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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 10:55:22

Titel: Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 10:55:22
Ich bin mal im leicht psychisch derangierten Zustand schwarz gefahren und habe deshalb einen Strafbefehl bekommen. 25 Tagessätze a 15 Euro. Man versicherte mir, dass diese Strafe nicht ins Führungszeugnis kommt, nachdem ich meine Sozialstunden abgeleistet hatte. Nun wurde ich nach einer Einstellungszusage bei der Bundeswehr wieder aussortiert, weil die Strafe in meinem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht und ich das ganze in der Bewerbung nicht angegeben hatte. Ich hatte zwar noch Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, aber scheinbar hat meine Stellungnahme nicht überzeugt. Ich weiß gar nicht mehr genau, wie der genaue Wortlaut ist, wonach in der Bewerbung gefragt wurde. Denn m.E. hatte ich ja auch kein Strafverfahren, sondern ein Strafbefehlsverfahren, habe also schon wahrheitsgemäß geantwortet. Jedenfalls will ich mich jetzt von einem Rechtsanwalt beraten lassen, denn ich möchte gerne, dass der Eintrag aus meinem Führungszeugnis verschwindet. Meint ihr ich könnte mich dann nochmal bewerben oder ist man bei der Bundeswehr dann ganz raus?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: wolverine am 07. November 2020, 11:05:34
Ein Strafverfahren beginnt mit der Anzeige und dem Ermittlungsverfahren. Der Strafbefehl ist ein möglicher Abschluss und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: ulli76 am 07. November 2020, 11:10:08
Wo bekommt man beim ersten Schwarzfahren denn gleich einen Strafbefehl?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 11:15:11
Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht, was ich falsch beantwortet habe? Denn sie haben mich glaube ich rausgeschmissen, weil ich nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe. Die Strafe an sich wäre vielleicht gar nicht das Problem gewesen. Aber wer weiß.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: StOffz/R am 07. November 2020, 11:18:09
Im Bundeszentralregister wird jede Straftat eingetragen. Auch ein Verfahren, dass mit einem Strafbefehl endet. Unterschiede gibt es hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, hier § 41 BZRG mal lesen. Es ist zwischen einem einfachen, erweiterten und einem behördlichen Führungszeugnis zu unterscheiden. Die von Ihnen angegebenen Straftat findet sich wohl tatsächlich nicht im einfachen Führungszeugnis, § 32 BZRG.  Hintergrund ist, dass für den durchschnittlichen Arbeitnehmer eine Resozialisierungschance gegeben sein soll. Die Bundeswehr - wie andere Behörden aber auch - setzt andere Maßstäbe und haben einen anderen Auskunftsanspruch.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: StOffz/R am 07. November 2020, 11:18:34
Zitat von: ulli76 am 07. November 2020, 11:10:08
Wo bekommt man beim ersten Schwarzfahren denn gleich einen Strafbefehl?

Ich kann nur für Bayern sprechen, da ist es jedenfalls so.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: StOffz/R am 07. November 2020, 11:24:13
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 11:15:11
Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht, was ich falsch beantwortet habe? Denn sie haben mich glaube ich rausgeschmissen, weil ich nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe. Die Strafe an sich wäre vielleicht gar nicht das Problem gewesen. Aber wer weiß.

Das kann durchaus sein. Im Bewerbungsbogen lautet die Frage: "Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt". Hier ist der Strafbefehl deutlich erwähnt. Macht ein Bewerber hier wahrheitswidrige Angaben, so ist die charakterliche Eignung in Frage gestellt.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 11:27:42
Ok da war ich wohl geistig umnachtet als ich das ausgefüllt habe. Das Thema Strafbefehl war für mich irgendwie gegessen.  Da aber noch andere Bewerbungen bei der Bundeswehr offen sind, interessiert mich ob dieser Rauswurf wegen charakterlicher Eignung noch mal auf mich zurückfällt.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: StOffz/R am 07. November 2020, 11:34:25
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Auch in dem Bewerbungsbogen für zivile Verwendungen findet sich diese Frage und auch hier ist der Strafbefehl klar angesprochen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Ralf am 07. November 2020, 11:36:13
Kann gut sein, je nach Bewerbung ist das wahrscheinlich.
Tipp wäre, etwas bewusster sein Leben zu gestalten, also mit Bedacht Dinge zu tun. Du hast dir nun schon 2x mal etwas verbaut.
Zitatleicht psychisch derangierten Zustand
Zitatgeistig umnachtet
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 11:42:51
Ja ich hatte einen Burn Out - das wäre dann auch noch die Frage gewesen, ob sie mich deswegen bei der gesundheitlichen Eignung  hätten aussortieren können. Habe gehört, dass man deswegen auch Probleme bekommen könnte, verbeamtet zu werden.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: LwPersFw am 07. November 2020, 11:57:48
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 11:15:11
Weiß jemand was genau im Bewerbungsbogen steht,...



