Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Keine Ausgaben - keine Aufwandserstattungen
Zitat von: TG Empfänger am 08. Januar 2021, 01:54:19
Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Es gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.
Nunja, zum Thema Betrug Vermögen des Dienstherrn gibt es ja eine gefestigte Rechtssprechung ...
ZitatEs gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.
War ja eigentlich nur eine Frage der Zeit bis es einer versucht. Aber trotzdem: Wie s**dämlich kann man denn sein?
Ist bekannt, wie die Nummer raus kam? Wurden Buchungen und Anträge abgeglichen, wurde geprahlt und sich verplappert oder wurde "verpfiffen"?
Zitat von: Ralf am 08. Januar 2021, 06:24:08
Keine Ausgaben - keine Aufwandserstattungen
Es können trotzdem Kosten entstehen, z.B. Sitzplatzreservierung oder der Transfer zum Bahnhof bzw. Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.
Sitzplatzreservierung ist bei RBH nicht erstattbar.
Warum gibt es dann extra das Feld auf dem Antrag?
Ich habe die Kosten abgegeben, musste die Nachweise einreichen und habe die Kosten erstattet bekommen.
Zitat von: DeltaEcho am 11. Januar 2021, 23:37:11
Warum gibt es dann extra das Feld auf dem Antrag?
Ich habe die Kosten abgegeben, musste die Nachweise einreichen und habe die Kosten erstattet bekommen.
TGV §5 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
BRKG §8 Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
BRKG §4.1.1 Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
Reservierungen sind keine Fahrtkosten.
Dann würden die Reservierungskosten auch bei Dienstreisen nicht erstattet, was aber nicht der Fall ist.
Aus der Verwaltungsvorschrift zu Paragr. 4 BRKG, Abs. 1
Zu den Fahrtkosten gehören ... Reservierungsentgelte
Und die TGV bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist. Lediglich die Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2h gibt es bei den Reisebeihilfen nicht.
Nachtrag ... und die A1-2212/1-6000 als Vorschrift zum Trennungsgeld trifft zur Reservierung keine weitere Aussage.
Zitat von: alpha_de am 12. Januar 2021, 08:14:45
Dann würden die Reservierungskosten auch bei Dienstreisen nicht erstattet, was aber nicht der Fall ist.
Aus der Verwaltungsvorschrift zu Paragr. 4 BRKG, Abs. 1
Zu den Fahrtkosten gehören ... Reservierungsentgelte
Und die TGV bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist. Lediglich die Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2h gibt es bei den Reisebeihilfen nicht.
Das ist richtig. Aber eine Reisebeihilfe ist ja keine Dienstreise.
Und du hast meinen Beitrag WIRKLICH gelesen?
Die Trennungsgeldverordnung bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist.
Die Reisebeihilfe ist im Bundesreisekostengesetz Paragr. 8 geregelt, bzgl. der Kosten wird auf die Regelung für Dienstreisen in Paragr 4 (1) verwiesen. Also gelten die Regelungen für Dienstreisen mit Ausnahme der Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2 h. Und diese Regelungen umfassen eben auch Reservierungen nach der allg. Verwaltungsvorschrift zum BRKG.
Kann man übrigens alles im Internet nachlesen, Google ist dein Freund.
Das mag das BAIUDBw gerne anders sehen, die FF dafür liegt beim BMI. Und ich schaue gerne zu, wenn sich IUD beim OVerwG Münster wie bei den Auslandsumzugsreisen die nächste Ohrfeige holt.
Zitat von: alpha_de am 12. Januar 2021, 10:39:12
Und du hast meinen Beitrag WIRKLICH gelesen?
Die Trennungsgeldverordnung bezieht sich bzgl. der Reisebeihilfe auf Paragr. 8 BRKG der auf Paragr. 4 (1) BRKG verweist.
Die Reisebeihilfe ist im Bundesreisekostengesetz Paragr. 8 geregelt, bzgl. der Kosten wird auf die Regelung für Dienstreisen in Paragr 4 (1) verwiesen. Also gelten die Regelungen für Dienstreisen mit Ausnahme der Nutzung der 1. Klasse bei Fahrten über 2 h. Und diese Regelungen umfassen eben auch Reservierungen nach der allg. Verwaltungsvorschrift zum BRKG.
Kann man übrigens alles im Internet nachlesen, Google ist dein Freund.
