Zitat1. Habe ich nun bereits Anspruch auf Familienzuschlag?
Nein. Die Antwort finden Sie im § 40 Bundesbesoldungsgesetz.
Zitat von: Quattrofolio am 15. Oktober 2020, 21:44:56
Guten Nabend,
ich habe ein "kleines" Anliegen.
Ich bin SAZ15 (Uffz m.P.) und habe noch 8 Jahre Restdienstzeit.
Seit 5 Jahren lebe ich mit meiner Partnerin in einer Wohnung gemeinsam mit Ihrem Kind aus vorheriger Beziehung.
Da bei mir leider keiner Aussagekräftig ist im Bereich Familienzuschlag wollte ich die Community hier mal um Rat bitten.
1. Habe ich nun bereits Anspruch auf Familienzuschlag?
- Meine Lebensgefährtin ist Angestellte und bezieht Unterhaltsvorschuss da der leibliche Vater nicht Zahlungswürdig ist
- Wie o.g. lebt Ihr Kind (Alleiniges Sorgerecht) dauerhaft bei uns
2. Wir wollen demnächst heiraten, steht mir dann Familienzuschlag zu?
- Den Lütten werde ich nicht adoptieren mit der Heirat
3. Stiefkind
- Was genau bedeutet das für mich?
- Welche Verpflichtungen genau gehe ich damit ein?
- Wie sieht es aus im Falle einer Scheidung meiner Verpflichtungen ggü. des Kindes?
Ich danke allen im voraus und wünsche allen ein entspanntes kommendes Wochenende!
Bleibt Gesund!
MkG
Ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht für alle Kinder für die Sie grundsätzlich Kindergeldberechtigt sind.
(1) Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Somit besteht ein Anspruch auf Familienzuschlag erst ab Eheschließung, sofern die Kindesmutter nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder keinen Anspruch auf familienstandsbezogene Bezüge hat.