Moin Moin,
unser KpChef arbeitet momentan an einem KpBefehl zur Covid 19 Impfung.
Da 15 Soldaten von 250 aus unserer Kp noch nicht geimpft sind und dieses wohl auch nicht möchten.
Jetzt meine Frage:
Darf er die Soldaten mit einem Befehl dazu "zwingen"?.. da sind einige bei die sich da Gesundheitlich
richtig einen Kopf drum machen da Angehörige die Impfung damals nicht so gut weggesteckt haben etc
Und was ist wenn die Soldaten sich trotzdem nicht impfen lassen, den SanTermin dann nicht wahrnehmen oder so..? Kann er da ein DU Verfahren einleiten bzw ermitteln?
Muss der Soldat diesen schriftlichen Befehl befolgen?
Bevor hier gehetzt wird:
Meiner Meinung kann jeder selbst entscheiden ob er sich impfen lässt oder nicht.. wenn jemand Gesundheitliche Vorbelastungen hat oder einfach Angst ist es ratsam.. wenn aber jemand kerngesund ist, sollte er selbst für sich entscheiden ob er sich damit Impfen lässt oder ob er ggf noch wartet oder es komplett lässt... es geht hier nur darum um es befohlen werden kann.
MkG
Ja, grundsätzlich KANN so etwas befohlen werden - meiner Einschätzung nach handelt es sich um einen verbindlichen Befehl.
(Der Ausgang eines Beschwerdeverfahrens geht vermutlich eher in Richtung der "Impfverweigerer").
So lange die Impfung nicht für alle Soldaten duldungspflichtig ist (und das ist sie derzeit nur für Soldaten, die in einen Einsatz gehen) kann er es mMn nicht befehlen. Falls er diese Befehl erteilt wäre eine Beschwerde dagegen das Mittel der Wahl. Zur Impfung gibt es aber hier einen Thread, in dem auch die rechtlichen Grundlagen erläutert sind.
@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.
Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb nicht duldungspflichtig.
@ alpha_de / KlausP:
Soweit alles richtig, was Ihr schreibt.
Insbesondere zur Duldungspflicht, die sogar gesetzlich geregelt ist.
Hier ein Zitat von Wiki als Erinnerung:
ZitatDie Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) ist nicht auf rechtmäßige Befehle beschränkt. Auch rechtswidrige Befehle sind stets zu befolgen. Erst wenn durch die Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde, darf der Befehl nicht befolgt werden (§ 11 Abs. 2 SG).
Ich wurde so einen Befehl (Impfung mit Impfstoff der nicht von den zuständigen Stellen als duldungspflichtig erklärt wurde) nicht geben oder durchsetzten.
Im hier genanten Fall würde ich auch den Beschwerde- / Meldeweg bzw. das Gespräch suchen.
"Rein akademisch" gehe ich aber von einem verbindlichen Befehl aus - der also grundsätzlich auszuführen ist.
Aha... und was ist das Injizieren des Impfstoffes... eine Körperverletzung und die ist ohne Einwilligung... eine Straftat.
Davon abgesehen ist Begehung einer Straftat nicht die einzige Schranke für die Verbindlichkeit eines Befehls, er muss auch zumutbar sein. Und mangels Duldungspflicht ist er eben unzumutbar.
Der Soldat ist durch das Sanitätspersonal zu befragen und hier lehnt er die Impfung ab. Ich wünsche dem befehlenden KpChef danach schon einmal viel Spass, wenn er dann versucht, diesen Befehl durchzusetzen.
Warum wird hier immer wieder versucht, offensichtlich rechtswidriges und auch dienstlich unerwünschtes Verhalten schönzureden und Fragesteller in eine Positon zu drängen, die rechtlich nicht haltbar ist?
Wenn es gewollt wäre, dass ein KpChef/DV1 über solche Fragen entscheidet, wäre die Duldungspflicht dorthin delegiert. Die körperliche Unversehrtheit als Grundrecht ist zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben und in diesem Punkt auch nicht in das Belieben eines DV1 gestellt. Deswegen wird über solche Fragen einheitlich für die gesamte Bundeswehr auf der Basis der fachlichen Beratung durch den zentralen SanDstBw entschieden.
Dazu gibt es auch entsprechende Informationen im Intranet und im Internet.
Zitat von: alpha_de am 20. August 2021, 09:59:27
@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.
Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb nicht duldungspflichtig.
So ist es.
