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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Wolf86 am 26. März 2021, 21:23:56

Titel: Bemessung des Grundgehaltes
Beitrag von: Wolf86 am 26. März 2021, 21:23:56
Moin,

verstehe ich BBeSG § 27 und §28 richtig?

Zu meiner Situation:
Ich habe

Für den Fall eines Dienstantritts als Beamtenanwärter für den htD, der erfolgreichen großen Stattsprüfung und der Übernahme in einem Beamtenverhältnis auf Probe in A13 stellt sich mir folgende Frage der erstmaligen Stufenzuordnung:

Werde ich in A13-4 eingruppiert, da mir insgesamt 8 Jahre angerechnet werden?
(2 Jahre wäre ein Start in 13-2)
(2+3=5 Jahre wäre ein Start in 13-3)
(2+3+3=8 Jahre wäre ein Start in 13-4)

Nach §28 (1) 1. gilt:

"Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind"
- Somit verstehe ich, dass die 5 Jahre E13 angerechnet werden.

Nach §28 (1) 3. gilt:

"Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,"
- Somit verstehe ich, dass das eine Jahr des FSJ angerechnet wird.

Nach §28 (2) gilt:

"[...]Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen."
- Somit verstehe ich, dass für mein - tatsächlich zwingend notwendiges Studium inkl. der Fachrichtung -  2 Jahre angerechnet werden.

Danke und viele Grüße!
Titel: Antw:Bemessung des Grundgehaltes
Beitrag von: Ralf am 27. März 2021, 04:38:36
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,51402.msg708239.html#new
Damit sind wir doch bei diesem Thema.