Guten Abend,
Ich bräuchte einmal dringend eure rechtliche Einschätzung. Ich bin als BSB im Bwdlz Aachen beschäftigt (kein SÜ Dienstposten) und würde gerne zu meiner Freundin nach Maastricht (Niederlande) ziehen da meine Freundin eine Wohnung geerbt hat und wir folglich dort mitfrei wohnen könnten.
Mein DL Leiter verbietet mit einen Umzug ins Ausland (lediglich ca. 20 min Fahrzeit). Gibt es hierzu eine rechrliche Grundlage? Sehe ich ehrlich gesagt nicht. Und ich wüsste auch nicht was meinem DL angeht wo ich wohne.
Soweit kommt es noch!
Gruß
Ja, gibt es für Soldaten - Soldatengesetz § 46 (2) Nr. 8:
Zitat... ein Soldat ist zu entlassen, wenn er
...
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt. ...
Entschuldigung, hab nicht geschnallt, dass Sie kein Soldat sind. Wie die Regeling bei Besmten und Angestellten der Bw sind entzieht sich meiner Krnntnis.
Genau. Bin Beamter mntd.
Zitat von: Fragesteller am 26. Juni 2021, 19:08:41
Und ich wüsste auch nicht was meinem DL angeht wo ich wohne.
Soweit kommt es noch!
"Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 72 Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird."
Das ist aber kein Freibrief für Ihren Vorgesetzten.
Am besten Sie lassen sich von Ihrem Personalrat beraten und suchen dann nochmals das Gespräch mit ihm.
Und Sie sollten sich einmal mit den Rechtsgrundlagen Ihres Berufs befassen...
Das Gesetz ist zunächst mal eindeutig:
§ 72 Bundesbeamtengesetz - Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Unter normalen Umständen würde sicher nichts dagegen sprechen, dass Sie Ihren Wohnsitz in den Niederlanden nehmen würden und unter normalen Umständen würden Sie einen Rechtsstreit vermutlich auch gewinnen.
Es sind aber leider keine normalen Umstände! Die Grenzen können jederzeit wieder geschlossen werden. Die Einreise nach Deutschland kann auch wieder mit Quarantäneauflagen verbunden werden und all dies würde dienstlichen Interessen mehr als deutlich entgegenlaufen. Daher dürfte die Anweisung, in Deutschland wohnen zu bleiben, zumindest in Pandemiezeiten zulässig sein.
Nur zur Info:
Die Grenze Niederlande - Deutschland war für Arbeitspendler zu Pandemiezeiten nie geschlossen, es gab immer Sonderregelungen.
Das schlimmste was einen zu Pandemiezeiten traf war 2 mal wöchentlich testen.
Bis 2009 galt für Beamte die gleiche Regelung, die Klaus oben schon für Soldaten erwähnt hat.
§ 28 BBG (alt)
https://www.buzer.de/gesetz/885/a11935.htm
Eventuell ist der Dienststellenleiter da auch einfach nicht auf Stand. Im aktuellen BBG gibt es diese Regelung nicht mehr. Wie schon geschrieben würde ich hier mal beim Personalrat anfragen.
