Tag Kameraden,
Ich bin HptFw und Berufssoldat im 13. Dienstjahr.
Ich erwäge momentan die Entlassung aus dem Dienst zu beantragen.
Mir ist bewusst, dass ich dann keine Übergangsgebührnisse oder sonstigen BFD Anspruch habe.
Ich frage mich allerdings, wie es mit der Rentenversicherung aussieht.
Ich höre widersprüchliche Aussagen (unteranderem auch Vom KpFw)
Zum einen heißt es, man bekommt gar nichts und wird auch nicht nachversichert, andere wiederum behaupten das man für die geleistet Dienstzeit den Arbeitgeberanteil nachversichert bekommt.
Ist da von euch jemand sattelfest oder kann mir sagen wo ich das nachlesen kann?
Vielen Dank
Gruß
Zitat... Ist da von euch jemand sattelfest oder kann mir sagen wo ich das nachlesen kann? ...
Sattelfest bin ich da definitiv nicht. Nachlesen sollte man das im Soldatenversorgungsgesetz können, ich habe nach dem konkreten Fall dort aber selbst noch nicht gesucht.
Rufen Sie den zuständigen Sozialdienst an. Der kann Sie beraten.
Sie werden ganz normal nachversichert.
Das ganze passiert übrigens auch bei Soldaten/Beamten die gegen ihren Willen von Rechtswegen aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.
Ansonsten gilt natürlich das was JensMP79 sagt Sozialdienst oder auch DBwV, falls sie Mitglied sind.
Danke für die Antworten.
Der Hinweis bezüglich des Sozialdienstes war zweckmäßig.
Dort habe ich die Aussage bekommen das man entweder Altersgeld beantragen kann und dann die tatsächlich erdienten Versorgungsansprüche im Pensionsalter ausgezahlt bekommt oder aber man wird mit 120 Prozent der letzten Brutto Bezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
ZitatDer Hinweis bezüglich des Sozialdienstes war zweckmäßig.
Freut mich. Dafür sind die da.
Passt z.T. zum Thema
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.0.html
Und beachten... der Dienstherr kann unter bestimmten Bedingungen das Altersgeld versagen.
Dann bleibt nur die Nachversicherung.
Hier gilt es sich genau schlau zu machen.
Doch einfach mal beim zuständigen BVA, Abteilung Nachversicherung nachfragen. Die wissen es genau.
Zitat von: LwPersFw am 27. Januar 2021, 20:21:55
Passt z.T. zum Thema
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.0.html
Und beachten... der Dienstherr kann unter bestimmten Bedingungen das Altersgeld versagen.
Dann bleibt nur die Nachversicherung.
Hier gilt es sich genau schlau zu machen.
Zum Altersgeld siehe auch:
C-1467/2 Durchführungshinweise zum Altersgeldgesetz
ABER beachten: die im o.g. Link zum anderen Thema geannte Gesetzesänderung ist noch
nicht in Kraft und
nicht in der Vorschrift !
Hallo zusammen,
zuständig ist hier ganz klar das BVA das aktuell auch die Dienstbezüge zahlt. Im Zweifel einfach dort anrufen und nach den Kollegen von der "Nachversicherung" verlangen.
Die können das ganz sicher und auch korrekt beantworten.
Der Antrag eines BS auf Entlassung führt natürlich dazu, dass er keinen Anspruch mehr auf Versorgung hat.
Übergangsgebührnisse standen ihm aber aufgrund seines Status als BS
zu keinem Zeitpunkt zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, einen Antrag auf Altersgeld gem. Altersgeldgesetz zu stellen.
Hierzu muss der BS beim Antrag auf Entlassung auch eine Erklärung zur Inanspruchnahme von Altersgeld gegenüber seiner Personalstelle abgeben.
Zuständig für die Zahlung des Altersgeldes ist wie auch für die Versorgungsbezüge von BS die Generalzolldirektion.
Sofern keine entsprechende Erklärung erfolgt und auch in der Erklärung zur Nachversicherung (die zum DZE ausgefüllt wird)
nichts von einem Antrag auf Altersgeld zu finden ist, ist das zuständige BVA gehalten, zeitnah eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
durchzuführen.
Eine bereits durchgeführte Nachversicherung kann zu Gunsten von Altersgeld
nicht widerrufen werden. Hier also bitte zeitnah das BVA informieren.
Zitat von: Manuel87 am 27. Januar 2021, 11:11:33
oder aber man wird mit 120 Prozent der letzten Brutto Bezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Diese Auskunft ist leider falsch. Berufssoldaten gehören nicht zum Personenkreis nach §181 Absatz 2a SGB VI.
Das bedeutet das im Rahmen der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlten, rentenversicherungspflichtigen Bezügebestandteile berücksichtigt werden
und eine fiktive Erhöhung ebendieser
nicht erfolgt.
Grüße aus München