Gute Abend zusammen,
Ich benötige bitte eure Einschätzung.
Ich werde zum 04.01.2021 meine Dienst in einem UA/FA Ausbildungsbattalion Antreten.
Meine Einstellung erfolgt nach §17 SLV ( Einstelung als Hauptfeldwebel, alter Dienstgrad StUffz )
Nun zu meinem eigentlichen Problemen / Frage.
Es besteht ja Kündigungsschutz während der ersten vier Monate einer Eignungsübung.
Wie hoch ist das Risiko diese nicht zu bestehen?
Ist es Sinnvoll, sich vor Dienstantritt bei seinem zukünftigen TE Führer und DV "persönlich vorzustellen? Damit diese sich bereits ein Bild von mir machen können? oder zumindest Wissen wer ihr Zukünftiger Kamerad wird!
Darüber Hinaus werden bei meiem aktuellen Arbeitgeber Stellen ( ca. 7500 Stellen in Deutschland ) abgebaut. Dies erfolgt Primär über ein laufendes Abfindungsprogramm. Jetzt denke ich darüber nach, einen Aufhebungsvertrag zu Unterzeichnen.. Damit wird mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020 enden. Rückkehr unmöglich. --> Massives Risiko bei nicht bestehen der Eignungsübung!
Bzw. hat jemand Erfahrungswerte bzgl. bestandener Eigungsübung und daraus resultierenden Abfindung vorheriger Arbeitgeber.
Wie habt ihr euren AG überzeugt das ihr "trotz" Eignungsübung einen Auhebungsvertrag zum Ende der Eignungsübung bekommen habt.
Meiner Meinung nach ist es ja in beidseitigen Interesse, den Angestellten in der heutigen Zeit gehen zu lassen.
Vielen Dank im Voraus
MKG
J.B.
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
§ 2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.
(2) Aus Anlaß der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen. Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.
Ich habe das Gesetz einmal zitiert, weil der Kündigungsschutz durchaus auch schon früher beginnt und später endet. Aber wie ich erst später festgestellt habe, war betrag Deine Frage nicht diesen Schutz. Leider kann zu Deinen eigentlichen Fragen nichts beitragen.
Das Risiko seitens der Bw die EU nicht zu bestehen ist recht gering, wenn man sich nicht wirklich dämlich anstellt. Eher kommt es vor, dass der Bewerber kündigt, da ihm die zukünftige Tätigkeit nicht gefällt.