalls addiert.

Dieser Betrag wird um 25 % erhöht und gezahlt.

Man erhält also die Leistungen aus Absatz 1 und 2 soweit zutreffend.


Der hier z.B. gezahlte Betrag der Grundrente ergibt sich also nicht aus dem § 11 SEG, sondern der SVG-KOVAnpV 2024.




Um die Beträge aus § 11 zu erhalten, müsste man von seinem Wahlrecht nach § 85 Gebrauch machen.

Was die bessere Lösung ist, muss in jedem Einzelfall betrachtet werden, da ja nicht alle Betroffenen die gleichen Leistungsumfänge im alten Recht hatten.

Hier soll ja m.E. das Informationsschreiben des BAPersBw helfen... Siehe Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100.



zu dieser Frage

ZitatWenn ich nun meinen Antrag auf Anpassung des Umfangs der Schädigungsfolgen (hier sind ja im Laufe der vielen Jahre durch Untersuchungen und Behandlungen einige hinzugekommen) und der Schwere der Schädigungsfolgen (z.B. Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit durch depressive Störung und Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk) stelle, verbleiben dann die o.a. grundsätzlichen Bescheide bzgl. der Art und Berechnung der Versogung aus dem BVG bestehen oder wird dann ein ganz neuer Bescheid mit allen Änderungen bzgl. des SEG gefasst, was ja etliche Veränderungen bedeuten würde

Nach meiner Einschätzung würde dies die Anwendung des § 86 "Neufeststellung" auslösen.

"(1) 1Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach diesem Gesetz. 2Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern,[/b] wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um den entsprechenden Anteil erhöht oder gemindert.

(3) 1Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in § 17 keine oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen Geldleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter erbracht. 2Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind."


 


Ich empfehle Ihnen aber, auch wenn es nicht leicht fällt, diese Fragen an die entsprechende Ansprechstelle des BAPersBw zu senden. Ich kann nicht garantieren das ich immer richtig liege !!
Email : SEG@bundeswehr.org

Ggf. würde es auch Sinn machen, dass Sie die Anwendung des § 67 Fallmanagement beantragen.

"Zu § 67 (Fallmanagement)
Zu Absatz 1
Die Bundeswehrverwaltung kann auf Wunsch der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen sowie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Willens der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen ein Fallmanagement einleiten. Das Fallmanagement soll insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, die eine besondere Verfahrensführung und Bearbeitung erfordern. "


M.E. soll dieses Verfahren ja gerade Menschen wie Ihnen helfen, in dieser komplexen Situation die beste Entscheidung zu treffen.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 07. Januar 2025, 15:34:06
Lieben Danke schon mal,

ich habe mich nun mit diesen Fragen an das BAPersBw gewandt und auch nach dem Fallmanagement gefragt - Danke schon mal.

Leider hat es bei mir - warum auch immer kein Wahlrecht gegeben - welches sollte das denn gewesen sein?

Zusatzinfo bzgl. der Umstellung auf Versorgung durch die UVB - ja ich weiß, es soll eine 3 monatige Übergangsphase geben - beim Anruf heute dort, wo ich nun meine Medikamente bekomme, wer das dann verschreibt usw. usw. konnte man mir noch keine klare Auskunft geben, da die Akte zwar grundsätzlich angelegt wurde, aber keinerlei sonstigen Inhalte hatte.
Am Freitag habe ich nun einen ersten Termin beim Durchgangsarzt (Orthopäde) - das wird sicher spaßig, wenn ich ihm die Mediliste vorlege, die er mit verschreiben soll (glücklicherweise habe ich im Dezember beim Hausarzt noch vorgesorgt.

Evtl. sollte man einen komplett neuen Berech anlegen, welcher sich mit der UVB befasst?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 07. Januar 2025, 15:45:04
Ach so zur Grundrente:
Bisher habe ich diese für GdS 50 bekommen.
Da aber nun gilt "Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen" und ich bisher gesundheitlich GDS 40 und aus besondere berufliche Betroffenheit GDS 10 additiert bekommen habe, bekomme ich nun nur noch Grundrente nach GdS 40 - diese ist zwar marginal Höher als früher, aber trotzdem ist das Unverständlich, warum man bei den paar Leuten, bei denen diese besondere Konstellation gilt, den GDS 10 nunmehr nach so vielen Jahren einfach abzieht.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 07. Januar 2025, 16:00:59
Was ist das Fallmanagement und was passiert da? - Danke!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Januar 2025, 07:01:35
Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:34:06Zusatzinfo bzgl. der Umstellung auf Versorgung durch die UVB - ja ich weiß, es soll eine 3 monatige Übergangsphase geben - beim Anruf heute dort,
wo ich nun meine Medikamente bekomme, wer das dann verschreibt usw. usw. konnte man mir noch keine klare Auskunft geben, da die Akte zwar
grundsätzlich angelegt wurde, aber keinerlei sonstigen Inhalte hatte.
Am Freitag habe ich nun einen ersten Termin beim Durchgangsarzt (Orthopäde) - das wird sicher spaßig, wenn ich ihm die Mediliste vorlege, die er
mit verschreiben soll (glücklicherweise habe ich im Dezember beim Hausarzt noch vorgesorgt.


Hier finden Sie ein Info-Schreiben für den (Durchgangs-)Arzt wie grundsätzlich zu verfahren ist...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246

Darin steht z.B. :

"Wenn Sie als Durchgangsärztin bzw. Durchgangsarzt tätig sind, wurden Sie mit gesondertem Rundschreiben der Landesverbände der DGUV
im Dezember 2024 über die Voraussetzungen für die Behandlung und Versorgung der Patientinnen bzw. Patienten nach der Maßgabe des
SGB VII sowie die Möglichkeiten der Abrechnung mit der UVB informiert.
"


Hier gilt also wieder : Es liegt in der Verantwortung der Praxis diese Informationen dann auch aufzunehmen und umzusetzen -- bei Fragen sich selbst "schlau zu machen".



Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:34:06Leider hat es bei mir - warum auch immer kein Wahlrecht gegeben - welches sollte das denn gewesen sein?


Haben Sie schon das Informationsschreiben des BAPersBw bekommen ? > siehe Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100

Darin wird dies erläutert.

Es geht dabei darum, dass Sie anstatt der Leistungen aus dem alten Recht nach § 83 SEG, z.B. die Leistung nach § 11 SEG erhalten.

"§ 85 Wahlrecht

(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen,
können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung
über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft
der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."



Welche Geldleistungen haben Sie denn bisher nach dem alten Recht erhalten ?



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Januar 2025, 07:09:44
Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 16:00:59Was ist das Fallmanagement und was passiert da? - Danke!


Siehe Anhang ... darin auch die konkreten Kontaktdaten zum entsprechenden Referat des BAPersBw > E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org

Aus dem Flyer:

"Oder brauchen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation eine Unterstützung, um Ihre vielfältigen Bedarfe zielgerichtet und ganzheitlich zu koordinieren?

In diesen und weiteren Fallgestaltungen können Sie neben dem eigentlichen Verwaltungsverfahren ein Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen.

Das Fallmanagement ist Ihre koordinierende, begleitende und beratende Stelle im Wehrdienstbeschädigungsverfahren.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass Ihre Anliegen so umfangreich oder komplex sind, dass Sie eine Begleitung oder Beratung durch das Fallmanagement benötigen,
kommen Sie gerne auf uns zu. Gemeinsam können wir herausfinden, ob und welcher Bedarf besteht und welche Hilfestellung Sie – auch außerhalb unseres Verfahrens – erhalten können."


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 08. Januar 2025, 14:43:18
wenn ich diesem Link folge gibt es einiges runterzuladen, was aber nicht zu Ihrem text passt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246



was ist
"Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100"
wo finde ich das?


Wahlrecht:
Ich habe ein Infoschreiben vom 22.10.2024 bekommen, aber da geht es nur um die UVB-Sache
Ich habe einen Bescheid vom 16.12.2024 bekommen welche Beträge ab dem 01.01.2025 gezahlt werden - kein Wort von einem Wahlrecht
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Januar 2025, 18:43:43
Zitat von: mickey am 08. Januar 2025, 14:43:18wenn ich diesem Link folge gibt es einiges runterzuladen, was aber nicht zu Ihrem text passt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246

was ist
"Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100"
wo finde ich das?


Im Link etwas weiter zurück bis zum Beitrag "Antwort #141"

Die Beiträge sind fortlaufend nummeriert... im Kopf des jeweiligen Beitrags...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 08. Januar 2025, 18:46:32
Zitat von: mickey am 08. Januar 2025, 14:43:18Wahlrecht:
Ich habe ein Infoschreiben vom 22.10.2024 bekommen, aber da geht es nur um die UVB-Sache
Ich habe einen Bescheid vom 16.12.2024 bekommen welche Beträge ab dem 01.01.2025 gezahlt werden - kein Wort von einem Wahlrecht


Welche Geldleistungen haben Sie denn bisher nach dem alten Recht erhalten ?


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 11. Januar 2025, 15:47:22
das mit #141 habe ich verstanden - danke

das mit dem Link haben sie leider noch nicht erklärt

Geldleistungen: Grundrente und Berufsschadensausgleich

Danke
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 12. Januar 2025, 10:22:00
Zitat von: mickey am 11. Januar 2025, 15:47:22das mit #141 habe ich verstanden - danke

das mit dem Link haben sie leider noch nicht erklärt

Geldleistungen: Grundrente und Berufsschadensausgleich

Danke

Der Link sollte Sie nur zum Beitrag führen...

Da Sie nur Grundrente und Berufsschadenausgleich erhalten haben, wurden Sie automatisch übergeleitet:

§ 80 Absatz 3 SEG "Grundsätze"

Was nun diese Frage betrifft:

Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:45:04Ach so zur Grundrente:
Bisher habe ich diese für GdS 50 bekommen.
Da aber nun gilt "Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen" und ich bisher gesundheitlich GDS 40 und aus besondere berufliche Betroffenheit GDS 10 additiert bekommen habe, bekomme ich nun nur noch Grundrente nach GdS 40 - diese ist zwar marginal Höher als früher, aber trotzdem ist das Unverständlich, warum man bei den paar Leuten, bei denen diese besondere Konstellation gilt, den GDS 10 nunmehr nach so vielen Jahren einfach abzieht.

