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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: KuddelDu am 21. Dezember 2020, 08:11:39

Titel: Frage zum Familienzuschlag
Beitrag von: KuddelDu am 21. Dezember 2020, 08:11:39
Moin an alle,

Aktuell bin ich noch Zivilbeschäftigter und Reservist bei der Bundeswehr. Dies wird sich hoffentlich bald ändern, weil ich mich als SAZ 12 für die Feldwebel Laufbahn beworben habe.

Nun aber zu meiner Frage. Ich hab das mit dem Familienzuschlag nicht ganz verstanden.

Zu meiner Lage: Ich habe eine Partnerin(aber unverheiratet) und mit ihr ein gemeinsames Kind und wohnen gemeinsam in der gleichen häuslichen Gemeinschaft. Kindergeld berechtigt sind wir beide, aber haben uns geeinigt das sie es ausbezahlt bekommt.

Welche Stufe des Familienzuschlags steht mir zu?

Vielen Dank, Grüße und schonmal frohe Weihnachten
Titel: Antw:Frage zum Familienzuschlag
Beitrag von: didi62 am 21. Dezember 2020, 08:25:42
Das hängt davon ab, ob Ihre Partnerin ebenfalls im öffentl. Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag hat.

Variante 1 - Partnerin im öffentl. Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag:

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird zur Hälfte gezahlt.
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird Ihrer Partnerin gezahlt, da derjenige der das Kindergeld erhält vorrangig ist.

Variante 2 - Partnerin im nicht öffentl. Dienst oder ohne Anspruch auf Familienzuschlag:

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird in voller Höhe gezahlt.
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird wird Ihnen gezahlt, da keine Konkurrenz vorhanden ist.
Titel: Antw:Frage zum Familienzuschlag
Beitrag von: LwPersFw am 21. Dezember 2020, 08:25:56
Bundesbesoldungsgesetz
§ 40 Stufen des Familienzuschlages


"(3) Ledige ... Soldaten ... , denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht...."