"... die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt."
(BFH vom 28.04.2020)
zum Urteil Für diejenigene relevant, die nicht in der Gemeinschaftsunterkunft übernachten und keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, z.B. für die, die täglich viele km zur Kaserne pendeln und die km geltend machen.
Erläuterung