... würde ich formal Wiederspruch einlegen.

Warum ?

Im § 80, Absatz 3 , Satz 2 wird ausgeführt:

"Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt."

Wenn also bis zum 31.12.2024 der GdS 50 für die Leistungsfestsetzung angesetzt wurde, müsste dies auch weiterhin gelten.

Zumal ja auch der Berufsschadensausgleich weiter gezahlt wird, der ebenfalls im § 30 BVG geregelt war,
wie die Erhöhung auf Grund besonderer beruflichen Betroffenheit.

Hier wäre m.E. zu klären, wie der  § 80, Absatz 3 , Satz 2 rechtlich richtig anzuwenden ist.

Denn in der Begründung zum 80 steht:

"Zu Kapitel 15 (Übergangsvorschriften und Fortgeltung)

Zu § 80 (Grundsätze)

Zu Absatz 1 In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."

Es ist also rechtlich zu klären, ob auch ein Bestandsschutz für die Erhöhung gemäß dem § 30 Absatz 2 BVG besteht ?
Weil z.B. § 80, Absatz 3 , Satz 2 SEG so auszulegen ist.

Dies sind meine Sichtweisen zu dieser Fragestellung.
Ob dem so ist, müssen Sie selbst in Erfahrung bringen.
Wie gesagt, z.B. durch formalen Widerspruch... z.B. mit meinen Ausführungen als Begründung.

Dann werden Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Sollte die Kürzung darin rechtlich schlüssig erläutert werden, wissen Sie das es eben so richtig ist.

Aber wenn nicht, können Sie eine abschließende rechtliche Klärung erwirken.
Schließlich ist es ein deutlicher Unterschied zwischen der Leistung für GdS 40 (418 €) und GdS 50 (837 €).

Das wäre mir den Aufwand wert...






Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: LwPersFw am 14. Januar 2025, 06:51:42
Im Anhang eine neue Broschüre des BMVg "Soldatenentschädigung - Leistungen im Überblick"  , Stand : Dezember 2024


Auszüge:


"Übergangsrecht

Berechtigte erhalten ab dem 1. Januar 2025 Geldleistungen mindestens in der gleichen
Höhe, wie sie im Dezember 2024 gewährt wurden.

Für Berechtigte, die bislang von ihrem Einkommen unabhängige Leistungen erhalten
haben, sieht das SEG höhere Entschädigungsleistungen als nach bisherigem Recht
vor. Für diesen Personenkreis regelt das Gesetz einen automatisierten Übergang ins neue Recht.

Für Personen, die im Dezember 2024 Leistungen erhielten, die von individuellen
Faktoren wie z. B. Familienstand oder Einkommen abhängen, besteht unter
bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht. Grundsätzlich können Berechtigte bis
zum 31. Dezember 2025 wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen,
im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes, aus dem bisherigen Recht weiter
beziehen möchten.

Außerdem können Personen, die bereits im Dezember 2024 befristet bewilligte oder
auf Zeit erbrachte Leistungen bezogen, weiterhin diese Leistungen erhalten. Hierfür
gilt ab dem 1. Januar 2025 ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2033.
Voraussetzung ist jedoch, dass binnen zwei Wochen nach Fristende ein Antrag auf
Weiterbewilligung gestellt wird und die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor
bestehen.


Medizinische Versorgung /Absicherung gegen Krankheit bei Nichtschädigungsfolgen

Geschädigte Personen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene, die nach
bisherigem Recht Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung erhalten haben,
bleiben aufgrund einer Sondervorschrift weiterhin gegen Krankheit abgesichert. Sie
erhalten von ihrer Krankenkasse Leistungen in gleichem Umfang wie Versicherte
der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher fallen für sie keine Eigenbeteiligungen an.






Weitere Serviceangebote

Fallmanagement

Von der Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung, über die finanziellen Leistungen
des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der medizinischen oder beruflichen
Rehabilitation bis hin zur Sozialen Teilhabe steht den geschädigten Personen das
Fallmanagement zur Verfügung.

Die Fallmanager sind Koordinatoren, Begleiter und Berater innerhalb des
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens. Sie sind als koordinierendes Element
für die Kommunikation innerhalb der Behörde an allen Entscheidungen beteiligt.

Das Fallmanagement informiert die geschädigten Personen über alle Schritte
des Verfahrens oder erklärt getroffene Entscheidungen. Kommen Leistungen
anderer Sozialleistungsträger in Betracht, beraten die Fallmanager
umfassend über mögliche Ansprüche und unterstützen bei der Antragstellung.

E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG
Beitrag von: mickey am 27. Januar 2025, 09:02:44
Hallo und guten Morgen,
danke für die Infos bzgl. der Grundrente - letzten Sonntag habe ich noch am letzten Tag Widerspruch per FAX gemacht und per Mail zu gesandt (beides) und habe auch schon mal mit dem BAPersBw telefoniert - dies scheinen eine ganze Menge von Leuten gemacht zu haben und bald bekommen wir auch einen ablehnenden Bescheid und müssen dann eben alle klagen - man hätte das Gesetz eben in deren Art ausgelegt und warte dann auf den Gerichtsentscheid.
Es muss aber noch einen anderen Fehler gegeben haben - doppeltabzug der gesundheitlichen Betroffenheit bei dem Berufsschadensausgleich - da soll es nun aber einen Korrekturbescheid geben.
Das scheint ja alles doch sehr mit der heißen Nadel gestrickt worden zu sein.
Was meinst Du denn mit "Denn in der Begründung zum 80 steht:" wo kann man das finden - evtl. mit Link, um hier noch dem Widerspruch eine weitere Begründung zukommen zu lassen. Danke.

Vor zwei Wochen hatte man sich bzgl. Fallmanagement bei mir gemeldet und wollte mir was per Mail oder Post zusenden, doch bisher ist nichts gekommen - alles recht merkwürdig.

Danke für Deine Unterstützung!!!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 27. Januar 2025, 09:47:03
Zitat von: mickey am 27. Januar 2025, 09:02:44Hallo und guten Morgen,
danke für die Infos bzgl. der Grundrente - letzten Sonntag habe ich noch am letzten Tag Widerspruch per FAX gemacht und per Mail zu gesandt (beides) und habe auch schon mal mit dem BAPersBw telefoniert - dies scheinen eine ganze Menge von Leuten gemacht zu haben und bald bekommen wir auch einen ablehnenden Bescheid und müssen dann eben alle klagen - man hätte das Gesetz eben in deren Art ausgelegt und warte dann auf den Gerichtsentscheid.
Es muss aber noch einen anderen Fehler gegeben haben - doppeltabzug der gesundheitlichen Betroffenheit bei dem Berufsschadensausgleich - da soll es nun aber einen Korrekturbescheid geben.
Das scheint ja alles doch sehr mit der heißen Nadel gestrickt worden zu sein.
Was meinst Du denn mit "Denn in der Begründung zum 80 steht:" wo kann man das finden - evtl. mit Link, um hier noch dem Widerspruch eine weitere Begründung zukommen zu lassen. Danke.

Vor zwei Wochen hatte man sich bzgl. Fallmanagement bei mir gemeldet und wollte mir was per Mail oder Post zusenden, doch bisher ist nichts gekommen - alles recht merkwürdig.

Danke für Deine Unterstützung!!!


Danke für die Informationen!

Ja, es ist eine sehr komplexe Angelegenheit und dies wird nicht besser, wenn Gesetzestexte Interpretationen zulassen... und ggf. noch nicht mal die Begründungen aus dem Gesetzentwurf eindeutig sind.

Die Begründungen, die ich zitiert habe, finden sich in der Drucksache 19/27523 "Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts"
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-entsch%C3%A4digung-der-soldatinnen-und-soldaten-und-zur/272774


Und wie gesagt, bei diesen deutlichen Unterschieden in den Zahlbeträgen wäre es mir auch der Klageweg wert, wenn es denn nicht anders geht.
Da die Klage vom dem Sozialgericht kostenfrei ist - außer für den eigenen Anwalt, so man sich einen nimmt (kein muss) - besteht auch kein Kostenrisiko.
Und zu verlieren hat man nichts...
Beispiel :  https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung





Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 27. Januar 2025, 15:39:46
danke für die Info - ich werde mir schon einmal einen Beratungstermin beim VDK geben lassen - ich weiß nicht ob die das machen, aber zumindest haben die mir damals, als die ganze Versorgung noch beim Landschaftsverband Rheinland bzw. Versorgungsamt war bis vor Gericht geholfen.

wäre ein extra Thread für das SEG sinnvoll oder sind das hier zu wenige, die sich damit beschäftigen ... müssen.

alleine das "beschäftigen müssen" hat mich in ein dermaßen tiefes Loch, dass meine Ergotherapeutin heute erschrocken war und wir über einen erneuten Klinikaufenthalt reden werden müssen - die Frage ist dann aber wieder mal - wer zahlt was in einer Privatklinik - Zusatzversicherung ist Gott sei Dank vorhanden und Beihilfeanspruch auch.

bitte Daumen drücken
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 27. Januar 2025, 15:52:04
bzgl. Drucksache 19/27523

danke schon mal dafür - ohne nun alles spätere durchzusehen stellt sich die Frage, ob das die Finale Begründung war oder ob es hier noch neuere gibt?
leider lässt mein Schädel momentan nicht die Konzentration zu, mich hier weiter einzulesen

danke
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 27. Januar 2025, 20:13:20
Zitat von: mickey am 27. Januar 2025, 15:52:04bzgl. Drucksache 19/27523

danke schon mal dafür - ohne nun alles spätere durchzusehen stellt sich die Frage, ob das die Finale Begründung war oder ob es hier noch neuere gibt?
leider lässt mein Schädel momentan nicht die Konzentration zu, mich hier weiter einzulesen

danke

Nein, es gibt nur diesen einen Gesetzentwurf mit der entsprechenden Begründung zu den Paragraphen.