Und deshalb wäre der Befehl
nicht "zu dienstlichen Zwecken" erteilt, sondern nur weil ein einzelner Offizier eine
persönliche Entscheidung getroffen hat, die durch
keine dienstliche "Papierlage" des BMVg abgedeckt ist.
Also sollte dieser Befehl so in Kraft gesetzt werden...
... braucht der Befehl
nicht befolgt zu werden !
Und ... der TrArzt ... der einen Soldaten impft, der, weil es nicht möchte, die erforderlichen Impfbelehrungren
nicht unterschreibt ... trotzdem impft, findet sich vor einem zivilen Gericht wieder, wegen Körperverletzung im Amt... und danach vor dem Truppendienstgericht.
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Gleiches gilt für den Disziplinarvorgesetzten... wegen begehen einer Wehrstraftat.
"§ 32 WStG Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."Wenn der Fall so ist wie geschildert... unglaublich was was für Gedanken manche Vorgesetzte kommen...
Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!
Jetzt bin ich mal gespannt. ... ::)
Also ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es Chefs gibt, die sich auf so ein dünnes Eis begeben würden.
Wenn man dem TE glaubt, scheinbar ja doch. Da gehört dann aber auch eine gewisse Beratungsresistenz dazu.
Und noch ein Nachtrag: Bereits die Information, ob ein Soldat ein spezielle Impfung hat oder nicht, darf der DV weder erfragen noch erfahren. Er darf lediglich erfragen, ob das erforderliche Impfschema erfüllt ist. Die Information über eine einzelne Impfung ist PersDat3 und Kenntnis steht ausschließlich dem Arzt bzw. dem beauftragten Sanitätspersonal zu.
Also ist bereits die Frage, ob jemand eine Covid-19 Impfung hat, unzulässig. Diese Fragestellung hatte ich gerade und das war die Antwort des ADSB auf Kdo-Ebene.
Wichtig wäre ein VERPFLICHTENDES Aufklärungsgespräch mit dem Truppenarzt. "schwere Nebenwirkungen bei Angehörigen" sollten von jemandem, der sich fachlich auskennt, eingeordnet werden. Es KANN sein, dass die auf eine echte Kontraindikation hinweisen (sehr selten) oder es spielten bei den Angehörigen ganz andere Faktoren eine Rolle.
Was der KpChef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht allerdings tun kann und sogar muss, ist Maßnahmen zu ergreifen um Infektionen in seiner Kompanie zu verhindern. Das sollte aber in Abstimmung mit den Experten des Sanitätsdienstes und ggf. des Betriebsarztes erfolgen.
Sinnigerweise unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage.
Es kommt z.B. eine Testpflicht für die Ungeimpften in Betracht (3G-Regelung) oder auch unterschiedliche Maskenregelungen, Raumbelegungen etc.
Hier fehlen doch wieder wesentliche Rahmenbedingungen.
Bei einer Stärke von 250 Mann fallen mir z.B. bestimmte Kompanien ein, evtl. mit dem Status "MilEvacOp" am Hacken...und dem entsprechenden Impfschema im Hintergrund. Hat die Coronaimpfung in dieses Impfschema schon Einzug gefunden?
Nicht dass ich wüsste und wenn dann wäre das nicht die Befehlsgebung vom KpChef.
Zitat von: 200/3 ohne LoginDaten am 20. August 2021, 20:31:12
Hat die Coronaimpfung in dieses Impfschema schon Einzug gefunden?
Deshalb hatte ich ja darauf hingewiesen...
Zitat von: LwPersFw am 20. August 2021, 11:07:07
Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!
Wer es also genau wissen will, was für welche Personengruppe gilt...
Die entsprechende Regelung ist für jeden in ZRMS (Regelungen-Online) verfügbar.
Sollte die gesamte Kompanie des TE unter ein Einsatz-Impfschema mit Covid-19 fallen, unterliegt auch er der Duldungspflicht.
Oder auch, wenn es nur Teile der Kp sind... und er dazu gehört.
Aber um es nochmals zu sagen, der Basisimpfschutz... ohne konkrete Einsatzoption, zählt aktuell nicht dazu.
Sollte das BMVg hierzu eine andere Entscheidung treffen, und Covid-19 in den Basisimpfschutz aufnehmen, wird dies bestimmt "flächendeckend" bekannt gegeben und in die Regelung wird es auch aufgenommen.
Ob und wann dies sein könnte ... Glaskugel ist kaputt...
Servus,
also ich kann einen Fall aus meiner Kompanie erläutern, der die ganze Sache evtl etwas hilft einzuordnen.
Ich bin Vetrauensperson der Mannschaften und dadurch in diesen Sachverhalt involviert.Ich halte mich allegmein um keine Rückschlüsse auf die entsprechende Einheit zuzulassen.
Unser Verband wird in 2022 einen Auftrag übernehmen auf den das Einsatz-Impfschema angewendet wird.
Ein Soldat der Kompanie möchte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen.
Das missfällt dem DV und auch dem Spieß. Beide haben zunächst Druck auf den betroffenen Soldaten ausgeübt ( Gespräche, Ansprechen auf seinen Unwillen vor der angetretenen Kp, Androhung eines Diziplinarverfahrens in 2022 usw)
Der Soldat hat diesem Druck aber nicht nachgegeben, da aus seiner Sicht vor 2022 keine Duldungspflicht für ihn besteht. Daraufhin hat der Spieß über S1 dem Soldaten einen Einplanungsvermerk für den Auftrag in 22 zukommen und unterschreiben lassen. Das wiederum hat der Chef genutzt um dem Soldaten das Impfen nun zu befehlen.
Der Soldat hat derzeit aber weder einen gültigen 90/5 für den Auftrag (im Raum steht, dass er den 90/5 nicht bestehen wird, da die folgen einer alten Knieoperation dafür sorgen könnten, dass der Soldat auch Anfang 22 noch MSG geschrieben wird) und weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen.
Daher war er der Meinung, dass die Impfung erst mit gültigem 90/5 und tatsächlichem Beginn des Auftrages für ihn duldungspflichtig wird und der DV erst ab diesem Zeitpunkt ermitteln kann.
Das hat er dem Chef mitgeteilt, Chef und Spieß sind daruafhin ausgerastet und haben ihn unverändert zum Impftermin befohlen.
Nun hat sich der betroffene Soldat einen Rechtsbeistand über seine Rechtschutzversicherung geholt und dieser kommt zu einer ähnlichen Einschätzung.
Wenn der Soldat bis 2022 die Voraussetzungen für den 90/5 nicht erfülllt, wird er für diesen Aufrtrag ausgeplant und ist somit nicht duldungspflichtig. Und bis zum Abschluss 90/5 hat der DV keine rechtliche handhabe.
Nachdem der RA das dem DV schriftlich erläutert hat, ist nun erstmal Ruhe eingekehrt und der Soldat wird in Ruhe gelassen bzw hat den Auftrag seine Facharzttermine bezüglich 90/5 schnellstmöglich wahrzunehmen
Gegenfrage:
War / ist der Abschluss des Impfschemas nicht auch "Inhalt" des 90/5 bzw. steht ohne Inhalt nicht drauf - Impfschema abzuschließen?
.. und ist der EPV nicht der Befehl, die Voraussetzungen abzuschließen - baldmöglichst?
(Zugegeben ist im August 21 noch Zeit - Aber wenn der Auftrag 01/21 los geht, sollte man die Impfungen schon 10/21 beginnen (covid 2 x im Abstand bis zu 6 Wochen plus 2 Wochen bis Aktiv ..).
Ansprechen der Impfunwilligkeit eines Einzelnen vor der angetretenen Kompanie? Also ein Detail aus dem Gesundheitsstatus, das PersDat 3 ist?
Ernsthaft?
Und der Betroffene hat sich das gefallen lassen?
Selbst Vorgesetzte dürfen nicht danach fragen, ob jemand eine bestimmte Impfung hat oder nicht.
Also ich bin nicht bei allen Gesprächen dabei gewesen, ich weiß halt nur das, was mir der Betroffene erzählt bzw der Chef beim 6 Augen Gespäch.
Das der Abschluss der Impfung mit in den 90/5 gehören ist richtig. Also ich mache ja aktuell denselben und bei mir ist das auch so.
Wenn ich es richtig verstanden habe, argumentiert der Betroffen bzw sein Anwalt damit, dass aufgrund der schon bekannten und teilweise diagnostizierten leiden ( die zwar noch fachärztliche Abklärung benötigen) ein rechtzeitiger Abschluss des 90/5 unwahrscheinlich ist und somit der Soldat vorausichtlich nicht am Auftrag teilnehmen bzw ausgeplant wird.
