Verfahren gegen Soldaten mit AfD-Parteibuch?
Kann es für Soldaten - Beamte nun schwierig werden bei weiterem Rechtsruck der AFD?
Probleme auch für ehem. Soldaten - Beamte mit Pensionsverlust und Dienstgradaberkennung?
https://www.rnd.de/politik/mad-leitet-verfahren-gegen-soldaten-mit-afd-parteibuch-ein-I5SZQFK5QYPTBQIMUP34L7Y5JM.html
Bevor hier gleich irgendwelche Dinge aufkommen > Nein ich habe nix mit der Partei am Hut. (und auch kein ABER!) ;)
Eigene Meinung:
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das der/die Soldat(in) nur wegen Zugehörigkeit zur AFD überprüft wurde. Denn diese Partei ist nunmal nicht verboten.
Da in dem Artikel aber steht > "Gegen den Oberfeldwebel laufe bereits ein Disziplinarverfahren" wird er sich sicherlich mehr zu schulden kommen lassen als nur das AFD-ParteiBuch zu besitzen.. Und dann schaltet sich freilich unser MAD auf.
Und die fehlende Verfassungstreue Kategorie "Orange" schmeisst der MAD auch nicht mal so ohne weiteres vom Himmel.
Also pauschal würde ich mal behaupten das es jetzt nicht so ist das man direkt wenn man sich Zugehörig zur AFD befindet rausgeworfen wird. Man möge mich aber gerne berichtigen.
Natürlich wird bei einem weiteren Rechtsruck sicherlich noch genauer vom MAD hingeschaut was der/die Soldat(in) so treibt.
allein das Parteibuch/die Mitgliedschaft in de AfD ist KEIN Grund jemanden aus dem Dienst zu Entfernen oder zu Entlassen - da es sich hier (noch) um eine anerkannte Partei handelt :o
wenn man allerdings dann noch auf dem rechten Flügel ist und dem entsprechende Aussagen/Taten tätigt - welche sich gegen die FDGO richten - ist man schnell im Bereich des Verfassungsschutzes und des MAD´s und dann kann es leicht passieren das Maßnahmen ergriffen werden (müssen)
Und es wird ja auch nicht davon gesprochen, dass gegen ihn ermittelt wird, weil er der AfD angehört, sondern weil an seiner Verfassungstreuer gezweifelt wird.
Dass das mit seiner Zugehörigkeit zur AfD zu tun hat, wird doch vom Leser nur hinein interpretiert.
Weil es gerade zum Thema passt und es dieses mal irgendwie nicht so medienpräsent war, Generalleutnant a.D. Wundrak ist bei Bundestagswahl für die AFD in den Bundestag eingezogen.
Zitat von: 2Cent am 15. Oktober 2021, 08:48:14
Weil es gerade zum Thema passt und es dieses mal irgendwie nicht so medienpräsent war, Generalleutnant a.D. Wundrak ist bei Bundestagswahl für die AFD in den Bundestag eingezogen.
Der Soldat um den es nmB in diesem Thread geht ebenfalls.
Die bloße Mitgliedschaft in der AFD ist bisher noch kein Dienstvergehen. Das kann sich aber ganz schnell ändern, wenn der Verfassungsschutz die ganze Partei als verfassungsfeindlich einstuft.
Und BITTE BEACHTEN:
Nur weil eine Partei nicht verboten ist, bedeutet das noch lange nicht, dass der Soldat dort Mitglied sein darf. Das ist auch einfach zu erklären:
Eine Partei kann verboten werden, wenn sie
1. verfassungswidrig ist UND
2. aggressiv kämpferisch an der Beseitigung der FDGO arbeitet UND
3. Damit auch auf der erfolgsspur ist.
Der Soldat hingegen begeht schon dann ein Dienstvergehen, wenn er Zweifel daran aufkommen lässt, dass er sich nicht aktiv für die FDGO einsetzt.
Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied in den Voraussetzungen.
Da hat Justice recht.
Die AfD mag als Ganzes noch nicht verboten sein, dennoch stellen sich Teile dieser Partei offen gegen die FDGO...wie im übrigen - der Vollständigkeit halber - auch Splittergruppierungen der Linken. Nur ists bei der AfD eben mehr als nur eine Splittergruppe, die den rechtsradikalen Quatsch unterstützt.
Ohne jetzt Jurist zu sein, ist für mich ein Soldat der sich offen zur AfD bekennt zumindest auf jeden Fall grenzwertig und mit Vorsicht zu genießen, denn die Grenze zum Dienstvergehen ist da schnell überschritten je nachdem, welche Äußerungen da fallen.
Ich jedenfalls brauche keinen offenen AfD-Sympathisanten neben mir...
Die Schranken für ein Parteienverbot durch das BVerfG sind nach dem gescheiterten NPD-Verbotsverfahren derart hoch, dass es geradezu unwahrscheinlich ist, dass die AfD in Gänze als verfassungswidirg eingestuft wird.
Das einzelne Teile der AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, haben mehrere Verfassungsschutzbehörde bestätigt und sofern ich mich nicht irre, haben diese Einschätzungen zumindest erstinstanzlich vor den Verwaltungsgerichten standgehalten.