Zitat von: LwPersFw am 04. März 2016, 10:19:28
Da es immer wieder Fragen gibt, wie die Fragen zu den Themen Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, etc.
beantwortet werden müssen, hier die aktuellen Hinweise des BMVg dazu:

Stand : 04.03.2016

Nachzulesen im:
+ Bewerbungsbogen > unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25"
+ Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen > unter "D Sonstige Angaben zur Person" 22 - 25


Text aus dem Erläuterungsblatt:

1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ

Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).

Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.

Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.



3) In Zweifelfällen empfiehlt es sich dringend, wesentliche Gesprächsinhalte zu Fragen 22 bis 25während Ihrer Karriereberatung oder im Bewerbungsverfahren bei der für Ihre Bewerbung zuständigen Stelle, schriftlich dokumentieren lassen.

Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: justice005 am 07. November 2020, 12:01:33
ZitatIch bin mal im leicht psychisch derangierten Zustand schwarz gefahren und habe deshalb einen Strafbefehl bekommen. 25 Tagessätze a 15 Euro. Man versicherte mir, dass diese Strafe nicht ins Führungszeugnis kommt, nachdem ich meine Sozialstunden abgeleistet hatte.

Strafbefehl und Sozialstunden schließen sich auch gegenseitig aus. Die ganze Geschichte stimmt doch vorne und hinten nicht.

ZitatNun wurde ich nach einer Einstellungszusage bei der Bundeswehr wieder aussortiert, weil die Strafe in meinem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht und ich das ganze in der Bewerbung nicht angegeben hatte.

Die Strafe taucht nicht im Führungszeugnis auf, sondern im Bundeszentralregister. Die Bundeswehr darf unbeschränkt in das Bundeszentralregister schauen und sieht deshalb auch Verurteilungen, die nicht im Führungszeugnis stehen.

ZitatIch hatte zwar noch Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, aber scheinbar hat meine Stellungnahme nicht überzeugt.

Welch Überraschung....

ZitatIch weiß gar nicht mehr genau, wie der genaue Wortlaut ist, wonach in der Bewerbung gefragt wurde. Denn m.E. hatte ich ja auch kein Strafverfahren, sondern ein Strafbefehlsverfahren, habe also schon wahrheitsgemäß geantwortet.

Nein, Sie haben nicht wahrheitsgemäß geantwortet. Im Bewerbungsbogen ist es wirklich idiotensicher erklärt. Es wird nach Verurteilungen gefragt und extra dazu erläutert, dass auch Strafbefehle dazu zählen. Wer das also immernoch falsch ausfüllt, hat entweder gelogen oder ist zu unfähig, einen einfachen Text zu verstehen. Beides (!) macht ihn für die Bundeswehr ungeeignet.


ZitatJedenfalls will ich mich jetzt von einem Rechtsanwalt beraten lassen, denn ich möchte gerne, dass der Eintrag aus meinem Führungszeugnis verschwindet.

Sparen Sie sich das Geld. Wie schon gesagt, steht das Urteil nicht im Führungszeugnis, sondern im Bundeszantralregister. Im Führungszeugnis würde es nur dann stehen, wenn es neben dieser einen Verurteilung noch eine weitere Verurteilung gegeben hätte.

ZitatMeint ihr ich könnte mich dann nochmal bewerben oder ist man bei der Bundeswehr dann ganz raus?