Auf dem EPV steht ja, dass bei gesundheitlicher Nichteignung diese Einplanung widerrufen wird...
Wenn natürlich der Facharzt sagt, dass er mit dem Knie "Einsatzverwendungsfähig" ist wird die Nummer wieder von vorne losgehen.
Was ich aber eigentlich damit sagen wollte ist, dass ohne konkrete Duldungspflicht der DV wenig handhabe hat
Zitat... weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen. ...
Na ja ... Seine Absicht hin oder her, er ist dabei aber nicht der ,,Herr des Verfahrens" und sollte sich nicht darauf versteifen, dass das was wird. Da haben noch mehrere andere Instanzen mitzureden, angefangen vom KpChef, der seine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben muss.
Zitat von: alpha_de am 22. August 2021, 17:55:42
Ansprechen der Impfunwilligkeit eines Einzelnen vor der angetretenen Kompanie? Also ein Detail aus dem Gesundheitsstatus, das PersDat 3 ist?
Ernsthaft?
Und der Betroffene hat sich das gefallen lassen?
Selbst Vorgesetzte dürfen nicht danach fragen, ob jemand eine bestimmte Impfung hat oder nicht.
Ja das war kein formelles Antreten zum Wochenbeginn oder so, sondern ein aufgelockertes im Gelände wo der Chef erfahren wollte warum es den ein oder anderen gibt, der das nicht möchte.
Und den Betroffenen hat er quasi besonders hervorgehoben.
Aber nein, dagegen hat der Betroffene nichts unternommen, außer das er gesagt hat das es seine persönliche Entscheidung ist und er das vor Anderen nicht kommunizieren möchte.
Zitat von: KlausP am 22. August 2021, 18:02:47
Zitat... weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen. ...
Na ja ... Seine Absicht hin oder her, er ist dabei aber nicht der ,,Herr des Verfahrens" und sollte sich nicht darauf versteifen, dass das was wird. Da haben noch mehrere andere Instanzen mitzureden, angefangen vom KpChef, der seine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben muss.
Das stimmt. Ich gehe aber davon aus, dass wenn die Untauglichkeit für die geplante Verwendung bestätigt werden sollte, die Aussichten wieder anders sind.
Aber grundsätzlich war das ja nur das Nebenargument
aus einer Verletzung am Knie - welche zu einen Einsatzverwendungsunfähigkeit führt könnte dann auch ganz leicht eine DU gemacht werden
Man kann sich das Leben echt schwer machen.
Wenn ein Auftrag mit Impfverpflichtung ansteht, dann plant man den Soldaten ein, dann wird der Impfbedarf ermittelt, das 90/5 dazu gemacht und gut is.
Wenn der Soldat der Impfverpflichtung nicht nachkommt, dann kann der DV handeln.
Einen Soldaten einzuplanen, der absehbar nicht am Einsatz teilnehmen kann, ist jetzt irgendwie auch nicht so ganz clever.
Achso- achte da drauf, was für DAten du hier Preis gibst.
Hier scheint es ja eher anders zu sein... einen Soldaten, dessen gesundheitliche Einschränkungen wohl bekannt zu sein scheinen, ausdrücklich deswegen für einen Einsatz einzuplanen,.weil er gegen diese Impfung ist, um einen Hebel zu haben, um die Impfung zu erzwingen, lässt mich vor dem Hintergrund der übrigen Schilderung doch stark an der Kompetenz zur Menschenführung der handelnden Vorgesetzten zweifeln.
Als Vorgesetzter muss ich mit anderen Meinungen im unterstellten Bereich leben können, gerade und auch wenn es um so kontroverse Themen wie Covid-19 und die zugehörige Impfung geht. Die vorhandenen Bedenken muss jeder für sich selbst bewerten und zu einer Entscheidung kommen. Ich darf aber solange keinen Druck ausüben, solange dies aus dienstlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.
In meinen Augen ein klassischer Fall für den Wehrbeauftragten.
Geht es hier eigentlich noch um den Ursprungsfall des TE oder haben wir inzwischen zwei unterschiedliche Fälle lustig vermengt?
Ja wir sind abgeschweift.
Sorry dafür. Wie schon erwähnt wollte ich mit "meinem Falll" nur aufzeigen wie es bei uns aktuell gehandhabt wird.
Ich möchte noch kurz etwas zu dem sagen was alpha geschrieben hat und ab dann lasse ich wieder Platz für das eigentliche Thema.
