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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Münchner57 am 04. Oktober 2020, 10:47:06

Titel: Trennungsgeld bei Ehe
Beitrag von: Münchner57 am 04. Oktober 2020, 10:47:06
Guten Tag Zusammen

Muss euch leider etwas nerven, hab bis jetzt noch keine Antwort auf meine Frage gefunden.
Und zwar planen meine Verlobte und ich zu heiraten. Wir sind beide Soldaten, ich bin bereits TG Empfänger auf Grund einer anerkannten Wohnung. Würde sie dann nach der Hochzeit ebenfalls TG Empfänger werden, da sie in einen bestehenden Haushalt einheiratet oder gibt es da Einschränkungen?

Bitte teilt eure Erfahrungen mit mir und auf was ich achten sollte damit kein Anspruch verloren geht.

Schönen Sonntag noch 😚
Titel: Antw:Trennungsgeld bei Ehe
Beitrag von: Tommie am 04. Oktober 2020, 11:39:43
Zunächst einmal hätte ihre (jetzt noch) Verlobte nach einer Hochzeit mit Ihnen einen anerkannten Hausstand. Und ab der nächsten Versetzung ist dieser dann auch berücksichtigungsfähig! Aber die absolute Konsequenz "Heirat = TG-Empfänger" ist nicht unumschränkt gegeben!
Titel: Antw:Trennungsgeld bei Ehe
Beitrag von: Eisensoldat am 30. Oktober 2020, 13:15:37
Versetzung Soldat ins Ausland, Zusage Umzugskosten schwebend unwirksam, Heirat NACH Versetzung, kriegt die in Deutschland verbleibende Ehefrau (keine Soldatin) dann auch das Auslandstrennungsgeld, das sich ja aus 40% von 70% des Trennungsgeldes des Mannes berechnet?
Titel: Antw:Trennungsgeld bei Ehe
Beitrag von: LwPersFw am 30. Oktober 2020, 18:13:40
"Bei Maßnahmen vom Inland ins Ausland wird der Mehraufwand einer getrennten Haushaltsfüh-rung für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des für diese Personen am neuen Dienst- oder Wohnort zustehenden Auslandszuschlags (§ 53 Abs. 5 S. 1 BBesG) abgegolten (70 % von 40 % des Auslandszuschlags für die erste zu berücksichtigende Person und 70 % des Auslandszuschlags für andere berücksichtigungsfähige Personen, z. B. Kinder). Antragsteller mit beibehaltener Wohnung ohne berücksichtigungsfähige Personen (§ 4 Abs. 2 ATGV) können keinen trennungsbedingten Mehraufwand geltend machen."