Dann lies bitte mal die Weisung vom BmVg zwecks e-token Nutzung unter Punkt 9:
Eine Sitzplatzreservierung oder der Übergang in die erste Wagenklasse können durch die Soldatin/den Soldat auf EIGENE KOSTEN!!!! separat hinzugebucht werden.
Auf eigene Kosten heißt nicht erstattbar.
Auf eigene Kosten bedeutet, dass Soldaten die keinen Anspruch auf eine RHB haben diese Reservierung selber zahlen müssen.
Wer eine Kombination aus E-Token und anderen Beförderungsmitteln nutzt kann diese Kosten geltend machen.
Ein FAQ zu E-Token ist zudem keine Rechtsgrundlage für ein BWDLZ.
Mein BWDLZ bezahlt die Reservierung anstandslos im Rahmen der RBH.
Jetzt wird es langsam kindisch...
Was haben die Regeln zum eToken (also zum Umfang der Leistungen zum Bahnfahren in Uniform) mit den Erstattungen nach der TGV zu tun?
Nach der TGV werden tatsächlich entstandene Kosten bis zu definierten Höchstbeträgen ersetzt, auch die Reservierung eines Sitzplatzes in der 2. Klasse.
Beim Bahnfahren in Uniform ist die Sitzplatzreservierung nicht enthalten und muss, wenn man sie wünscht, kostenpflichtig dazugebucht werden.
Einzige Überschneidung... Wenn man mit einem eToken fährt (statt eine normale Fahrkarte zu buchen) bekommt man mangels Aufwand keine Erstattung. Wenn man einen Sitzplatz gegen Bezahlung reserviert hat, kann man die Erstattung dieser tatsächlich entstandenen Kosten beantragen.
Und man sollte einfach Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.
Auf eigene Kosten heisst, dass die Reservierung im eToken nicht enthalten ist, sondern erstmal selbst bezahlt werden muss... das heisst aber nicht, dass damit eine Erstattung im Rahmen der Reisebeihilfe ausgeschlossen ist, denn diese Kosten sind entstanden und Reservierungen gehören zu den Fahrtkosten.
Eine FAQ und auch eine Wsg des BMVG könnrn keine Verordnung oder Gesetz übersteuern,.. das haben Gerichte dem BMvg nicht nur einmal erklärt.
Wenn du Fahrtkostet in der zweiten Wagenklasse hattest bekommst du dafür eine RBH. Und dann gehören die Kosten für die Reservierung dazu. Da man ja aber über den e-token keine Kosten hat, bekommt man auch nichts erstattet.
Bin ich der einzige der sich hier im Kreis dreht.... ::)
Also ich hab bisher bei meinen RBH die fahrt zum Bahnhof mit der S-Bahn sowie die Reservierung erstattet bekommen auch wenn ich den eToken genutzt habe. ;)
Ja weil du ja dann zu und Abgang als reale Fahrtkosten hattest. Es geht ja aber drum, wenn ich nur den etoken nutze und dann die Reservierung als rbh haben will. Oder sehe ich das falsch? Aber ansonsten drehen wir uns seit heute morgen im Kreis.
Zu- und Abgang werden nicht erstattet, wenn der Bahnhof am Dienstort/Wohnort ist, sonst schon.
Auch bei einer regulären Bahnfahrt als RBH muss die Reservierung dazu gebucht werden, automatisch gehört zu einer Fahrkarte 2. Klasse keine Reservierung, die kostet extra.
Bei der Abrechnung einer RBH gebe ich die entstandenen Kosten an
Bahnfahrt gem Fahrkarte (bzw 0 bei Bw eToken)
Reservierung (wenn gebucht)
Zu-/Abgang wenn Bahnhof nicht am Dienstort/Wohnort
und dann wird erstattet... Und wenn es nur 4 Euro Reservierung waren, werden eben die erstattet...
Und bei einem eToken mit Reservierung hat man Kosten... 2 x 4 Euro für die Reservierung.
@alpha_de: fasse doch deine Anmerkungen jeweils in einem Beitrag zusammen, sonst könnte man meinen, dass du deinen Post-Zähler hochtreiben möchtest, sowas hast du doch nicht nötig. Das war ja jetzt schon das 4. mal hier.
Zitat von: 200/3 am 11. Januar 2021, 21:15:18
Ist bekannt, wie die Nummer raus kam? Wurden Buchungen und Anträge abgeglichen, wurde geprahlt und sich verplappert oder wurde "verpfiffen"?