Der Eindruck, dass die Einsatzeinplanung als Druckmittel genutzt wird ist richtig. Er war ja auch mit der erste der Kp der einen EPV unterschreiben sollte.
Schreiben an den Wehrbeauftragten hält er sich als letzte Option.
Zitat von: Johannis am 22. August 2021, 17:57:23
Wenn ich es richtig verstanden habe, argumentiert der Betroffen bzw sein Anwalt damit, dass aufgrund der schon bekannten und teilweise diagnostizierten leiden ( die zwar noch fachärztliche Abklärung benötigen) ein rechtzeitiger Abschluss des 90/5 unwahrscheinlich ist und somit der Soldat vorausichtlich nicht am Auftrag teilnehmen bzw ausgeplant wird.
Auf dem EPV steht ja, dass bei gesundheitlicher Nichteignung diese Einplanung widerrufen wird...
Wenn natürlich der Facharzt sagt, dass er mit dem Knie "Einsatzverwendungsfähig" ist wird die Nummer wieder von vorne losgehen.
Was ich aber eigentlich damit sagen wollte ist, dass ohne konkrete Duldungspflicht der DV wenig handhabe hat
Um dies nochmal richtig einzuordnen:
1.
Für den Soldaten liegt eine konkrete Einsatzplanung vor
2.
Da hierfür die Auslandsdienst- oder Tropendienstverwendungsfähigkeit erforderlich ist, ist die entsprechende ärztliche Begutachtung anzuordnen
3.
Bestandteil Einsatzvorbereitung ist ebenfalls die Herstellung des für diesen Einsatz vorgegebenen Impfschutzes
4.
Die Umsetzung von 2. und 3. obliegt dem zuständigen Truppenarzt
5.
Ergeben sich bei 2. Bedenken, kann der TrArzt natürlich 3. zunächst für die Impfungen zurückstellen, die zusätzlich zum Basisimpfschutz erfolgen sollen - hier COVID-19
6.
Verläuft 2. abschließend negativ... wird der Soldat aus der Einsatzplanung genommen...und auch nicht nach Einsatzschema geimpft
Verläuft 2. positiv - wird er auch COVID-19 geimpft
Und allgemein:
Ab der
konkreten Einsatzplanung unterliegt der Soldat der Duldungspflicht für das jeweilige Einsatzimpfschema.
Wie der TrArzt dies konkret umsetzt, obliegt seiner Verantwortung!
Dies muss (!!) auch so sein, da ja ggf. Kontraindikationen vorliegen, die eine Impfung sogar verbieten. (egal ob COVID-19, oder eine andere...)
Und dies kann ausschließlich durch einen Arzt festgestellt werden.
Damit dies auch eindeutig ist, habe ich es immer so umgesetzt, dass im Teil B der Ärztlichen Mitteilung, in dem der DV die Untersuchung anordnet, stand:
"Das Einsatz-Impfschema XXXXX ist durchzuführen."
Dies ist aber kein (!) muss, da es eindeutige Regelungen gibt, die das Impfen in der Bw regeln.
z.B. A1-840/8-4000
ZitatEr war ja auch mit der erste der Kp der einen EPV unterschreiben sollte
Völlig irrelevant.
Selbst WENN er der Erste und Einzige wäre - mit dem Empfang des EPV gilt das von LwPersFw oben dargestellte.
(ich würde lediglich ergänzen: Befehle sind immer umgehend umzusetzen - so ist die Weisungslage - und wenn "später" eine Ausplanung erfolgt / erfolgen kann / sollte, dann ist das eben so ... )
es gibt SanBereiche, die sogar erst mit den Einsatzimpfungen anfangen, wenn der 90/5er positiv abgeschlossen ist.
... und es gibt welche,.da ist das Impfschema Teil des 90/5 ..
Aber eben halt nur als Begutachtung oder Prüfung, nicht als Durchführungsbestimmung des Impfschemas.
Solange es kein "dienstliches" Papier oder eine Vorschrift gibt, woraus hervorgeht, dass die Impfung für eine bestimmte Tätigkeit/Einsatz notwendig ist, kann der DV befehlen wie er lustig ist.
Ich erkenne an dem Befehl perse kein dienstlichen Zweck, wenn für den jeweiligen Einsatz KEINE CoViD19 Impfung vorgesehen ist, ohnehin nicht.
