Ich darf ja wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Wenn es aber zu einer benachteiligung oder maßregelung kommt die eindeutig auf die Eingabe zurück zuführen ist verstößt das dann auch gehen den Artikel ?
Nein.
Zuerst einmal verstößt das gegen §7 Wehrbeauftragtengesetz:
Zitat... Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
§ 7 Eingaberecht des Soldaten
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. ...
Darf ich fragen warum nicht ?
Zitat von: Link am 03. September 2021, 09:59:48
Darf ich fragen warum nicht ?
Weil im Artikel 45b des Grundgesetzes folgendes steht:
ZitatZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Da in dem Artikel überhaupt nichts von Maßregelungen, geschweige denn der Eingabe an sich steht, kann dagegen auch nicht verstoßen werden.
siehe Zitat KlausP das meine ich
Verwenden Sie dann bitte auch die korrekten Begriffe, dann kommt es nicht zu solchen Missverständnissen.. ,,Artikel" gibt es im Grundgesetz. Im Wehrbeauftragtengesetz gibt Paragrafen.
Das DEU Grundgesetz hat zwar GESETZ im Namen, ist aber die Verfassung.
Sprich: Konkrete Vorgaben oder Verbote werden in GG gar nicht gemacht - dies geschieht im Rahmen der Normenhierachie eben in Gesetzen, hier dem WBeauftrG - dagegen kann der Einzelne dann konkret verstoßen.
OK Entschuldigung ich meine in der Tat das was KlausP gepostet hat
Und worauf bezieht sich dann ihre Frage ,,warum nicht" bei KlausPs Beitrag?
Das bezieht sich wohl eher auf F_K.
Es gilt der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzes. Also erst Gesetz und dann Verfassung.
Zitat von: Link am 03. September 2021, 09:16:58
Wenn es aber zu einer benachteiligung oder maßregelung kommt die eindeutig auf die Eingabe zurück zuführen ist verstößt das
gegen
Zitat von: KlausP am 03. September 2021, 09:20:36
Zitat... Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
§ 7 Eingaberecht des Soldaten
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. ...
Wie ich schon schrieb:
Zitat... Zuerst einmal verstößt das gegen §7 Wehrbeauftragtengesetz: ...
Da weiß ich nun nicht, warum man das auch noch per PN hinterfragt. Nicht richtig gelesen? Schwaches Leseverständnis?
Ohne Offizier oder RB/WDA zu sein, der Fragende meint wohl § 35 WStG Unterdrücken von Beschwerden ::)
Entweder habe ich als Soldat in der damaligen "Allgemeinen" Grundausbildung mehr Rechtskunde als gedacht vermittelt bekommen, oder die heutigen Unterrichte und/oder die Teilnehmenden vermitteln inhaltlich nichts Substanzielles mehr.
Ich wäre schon froh, wenn Menschen im Laufe des Lebens lernen würden, sich verständlich auszudrücken.