Noch als Ergänzung:
"
Zur Residenz- und Präsenspflicht von Bundesbeamten
§ 72 Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt die Wahl der Wohnung. § 72 Abs. 1 BBG verpflichtet Beamte zur dienstpflichtkompatiblen Wohnungsnahme. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet § 72 BBG für Beamte grundsätzlich keine Pflicht zum Wohnen am Dienstort (Residenzpflicht). ,,Der Beamte hat seine Wohnung lediglich so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird [...]" 19.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 72 Abs. 2 BBG. Danach kann der Dienstvorgesetzte einen Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. 20 Voraussetzung dafür ist, dass die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Rein fiskalische oder wirtschaftliche Gründe reichen dafür nicht aus. 21 Eine solche Residenzpflicht auf Weisung stellt einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG dar. Eine Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung wird angesichts der modernen Nachrichten- und Verkehrsmittel heute nur noch selten gerechtfertigt sein. 22
Beamte müssen sich während ihrer dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht in erreichbarer Nähe ihres Dienstortes aufhalten (Präsenzpflicht). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 73 BBG. Danach darf der Dienstvorgesetzte ausnahmsweise einem Beamten außerhalb der Dienstzeit Aufenthaltsanweisungen auferlegen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse dies dringend erfordern. Die Voraussetzungen für eine solche Weisung sind damit weitergehend als bei der Residenzpflicht auf Weisung. Die Aufenthaltsanweisung gemäß § 73 BBG ,,muss zur Bewältigung außergewöhnlicher von der Verwaltung zu meisternder Anforderungen unentbehrlich sein und darf nicht auf Dauer für ganze Beamtengruppen ausgesprochen werden" 23. Der Dienstvorgesetzte hat die Rufbereitschaft nach pflichtgemäßem Ermessen auszugestalten; dabei hat er das dienstliche Erfordernis und Interesse einerseits und das grundsätzliche Recht des Beamten auf freie Wahl des Aufenthaltsortes während der Freizeit andererseits abzuwägen. 24 Eine Präsenzpflicht ist somit nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt."
Quelle:
DBT WD 3 - 3000 - 116/19 v. 09.05.2019
Zur Thematik Corona vs Dienstrecht
Dienstrechtliche Hinweise zum Umgang mit den Folgen des Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19)
PDFWobei der Fall "Grenzpendler" hier nicht explizit erwähnt wird...
Aber da dieser ja ganz normal jeden Tag zur Arbeit pendelt...
KÖNNTEN die Punkte 2. oder 4. adäquate Anwendung finden... wenn die Grenze dicht ist.
Dies müsste halt je nach Lage bewertet werden...
Wie hat dein Vorgesetzter das Verbot denn begründet?
Es wurde gar nicht (rechtlich) begründet. Ich dachte mir schon, dass eine solche gesetzliche Grundlage heute nichtmehr existiert. Deshalb bin ich darauf auch gar nicht eingegangen.
Sollte mein Vorgesetzter von seiner Ansicht nicht abweichen wird sich mein Anwalt auf einen sicheren Rechtsstreit freuen :).
Da Du ja von Deinem Anwalt schreibst hast Du scheinbar ja schon Erfahrungen in Punkto Rechtsstreitigkeiten, aber eines würde mich jetzt noch interessieren, gegen was soll denn geklagt werden?
Du musst einen privat veranlassten Umzug doch nicht beantragen und TG scheinst Du ja auch nicht zu bekommen, was sich dadurch ggf. ändern würde - also wo siehst Du jetzt einen Punkt, der vor Gericht landen könnte?
Naja, es könnte natürlich in Anbetracht der Äußerungen des Vorgesetzten eine Feststellungsklage erhoben werden, mit dem Ziel festzustellen, dass der Umzug zulässig ist. Das macht Sinn, wenn man hinterher Ärger verhindern will. Aber man sollte irgendetwas schriftliches in der Hand haben. Sonst sagt der Vorgesetzte im Verfahren "alles kein Problem mit dem Umzug" und dann bleibt man auf seinem Prozesskosten sitzen,weil der Prozess voellig überflüssig war.
Und nochwas zum Fragesteller: ich hatte unter Verweis auf § 72 BBG bereits deutlich gesagt, dass ein Verbot in Pandemiezeiten durchaus in Betracht kommt. Da bei Ihnen aber nur angekommen ist, dass es "keine Rechtsgrundlage existiert", muss ich Ihnen unterstellen, dass Sie nur das wahrnehmen, was Sie hören wollen. Das ist keine gute Basis für einen Rechtsstreit.
Die Ausgangsfrage wurde beantwortet. Und bevor das wieder ausartet schließe ich.
Zum Thema Corona existiert ein eigener Thread
Ich hab die entsprechenden Beiträge mal entsorgt.
Ein kleiner Hinweis- irgendwelcher Schwurbelmüll wird hier kommentarlos entsorgt.