Und das PersDat3 Daten so "rumfliegen" wundert mich ganz arg, schon weil es gar nicht zulässig ist. Wäre also ein Fall für den Datenschutzbeauftragten, die reagieren auf solche Verstöße sehr empfindlich.
Es bleibt doch einfach festzustellen, dass der Truppenarzt den Hut aufhat, den 90/5er, der vermutlich auch die Prüfung des Impfstatus umfaßt, schnellstmöglich durchzuführen, wenn denn schon beauftragt. Wenn 90/5er negativ wegen fehlender Schutzimpfungen, hat der Soldat/die Soldatin auf Grund des SG eine Duldungspflicht hinsichtlich der Impfung. 90/5er negativ wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, dann EPV hinfällig und der Soldat evtl. in seiner Verwendung nicht mehr zu gebrauchen, aber noch verwendungsfähig für eine der anderen zahlreichen Aufgaben, die die Soldaten der Bundeswehr erfüllen.
Das bleibt m. E. aber einem anderen 90/5er vorbehalten, mit der konkreten Fragestellung weiter verwendungsfähig als wasauchimmerermacht und wenn nein, dann ist das ein personalplanerisches Problem und je nach Ursache, dann ggf. eine WDB oder wie heißt es so schön in den ablehnenden Bescheiden und diversen Urteilen "schicksalshaft" und keine WDB, weil er sich zB die Kreuzbänder beim privaten Training ruiniert/gerissen hat und damit ggf. nicht mehr die gesundheutlichen Voraussetzungen für seine Verwendung erfüllt.
Ist ja jetzt alles kein Hexenwerk und seit Bestehen der Bundeswehr sicher -zig tausendmal so durchgezogen worden.
Zitat von: LwPersFw am 20. August 2021, 11:07:07
Zitat von: alpha_de am 20. August 2021, 09:59:27
@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.
Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb nicht duldungspflichtig.
So ist es.
Und deshalb wäre der Befehl nicht "zu dienstlichen Zwecken" erteilt, sondern nur weil ein einzelner Offizier eine persönliche Entscheidung getroffen hat, die durch keine dienstliche "Papierlage" des BMVg abgedeckt ist.
Also sollte dieser Befehl so in Kraft gesetzt werden...
... braucht der Befehl nicht befolgt zu werden !
Und ... der TrArzt ... der einen Soldaten impft, der, weil es nicht möchte, die erforderlichen Impfbelehrungren nicht unterschreibt ... trotzdem impft, findet sich vor einem zivilen Gericht wieder, wegen Körperverletzung im Amt... und danach vor dem Truppendienstgericht.
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Gleiches gilt für den Disziplinarvorgesetzten... wegen begehen einer Wehrstraftat.
"§ 32 WStG Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
Wenn der Fall so ist wie geschildert... unglaublich was was für Gedanken manche Vorgesetzte kommen...
Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!
Das Thema Duldungspflicht von Impfungen war wieder Thema vor dem BVerwG.
Allgemeiner Leitsatz, der für alle duldungspflichtigen Impfungen gilt ... von Grippe bis Covid ...
"
Leitsatz:
Ein Soldat muss bei pflichtgemäßer Duldung einer Schutzimpfung keine schriftliche Einwilligungserklärung als Patient abgeben."Oder anders ausgedrückt:
Die Impfung selbst darf nicht verweigert werden...
... aber auf den Belehrungs-/Einwilligungsformularen zur jeweiligen Impfung darf man ankreuzen, dass man
nicht zustimmt.
Mal losgelöst davon ob dies Sinn macht, dieses Verhalten ist jedenfalls kein Dienstvergehen, wenn der Betroffene die Impfung trotzdem vom Arzt durchführen lässt.
BVerwG 2 WNB 2.22 , Beschluss vom 03.02.2023
Anmerkung:
So viel später alte Threads zu lesen, hat schon was ...
Inzwischen ist die Impfung gegen Covid ja im BW Basisimpfschutz enthalten, diese Entscheidung ist gerichtlich bestätigt und es sind schon Soldaten gerichtlich bestätigt wegen Weigerung gemassregelt worden.
... insoweit folgerichtig, dass eine unterschriebene Belehrung entbehrlich ist - die Impfung ist ja duldungspflichtig.
Ich habe das Urteil gelesen. Der Fall war interessant.
Der Soldat ist wohl zum Termin in den Sanbereich gegangen, hat den Arm hochgekrempelt und gesagt, dass er die Impfung ablehnt und auch kein Einverständnis unterschreibt.
