Wieder ein Beispiel aus dem Leben...
Urteil VG Koblenz 5 K 137/20.KO vom 09.06.2020
Lehre daraus...
Jeder Beamte/BS/SaZ ... und in Grunde auch jeder FWDL/RDL...
...
ist verpflichtet seine Abrechnungsbelege
regelmäßig auf Unstimmigkeiten zu prüfen ...
... und im Zweifel die Abrechnungsstelle zu informieren.
Wer das nicht tut und nachgewiesen werden kann, dass man auch als Laie die Unstimmigkeiten hätte erkennen können/müssen...... muss mit einer Rückforderung
rechnen.
Hier wird es immer auf den Einzelfall ankommen. Oft müssen nur Teile der Überzahlung zurückgezahlt werden.
z.B. aus Billigkeitsgründen
https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Dokumente/Entscheidungen/Nr_20-2020_VOE_5_K_0137-20_KO_Urteil_vom_09-06-2020_7529.pdfSiehe auch die Erläuterungen in BBesGVwV , zu § 12 – Rückforderung von Bezügen
hier :
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062017_D3302001608.htm