Zunächst gilt mal eine Sperrevon mindestens 2 Jahren soweit ich weiß. Aber auch danach ist eine Einstellung unwahrscheinlich. Warum sollte man Leute einstellen, die schon bei der Bewerbung lügen? Wie soll man denen den vertrauen?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 12:13:20
Ich  habe nicht bewusst gelogen, sondern es war Nachlässigkeit.  Ich dachte es sei ein formalisiertes Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gewesen. Wei es ja alles ganz ohne Gericht war - einfach nur ein Schreiben, das mich zu einer Geldstrafe verdonnert. Man konnte statt der Geldstrafe auch Sozialstunden ableisten.  Ich habe es dann geistig ganz weit weg gepackt, nachdem diese Strafe abgeleistet wurde.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: StOffz/R am 07. November 2020, 12:18:35
Nur um das mal in aller Deutlichkeit klarzustellen: Sie haben mit der Schwarzfahrt keine Ordnungswidrigkeit begangen sondern einen Straftat!

Das lief auch nicht ohne Richter. Sie haben den Richter nicht gesehen. Aber er war in Ihrem Strafbefehlsverfahren involviert.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 12:41:56
Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: KlausP am 07. November 2020, 12:47:58
Ja, und? Sie haben im Bewerbungsbogen unwahre Angaben gemacht. Ob das nun vorsätzlich oder fahrlässig war spielt keine Rolle.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 13:06:30
Ich frage mich nur wie meine Stellungnahme hätte lauten müssten, damit das noch durchgeht.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: wolverine am 07. November 2020, 13:18:40
Man kann nicht alles durch eine Stellungnahme ungeschehen machen. In diesem Fall hätte Ihnen wohl nur noch ein Zauberer oder eine Zeitmaschine geholt.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 13:21:12
Wann haben Sie die Straftat begangen?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: BSG1966 am 07. November 2020, 13:31:26
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 12:41:56
Ja und all das war mir nicht so richtig bewusst, als ich nicht wahrheitsgemäss antwortete.

Hierzu hat uns der liebe Gott die Möglichkeit des Sprechens geschenkt.

Ich weiß, das hilft Ihnen jetzt auch nicht mehr weiter, aber vielleicht lesen ja andere mit, für die es relevant werden könnte:

Im Zweifel - FRAGEN! Bei mir persönlich - Unklarheit, Verkehrsunfall vor x Jahren, hierbei standardmäßig Verfahren wegen Körperverletzung ("Schleudertrauma" auf der Gegenseite), gegen Zahlung von 200€ (oder so, zu lange her und lief eh alles über Anwalt) eingestellt worden - ZÄHLT DAS? IST DAS WICHTIG? SOLL ICH DAS AUCH ANGEBEN? - Antwort (sinngemäß): Wahrscheinlich isses nicht relevant, geben Sie es mal vorsichtshalber an, Aktenzeichen wäre nice. Ergebnis: Kein Einstellungshindernis, fertig.

Das eine Problem ist, dass es einem im Bewerbungsverfahren sonst zum Verhängnis werden kann (wie hier geschehen), in noch blöderem Ausgang kommt es später ans Tageslicht und man bekommt wegen Einstellungsbetrug auf den Saque.
Genauso verhält es sich mit Angaben zur Gesundheit, zu finanziellen Verbindlichkeiten (Hauskredit über 20 Jahre? Angeben, aber wahrscheinlich kein Problem. 50.000 Schulden bei den Hells Angels? Wahrscheinlich ein Problem, aber holy fuck, unbedingt angeben!) und und und.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 13:36:37
Zitat von: Chern187 am 07. November 2020, 13:21:12
Wann haben Sie die Straftat begangen?

und haben Sie noch weitere Straftaten begangen? Wenn dem nicht so ist und die Straftat länger als 5 Jahre zurückliegt, dann ist die Straftat tilgungsreif und muss von Ihnen nicht angegeben werden.

Darüber hinaus darf Sie nicht als Anlass genutzt werden Ihnen eine Einstellung zu verwehren, solange aus der Einstellung keine Gefahr für die Allgemeinheit hervor geht, nachzulesen hier:

https://dejure.org/gesetze/BZRG/52.html
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 14:00:35
Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 14:15:55
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 14:00:35
Die Straftat war am 10.05. 2017 . Und ich habe sonst noch nie eine Straftat begangen.

Dann sind die 5 Jahre noch nicht vergangen und Sie hätten die Straftat angeben müssen.

Wenn Sie sich aber in 2-3 Jahren nochmals bewerben dann sollte es kein Problem geben, denn aus Ihrer Straftat geht kein Risiko für die Allgemeinheit hervor ;D, würde ich jetzt mal behaupten.

