Kameraden!
Folgende Situation:
Ich habe eine berücksichtigte Wohnung (500km) entfernt von meiner Stammeinheit und beziehe demnach TG3.
Nun überlege ich ,,etwas" näher an den Standort ranzuziehen ohne die Umzugskostenpauschale zu ziehen.
Meine Absicht ist es, in meine alte Heimat zu ziehen die 115km von meiner Stammeinheit entfernt liegt.
Jedoch will ich erstmal überhaupt wissen, ob ich dann weiter TG nach Paragraph 3 beziehen kann.
Ich habe leider nur gefährliches Halbwissen, ich weiß:
- nicht unter 30km ranziehen
- bei 30 bis 80km wäre die tägliche Heimkehr zumutbar TG6?
- bei Ausnahmen und viel Autobahn kann der Kommandeur auch mal bei 90km TG6 begutheißen
- wie sieht's mit 100km bis 150km aus ?
- über 150km aber dann wieder TG3?
Leider sind PersFw/Refü/ nicht wirklich aussagekräftig
Eigene Recherchen in der TG Verordnung haben auch nicht weitergeholfen
Sie SIND ja aktuell TG-Empfänger...
Da spielt die Entfernung keine Rolle, solange Sie
+ während des Bezugs von TG umziehen
+ außerhalb 30 km bleiben
+ die Wohnung sofort wieder anerkennen lassen
Ob Sie dann TG nach 3 oder 6 bekommt, entscheidet der TG-Abrechner im Rahmen der Zumutbarkeitsregeln...
Sollten Sie auf Grund des Alters zum Wohnen in der GMU verpflichtet sein, würde natürlich eine parallele Befreiung Sinn machen, wenn Sie unter 100 km an den Standort ziehen sollten...
Halt Stop. Wenn man an der Grenze zur zumutbarkeit wohnt hat man ein einmaliges Wahlrecht ob man nach 3 oder 6 beziehen möchte. Aber in §7 2 steht (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Von daher wird es nicht mehr geben als nach 3 zu steht.
Zitat von: NicW am 24. Januar 2021, 15:08:24
Halt Stop. Wenn man an der Grenze zur zumutbarkeit wohnt hat man ein einmaliges Wahlrecht ob man nach 3 oder 6 beziehen möchte. Aber in §7 2 steht (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Von daher wird es nicht mehr geben als nach 3 zu steht.
Es gibt auch noch die Besonderheit "zum Wohnen in der GMU verpflichtet" ... Aber deshalb verwies ich ja auf den TG-Abrechner... der prüft und entscheidet...
Nur aus Interesse... in welcher Bw-Vorschrift ist das Folgende ausgeführt ?
ZitatWenn man an der Grenze zur zumutbarkeit wohnt hat man ein einmaliges Wahlrecht ob man nach 3 oder 6 beziehen möchte.
Die Vorschrift müsste ich am Dienstag suchen. Aber wir hatten den Fall am Standort das ein Soldat erst nach 3 abgerechnet hat und sich dann entschieden hat doch tgl. zu pendeln. Daher weiss ich das wechseln möglich ist.
Zitat von: NicW am 24. Januar 2021, 22:28:26
Die Vorschrift müsste ich am Dienstag suchen. Aber wir hatten den Fall am Standort das ein Soldat erst nach 3 abgerechnet hat und sich dann entschieden hat doch tgl. zu pendeln. Daher weiss ich das wechseln möglich ist.
Dieses ist ja auch möglich...
... man muss aber den Unterschied zwischen dem "richtigen" TG nach 6 und dem TG 6 "mit Höchstbetragsberechnung" beachten.
Wer das "richtige" TG nach 6 will, dafür aber nicht die Voraussetzungen erfüllt - bekommt es auch nicht... auch wenn er sich für das tägliche Pendeln entscheidet.
Dazu gilt seit 01.06.2020:
Quelle: BVA"Vergleichsberechnung (§ 6 Abs. 4 TGV)
In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag
nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt,
der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre.
Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale
Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20 Euro) und danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15 Euro) täglich berücksichtigt.
Beispiel:
Eine Beamtin, wohnhaft in Köln, wurde am 01.05.2020 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Sie entschließt sich,
jeden Tag an ihren Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür Ihren Privatwagen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre die Beamtin täglich
mehr als 3 Stunden zwischen ihrer Wohnung und der Dienststätte unterwegs.
Die Entfernung von der Wohnung in Köln zur Dienststätte nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von der bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn)
zur Wohnung beträgt 50 km. Die tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Sie arbeitet im Juni an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Juni 2020
Tägliche Rückkehr
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 Euro) = 800,00 Euro
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41,00 Euro
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 Euro) = 80,00 Euro
Gesamtbetrag: 761,00 Euro
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar. Der fiktive Trennungsgeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wird wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 14,00 Euro = 280,00 Euro
Trennungsübernachtungsgeld für 30 Tage * 15,00 Euro = 450,00 Euro
Gesamtbetrag: 730,00 Euro
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
Tägliche Rückkehr: 761,00 Euro
Auswärtiges Verbleiben: 730,00 Euro
In diesem Beispiel wird der Betrag von 730,00 Euro mit der Monatsabrechnung Trennungsgeld erstattet."
Und für den TE haben Sie ja auch richtig festgestellt, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf, als vor dem Umzug.