Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: Borgward am 06. Oktober 2020, 19:24:29

Titel: Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: Borgward am 06. Oktober 2020, 19:24:29
Coronabedingt fallen bei mir Diensteintritt und Dienstantritt nicht zusammen. Ich war die ersten Monate zu Hause, Diensteintritt zum 1.7 und Dienstantritt zum 1.10. In den ersten drei Monaten konnte weder die BW mich, noch ich die BW kennenlernen. Wann beginnt für einen SAZ die sechsmonatige Probezeit?
Titel: Antw:Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: Ralf am 06. Oktober 2020, 20:31:25
Mit dem Diensteintritt, ab dem Tag bekommst du ja auch Gehalt.
Titel: Antw:Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: didi62 am 07. Oktober 2020, 12:32:52
Zitat von: Ralf am 06. Oktober 2020, 20:31:25
Mit dem Diensteintritt, ab dem Tag bekommst du ja auch Gehalt.

Geld gibt es aber erst ab DienstANtritt.
Titel: Antw:Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: KlausP am 07. Oktober 2020, 12:40:39
Gibt es dann für die Zeit seit Diensteintritt eine Nachzahlung? Erfolgt bei SaZ nicht auch die Berufung in das Dienstverhältnis mit dem Diensteintritt? Ich glaube mich zu erinnern, dass die Berufungsurkunde per Post zugeschickt wurde - oder irre ich mich da?
Titel: Antw:Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: Ralf am 07. Oktober 2020, 13:28:02
Ja, der Diensteintritt wird -bis auf bei den EÜ- auf den ersten zurückgesetzt, siehe auch SG § 2 (3).
Titel: Antw:Beginn Probezeit SAZ: Diensteintritt oder Dienstantritt?
Beitrag von: LwPersFw am 07. Oktober 2020, 21:46:44
Was @didi62 meint ist...

Ist der DE=DA ... gibt es ab DE auch Geld.

Ist der DE aber z.B. ein Samstag ...
Und der DA der folgende Montag ...

Beginnt das Dienstverhältnis am Samstag ...
Geld gibt es aber erst ab Montag ...

Wobei dann vom Montag bis vor dem Tag vor der Ernennung ein Ausgleich in Höhe der Besoldung gezahlt wird (faktisches Dienstverhältnis)...

Und ab Ernennung zum SaZ dann die "richtige" Besoldung (de jure Dienstverhältnis)



Zitat von: LwPersFw am 10. November 2014, 22:36:26
Grundsätzlich kann man sagen:

Gem. Erlass BMVg vom 18.08.59 erhalten SaZ-Bewerber vom Tage des tatsächlichen Dienstantritts bis zur
Ernennung zum SaZ eine Entschädigung in Höhe der zustehenden Dienstbezüge, wenn sich die Ernennung aus
Gründen, die der Soldat nicht zu vertreten hat, verzögert.

Diese Zeitspanne nennt man "faktisches Soldatenverhältnis"

Beispiel:

Samstag, 01.04.20XX

= Diensteintritt (bei FWD und SaZ / ohne Eignungsübende)

Folge : kein Anspruch auf Dienstbezüge , aber Beginn der Dienstzeitberechnung

Montag, 03.04.20XX

= Dienstantritt

Folge : Beginn (faktisches) Soldatenverhältnis und Zahlungsaufnahme der Bezüge

Freitag, 07.04.20XX

= Ernennung zum SaZ

Folge : Beginn Besoldungsanspruch gem. dem § 3 Abs 1 Bundesbesoldungsgesetz und Rechtsstatus SaZ (de jure - Soldatenverhältnis)


Bei Eignungsübenden gilt grundsätzlich:

Dienstantritt = Diensteintritt = Beginn der Dienstzeit =Zahlungsbeginn!

Das Wehrdienstverhältnis der Eignungsübenden beginnt mit ihrem Dienstantritt,
frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.
Mit Dienstantritt haben die Bewerber und Bewerberinnen die Rechtsstellung eines
Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit.
Sie legen jedoch keinen Diensteid ab.
Dies erfolgt erst nach ihrer Ernenung zum SaZ zum Ablauf der Eignungsübung.


Grundsätzlich gilt auch:

Bis zur Ernennung zum SaZ und ggf. darüber hinaus unterliegen Bewerber
in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestimmten Schutzfristen!

Vorher sollte deshalb auf keinen Fall selbstständig gekündigt werden !!!

Beispiel 1 - Eignungsübende

Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis eines
Arbeitnehmers (AN) oder einer Arbeitnehmerin (AN) bis zur Dauer von
vier Monaten (§ 1 Abs. 1 EÜG)

Beispiel 2 - SaZ

Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit, deren Dienstzeit auf nicht mehr als
zwei Jahre festgesetzt wird, fallen unter die Vorschriften des § 16a ArbPlSchG.
Danach ruht das zivile Arbeitsverhältnis dieser Soldaten und Soldatinnen für die
Dauer dieses Wehrdienstes (§ 1 Absatz 1 ArbPlSchG).

Anders ausgedrückt ... erst wenn die Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre festgesetzt ist,
endet das Arbeitsverhältnis.

Die Mitteilung darüber erfolgt durch die Bundeswehr:

Die personalbearbeitenden Stellen sind nach § 16a Absatz 4 ArbPlSchG verpflichtet,
die Arbeitgeber der Soldaten und Soldatinnen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

• die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit auf insgesamt mehr als zwei
Jahre festgesetzt wird oder

• ein Soldat oder eine Soldatin während des Freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des
Soldatengesetzes (sechs Monate freiwilliger Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monate
anschließender freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst) zum Soldaten auf Zeit oder zur Soldatin auf
Zeit ernannt wird.

Beispiel 3 - FWD

Soldatengesetz  § 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den
Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

Arbeitsplatzschutzgesetz § 16 Sonstige Geltung des Gesetzes

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe,
dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.

D.h. FWD unterliegen während der gesamten Dauer des FWD (bis zu 23 Monate)
den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetztes.