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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Green_Arrow am 27. Januar 2021, 14:06:31

Titel: Nach der ZAW raus aus der Bundeswehr.
Beitrag von: Green_Arrow am 27. Januar 2021, 14:06:31
Hallo Kameraden,
Ich habe meine ZAW jetzt abgeschlossen und habe festgestellt, dass ich mehr mit meiner Zukunft und Familie erreichen möchte. Das ganze "schön ne Ausbildung abgreifen und dann verpi**en" könntet ihr euch bitte gleich sparen, da es schlichtweg nicht der Fall ist. Ich habe mich hier auf dem Forum angemeldet, um eine Antwort auf meine Frage zu bekommen und nichts weiter.
Meine Frage lautet: Wie viel muss ich dem Bund erstatten?
Bitte nichts reininterpretieren und "was wäre wenn"-Geschichten oder "wie willst du denn einfach raus aus der BW?".
Eine einfache Antwort auf die Frage wäre super!
Vielen Dank.
Titel: Antw:Nach der ZAW raus aus der Bundeswehr.
Beitrag von: F_K am 27. Januar 2021, 14:12:31
Die Kosten der ZAW - wie viel das genau ist, wird im Einzelfall berechnet und hängt von der ZAW ab.
(Größenordnung einige 10.000 Euro - abhängig von der ZAW).
Titel: Antw:Nach der ZAW raus aus der Bundeswehr.
Beitrag von: BulleMölders am 27. Januar 2021, 14:14:11
Da hier niemand die Kosten kennt, die durch die Ausbildung verursacht wurden, wird auch niemand den Rückzahlungsbetrag nennen können.
Außerdem richtet sich die Höhe des Betrags immer nach dem individuellen Fall. Da gibt es keinen Prozentsatz oder eine Formel mit der das so ohne alle relevanten Fakten zu errechne ist.

Da Sie keine Interpretationen wollen, mache ich hier auch gleich mal dicht, da etwas anderes hier halt nicht kommen kann.
Titel: Antw:Nach der ZAW raus aus der Bundeswehr.
Beitrag von: Ralf am 27. Januar 2021, 14:15:33
Gar nichts, weil eine Dienstzeitverkürzung nicht im dienstl. Interesse liegt. Eine "Kündigung" ist nicht möglich.
Selbst wenn ein dienstl. Interesse an einer Dienstzeitverkürzung vorliegen würde, besteht ein dienstliches Interesse an der Verkürzung grundsätzlich nur, wenn zwischen Abschluss der Ausbildung und Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren liegt.