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Fragen und Antworten => Zivile Laufbahn bei der Bundeswehr => Thema gestartet von: Booob am 20. April 2021, 11:38:30

Titel: Steuererklärung während der Beamtenausbildung
Beitrag von: Booob am 20. April 2021, 11:38:30
Hey,

ich beginne dieses Jahr eine Beamtenausbildung (Beamter auf Wiederruf) bei der Bundeswehr und frage mich, ob ich verpflichtet bin eine Steuererklärung abzugeben?

Von den Anwärterbezüge wird eine Lohnsteuer sowie eventuell ein Solidaritätszuschlag abgezogen und ansonsten müssen Beiträge für den Anwärtertarif der PKV entrichtet werden.

Angenommen eine Steuererklärung ist notwendig (auf welcher Grundlage?). Kann der Fall eintreten, dass man Steuern rückwirkend nachzahlen muss? Z.B. weil der Beitrag für die PKV sehr gering im Anwärtertarif ist und man in diesem Jahr sogar eine Beitragsrückerstattung erhalten könnte.

Ich kenne mich mit der Thematik leider absolut nicht aus und währe für Infos, Ratschläge dankbar.
   
Titel: Antw:Steuererklärung während der Beamtenausbildung
Beitrag von: Gast. am 20. April 2021, 13:40:56
Zumindest nicht allein deshalb, weil du Beamter bist, aber es gibt ne Menge anderer Möglichkeiten die dazu führen. Ein Blick in § 46 EStG hilft. Beispielsweise sind Beamte, die freie Heilfürsorge erhalten analog zu Soldaten, die unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung erhalten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, aber auch viele Konstellationen des Privatlebens (Verheiratet und Steuerklasse III/V oder Bezug von Arbeitslosengeld im Gleichen Jahr vor der Verbeamtung) können zur Abgabepflicht führen.

Selbstverständlich kann es sein, dass man auch Steuern nachzahlen muss, wenn man verpflichtet ist die Steuererklärung abzugeben. Der Staat wird ja wohl kaum diejenigen dazu verpflichten, bei denen regelmäßig eine Steuererstattung zu erwarten ist (auch wenn das natürlich nicht die einzige Überlegung hinter den jeweiligen Bestimmungen ist)...
Titel: Antw:Steuererklärung während der Beamtenausbildung
Beitrag von: christoph1972 am 20. April 2021, 14:04:42
Als Anwärter wird man kaum eine Einkommenshöhe erreichen, wo Solidaritätszuschlag fällig wird.

Die Beiträge zur PKV wirken sich im Übrigen Steuermindernd aus, weil das Einkommen von Beamten(-anwärtern) nach der sog. B-Tabelle versteuert wird, in der die Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt wird. Auch die Ausgaben für Fachbücher etc. wirkt sich auf die Höhe der Einkommensteuer aus.
Ist dann noch eine Kfz-Versicherung auf eigenen Namen vorhanden, kann man davon ausgehen, dass es eine Steuererstattung gibt.