Wie das in der Praxis ist weiß ich leider nicht, denn jetzt ist Ihre Straftat der BW bekannt.
Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.

Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Ralf am 07. November 2020, 14:42:23
Zitat von: Chern187 am 07. November 2020, 14:15:55
Rechtlich darf Sie dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden, sofern Sie jetzt keine weitere Straftat begehen, die die Tilgung beeinträchtigt.
Aber Sie wissen selbst, es gibt 1000 Gründe einen Bewerber abzulehnen.
Aber das Wissen, eine unwahre Angabe gemacht zu haben, verjährt nicht.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: icecool am 07. November 2020, 15:06:01
Kleiner Hinweis: Bundes- und Landesbehörden erhalten grundsätzlich Einsicht in auch nicht in das Führungszeugnis einzutragende Strafen. Dies ist hier der Fall. Das Problem ist aber nicht die Eintragung, also eine Leistungserschleichung, sondern dass diese Verschwiegen wurde. Das wäre bei anderen Behörden ebenfalls so. Leider wird ein Strafbefehl immer wieder falsch verstanden, obwohl es recht eindeutig ist. Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens. Die Fragen in den einschlägigen Bögen der jeweiligen Behörden Bund/Land sind i.d.R. recht eindeutig formuliert, indem genau danach gefragt wird.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Paul1993 am 07. November 2020, 15:11:45
Zitat von: icecool am 07. November 2020, 15:06:01Die Mitteilungspflicht besteht übrigens auch in allen Fällen einer Einstellung eines Strafverfahrens.

Haben sie dafür auch eine Quelle?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 15:18:59
Im Prinzip müssen Sie Alles angeben, was im BZR eingetragen ist, außer es ist tilgungreif oder wurde bereits getilgt.

Wenn Sie darüber im Unklaren sind, ob es bei Ihnen Eintragungen gibt, dann können Sie eine Einsicht beantragen.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html#faq4153624

Also eigentlich recht einfach, oder?  :)
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:30:21
So selbstverständlich ist das nicht mit der Mitteilungspflicht. Es gibt ganz viele Gerichtsurteile, die bekräftigen, dass der Bewerber in Vorstellungsgesprächen über Vorstrafen lügen darf.

https://www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/bewerbung-und-arbeit/bewerbung/4342044-999400-vorstellungsgespraech-darf-der-arbeitgeb.html#:~:text=Wenn%20sich%20Arbeitssuchende%20mit%20Vorstrafe,Arbeitgeber%20in%20Einzelf%C3%A4llen%20danach%20fragen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: KlausP am 07. November 2020, 15:36:01
Sie haben sich aber nicht beim Bäcker Müller umme Ecke für einen Job hinterm Tresen sondern bei einer Bundesbehörde beworben. Und ja, im Bewerbungsbogen ist es eindeutig formuliert. Nochmal: Bewerber für bestimmte Laufbahnen reicht eben das ,,Führungszeugnis für Behörden" nicht sondern die Bw fordert mit schriftlicher Zustimmung (auch das steht im Bewerbungsbogen) des Bewerbers eine ,,unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister" an.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 15:43:45
Wie durch
Zitat von: LwPersFw/quote] angemerkt wurde, müssen für bestimmte Laufbahnen alle Einträge des BZR genannt werden, die nicht tilgungsreif oder getilgt worden sind.

Sie haben eine Straftat begangen --> Eintrag BZR --> Zeit < 5 Jahre --> Meldungspflicht bei der BW, sofern eine höhere Laufbahn anvisiert wird.

So ist leider das Vorgehen; für welche Laufbahn haben Sie sich beworben?
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:48:01
Ich habe mich für den mittleren Dienst beworben.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Gast001 am 07. November 2020, 15:49:25
Das ist das Problem, wenn man die Unterlagen die man ausfüllt nicht richtig liest und dann noch Urteile googlet, die mit dem Sachverhalt nur am Rande zu tun haben.