Leider (mir) nicht.
1. Die Zuständigkeit für das Reisekostenrecht (einschl. Trennungsgeld/Reisebeihilfe) liegt beim BMI, das BMI ist FF für das Bundesreisekosten (BRKG) und die Trennungsgeldverordnung. Es hat außerdem eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG erlassen. Gesetze gehen Verordnungen und Verordnungen gehen Rechtsvorschriften (Erlassen/Weisungen/Verwaltungsvorschriften) vor.
2. Eine Reisebeihilfe (§8 BRKG i.V. mit § 4(1) BRKG) erhält man alle 14 Tage (soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind).
Bei einer Reisebeihilfe mit der Bahn werden max. die Kosten für eine Fahrt in der (niedrigsten) 2. Klasse erstattet.
3. Zur Reisebeihilfe legt die TGV fest: "§6 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend."
4. Da §8 BRKG bzgl. der Reisebeihilfe auf § 4(1) BRKG verweist ("Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt."), gelten die Regelungen des § 4(1) BRKG auch für Reisebeihilfen.
5. § 4(1) BRKG legt fest "Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet."
6. Da die Frage, was denn nun zu den "Kosten" nach § 4(1) BRKG gehört, wurde dies in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)" durch das BMI geregelt:
"4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
– Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
– dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
– Aufpreise und Zuschläge für Züge,
– Reservierungsentgelte,
– Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
– Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks."
7. Und damit gehören auch die Reservierungsentgelte zu den Fahrtkosten. Ob die bisherige Regelung in den Vorschriften des BMVg zum Zu-/Abgang nach Änderung der TGV/BRKG zum 01.06.2020 noch haltbar ist, halte ich für fraglich.
8. Nachdem bei Nutzung der eToken für die Fahrt selbst keine Kosten entstehen, können auch keine erstattet werden (§4(1) BRKG: "Entstandene Fahrtkosten...").
9. Wenn aber andere Kosten, die Fahrtkosten sind, entstanden sind (BRKGVwV zu § 4(1) BRKG) müssen diese auch erstattet werden.
10. Wer Kosten geltend macht, die ihm nicht entstanden sind, begeht ein Dienstvergehen/eine Straftat.
Und abschließend... wenn man Beiträge editieren könnte, wäre so manches hier einfacher.
Soweit alles richtig. Ich hatte meinen Refü Lehrgang von August bis Mitte Oktober letzten Jahres und habe gelernt das Reservierung bei RBH nicht erstattet wird. Ich werde morgen den Fachlehrer mal kontaktieren und schauen was rauskommt. Da er der neue Grundsatzentscheider im Baiud wird, sollte zumindest er die Antwort kennen.
Edith sagt: es wäre wirklich toll wenn man Beiträge editieren könnte. 😉
Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Januar 2021, 16:52:26
Zitat von: TG Empfänger am 08. Januar 2021, 01:54:19
Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Es gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.

Falls jemand das Urteil findet, kann derjenige es bitte hier posten?
Wird mMn auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hinaus laufen, ist trotzdem sehr interessant.
Ggf. hilft ja die Antwort zu Frage (88) im Anhang weiter...
@NicW
Es hat mit der Änderung des BRKG/TGV am 01.06.2020 ja grundlegende Veränderungen gegeben (die bisher eigenständige Regelung in der TGV wurde ja durch den Verweis auf § 8 BRKG ersetzt). Damit wurde bspw. auch die Unterscheidung in RBH alle 4 Wochen für Ledige und alle 2 Wochen für Verheiratete abgeschafft.
Auch der Ausschluss von Zu-/Abgang bei Bahnhof am Dienst-/Wohnort steht nur noch in (nachrangigen) Bw-internen Vorschriften, passt aber nicht mehr zur TGV bzw. BRKG (und das lässt sich eben mit Bw-internen Vorschriften nicht aushebeln). Ich erinnere mich, dass ich irgendwo so etwas auch mal zum Thema Reservierung gelesen habe, aber so etwas habe ich in den aktuellen Regelungen nicht mehr gefunden.
Es kann also gut sein, dass die obige Änderung zum 01.06.2020 all diesen "Sonderlocken" des BMVg die Grundlage genommen hat.
@LwPersFw
Der Chat war ja auch noch zur Zeit der "alten" TGV Rechtslage, bevor die TGV auf §8 BRKG verwiesen hat.