Aufgrund des "Bundeswehr Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz" bin ich auf folgende Fragestellung aufmerksam geworden:
Berechnet die Bundeswehr für die Arbeitnehmer, deren Verdienstausfall durch USG ersetzt wird die Höhe der durch die Bw einzuzahlenden Rentenbeiträge auf Basis des ausgefallenen und ersetzten Gehaltes, oder auf Basis eines fiktiven Gehalts?
Letzteres würde ja bei relativ hohen Gehältern zu ordentlichen Einbußen bei den eingezahlten Rentenbeiträgen führen, oder? Falls dem bei dieser Personengruppe so ist, ist dies erst seit Einführung des "Bundeswehr Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz" der Fall, oder war das schon immer so?
Wieso?
(Es wird auf Basis des ersetzten Gehaltes geleistet, und der Höchsbeitrag ist oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze).
Aufgrund dieser Formulierung
"Maßgeblich hierfür ist regelmäßig ein fikti-
ver Verdienst auf der Basis der sogenann-
ten Bezugsgröße: Je Monat gelten 60 Pro-
zent der monatlichen Bezugsgröße als
fiktiver Verdienst. Zum 1.1.2020 wurde
dieser auf 80 Prozent der monatlichen Be-
zugsgröße angehoben"
im Dokument "Wehrdienst und Rente" der Deutschen Rentenversicherung, ich kann das pdf hier leider gerade nicht verlinken.
Lieber Garten,
eher ein Thema der Lesekompetenz.
Dort geht es um freiwilligen Wehrdienst (FWDL), nicht um Reservisten, die Reservedienst leisten.
(völlig andere Personengruppe, völlig andere Regelungen.)
Das ist eine Frage des Leseverständnisses, ich verstehe diesen Absatz in diesem Flyer anders.
Was ist denn die rechtliche Grundlage, in der ich an der Quelle nachlesen kann, wie die Berechnung zu erfolgen hat?
OK, das Problem scheint größer zu sein, als ich dachte ...
ZitatIn diesem Faltblatt finden Sie die wichtigsten
Informationen zum freiwilligen Wehrdienst und
zur Bedeutung dieser Zeit für Ihre Rente.
Nochmal: "fiktiver Verdienst auf Basis Bezügsgröße" ist ein System der Rentenversicherung für FWDL.
Die von Dir genannte Broschüre behandelt RDL NICHT.
Sprechen wir vom gleichen Dokument? S. 7:
"Wehrübungen
Ob Wehrübungszeiten für die Rente berück-
sichtigt werden können, hängt davon ab, ob
Sie während der Übung weiterhin Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten, arbeitslos oder
selbständig tätig sind:
...
> Überweist Ihr Arbeitgeber Ihnen
während der Wehrübung kein Gehalt,
kön nen Sie beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Leistungen an Nichtselbständige (früher:
Verdienstaus fallentschädigung) beantra-
gen. In diesem Fall sind Sie während der
Wehrübung versicherungspflichtig. Die
Bei träge zahlt dann der Staat für Sie."
Frage: Berechnungsgrundlage für die Höhe? Rechtliche Grundlage?
Rentenversicherung
• grundsätzlich besteht Versicherungspflicht*,
• der Bund zahlt die Beiträge,
• die Höhe der Versicherungsbeiträge bemisst sich nach dem Brutto-Arbeitsentgelt (bei
dem Bezug von Leistungen an Nichtselbstständige nach § 6 USG),
• beim Bezug der Mindestleistung wird ein Pauschalbetrag (80% der Bezugsgröße (Durch- schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr))
abgeführt.
Arbeitslosenversicherung
* Ausnahmen für Selbstständige und Freiberufler (besondere Berufsgruppen) möglich
Ansonsten: SGB, wo sonst?
Hier übrigens mal das Dokument:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/wehrdienst_und_rente.html
Vielen Dank für die Hinweise und das Verlinken, nun ist es klar:
Für Nichtselbstständige gilt also SGB § 166 Absatz 1 Nr. 1a: "Bei Personen, die als Wehr- oder ZivildienstLeistende versichert sind und Leistungen nach §5 oder §8 Absatz 1 Satz 1 inVerbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrundeliegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße"
2.2.2 Anhebung der beitragspflichtigen Einnahmen für Wehr- und Zivildienst Leistende
Für Wehr- und Zivildienst Leistende wurden durch das BwEinsatzBerStG für Dienstzeiten ab 1. Januar 2020 in § 166 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (wieder) um 20 Prozent auf 80 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Damit erfolgt die Bewertung des Wehr- und Zivildienstes jetzt wieder wie in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1999. Eine Gleichstellung mit einem Durchschnittsverdiener, wie in der Zeit vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981, wird damit jedoch nicht erreicht.
2.2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Reservistendienst Leistende
Auch Reservistendienst Leistende profitieren von den Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Gesetzgeber hat nämlich für Dienstzeiten ab 1. Januar 2020 mit § 166 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von ebenfalls 80 Prozent der Bezugsgröße für Reservistendienst Leistende, die zur Sicherung ihres Einkommens Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, eingeführt.