Im Moment würde ich auch erst mal Ruhe bewahren, bis der Widerspruchsbescheid vorliegt.
Termin mit dem VDK wahrnehmen...
Schon einmal die Unterlagen gem. der o.g. Checkliste für das Gericht sammeln...
Aber alles in Ruhe...

Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt... ist ja dann 1 Monat Zeit für das Einreichen der Klage.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 28. Januar 2025, 12:26:20
checkliste?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 28. Januar 2025, 14:29:16
Zitat von: mickey am 28. Januar 2025, 12:26:20checkliste?

Zitat von: LwPersFw am 27. Januar 2025, 09:47:03Beispiel :  https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 02. Februar 2025, 13:26:59
bisher war das BAPersBw für meine Gattin und für mich bzgl. Hilfsmittel, Zahnersatz usw. gem. BVG zuständig - ist das immer noch so?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 03. Februar 2025, 06:57:46
Zitat von: mickey am 02. Februar 2025, 13:26:59bisher war das BAPersBw für meine Gattin und für mich bzgl. Hilfsmittel, Zahnersatz usw. gem. BVG zuständig - ist das immer noch so?


Dies hatte der Deutsche Bundeswehrverband in seiner Verbandszeitschrift 12/2024 ausgeführt:

"Heil- und Krankenbehandlung

Sofern ein unanfechtbarer Anspruch auf Heilbehandlung besteht, wird dieser ab dem 1. Januar 2025 automatisch nach dem SEG erbracht.

Das gilt für alle schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen, welche als WDB anerkannt sind (,,kleiner Behandlungsschein"). 

Wehrdienstbeschädigte, die auch unanfechtbar Anspruch auf Krankenbehandlung für die sogenannten Nicht-Schädigungsfolgen (,,großer Behandlungsschein") haben,
erhalten für diese Gesundheitsstörungen auch in Zukunft kostenfreie Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse, der sie angehören.

Der Leistungsumfang für diese nicht-schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen richtet sich, wie bisher,  dem SGB V.
Sie erhalten von ihrer Krankenkasse Krankenversichertenkarten.

Dies gilt auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Bei Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt dies nicht.
Für sie bleibt die Zuständigkeit beim BAPersBw.

Bereits beantragte oder bewilligte einzelne Heil- und Krankenbehandlungen (z. B. eine Badekur oder eine länger andauernde therapeutische Behandlung)
werden entsprechend der bisherigen Rechtslage bis maximal zum 31. Dezember 2025 (weiter-) gewährt.

Bei Leistungen nach §§ 82 und 83 SVG (z. B. das Versorgungskrankengeld für SaZ bei einer schädigungsunabhängigen Erkrankung) werden die bestandskräftigen
Ansprüche im bewilligten Umfang weitergewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027."






In dem hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75132.msg754309.html#msg754309

verlinkten Schreiben ("Information_Arzt_SEG) steht dies:


"Für alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte gelten die
Regelungen zur Vorstellungspflicht bei einem Durchgangarzt bzw. bei einer Durchgangsärztin gem. § 26
des Vertrages Ärzte/ Unfallversicherungsträger

Hiernach besteht diese Vorstellungspflicht immer bei einer Wiedererkrankung aufgrund der anerkannten
Schädigungsfolgen sowie bei der Notwendigkeit der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln."





Wie dies in der Praxis abläuft ... bitte das BAPersBw fragen...   und dann bitte hier für alle die richtige Antwort posten ...  ;)



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 05. Februar 2025, 15:09:37
Also - nun langsam wird es echt nicht mehr lustig:
Für die Versorgung meiner Gattin und für meine nichtschädigungsbedingten Versorgungssachen, die wir bisher über das BAPersBw beantragt und abgerechnet hatten - teilweise wesentliche Verbesserung gegenüber der normalen GKV-Absicherung ist ab dem 01.01.2025 bei uns nur noch die AOK zuständig.
Die momentan abzusehenden Folgen sind (es gibt nach aktuellen Infos keinen Bestandsschutz und die Verschlechterungen wurden uns nihct mitgeteilt, obwohl es laut einem Schreiben eine personenbezogene Beratung geben sollte:
- Heilmittel (z.B. Einlagen wurden bisher mehr als 2 pro Jahr abgerechnet - AOK nur noch 2)
- Badekur (gibt es über die AOK gar nicht mehr)
- Zahnersatz (wurde bisher zu 100% der Regelversorgung bezuschußt, d.h. ganz bezahlt, über die AOK nur noch zu 50% evtl. per Bonusheft (bisher nicht notwendig) bis maximal 75% bei mind. 10jähriger jährlicher Untersuchung beim Zahnarzt
- Auslandsbehandlungen (bisher in der elektr. Gesundheitskarte ausge-x-t. Mussten laut damaligem Bescheid zunächst selber bezahlt werden und beim BAPersBw abgerechnet werden - bsiher keine Info, wie das zukünftig passiert - evtl. müssen wir neue Karten bekommen - das ist unbestimmt
- Zuzahlungsbefreiungen (diese waren nach jahrelangem Kampf und Ärger endlich in 2024 als funktionierenden Status 6 in der AOK-Karte hinterlegt - früher mussten wir immer ein seitenlanges Schreiben dabei haben und vorlegen zu Beginn der ersten Behandlung im Jahr - diese Schreiben sind nun ungültig und die Karten zeigen die Zuzahlungsbefreiung nicht mehr bei den Ärzten an, so dass hier auch diese momentan vorbezahlt werden müssen und dann bei der AOK eingefordert werden müssten

Dies sind aber nur die momentan innerhalb eines Monats erkannten Probleme - man hat mir geraten hier den Bundeswehrsozialdienst zu besuchen und/oder die Wehrbeauftragte anzuschreiben, um hier grundsätzliche Dinge zu klären, die anscheinend bei der Gesetzeserstellung leider vergessen worden sind - letztere werde ich nun auch bzgl. der Grundrentenproblematik innerhalb der hier beschriebenen Sache parallel einschalten.

Wir sind alle krank nicht durch unser Willen, sondern durch Einsatz und müssen uns nun mit diesem ganzen Wust an Problemen herumschlagen - es gibt fast keinen Tag, wo in diesem Jahr neue Probleme aufgetaucht sind.
Ich berichte weiter - wie geht es den anderen oder haben die die o.a. Probleme evtl. noch gar nicht bemerkt?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 05. Februar 2025, 15:19:55
Gerade noch eingefallen:
bisher konnten Ärzte außerhalb ihres Budgets Verordnungen usw. ausschreiben, nun sind sie wegen der direkten AOK-Versorgung per GKV an die Budgets gebunden - z.B. bei Physiotherapien usw. usw. - weitere Verordnungen wären hier möglich müssten dann aber mit Begründungen bei der AOK beantragt und genehmigt werden, was Aufwand für den Arzt (und Patienten) bedeutet, wobei Ersterer dies meist bisher nicht eingesehen hat aber unter Hinweis auf die fehlenden Budgetnutzung dann doch die Verordnungen ausgestellt hat - zukünftig sicher nicht mehr
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: Andi1881 am 05. Februar 2025, 18:21:10
Was Sie schildern, sind die Bedingungen, denen sich JEDER gesetzlich versicherte unterwerfen muss. Mithin ist die uTV an das SGBV, ihre hier geschilderten Bedingungen, angelehnt. Die GKV wird durch den GBA hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und die nötigen Wirksamkeitsnachweise, möglichst durch Studien höherer Güte, gesteuert. Es werden somit ausschließlich Leistungen erbracht bzw. erstattet, für die es einen Wirksamkeitsnachweis gibt.
Mit welchem Recht fordern Sie für ihre nicht schädigungsbedingten Erkrankungen andere Leistungen ein?
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 05. Februar 2025, 19:38:58
Zitat von: Andi1881 am 05. Februar 2025, 18:21:10

Mithin ist die uTV an das SGBV, ihre hier geschilderten Bedingungen, angelehnt.


Hier geht es nicht um die Leistungen gem. utV für aktive Soldaten.

Aber der Gesetzgeber hat mit dem SEG im § 81 Absatz 3 ein Übergangsrecht aus dem SVG i.V.m. BVG geschaffen.

Das Ergebnis, da haben Sie Recht, ist aber identisch.

"§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

( ... )

(3) 1Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
3Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. ( ... ).

(4) 1Die Leistung nach Absatz 3 Satz 1 wird von der entsprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählten Krankenkasse erbracht.

2§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."





Begründungen des Gesetzgebers :

"Zu § 81 (Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung)

( ... )

Zu Absatz 3

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben. Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 Satz 3 regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anspruch nach Absatz 3 und einer nachträglich begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.


Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Zuständigkeit im Hinblick auf die tatsächliche Erbringung der Leistungen der medizinischen Versorgung für die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3. "



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 06. Februar 2025, 12:13:50
@Andi1881
Ich fordere erst mal gar nichts neues, aber über viele Jahre wurde die Versorgung eben anders geregelt - teilweise besser eben wegen den Folgen des Unfalls - aber das ist nicht unsere Schuld.
Und es gibt auch so eine Kleinigkeit wie Bestandsschutz, der im Vorhinein immer so groß propagiert wurde ... Punkt.
Dennoch sind bestimmte Versorgungen und Abläufe schlechter als vorher und was noch viel schlimmer ist, es wurde keinerlei Aufklärung, trotz schriftlicher Ankündigung betrieben und ins Messer laufen lassen.
Bestes Beispiel der Zahnersatz, wo es unter Umständen um sehr viel Geld geht und wir nun versuchen, das irgendwie zu regeln.
Ebenso wurden durch das BAPersBw oder ganz viel vorher bei uns dem Versorgungsamt Regelungen getroffen, aus medizinischen oder auch wirtschaftlichen Gründen, die durch die GKV nicht mehr getroffen werden dürfen - das im Einzelnen darzulegen sprengt den Rahmen - ich schreibe sowieso schon viel zu viel - sorry.
Und bitte nicht damit kommen, dass die monetären Dinge erhöht wurden um das evtl. aufzufangen.
Bei der Grundrente ist das z.B. in unserem Fall nicht der Fall, keine große Verbesserung und auch bei dem Berufsschadensausgleich nicht, weil das was bei beiden hinzu kommt, bekommen wir andererseits wieder abgezogen und wenn wir einen Verschlimmerungsantrag stellen, fallen wir, so wie das momentan aussieht sowieso aus dem Bestandsschutz raus.
Wir z.B. waren mit GdS 50 (40+10) zufrieden da der ganze Bürokratiewust einfach meine Leistungsfähigkeit überschritten hat - auch mit den bisherigen Regelungen ablaufmäßig mittlerweile eingearbeitet, aber nach dem 1.1. nur Chaos, wir werden den schon Ende Dezember 24 noch schnell notgezwungen eingereichten Verschlimmerungsantrag wahrscheinlich zurückziehen müssen, um uns insgesamt nicht zu verschlechtern.
Ihren Vorwurf hätte man sich sicher ganz doll ohne Hintergrundwissen sparen können, denn es gibt zahlreiche Kombinationen aktuell, die nicht wirklich durchdacht worden sind, aber das wird hoffentlich dann über die Wehrbeauftragte angesprochen werden können - zur Not fahre ich nach Berlin und spreche persönlich mit ihr.
Was ist uTv und GBA? - sagt mir gar nichts
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 07. Februar 2025, 06:02:09
Zitat von: mickey am 06. Februar 2025, 12:13:50@Andi1881

Dennoch sind bestimmte Versorgungen und Abläufe schlechter als vorher und was noch viel schlimmer ist, es wurde keinerlei Aufklärung,...


