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Fragen und Antworten => Zivile Laufbahn bei der Bundeswehr => Thema gestartet von: BA_FL am 06. Juni 2021, 16:03:27

Titel: Direkteinstieg - Berechnung der Probezeit
Beitrag von: BA_FL am 06. Juni 2021, 16:03:27
Hallo,

gibt es eine Richtlinie nach der die Dauer der "Probezeit" bei einem Verbeamtung auf Probe festgelegt wird?

Die Aussage lautet, dass die Probezeit bei Direkteinstellern zwischen 1 und 3 Jahren betragen kann.
Daher die Frage, woran dieses fest gemacht wird.

Die Erfahrungsstufen werden zum Beispiel anhand der "gleichwertigen" Tätigkeit in der freien Wirtschaft anerkannt.
Wird diese Zeit auf bei der Dauer des Beamten auf Probe berücksichtigt oder wie wird die Länge der Probezeit ermittelt?

Schöne Grüße
Titel: Antw:Direkteinstieg - Berechnung der Probezeit
Beitrag von: Al Terego am 06. Juni 2021, 17:11:02
Die normale Probezeit beträgt 3 Jahre. Wenn Du in einer ähnlichen Verwendung z.B. bereits als Soldat eingesetzt warst, kann die Zeit verkürzt werden. Es besteht aber immer ein Ermessensspielraum. Freie Wirtschaft spielt hier normalerweise aber keine Rolle.
Titel: Antw:Direkteinstieg - Berechnung der Probezeit
Beitrag von: christoph1972 am 07. Juni 2021, 13:03:35
Zitat von: BA_FL am 06. Juni 2021, 16:03:27
Hallo,

gibt es eine Richtlinie nach der die Dauer der "Probezeit" bei einem Verbeamtung auf Probe festgelegt wird?

Die Aussage lautet, dass die Probezeit bei Direkteinstellern zwischen 1 und 3 Jahren betragen kann.
Daher die Frage, woran dieses fest gemacht wird.

Die Erfahrungsstufen werden zum Beispiel anhand der "gleichwertigen" Tätigkeit in der freien Wirtschaft anerkannt.
Wird diese Zeit auf bei der Dauer des Beamten auf Probe berücksichtigt oder wie wird die Länge der Probezeit ermittelt?

Schöne Grüße

1 Jahr ist Mindestprobezeit, zB für Leute die schon als Angestellte im öD gearbeitet haben oder schon einmal aus einem Beamtenverhältnis mit absolvierter laufbahnrechtlicher Probezeit ausgeschieden sind. Die Deine Einstellung bearbeitende Stelle beim BAPersBw V.2.1.X hat in der Regel aber kurz vor Deinem Einstellungstermin schon eine grobe Vorstellung über die Länge Deiner laufbahnrechtlichen Probezeit.

Probezeit beim Beamten ist aber auch etwas grundsätzlich Anderes als die Probezeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Schau doch mal in §§ 27, 28 BLV.