Natürlich war die Arzthelferin mit der Situation überfordert und hat nicht geimpft. Aber jetzt wissen wir, sie hätte die Spritze reinjagen dürfen.
"Duldung" ist nunmal was anderes als "Einverständnis".
Dieser Thread ist nicht dafür da, über die Notwenigkeit einer Impflicht zu diskutieren. solche Posts werden gelöscht.
Zitat von: justice005 am 29. März 2023, 13:13:58
Ich habe das Urteil gelesen. Der Fall war interessant.
Der Soldat ist wohl zum Termin in den Sanbereich gegangen, hat den Arm hochgekrempelt und gesagt, dass er die Impfung ablehnt und auch kein Einverständnis unterschreibt.
Natürlich war die Arzthelferin mit der Situation überfordert und hat nicht geimpft. Aber jetzt wissen wir, sie hätte die Spritze reinjagen dürfen.
"Duldung" ist nunmal was anderes als "Einverständnis".
Ich habe diese Woche eine duldungspflichtige Impfung bekommen.
Der entsprechende Aufklärungsbogen (den es für jede Art von Impfungen gibt) ist zu unterschreiben.
Und darunter kann auch ein Kästchen angekreuzt werden, sinngemäß , "Ich stimme der Impfung zu".
Aber darunter steht sinngemäß "
Entfällt bei
duldungspflichtigen Impfungen".
D.h. die aktuell genutzten Aufklärungsbögen spiegeln die Rechtslage wieder.
@ LwPersFw:
Unabhängig davon - der ZSanDst folgt oft den "zivilen Vorgaben"- die eben "anders" sind.
Der ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen - dies ist im ZSanDst so noch nicht "angekommen".
@F_K:
ZitatDer ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen
Kann ich bei besten Willen mir nicht vorstellen, gerade wenn bei Kontraindikation eine Impfung entgegensteht.
Die Aufklärung entfällt ja per se nicht. Da gibt es mehrere Punkte die man unterschreiben muss/soll. Lediglich ein Absatz wo man dem ,,zustimmen" soll kann man sich sparen da wie schon geschrieben dass bei duldungspflichtigen Impfungen entfällt.
Zitat von: MikeEchoGolf am 01. April 2023, 03:04:41
@F_K:
ZitatDer ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen
Kann ich bei besten Willen mir nicht vorstellen, gerade wenn bei Kontraindikation eine Impfung entgegensteht.
So ist es.
Denn es ist möglich, dass sich seit der letzten Impfung am Gesundheitszustand etwas geändert hat.
Sollte dies eine Kontraindikation für eine duldungspflichtige Impfung sein, darf der Arzt diese nicht durchführen.
Dies geht so weit, dass Soldat/in auf ein persönliches Aufklärungsgespräch mit dem zuständigen Arzt bestehen kann.
"§ 17a SG Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und
630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten für Soldaten entsprechend..."
§ 630e BGB Aufklärungspflichten
Und auch bei einer duldungspflichtigen Impfung gibt es keinen sachlichen Grund, der dem Dienstherrn das Recht gäbe, darauf zu verzichten.
Wenn der Soldat die Impfung duldet, hat er trotzdem ein Recht auf Aufklärung.
Aber F_K weiß es ja wieder besser als der Gesetzgeber... ::)
Vor JEDER Impfung hat sich der Truppenarzt/Impfarzt über den aktuellen Gesundheitszustand eines Soldaten zu vergewissern. Dazu füllt der Soldat einen entsprechenden Aufklärungsbogen aus, in dem er dann wahrheitsgemäß die für die Impfung relevanten Fragen beantwortet. Das muss ein Arzt prüfen und ggf. mit dem Patienten verifizieren, bevor die Impfentscheidung getroffen wird. Dass die Aufklärung stattgefunden hat, unterschreibt der Soldat. Der Zusatz auf Bundeswehraufklärungsbögen mit der Duldungspflicht wurde ja schon angesprochen.
Ja, @ F_K, Sie haben hier völligen Blödsinn geschrieben, der ganze "Aufklärungskram" ist auch bei der Bundeswehr essentieller Bestandteil der Dokumentation von Impfungen. Denn auch hier gilt: KEINE Impfung ohne dokumentierte Aufklärung mit Unterschrift des Soldaten und des Arztes!
So und nicht anders ist es.