Es gibt große Unterschiede zwischen
- "sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen" --> wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG einzutragen ist
- "über die Vorstrafe lügen dürfen" --> in Bewerbungsgesprächen bezüglich Vorstrafen, die für den Job nicht relevant sind
- "unbeschränkte Einsicht in das BZR" --> hier taucht alles auf was nicht getilgt ist

Das Urteil welches Sie verlinkt haben beschäftigt sich mit "für einen nicht zivilen Job über irrelevante Vorstrafen lügen dürfen".
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:57:04
Wenn man sich bewirbt muss man nur den Zeitraum letzte 2 Jahre angeben, in welchem man Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr hatte. Das heißt ich kann mich in 2 Jahren noch mal bewerben und muss das verpatzte Bewerbungsverfahren nicht angeben.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 16:01:25
Ja das stimmt, aber ob nach 2 Jahren alle Informationen zu Ihrer Person gelöscht werden, dass kann ich leider nicht sagen.

Ich würde es einfach nochmal probieren, dann siehst du ja ob es geklappt hat oder nicht  :).

Viel Erfolg und bis dahin alles Gute.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 16:04:22
ja vielen Dank für die Infos. Das war alles sehr hilfreich. Hätte ich das mal vorher gewusst...Frage mich auch, ob ich für den Job in der Verwaltung überhaupt geeignet bin, wenn ich die Formulare nicht richtig lese. Vielleicht sollte es ja so sein.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: LwPersFw am 07. November 2020, 16:05:42
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:48:01
Ich habe mich für den mittleren Dienst beworben.

Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:57:04
Wenn man sich bewirbt muss man nur den Zeitraum letzte 2 Jahre angeben, in welchem man Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr hatte. Das heißt ich kann mich in 2 Jahren noch mal bewerben und muss das verpatzte Bewerbungsverfahren nicht angeben.

Zitat von: Chern187 am 07. November 2020, 16:01:25
Ja das stimmt, aber ob nach 2 Jahren alle Informationen zu Ihrer Person gelöscht werden, dass kann ich leider nicht sagen.

Ich würde es einfach nochmal probieren, dann siehst du ja ob es geklappt hat oder nicht  :).

Viel Erfolg und bis dahin alles Gute.

Siehe Teil D

Bewerbungsbogen

Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Gast001 am 07. November 2020, 16:10:41
Den Teil D hab ich mir auch grade angeschaut, denn die Beschränkung auf die letzten zwei Jahre war mir neu. Davon sehe ich dort auch nichts. Einzig und allein die Speicherung erfolgt für 2 + 5 Jahre, daraus ergibt sich meiner Meinung nach aber noch lange nicht, dass man länger als zwei Jahre zurück liegende Bewerbungen nicht angeben muss.

("Die im Rahmen des Bewerbungs-  und Auswahlverfahrens durch die Dienststellen der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehrerhobenen Daten und erstellten Dokumente von Bewerberinnen und Bewerbern sind bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist des Assessments (zwei Jahre) aufzubewahren.Nach   Ablauf   dieser   Frist,   ist   zur   Überwachung   der   Wiederholungsmöglichkeiten   lediglich   ein   identifizierender   Datensatz   derBewerberinnen und Bewerbern mit Angabe des Bewerbungsdatums, des Datums des Abschlusses des Assessments sowie der Angabe, für welche Laufbahn(en) das Assessment stattgefunden hat, für weitere fünf Jahre gespeichert.")
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 16:13:03
Meines Erachtens haben Sie keinen Zugriff auf die Informationen von anderen Bewerbungsverfahren. Ich wurde im mündlichen Bewerbungsverfahren schliesslich ausgefragt über vorangehende Bewerbungsverfahren (hatte mich 2017 schon mal beworben), warum ich da nicht genommen wurde. Wenn sie es wüßten würden sie ja nicht fragen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Gast001 am 07. November 2020, 16:18:01
Gut möglich, dass kein Zugriff auf die Informationen besteht, das heißt aber trotzdem nicht, dass man im entsprechenden Punkt lügen darf. Genau genommen zeigt das, dass Sie aus dem was passiert ist nichts gelernt haben und die Vorkommnisse mindestens verschweigen wollen, was zumindest für mich persönlich wiederum den Rückschluss zulässt, dass Sie tatsächlich nicht für ein öffentliches Amt geeignet sein könnten...
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 16:23:41
Nein das habe ich nicht gesagt. Ich habe auch im Bewerbungsverfahren ehrlich darüber Auskunft gegeben, warum ich 2017 nicht genommen wurde. Dann werde ich das in Zukunft genauso handhaben. In dem Bewerbungsbogen für den gehobenen Dienst habe ich den Strafbefehl komischerweise auch richtig angegeben. Also es war wirklich ein Versehen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 16:24:56
@LwPwers


Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 16:04:22
ja vielen Dank für die Infos. Das war alles sehr hilfreich. Hätte ich das mal vorher gewusst...Frage mich auch, ob ich für den Job in der Verwaltung überhaupt geeignet bin, wenn ich die Formulare nicht richtig lese. Vielleicht sollte es ja so sein.