Um so wichtiger ist, dass Sie beim BAPersBw unbedingt die Durchführung des Fallmanagement beantragen (wenn nicht bereits erfolgt) und diese Bearbeiter dann mit allen Fragen "löchern" und auf konkrete Antworten dringen.

Insbesondere wie in Ihrem Fall die erforderlichen Anträge, etc. in der Praxis laufen müssen... ? Welche Leistungen sind möglich ?

Ein Frage für mich wäre z.B. dies...

Im o.g. § 81 steht ja :

Zitat... haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.



Was bedeutet "ohne Kostenbeteiligung" ??  Keinerlei Zuzahlung ? Wie z.B. beim Zahnersatz  https://www.buzer.de/55_SGB_V.htm ? 


ZitatFallmanagement

Von der Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung, über die finanziellen Leistungen
des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der medizinischen oder beruflichen
Rehabilitation bis hin zur Sozialen Teilhabe steht den geschädigten Personen das
Fallmanagement zur Verfügung.

Die Fallmanager sind Koordinatoren, Begleiter und Berater innerhalb des
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens. Sie sind als koordinierendes Element
für die Kommunikation innerhalb der Behörde an allen Entscheidungen beteiligt.

Das Fallmanagement informiert die geschädigten Personen über alle Schritte
des Verfahrens
oder erklärt getroffene Entscheidungen. Kommen Leistungen
anderer Sozialleistungsträger in Betracht, beraten die Fallmanager
umfassend über mögliche Ansprüche und unterstützen bei der Antragstellung
.

 E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org









Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 07. Februar 2025, 09:43:42
Fallmanagement ist angeregt worden und ich habe dieser Tage den Antrag, den ich zugesandt bekommen habe, abgesandt - das muss erst einmal genehmigt werden.

Das mit der "ohne Kostenbeteiligung" ist ein sehr gutes Argument, denn das war ja bisher mit der 100% Erstattung der "normalen Versorgung" - das werde ich nun sofort per Mail an das BAPersBw senden - Danke für diese immer wieder interessanten Hinweise - Danke Danke Danke

Ich finde es schade, dass hier nicht viel mehr Leute hinfinden, weil ich doch denke, dass hier eine perfekte Stelle für Diskussionen und Hilfe ist!!!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 07. Februar 2025, 18:04:38

Zum Vormerken

Es wird ein Fachbuch zum Thema SEG erscheinen:

Das neue Soldatenentschädigungsgesetz

Medium: Buch
ISBN: 978-3-8029-6272-1
Verlag: Walhalla und Praetoria

Erscheinungstermin: 30.04.2025

24,95 €




Beschreibung des Verlag:

"Das neue Soldatenentschädigungsgesetz – Ansprüche kennen und einfordern

Für viele Betroffene kann es herausfordernd sein, sich im dichten Netz der rechtlichen Bestimmungen zurechtzufinden. Daher legt dieser Ratgeber besonderen Wert darauf, die gesetzlichen Regelungen in einfacher und zugänglicher Sprache darzustellen.

Neben der Darstellung der Ansprüche nach dem Gesetz enthält das Das neue Soldatenentschädigungsgesetz praktische Tipps, wie Betroffene ihre Rechte effektiv geltend machen können.

Aus dem Inhalt:

+ Grundbegriffe des Soldatenentschädigungsrechts
+ Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten
+ Ansprüche für Hinterbliebene
+ Leistungen im Ausland
+ Schadensersatzansprüche
+ Härtefälle"


"Autor

Mathias Klose ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht tätig"


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 26. Februar 2025, 10:43:28
Zum Problem des bisher komplett kostenfreien Zahnersatzes für mich und meine Gattin als Betreute bei der AOK bekam ich heute folgendes, nachdem ich Ihr Argument bzgl. kostenfreie Sachleistung angebracht hatte:

"Zu Ihrer Frage der kostenfreien Sachleistung: Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung nach dem SGB V zur Verfügung gestellt. Das bedeutet nur, dass Sie und Ihre Frau von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind; nicht dass der Leistungsumfang über den regulären Umfang der gesetzlichen Krankenkasse hinaus geht. Sie unterliegen bei der Leistungserbringung dem Kassenrecht; hiernach ist meines Wissens kein 100%iger Zuschuss vorgesehen. Bei finanziellen Notlagen kann hier - soweit ich weiß - ein Antrag auf komplette Kostenübernahme gestellt werden. Dies bitte ich Sie aber, bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen."

Ist das nun so? Wie ist das mit dem Bestandsrecht, weil bis zum 1.1.25 "regulärer" Zahnersatz kostenfrei erfolgt ist und nun größere Teile selber zu zahlen sind.
Ich lese nirgendwo eine Definition der Kostenbeteiligung und dass der Zahnersatz hier nicht darunter fällt.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2025, 14:43:04
Zitat von: mickey am 26. Februar 2025, 10:43:28Zum Problem des bisher komplett kostenfreien Zahnersatzes für mich und meine Gattin als Betreute bei der AOK bekam ich heute folgendes, nachdem ich Ihr Argument bzgl. kostenfreie Sachleistung angebracht hatte:

"Zu Ihrer Frage der kostenfreien Sachleistung: Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung nach dem SGB V zur Verfügung gestellt. Das bedeutet nur, dass Sie und Ihre Frau von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind; nicht dass der Leistungsumfang über den regulären Umfang der gesetzlichen Krankenkasse hinaus geht. Sie unterliegen bei der Leistungserbringung dem Kassenrecht; hiernach ist meines Wissens kein 100%iger Zuschuss vorgesehen. Bei finanziellen Notlagen kann hier - soweit ich weiß - ein Antrag auf komplette Kostenübernahme gestellt werden. Dies bitte ich Sie aber, bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen."



Von wem wurde diese Information gegeben ?




Im ENTWURF zum SEG heißt in den relevanten Passagen:

"Die Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz werden, entsprechend dem Paradigmenwechsel im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
ausschließlich für schädigungsbedingte Folgen erbracht. Damit wird die durch die gesellschaftliche Entwicklung angepasste Rechtslage folgerichtig umgesetzt.

Durch die gesetzliche Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes liegt keine Sicherungslücke mehr vor und es entfällt das Regelungsbedürfnis
für die medizinische Behandlung der Soldatinnen und Soldaten für schädigungsunabhängige Folgen sowie für die Behandlung der Angehörigen und hinterbliebenen Familienmitglieder.

Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die bisherigen festgestellten Leistungen erhalten.



Der finanzielle Mehrbedarf durch die Regelungen aus dem Bestandsschutz beträgt 26,55 Millionen Euro.
Der Mehrbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Übernahme von sogenannten nichtschädigungsbedingten Kranken- und Pflegeversorgungskosten.



§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.(...)



Zu § 81 (Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung)

Zu Absatz 3

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben.

Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung."






Hier stellt sich also die Frage nach der Anwendung im Sinne des Gesetzgebers... also was will der Gesetzgeber letztlich ?

Ggf. müssen Sie sich juristisch beraten lassen...



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 28. Februar 2025, 14:06:27
De Info kam direkt vom BAPersBw wo ich nachgehakt hatte, als man mir sagte, dass die ehemalige volle Übernahme des Zahnersatzes nicht mehr bestehen würde, sondern nur noch der normale über die AOK bei uns.

Mittlerweile habe ich auch den Fallmanager genehmigt bekommen, mit dem ich kommuniziert habe, aber nun trotzdem von den entsprechenden Sachbearbeitern Antworten bekomme, d.h. für mich noch jemand zusätzlich dazwischengeschaltet, anstatt jemand mit dem ich nun alleine kommuniziere.
Weiterhin habe ich von dort auch innerhalb weniger Tage z.B. zur zukünftigen Auslandsabsicherung in NL und B völlig konträre Anworten bekommen, die aber nu beide nicht so ganz korrekt sein sollen - da fragt man sich doch was das soll?
Antworten von ihm sollten doch rechtlich für mich gegen das BAPersBw bindend sein oder?

