Gesetzt den Fall, ein lebensaelterer Zeitsoldat scheidet mit (Extremfall) 65 Jahren als SaZ 12 aus. Kriegt der dann 60 Monate lang Uebergangsgebuehrnisse, oder nur bis zum Eintritt ins Rentenalter (z.B. mit 67)?
Ich habe natuerlich im Internet gesucht, auch schon beim BVA gefragt (wegen Corona sehr... schwierig), aber die Beitraege erwaehnen zwar einige "Sonderfaelle" bei den Uebergangsgebuehrnissen, aber diesen Fall nicht.
Weiss jemand was, oder kennt jemanden der was weiss?
Danke
Eisensoldat
Zitat von: Eisensoldat am 21. Juli 2021, 15:58:36
Gesetzt den Fall, ein lebensaelterer Zeitsoldat scheidet mit (Extremfall) 65 Jahren als SaZ 12 aus.
"§ 40 SG Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch
nicht über das 62. Lebensjahr hinaus.
Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit.
Wenn
dringende dienstliche Gründe dies
im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres."
Warum sich über Sachverhalte Gedanken machen, die vll. nur alle 10 Jahre 1x vorkommen.
Wer davon selbst betroffen ist, sollte sich frühzeitig bei den fachlich zuständigen Stellen (z.B. BVA, DRV) beraten lassen. ;)
§ 13e SVG letzter Satz "... Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der
ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erreicht hat.".
Das passt zwar nicht so richtig, aber ist ein Indiz zumindest für die tatsächlichen Langzeitdiener ü. 20 Jahre hinaus ... Regelaltersgrenze heisst ja nicht automatisch Rentenbezug. Altersrenten sind Antragsleistungen.
Juristisch gesprochen, könnte es sich auch um eine ungewollte Regelungslücke handeln. Der Gesetzgedber könnte davon ausgegangen sein, dass es keine SAZ 12 gibt, die bis zur Vollendung 65. Lebensjahr dienen, ohne Kürzungstatbestände zu erfüllen.
Andererseits, könnte es auch im SGB VI Vorschriften zur Anrechnung geben. Einkommen neben der Rente. Ich würde also eher bei der DRV nachfragen, wie es sich verhält, wenn neben der Rente noch Einkommen erzielt wird.
Und Rentner wird man auch erst auf Antrag...
Es müssen diverse Sachverhalte beachtet werden...
1.
Wer ab 01.01.2021 Übergangsgebührnisse bezieht...
Übergangsgebührnisse führen künftig zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung...
2.
Wer mit 67 Altersrente bezieht ... kann soviel hinzuverdienen wie er/sie möchte...
3.
Es gibt aber den § 55a Abs 8 SVG
Für 1. und 3. ist das BVA zuständig ... muss also auch sachgerecht und rechtskonform beraten.
Zu 2. ist die DRV der Ansprechpartner, wenn es um die Frage geht, wie sich z.B. 1. auswirkt... unter Beachtung 3.