Guten Abend,
die Bundeswehr kann nach dem GG im Inneren unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) oder beim Katastrophenfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG).
Auf welcher Basis erfolgt der Einsatz der Bw bei der Hochwasser-Katastrophe 2021?
Intuitiv wäre ich von Katastrophenfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) ausgegangen, da die Hochwasser-Katastrophe in ideales Beispiel für einen Katastrophenfall ist.
In den Medien wird aber immer nur der Begriff der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) erwähnt.
Daß es sich um eine Amtshilfe handelt, geht anscheinend nicht nur von den Medien aus, sondern die Bundeswehr selbst hat entsprechende Pressemitteilungen herausgegeben, zum Beispiel die Streitkräftebasis unter dem folgenden Link:
https://www.presseportal.de/pm/114358/4970549
Im Artikel
ZitatMit Stand vom 16. Juli sind bereits 9 Amtshilfeanträge genehmigt und zusätzlich 10 sogenannte Soforthilfen in der Durchführung.
werden sogenannten Soforthilfen erwähnt. Sind hiermit Einsätze der Bw im Inland auf Basis Katastrophenfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) gemeint?
Eilige Soforthilfe- bei Gefahr in Verzug. Dafür braucht es keinen HLA.
Die normalen HLAs laufen unter Nummer 2. "...kann ein Land... anfordern"
Grob gesagt unter:
(Art35 Abs1) fällt eilige Soforthilfe - geht aber nur bei Gefahr im Verzug -
Abs2 - alles andere was über HLA und dann KdoTA laufen muss