Weiterhin hatte ich im Rahmen des Widerspruchs gegen den Bescheid des finanziellen Ausgleichs ab dem 1.1.25 (Grundrente und Berufsschadensausgleichs) ihre o.a. Argumente als Basis genommen und noch etwas angepasst - nun bekomme ich heute von der Rechtsabteilung des BAPersBw folgende Antwort:

"Diesbezüglich möchte ich mit den nachstehenden Ausführungen zur Klärung Ihres Anliegens beitragen.
Zum 01.01.2025 ist das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft getreten. Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist. Geschädigte Personen erhalten gem. § 11 SEG einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen.
In Ihrem konkreten Fall wurde der medizinische GdS mit Bescheid vom 01.07.2009 mit 40 festgesetzt. Dieser wurde mit Bescheid vom 25.04.2012 um 10 auf insgesamt 50 erhöht.
Der Ausgleich nach dem SEG richtet sich ausschließlich nach dem medizinischen GdS. Es wurde gesetzlich geregelt, dass die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die bisherige Festsetzung des GdS für die Bemessung der neuen Leistungen nach dem SEG fortgelten. Entsprechend erhalten Sie den Ausgleich nach Ihrem medizinischen GdS von 40.
Ihr Widerspruch kann sich somit nur gegen die Überleitung Ihrer Versorgungsansprüche in das neue Recht des SEG richten, jedoch nicht auf die bereits mit einem vorherigen Bescheid festgesetzte Höhe des GdS.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen könnte Ihrem Widerspruch nach derzeitigem Stand nicht abgeholfen werden. Sollten Sie den Rechtsbehelf daher ggf. nicht mehr aufrechterhalten wollen, so teilen Sie dies bitte unter Verwendung des beigefügten Vordrucks mit."
Und dann war noch dieser angesprochene Vordruck dabei - kein Wort über meine Eingabe über den Hinweis der politischen Diskussion und dem Sinn und die Erwartung bei der Vorbereitung - siehe ihren Link.
Beim VDK habe ich zwischenzeitlich vorgesprochen - aber die werden hier sicher nicht sehr weiterhelfen können, weil sowohl das BVG als auch das SEG Neuland sind.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: VwdgR76 am 28. Februar 2025, 18:08:59
@mickey:

Hallo Michael,

ich kann Deine Situation und Deinen Unmut bezüglich der Grund- und Ausgleichsrente (GdS50 abzüglich 10 von der besonderen beruflichen Betroffenheit im SEG) sehr gut nachvollziehen, da ich in der gleichen Situation bin. Ich habe bereits am 30. September 2024 hierzu zahlreiche Schriftsätze und Anfragen an den Deutschen Bundestag gestellt.
Konkret habe ich bei ALLEN verteidigungspolitischen Sprechern der Fraktionen angefragt, sowie den dann auch am 18.10.2024 redenden Parlamentariern. Namentlich waren dies unter anderem Staatssekretär Hitschler für das BMVg, sowie Major i.G. Arlt.
Alle anderen Redner hatten ebenfalls Kenntnis von meinen Schriftsätzen und Anfragen der Vergangenheit da ich diese auch an den Verteidigungsausschuss sowie die Wehrbeauftragte versandt habe.
Ich war also den Damen und Herren zeitlich ihrer Rede etwas voraus.
Das verwunderliche war, dass ALLE Redner die am 18.10.2024 sprachen auf elementare Bestandteile meiner an sie übersandten Schriftsätze wortwörtlich eingingen und es offensichtlich über alle Fraktionen hinweg einen Konsens gab, dass das SEG noch einige Verbesserungen, Erweiterungen, Angleichungen sowie Korrekturen bedarf.

Da am 18.10.2024 die Wehrbeauftragte Frau Dr. Högl im Deutschen Parlament zugegen war ging ich davon aus, dass die dort gehaltenen Reden der Parlamentarier auch zu ihrem Ohr vorgedrungen waren. Offensichtlich war dies nicht so, denn anders kann ich mir das Antwortschreiben durch den von Frau Dr. Högl beauftragten Oberamtsrates nicht erklären.
Im Grund wurde auf zwei Seiten allgemeines und bereits bekanntes wiederholt und das angefragte BMVg führte aus, Zitat:

"Das um Überprüfung gebetene Bundesverteidigungsministerium hat zu Ihrem Vorbringen ausgeführt, dass der von Ihnen beanstandete Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen im SEG eine einheitliche einkommensunabhängige Entschädigungszahlung für Personen mit anerkannten Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung ist und nicht und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dient, sondern andere Zwecke hat. Zum einen sollen die nach der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen gestaffelten Beiträge als Kompensationszahlung für verlorene Integrität und deswegen entgangene Lebensfreude wirken (immaterielle Funktion). Zum anderen soll der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen die Ausgaben und Mehraufwendungen wirtschaftlich kompensieren, die ein gesunder Mensch nicht hat (materielle Funktion).

Der Höhe nach entspricht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen den ansonsten im Sozialen Entschädigungsrecht bestehenden vergleichbaren Leistungen und wird den dort seit 1. Juli 2024 festgelegten Beträgen mit Wirkung zum 01. Januar 2025 angepasst.

Bei dieser Sachlage sehe ich keinen weiteren Handlungsbedarf für mich.
gez. Unterschrift"

Somit kann ich zumindest eine deutliche Differenz erkennen zwischen den abgegebenen Fraktionserklärungen der Parlamentarier am 18.10.2024, den hier im Forum auf Seite 6 dieses Threads veröffentlichten Redezitaten von Staatssekretär Hitschler und Kerstin Vieregge sowie dem Antwortschreiben der Wehrbeauftragten an mich.

Denn wenn die Wehrbeauftragte aufgrund der Redebeiträge der Parlamentarier, des Staatssekretärs Hitschler der ja für das BMVg spricht in ihrem Antwortschreiben an mich von "... keinem weitern Handlungsbedarf" schlussfolgert liegt sie meines Erachtens nach falsch. Hier zeigt sich halt deutlich der Unterschied zwischen den blumigen Worten in den Reden vom 18.10.2024, des offensichtlichen Konsens und der Tatsache, dass es wahrscheinlich auf "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern" rausläuft. Also alles beim Alten.

Offensichtlich ging es dem Gesetzgeber NUR um eine Angleichung der Schädigungszahlungen an das bereits novellierte SGB XIV und nicht um eine Verbesserung bzw. einen Bestandsschutz bei der Entschädigungszahlung ihrer Soldaten. Für mich bleibt nach wie vor Kritikpunkt:

1. Entschädigungsleistung, selbst mit Dynamisierung, nicht zeitgemäß
2. Bestandsschutz im Falle der besonderen beruflichen Betroffenheit nicht gegeben
3. Weitere deutliche Fragmentierung der Statusgruppen. Insbesondere hier ist kann ich den Ausführungen des BMVg und der Wehrbeauftragten nicht folgen.

Wenn ich daher von meiner Besoldungsgruppe A6/A7 ausgehe und der speziellen Fallkonstellation sind das für mich nach aktuellem Stand der Verlust von 2 Besoldungsstufen. Weiterhin die Rückstufung von GdS 50 auf 40. Dies ist schon ein deutlich finanzieller Verlust. Von daher liegt die Wehrbeauftragte und das BMVg falsch mit der Kernaussage "... Kompensationszahlung für verlorene Integrität und entgangene Lebensfreude"
Ich muss alle Zahlungen 1:1 für den Lebensunterhalt aufwenden und sehe mich nicht in der begünstigten Situation von einsatzgeschädigtem BS oder einsatzgeschädigtem SaZ mit Weiterverwendung. Möchte sagen, da liegen Welten dazwischen, dass ich für mich einfach nur ein Goodie.

Ich persönlich hatte eine solche Unterscheidung im Einsatz nie im Kopf - ich wurde eines besseren belehrt.

Feststellen möchte ich, dass keine Frage die ich gestellt habe von dem angefragt Personenkreis beantwortet wurde. Insbesondere dass die angefragten Parlamentarier sowie der Vorstand des Bundeswehrverbandes André Wüstner in diesen Angelegenheiten nicht schriftlich reagierten zeugt für mich von "Kein Interesse".
Somit sehe ich mich dem Deutschen Parlament gegenüber nach wie vor als "Bittsteller und Einsatzgeschädigter 3. Klasse"

Für mich ist nicht nachzuvollziehen, dass ein GdS der gerichtlich vor 15 Jahren durchgeklagt werden musste mit einer propagandierten Verbesserung wieder zusammengekürzt wird. Bedeutet für mich eine Minderung von Euro 102,5 netto.

Vorsorglich habe ich gegen den ergangenen Bescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt aber dank den Ausführungen von @mickey weiß ich hier bereits was kommt.

Für mich persönlich, waren die Reden vom 18.10.2024 bezüglich des SEG "heiße Luft"
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 28. Februar 2025, 18:39:47
@mickey / @VwdgR76

Vor diesem Hintergrund kann ich mich nur wiederholen, da man sich von Seiten des BAPersBw nicht mit dieser Frage auseinandersetzen will:


Im § 80, Absatz 3 , Satz 2 wird ausgeführt:

"Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt."

Wenn also bis zum 31.12.2024 der GdS 50 für die Leistungsfestsetzung angesetzt wurde, müsste dies auch weiterhin gelten.


Im Rahmen des Überleitungsrechts und den dafür bestehenden Paragraphen findet sich diese Formulierung nicht :

ZitatDer Ausgleich nach dem SEG richtet sich ausschließlich nach dem medizinischen GdS



Zumal ja auch der Berufsschadensausgleich weiter gezahlt wird, der ebenfalls im § 30 BVG geregelt war,
wie die Erhöhung auf Grund besonderer beruflichen Betroffenheit.

Hier wäre m.E. zu klären, wie der  § 80, Absatz 3 , Satz 2 rechtlich richtig anzuwenden ist.

Denn in der Begründung zum 80 steht:

"Zu Kapitel 15 (Übergangsvorschriften und Fortgeltung)

Zu § 80 (Grundsätze)

Zu Absatz 1 In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."

Es ist also rechtlich zu klären, ob auch ein Bestandsschutz für die Erhöhung gemäß dem § 30 Absatz 2 BVG besteht ?
Weil z.B. § 80, Absatz 3 , Satz 2 SEG so auszulegen ist.

Dies sind meine Sichtweisen zu dieser Fragestellung.



Bestehen Sie auf Bescheidung Ihres Widerspruchs.

Dann sollten Sie sich bei einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.

Bedenken Sie dabei die im Bescheid genannte Frist zur Klageerhebung!


Und wie gesagt, bei diesen deutlichen Unterschieden in den Zahlbeträgen wäre es mir auch der Klageweg wert, wenn es denn nicht anders geht.

