Angenommene fiktive Situation:
Anhand von Schnittverletzungen an den Unterarmen wird bei einem Soldat der Verdacht auf einen Suizidversuch dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet.
Fragen:
1) Darf der Disziplinarvorgesetzte vom betroffenen Soldaten verlangen, ihm die Unterarme zu zeigen, daher die Ärmel freizulegen?
2) Darf der DVorG den Soldat in der Kaserne festhalten?
3) a)Sollte der Soldat einen Suizid in der Kaserne vollendet haben, in wie weit werden Smartphone und PC durchsucht?
Die Polizei dürfte ja zum Ausschließen eines Fremverschulden das Tagebuch vorläufig beschlagnahmen.
3b) Ermittelt die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei oder die Feldjäger, wenn auch die Wohnung und Stube durchsucht werden.
.. wenn der Suizid vollendet ist - gilt, wie immer - der Tod beendet alle Strafverfahren ...
Das Strafverfahren sicher, aber nicht die Ermittlungen zum Ausschluss eines Fremdverschuldens und darauf zielt der TE mit seiner kruden völlig irrationalen Fragerei ab.
1) Ja.
2) Ja.
3a) Liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörde.
3b) Wenn sich keine Tat gegen einen lebenden Soldaten oder Vermögen des Bundes herleiten lässt, werden die Feldjäger zwar Ermittlungen aufnehmen, diese aber in die Hände des Kriminaldauerdienstes übergeben, sobald eine Leiche gefunden wurde.
Danke @Andi8111, für diese prägnanten Antworten.
Zitat von: Andi8111 am 26. August 2021, 21:46:35
Das Strafverfahren sicher, aber nicht die Ermittlungen zum Ausschluss eines Fremdverschuldens und darauf zielt der TE mit seiner kruden völlig irrationalen Fragerei ab.
1) Ja.
2) Ja.
3a) Liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörde.
3b) Wenn sich keine Tat gegen einen lebenden Soldaten oder Vermögen des Bundes herleiten lässt, werden die Feldjäger zwar Ermittlungen aufnehmen, diese aber in die Hände des Kriminaldauerdienstes übergeben, sobald eine Leiche gefunden wurde.
3b ) Nicht die Feldjäger sondern der zuständige Disziplinarvorgesetzte gibt an die Staatsanwaltschaft/ bzw deren Hilfsbeamte (KDD) ab.