Also ich würde das an deiner Stelle jetzt nicht so negativ sehen, wichtig ist, dass dir das nicht nochmal passiert, Fehler sind dazu da, um zu lernen.

Lass dich nicht entmutigen, versuche aus deinen Fehlern die richtigen Schlüsse zu ziehen und dann wird das am Ende schon; wie sagt man so schön, es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: icecool am 07. November 2020, 16:25:53
Vorab. Ich finde das mutig im positiven Sinne, dass Sie trotz im Moment gescheiterter Bewerbung nicht locker lassen. Das spricht für Sie.
Sie sollten grundsätzlich bedenken, dass sicherlich eventuelle Ergebnisse von Testungen nicht mehr vorliegen, wenn viel Zeit vergangen ist. In der Regel "kennt" man Sie aber durch den Adressdatensatz. Das heisst irgendwie sieht man, dass man mit Ihnen schon einmal Kontakt hatte.
Ich würde da aber auch offen mit umgehen und nichts verheimlichen. Denn Herumgeiere fällt so oder so auf und macht misstrauisch. Ein offener Umgang mit der eigenen Vergangenheit ist da auf jeden Fall nicht falsch. Auch wenn Eintragungen imn BZR bereits getilgt sind, kann es Ihnen passieren, dass Sie bei einer Sicherheitsrelevanten Tätigkeit daraufhingehend weiter überprüft werden. Es gibt z.B. bei den Staatsanwaltschaften sogenannte Verfolgungsregister. Dies sind quasi die eigenen Datenbanken. Da steht dann drinn, ob z.B. einmal gegen Sie ermittelt wurde und folgenlos ein Verfahren eingestellt wurde. Gleiches gibt es auch bei den Polizeibehörden. Hiernach wird dann bei den diversen Überprüfungen recherchiert und es kann Ihnen passieren, dass Sie auch nach einer solch "ollen Kamelle" plötzlich befragt werden. So geschehen bei einem Bekannten, der allerdings bei einer Landespolizei beschäftigt ist.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Chern187 am 07. November 2020, 16:30:17
Generell sollte man nur so viel angeben, wie auch gefragt wird, nicht mehr und nicht weniger, wieso sollte man sich selbst Steine in den Weg legen oder mit der Tür ins Haus fallen. Manchmal ist zu viel Offenheit auch kontraproduktiv.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Gast001 am 07. November 2020, 16:38:28
Zitat von: Zivilisten-Lady am 07. November 2020, 15:57:04
Wenn man sich bewirbt muss man nur den Zeitraum letzte 2 Jahre angeben, in welchem man Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr hatte. Das heißt ich kann mich in 2 Jahren noch mal bewerben und muss das verpatzte Bewerbungsverfahren nicht angeben.

Das haben Sie geschrieben. Und damit würden Sie Informationen verschweigen, nach denen im Bewerbungsbogen gefragt wird.

Unabhängig davon, ob diese Information der einstellenden Behörde noch anderweitig vorliegt, wäre das erfolglose Bewerbungsverfahren damit anzugeben. Das ist exakt das, was Chern187 erläutert hat: Nicht mehr und nicht weniger als das, was gefragt wird.
Titel: Antw:Nicht eingestellt wegen Strafbefehl
Beitrag von: Ralf am 07. November 2020, 19:17:21
Diese ganze Diskussion ist doch müßig.
Du hast deine festgefahrene Meinung, lässt dich nicht davon abbringen. Bist der Meinung, zu wissen, was richtig ist.
Also lass uns doch Fakten schaffen: abwarten, was die laufenden Bewerbungen so ergeben und abwarten, falls du dich erneut in einigen Jahren bewirbst.
Vielleicht wird es dann besser, wenn du bewusst deine Unterlagen ausfüllst.