Da die Klage vom dem Sozialgericht kostenfrei ist - außer für den eigenen Anwalt, so man sich einen nimmt (kein muss) - besteht auch kein Kostenrisiko.
Und zu verlieren hat man nichts...

Beispiel : 

https://sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Checkliste+Klageerhebung



Ich gehe davon aus, dass Sie nur durch eine Bewertung durch das Sozialgericht Klarheit erlangen werden.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: FraNic am 28. Februar 2025, 19:27:35
Moin Gemeinde,

ich habe heute meinen neuen Bescheid bekommen. Ich soll wenn ich zustimme fast 300 Euro mehr bekommen. Zur Zeit bekomme ich Grundrente plus Ehegattenzuschlag. Habe ich wenn ich zustimmen sollte Nachteile. Die zahlen doch nicht einfach fast 300 Euro im Monat mehr. Danke für eine Antwort.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 01. März 2025, 15:43:24
Ich bin nun auch mal in meine Berechnungsunterlagen der letzten Jahre eingestiegen und finde hier im Bescheid vom 16.07.2024 folgendes (so auch schon vorher) in dem Blatt "Berechnungsgrundlagen":

Zustehender Ehegattenzuschlag 0,00 Euro (fällt das evtl. weg wegen Berufsschadensausgleichs? - ja ich war am Tage des Unfalls bis heute durchgehend verheiratet

Ruhender Betrag § 30 Abs 13 BVG (Betrag) 103,00 Euro - das ist genau der Betrag zwischen GdS 40 und 50 - also 10 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit dieser Ruhensbetrag ist durchgängig bei mir seit 01.07.2011 abgezogen worden, so dass dieser ja auch nie ausgezahlt wurde.
Nun fragt sich mein Gewissen, weil der Betrag bisher ruhend war, ob es sich lohnt hier zu klagen?

Weiterhin hatte ich bisher einen gesundheitlichen GdS von 40 und ich habe Ende 2024 noch schnell einen Antrag auf Erhöhung gestellt, so dass, wenn hier dann GdS 50 oder 60 herauskommt, dann sowieso der gleiche Betrag erscheint, das die Erhöhung von 10 ja nicht mehr gibt - oder bin ich hier unlogisch?
Ich hoffe sogar auf einen GdS von 70 weil es mir wesentlich schlechter geht als noch 2011 mit fallender Tendenz, aber das wäre dann auch evtl. ein Schritt für 2026 oder 2027.

Der Wehrbeauftragten habe ich auch eine Riesenmail geschrieben, mit allem was so seit 2011 passiert ist und den Anfragen bzgl. GdS 50 und nun nur 40 ausgezahlt und der Übernahme des kompletten Zahnersatzes plus die diversen kleinen Sachen die momentan so nach uns nach aufgetaucht sind.

@Franic Warum heute erst neuer Bescheid? Warum? Warum 300 Euro mehr nach Zustimmung? Warum Ehegattenzuschlag?

@VwdgR76 wie gesagt habe ich der Wehrbeauftragten auch geschrieben und werde noch Volker Mayer-Lay anschreiben, der auch in dem YouTube Video vom 18.10.2024 erscheint und für mich persönlich von allen Sprechern dort am persönlichsten rauskommt - ich hatte noch gewartet, ob er wiedergewählt wurde, was auch passiert ist - ich werde dieser Tage ihn dann mal anschreiben.

Noch etwas fällt mir gerade ein, da ich oben über Ruhensbeträge geschrieben habe:
Ich hatte meinem Fallmanager folgende Frage gestellt:
"Herr/Frau xxx (vom BAPersBw) sagte mir vor Kurzem bei einem Telefonat, dass bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs noch ein Fehler passiert ist, nämlich in der Hinsicht, dass die Trennung von gesundheitlichem Grad und beruflichen Grad der Schädigung doppelt angerechnet worden ist, soweit ich das verstanden habe, wann wird es hier eine Korrektur geben?"

Hier die Antwort:
"Es ist auch richtig, dass Sie und auch alle anderen Anspruchsberechtigten in den kommenden Wochen gemäß § 44 SGB X neu beschieden werden. Der Berufsschadensausgleich wird dann rückwirkend ab Januar 2025 neu berechnet. Die von Ihnen genannte besondere berufliche Betroffenheit wird dabei nicht mehr als Ruhensbetrag berücksichtigt (da diese ja im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen ist). Der Fehlbetrag wird dann Ihnen und allen anderen Anspruchsberechtigten nachgezahlt."

Wenn dies ja so wäre würde ja dann der Abzug aus der Grundrente auf diesem Wege ja wieder rückgeführt, da der Betrag - zumindest bei mir - nicht mehr ruhend wäre.
In der aktuellen Auszahlung hatte sich aber noch nichts verändert.

Das ist alles doch so kompliziert, dass ich momentan für mich es so sehe, dass ich den Widerspruchsbescheid gerne ruhend stellen würde, bis der Verschlimmerungsantrag beschieden ist.
Und auch warten möchte, bis diese Ruhendgeschichte neu beschieden wurde.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 04. März 2025, 14:28:22
Auf Grund der komplexen Sachlage, vor allem der rechtlichen Frage wie mit dem Widerspruchsbescheid umzugehen ist...

... würde ich die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht empfehlen.

Denn wenn hier Fristen ggf. nicht eingehalten werden, später aber ggf. doch der Klageweg beschritten werden soll...

... kann eine Verfristung zur Zurückweisung der Klage führen...

Ja, die Beratung kostet etwas ... schafft aber hoffentlich rechtliche Klarheit wie weiter richtig zu handeln ist...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: FraNic am 04. März 2025, 20:57:25
@mickey:

ich habe Aufgrund einer annerkannten Wehrdienstbeschädigung 50% und deswegen eine Grundrente mit Ehegattenzuschlag. Nun habe ich jetzt erst einen neuen Bescheid bekommen weil die Baper gepennt hat und dort steht drin das mir Aufgrund der 50% nach dem neuen SEG 840 Euro zustehen würden, was fast 300 Euro mehr sind als jetzt. Ich soll von meinem Wahlrecht gebrauch machen oder auch nicht und dem zustimmen.

Meine Frage ist ja entsteht mir wenn ich zustimme und mehr Geld bekomme ein Nachteil.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 05. März 2025, 07:08:44
Zitat von: FraNic am 04. März 2025, 20:57:25@mickey:

ich habe Aufgrund einer annerkannten Wehrdienstbeschädigung 50% und deswegen eine Grundrente mit Ehegattenzuschlag.
Nun habe ich jetzt erst einen neuen Bescheid bekommen weil die Baper gepennt hat und dort steht drin das mir Aufgrund der 50% nach dem neuen SEG 840 Euro zustehen würden, was fast 300 Euro mehr sind als jetzt.
Ich soll von meinem Wahlrecht gebrauch machen oder auch nicht und dem zustimmen.

Meine Frage ist ja entsteht mir wenn ich zustimme und mehr Geld bekomme ein Nachteil.


Ist dies denn für Sie bisher relevant gewesen ?

Zitat§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.(...)


Denn wenn nicht, haben Sie ja bisher "nur" eine Geldleistung erhalten, die sich dann jetzt um 300 € erhöhen würde.

Folge der Nutzung des Wahlrechts wäre, dass Sie dann nur noch den neuen Regelungen des SEG unterliegen würden.


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: DieEhefrau2 am 09. März 2025, 12:52:46
§13 Abs.1 SEG

"(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."


Rentensanpassung 2025

Renten steigen zum 1. Juli
Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000


Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: DieEhefrau2 am 12. März 2025, 15:21:38
Zitat von: DieEhefrau2 am 09. März 2025, 12:52:46§13 Abs.1 SEG

"(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."


Rentensanpassung 2025

Renten steigen zum 1. Juli
Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent – damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000






Noch als zusätzliche Anmerkung. Die Erhöhung betrifft neben den Leistungen nach § 11 Abs.1 SEG auch die Leistungen bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit nach §17 Abs.1.

Siehe dazu §17 Abs.2 SEG



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 13. März 2025, 11:23:05
Kann man einen zugewiesenen Fallmanager wegen Unfähigkeit wechseln und wie würde das gehen?
Ich habe gerade erst einmal eine solche Bitte an die Mailadresse BAPersBwVII2.4.2FallMgmt@bundeswehr.org gesandt.
Ich berichte weiter.
Das ist doch alles nicht normal!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 25. März 2025, 14:16:44
Heute kam die Neuberechnung bzgl. des Berufsschadensausgleichs und der dort für die letzten 3 Monate immer noch beinhalteten "Ruhensregelung" des Anteils der Grundrente im Rahmen der beruflichen Betroffenheit.
Nun erst habe ich verstanden, dass der Familienausgleich und die zusätzlichen 10 GdS berufliche Betroffenheit immer schon ruhend gestellt worden sind.
Der Familienausgleich weil mein normales Gehalt ohne Berufsschadensausgleich zu hoch war.
Der 10 GdS für berufliche Betroffenheit, weil ich den Berufsschadensausgleich bekomme.
Daher ist eigentlich der Widerspruch gegen den neuen Bescheid bzgl. Grundrente monetär unsinnig, obwohl es im Gesetz nicht ganz korrekt gefasst wurde.
Ich habe nun dieses spezielle Verfahren ruhend stellen lassen, bis der Verschlimmerungsantrag von Ende 2024 abschließend beschieden worden ist.
Evtl. hilft das andere auch, das ganze System zu verstehen, wobei ich mich auch frage, warum dies so bisher noch nie erklärt worden ist - evtl. läuft das alles nur durch den Berechnungscomputer und niemand weiß, warum das alles so ist.
So hatte ich vor vielen vielen Jahren mal das BAFöG für unseren Sohn per Hand nachgerechnet und zwei dicke Fehler gefunden, die schon seit Jahren damals bestanden haben - das war ein Spaß.
Ich würde mir mal gerne diesen ganzen komplizierten Berechnungsbogen erklären lassen und das mal nachrechnen.
Evtl. mache ich das mal im Rahmen einer Beratung beim Bundeswehrsozialdienst.
Nun aber erst mal die ganzen Unterlagen bzgl. der Verschlimmerung zusammensuchen und abgeben - beim VDK habe ich schon eine Beratung auch in diesem Punkt gehabt und werde von dort auch Unterstützung bekommen.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: Pfefferminze am 07. April 2025, 11:14:35
Hallo zusammen,

ich habe das Forum auch erst gestern entdeckt, weil ich über google versucht habe herauszufinden ob dieser "centgenaue" Bescheid wirklich schon der Bescheid ist, den ich am 20.03. bekommen habe.

Denn bei mir steht außer der erhöhten Grundrente und der Berechnung des BSA überhaupt nichts im Bescheid. Und selbst diese Zahlen wurden nachträglich abgeändert aus 1 eine 4 oder ungekehrt. Das sieht alles andere als professionell aus.

Im Januar hat mein Sachbearbeiter aus Düsseldorf noch geschrieben, der Bescheid verzögert sich, aber der endgültige Betrag kann schon mitgeteilt werden.
Und selbst dieser "endgültige" Betrag ist falsch gewesen und jetzt höher.

Aber es steht im Bescheid nichts was nach altem BVG oder neuem SEG verglichen worden ist.

Ich weiß nach wie vor nicht was ab wann, wie lange und in welcher Höhe zusteht.

kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich einen solchen Bescheid einsehen kann. Ohne Namen. Nur damit ich sehe wie der ausschaut.

Denn mein Sachbearbeiter antwortet nicht auf meine Frage ob die der angeküdnigte Bescheid ist.


Vielen Dank. Das Forum ist echt Gold wert. Dachte immer nur ich habe solche Probleme. Nach 18 Jahren Gerichtsverhandlungen und jetzt schon wieder 2,5 Jahre bei Gericht. Aktuelle Anträge werde seit fast 2 Jahren nicht bearbeitet. Und immer wieder kommen Ausreden. Das ist alles andere als befriedigend.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 08. April 2025, 12:48:50
Zitat von: Pfefferminze am 07. April 2025, 11:14:35Denn bei mir steht außer der erhöhten Grundrente und der Berechnung des BSA überhaupt nichts im Bescheid.

Aber es steht im Bescheid nichts was nach altem BVG oder neuem SEG verglichen worden ist.

Ich weiß nach wie vor nicht was ab wann, wie lange und in welcher Höhe zusteht.



Da Sie nur diese beiden Leistungen erhalten haben, wurden Sie automatisch in das neue Recht überführt.

Dies ergibt sich aus § 80 Absatz 3 , Nr. 2 SEG

"(3) Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die

(...)

2.
Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024
geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten."

Führt die Anwendung des § 11 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht.



Und der § 83 Absatz 1 "Geldleistungen" SEG führt dann aus:

"(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten
einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,

5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

(...)"



Und für den Berufsschadensausgleich gilt:

"§ 82 Berufsschadensausgleich

1Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.

2Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent.

3Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde.

4§ 13 gilt entsprechend. 5Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird."


§ 13 regelt die Anpassung.


Aus der Gesetzesbegründung zum § 82 BT-Drucksache 20/11856:

"Durch die Änderung des § 82 wird eine Angleichung der Regelung an die Bestandsschutzregelung des § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV nachvollzogen.
Die Berechtigten nach dem SGB XIV, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, erhalten diese Zahlung
– um 25 Prozent erhöht – im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter.
Neue Anträge auf Berufsschadensausgleich richten sich wiederum nach den Vorschriften der §§ 89 bis 90 SGB XIV.

In der derzeitigen Fassung des § 82 sollten die Berechtigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich die festgestellten Leistungen weiter erhalten;
die Anpassungen sollten sich nach dem SGB XIV richten. Eine 25-prozentige Erhöhung war nicht vorgesehen. Bei näherem Vergleich der Leistungen im Bereich
des Berufsschadensausgleichs wären bei Fortgeltung der bestehenden Regelungen die früheren Soldatinnen und Soldaten im Vergleich zu den Berechtigten nach
dem SGB XIV im Nachteil, obwohl beide Besitzstandsregelungen die gleiche Intention beabsichtigen. Aus diesem Grund wird die Vorschrift des § 82 angepasst
und zur Vermeidung der sachfremden Benachteiligung eine pauschalierte Erhöhung um 25 Prozent gesetzgeberisch nachgeholt.

Darüber hinaus führt die neue Regelung des § 82 zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für die Zukunft. Die einmalige Erhöhung und die Sicherung
der laufenden Zahlung für die Zukunft macht das jahrzehntelange Vorhalten des Fachwissens zum Berufsschadensausgleich nach altem Recht überflüssig.
Auch die wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen würde zu einem enormen Mehraufwand bei der Verwaltung führen und entfällt durch die neue Regelung.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze steht der Empfänger der Leistung nach § 82 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Üblicherweise werden im sozialen
Sicherungssystem die Leistungen mit Erreichen des Rentenalters im geminderten Umfang gewährt, da die Bedarfe entsprechend geringer sind als im Erwerbsalter.
Entsprechend werden auch die Leistungen nach § 82 verringert."






D.h. Sie müssten:

+ für die Grundrente als neue Leistung den Ihrem GdS entsprechenden Betrag nach § 11 erhalten : z.B. GdS 50 = 837 €  https://www.buzer.de/11_SEG.htm

+ für den Berufsschadensausgleich müssen Sie sehen, welcher Betrag sich in Anwendung des § 82 ergibt. (über/unter Regelaltersgrenze 67 beachten)










Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: Pfefferminze am 09. April 2025, 22:55:15
Vielen Dank für die Antwort.

Mir steht auch Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag zu. Nur bekomme ich beides derzeit noch nicht, weil die Bundeswehr meine private BU Rente zu 100% anrechnet.

Aber es wird nicht darauf hingewiesen, wie alles nach Ablauf der privaten BU Rente berechnet wird und ob die überhaupt noch berechnet werden darf.

Wie lange wird die Ausgleichsrente gezahlt, wie lange der Ehegattenzuschlag.

Der Berater sagt so, der Sozialarbeiter der Bundeswehr was anderes. So genau blickt da niemand durch.

Meine private BU Rente läuft in 53 Monaten aus. Das ist alles bekannt, wird aber nicht erwähnt.

Und genau deswegen ist für mich der Bescheid nicht ausreichend, weil er auf diese Dinge gar nicht eingeht.

Danke schön.

 

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 10. April 2025, 08:09:28
Zitat von: Pfefferminze am 09. April 2025, 22:55:15Mir steht auch Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag zu.



Wenn diese Leistungen bezogen werden gilt der § 83 Geldleistungen Absatz 1 und 2

(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

(...)

(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.

3Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(...)

(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt.
2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum
Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben
."


##################################################################

Wichtig wird dann der § 85 "Wahlrecht"

"(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den
Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2
Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die
Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate
nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."

##################################################################


Wie sich dies in Ihrem Fall in Kombination mit der BU-Rente darstellt ... bin ich auch überfragt.

Ggf. finden sich in diesem Ratgeber Antworten https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754875

Ansonsten bliebe ja nur einen konkreten Fragenkatalog an das BAPersBw richten und um konkrete Beantwortung - und Nennung der jeweils zutreffenden Rechtsnorm - bitten.
Die zuständige Stelle findet sich ja im Bescheid.



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: Pfefferminze am 10. April 2025, 12:09:31
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich habe meinen Sachbearbeiter am 27.03. deswegen bereits angeschrieben, aber bekomme keine Antwort.

Zuerst wurde nur verwiesen, es können keine Angabe gemacht hat werden zu BSA, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag wegen des laufenden Verfahrens.

Aber egal ob Verfahren oder nicht. Die private Rente läuft ja nicht ewig, deswegen wäre das schon wichtig wie sich das verhält wenn die private Rente nicht mehr gezahlt wird. Weil dadurch die "übrigen" Einkünfte deutlich weniger werden und Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag dann zusteht.

Ich soll das Verfahren abwarten. Das erste dauerte 18 Jahre.

Und wer weiß wie lange das jetzt noch dauert mit dem aktuellen Verfahren. So lange kann ich nicht warten...

Vielen Dank nochmals für die ausführlichen Antworten. Solch eine Antwort hätte ich von meinem Sachbearbeiter erwartet...

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 14. April 2025, 07:04:17
Die Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

wurde in der Version 2 , vom 15.04.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Regelung wurde im Vergleich zur Version 1 vollständig aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet
(...). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen."

Es erfolgte eine Anpassung an das SEG.


U.a. darin geregelt das Anlegen eines WDB-Blattes.


Aber auch neu und wichtig was bei DZE zu veranlassen ist, wenn eine WDB vorliegt:


"2.2 Besonderheiten bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

224.
Mit Inkrafttreten des SEG zum 1. Januar 2025 wird die medizinische Versorgung von WDB-bedingten Gesundheitsstörungen nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienstverhältnis durch die UVB übernommen.
Zu diesem Zweck sind relevante Gesundheitsunterlagen aus den zurückliegenden zwei Jahren vor Entlassung bezüglich der anerkannten WDB über
BAPersBw VII 2.2 an die UVB im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnisses in Form von gut leserlichen einseitigen Fotokopien zu übermitteln.

225.
Ist bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein WDB-Verfahren bereits eingeleitet aber noch nicht beschieden worden,
ist durch den zuständigen bzw. die zuständige TrArzt zusätzlich zur Entlassungsuntersuchung für die als WDB-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung
zwingend eine Zustandsbeschreibung zu dokumentieren. Nach Möglichkeit ist diesbezüglich ein aktueller Facharztbefund (nicht älter als acht Wochen) einzuholen.

226.
Im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seitens der personalbearbeitenden Dienststelle
erhält BAPersBw VII 2.2, wenn das Vorliegen einer WDB nicht ausgeschlossen werden kann, einen Nebenabdruck der Empfehlung der Beratenden
Ärztin bzw. des Beratenden Arztes (BAPersBw VII 1.5).

227.
BAPersBw VII 2.2 veranlasst bei Bedarf eine sozialdienstliche Betreuung nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 15. Mai 2025, 08:29:19
Irgendwo hatte man uns mal gesagt oder stand im Gesetz, dass wir nun für Besuche zu Ärzten und Behandlungen im Rahmen der Schädigungsfolgen Reisekosten bekommen.
Im BVG waren das Fahrtkosten.
Leider finde ich das nun weder in den Schreiben vom BAPersBw oder der UVB oder im Gesetz.
Hat das noch jemand parat?
Danke
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 15. Mai 2025, 12:38:35
Zitat von: mickey am 15. Mai 2025, 08:29:19Irgendwo hatte man uns mal gesagt oder stand im Gesetz, dass wir nun für Besuche zu Ärzten und Behandlungen im Rahmen der Schädigungsfolgen Reisekosten bekommen.
Im BVG waren das Fahrtkosten.
Leider finde ich das nun weder in den Schreiben vom BAPersBw oder der UVB oder im Gesetz.
Hat das noch jemand parat?
Danke

https://www.buzer.de/33_SEG.htm

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 15. Mai 2025, 14:10:39
danke! ich Depp hatte nur "Teilhabe" gelesen und nicht den Rest danke!
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: derversehrtesoldat74 am 26. Mai 2025, 11:02:34
Für alle altfälle die noch vor gericht sind und auf entscheidungen warten ist vielleicht wichtig mal mit Ihrem Rechtsbeistand über die Konsequenz zu sprechen.
Was könnte es zum Beispiel für jemanden Beddeuten, dessen Klageverfahren z.B. Ausgleichsrente oder BSA vor der Einführung des SEG noch nicht abgleschlossen war.

Besonders ein Gesichtspunkt sollte hier betrachtet werden:

Das SEG kennt keine ausdrückliche Rückausnahme, die besagt:

,,Wenn jemand rückwirkend ab 2019 Anspruch auf BSA hatte, dann ist das alte Recht anzuwenden."

Wichtig:
Das Gericht darf nicht mehr auf der Basis des alten § 30 BVG zusprechen, selbst wenn es feststellt, dass der Anspruch bestanden hätte.

Stattdessen muss es prüfen, welche vergleichbare Leistung nach dem SEG in Betracht kommt.

Wichtig hier ist:
Auch wenn das Gericht feststellt, dass Ihnen ab 2019 ein BSA und damit eine Ausgleichsrente zugestanden hätte:

➡️ Diese Leistung kann Ihnen ab 2025 nicht mehr zugesprochen werden, weil:

- der § 30 BVG nicht mehr gilt

- die Ausgleichsrente nicht in das SEG übernommen wurde

- und das Gericht an das neue Recht gebunden ist

Dies bedeutet auch, dass man einen erneuten Antrag nach §25 SEG stellen muss, der perfiderweise erneut abgelehnt werden könnte, dann würde das ganze Spiel erneut losgehen :(

Ich bin mal gespannt darauf wie die Gerichte hier verfahren werden, da die Beschädigtenversorgung / BAPersBw offensichtlich extra auf Zeit gespielt hat.


Greetz
derversehrtesoldat74
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 27. Mai 2025, 09:12:33
Ich persönlich kann Deine Gedanken nachvollziehen aber nicht bestätigen.
Für meinen Verschlimmerungsantrag habe ich eine offizielle Mitteilung des BAPersBw, dass mein Antrag von vor dem 31.12.2024 noch nach altem Recht mit allen Konsequenzen entschieden wird.
Sogar falls, was ich nicht denke, mein GdS nun herunterentschieden werden würde, trotzdem der alte GdS verbleibt.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 28. Mai 2025, 19:44:13
Ich habe nun eine Formulierung gefunden, die ich per Mail von meinem Fallmanagement bekommen habe, es gibt aber auch noch eine Formulierung per Brief, die ich aber noch suchen muss in dem Chaos, wo drin steht, dass ich mich nicht verschlechtern kann in Bezug auf GdS.

"Wertung des Antrags vom xx.12.2024 auf Neufeststellung der Schädigungsfolgen:
Der Antrag vom xx.12.2024 wird noch nach den Vorschriften des alten Rechts (BVG) beschieden.
Bei einer möglichen Erhöhung des gesundheitlichen GdS erhöht sich nur der Ausgleich.
Der BSA und die Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bleiben wie bisher.
Sollten zusätzliche Schädigungsfolgen durch den Antrag vom 17.12.2024 festgestellt werden, werden diese den bisherigen hinzugefügt."
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 28. Mai 2025, 19:57:23
Bzgl. Rentenanpassung ab 01.01.2025 habe ich von meinem Fallmanagement folgendes bekommen

"Die Rückfrage hat bestätigt, dass bei den zukünftigen Rentenanpassungen für den Berufsschadensausgleich keine Einkommensprüfung mehr erfolgt.
Der Berufsschadensausgleich und der Ausgleich (ohne besondere berufliche Betroffenheit) werden zum 01.07. des jeweiligen Jahres um den Prozentsatz automatisch erhöht, um den sich ggf. die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht."

Es ist also nicht mehr notwendig, entsprechende Gehaltsmitteilungen usw. bei Erhöhungen zuzusenden.
Wie das bei einer evtl. Verringerung aussieht, kann ich natürlich nicht sagen, dies müsste man dann beim BAPersBw anfragen - aber der Fall fiel mir auch eben erst ein.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 28. Mai 2025, 20:36:40
Zitat von: mickey am 28. Mai 2025, 19:57:23Es ist also nicht mehr notwendig, entsprechende Gehaltsmitteilungen usw. bei Erhöhungen zuzusenden.



Dies entspricht ja dem hier Genannten:

Aus der Gesetzesbegründung zum § 82 BT-Drucksache 20/11856:

"Auch die wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen würde zu einem enormen Mehraufwand bei der Verwaltung führen und entfällt durch die neue Regelung.

Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: mickey am 05. Juni 2025, 09:15:11
Trotzdem wird es interessant werden, falls bei jemandem einmal die Lohnzahlungen gesenkt werden.
Weiterhin wird interessant sein, wie die Urteile und Umsetzungen zu der beamtenrechtlichen amtsangemessenen Alimentation aussieht und wie dann evtl. rückwirkend berechnet wird.
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2025, 13:58:48
Zitat von: mickey am 05. Juni 2025, 09:15:11Trotzdem wird es interessant werden, falls bei jemandem einmal die Lohnzahlungen gesenkt werden.


Für die Bestandsfälle bis 31.12.2024 spielt es ja keine Rolle mehr.
Es erfolgt keine Einkommensprüfung mehr. Egal ob dieses sich in der Zukunft erhöht, oder vermindert.


Und bei Neufällen findet ja das Kapitel 6 des SEG Anwendung.





Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juni 2025, 19:40:26
Zum 01.07.2025 werden die gesetzlichen Renten erhöht.

Da bestimmte Leistungen des SEG an diese Erhöhung gekoppelt sind, werden diese somit ebenfalls zum 01.07.2025 erhöht.

Geregelt in

Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz 2025 (SEG-Anpassungsverordnung 2025 – SEGAnpV 2025)


veröffentlicht BGBl, Teil I, Nr 143, vom 16.06.2025

Link zum BGBl


u.a. wird erhöht:

§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

"§ 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

,,(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.  434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.  868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.  1302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.  1736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.  2169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: Grino am 19. Juni 2025, 00:46:51
Hallo Kameraden,

ich muss noch einmal um eure Hilfe bitten.

Ich bin nun, mit Ablauf des aktuellen Monats, dienstunfähig mit anerkannter WDB und GdS 50 in den Ruhestand versetzt.

Ich versuche gerade alles zu regeln, was nun noch wichtig ist. Dementsprechend würde ich gerne auf eure Hilfestellung zurückgreifen. Ich führe im folgenden aus, was bereits geregelt ist und würde gerne wissen, was zusätzlich noch zu erledigen ist. Mir würden grobe Punkte oder die entsprechenden Stellen, an die ich mich wenden muss, ausreichen - die details können meine Frau und ich uns zusammensuchen. Meine Sozialberaterin ist aktuell noch zwei Wochen in Urlaub - daher würde mir das sehr helfen. Danke

- Abschluss in der Einheit (Auskleidung, 90/5, Abgaben, Unterschriften usw) ist gelaufen.
- GzD hat nach telefonischer Rücksprache alle relevanten Unterlagen und stellt in Kürze den Versorgungsbescheid zu.
- meine private DU-Versicherung hat ebenfalls alle Unterlagen und bereits die Leistungsbewilligung zugesendet

- aktuell läuft noch eine bewilligte Langzeit-Psychotherapie, sowie ambulante Physiotherapie - Hier wurde mir gesagt, dass ich nach dem 30.06 nichts mehr wahrnehmen darf.  Dazu die erste Frage: Muss ich diese Therapien jetzt abbrechen und über die Beihilfe/ PKV neu beantragen?
Was muss ich generell im Bezug auf die PKV tun? Ich habe vor Wochen mit denen telefoniert und da wurde mir gesagt, wenn es so weit wäre (die Zurruhesetzung) soll ich mich einfach melden und dann würde Anwartschaft in PKV umgewandelt.
Psychotherapie ist aber ja WDB-Sache und somit diese UVB zuständig, richtig?

-Pflegegeld bekomme ich aktuell 50/50 von meiner PPV und von BaPersBw - was muss hier unternommen/ verändert werden?

-was habe ich eventuell grundsätzlich oder grade im Bezug auf das neue SEG vergessen?

Danke fürs Lesen und vorab für die Hilfe

kameradschaftliche Grüße





-
Titel: Antw:Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025
Beitrag von: LwPersFw am 22. Juni 2025, 10:27:29
Zitat von: Grino am 19. Juni 2025, 00:46:51Psychotherapie ist aber ja WDB-Sache und somit diese UVB zuständig, richtig?

-Pflegegeld bekomme ich aktuell 50/50 von meiner PPV und von BaPersBw - was muss hier unternommen/ verändert werden?


In beiden Punkten kann ich nur empfehlen mit dem BAPersBw Kontakt aufzunehmen und um genaue Informationen zu bitten, wie in Ihrem Fall konkret zu verfahren ist.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht


Lesen Sie sich auch einmal dieses Thema komplett durch... ggf. finden sich dort bereits erste Antworten...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754309