Beamte, Soldaten und Richter sind auf Grund Ihres Amtseides und Ihrer Dienststellung zu einem aktiven Bekenntnis zu den Grundwerten der FDGO verpflichtet. Ist dies gerichtsfest nicht mehr feststellbar, zB weil der Soldat sich "öffentlich" zB gegen den Parlamentarismus und Mehrparteiensystem als Staatsform ausgesprochen hat, dann dürfte wohl ziemlich sicher feststehen, dass er seinen Amtseid verletzt hat und ebenso seine Dienstpflicht für ein aktives Bekenntnis zur FDGO mit der Rechtsfolge der Entlassung aus dem Dienst nach ggf. vorhergegangenen Disziplinarverfahren.
ZitatDie Schranken für ein Parteienverbot durch das BVerfG sind nach dem gescheiterten NPD-Verbotsverfahren derart hoch, dass es geradezu unwahrscheinlich ist, dass die AfD in Gänze als verfassungswidirg eingestuft wird.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ich habe oben die drei Voraussetzungen für ein Parteiverbot genannt. Das NPD-Verbotsverfahren ist an der dritten Voraussetzung gescheitert, aber nicht an der ersten. Die Verfassungswidrigkeit der NPD ist unstreitig.
Ja, aber eben weil diese vom BverfG im vorgesehen Verfahren festgestellt wurde. Das BVerfG stellt die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei fest und kein anderes Gericht und schon erst recht keine Behörde! Es ist doch ein Unding zu argumentieren, dass die verfassungsrechtlichen Hürden zu hoch sind und man deshalb Umgehungen oder andere Entscheider sucht.
ZitatDas BVerfG stellt die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei fest und kein anderes Gericht und schon erst recht keine Behörde!
Was spricht dagegen, dass eine Behörde (z.B. das Bundesamt für den Verfassungsschutz) eine Einschätzung trifft? Wenn eine Partei gegen diese Entscheidung vorgehen will, dann kann sie gerne den Rechtsweg beschreiten. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Erstentscheidungen zu treffen, sondern letzte (!) Entscheidungen zu treffen.
Ich verstehe auch immer noch nicht, wieso man die Fragen von Verfassungsfeindlichkeit, Parteiverbot und Dienstvergehen von Staatsbediensteten immer wieder im selben Atemzug nennt. Das sind drei unterschiedliche Themen, die überhaupt nicht miteinander zusammenhängen. Da sollte man schon strikt trennen.
Wenn man an die reine Mitgliedschaft Sanktionen knüpft, kann man hier nicht mehr sachlich trennen.
Es werden ja keine Sanktionen an die Mitgliedschaft geknüpft. Das ergibt sich allenfalls indirekt.
Der Soldat hat die Pflicht, sich aktiv für den Erhalt der FDGO einzusetzen (§ 8 SG). Punkt.
Wenn der Soldat jetzt Mitglied bei einer Partei ist, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die FDGO abzuschaffen und die parlamentarische Demokratie durch ein Führerprinzip zu ersetzen (bewusst etwas überspitzt ausgedrückt), dann verstößt er eindeutig gegen diese Pflicht. Ein Soldat, der Mitglied in der Marxistisch-leninistischen Partei ist, verletzt seine Pflicht, sich für den Erhalt der FDGO einzusetzen, wohl ebenso ganz eindeutig. Verboten ist die MLPD aber noch lange nicht, weil es da - wieder einmal - an der dritten Voraussetzung für ein Parteienverbot scheitern würde. Die sind nämlich viel zu unbedeutend.
Und deshalb ist die soldatische Dienstpflicht völlig unabhängig von irgendwelchen Verbotsverfahren und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu sehen.
Was die AFD betrifft, muss irgendwer (und zwar zunächst mal das Bundesamt für Verfassungsschutz) zu der Bewertung kommen, ob die AFD auf dem Boden der FDGO steht oder nicht. Wenn sie nicht auf dem Boden der FDGO steht, dann könnte eine Unterstützung dieser Partei der oben genannten Pflicht zuwider laufen, sich aktiv für den Erhalt (!) der FDGO einzusetzen.
Für die NPD hat das BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt und von einem Verbot wegen der geringen Bedeutung abgesehen. Hier ist es nachvollziehbar, dass eine Mitgliedschaft direkte dienstrechtliche Konsequenzen zeitigt.
Bei der AfD liegt es meines Erachtens nach anders: hier mag ein Amt oder auch ein Gericht zu einer Bewertungen kommen ("erwiesen Rechtsextrem" oder auch "verfassungsfeindlich"). Wenn jetzt der Soldat nichts weiter macht, als Mitglied zu sein, werden direkte Konsequenzen gezogen, obwohl die maßgebliche Stelle, nämlich das BVerfG, nicht entschieden hat. Und im Parteiverbotsverfahren trifft das BVerfG sehr wohl Erstentscheidungen. Dies ist der hohen Bedeutung des Art. 21 Abs. 1 GG im Sinne einer streitbaren Demokratie geschuldet, dessen Ausnahme Art. 21 Abs. 2 GG ist.
Hinzu kommt, dass der Kriterienkatalog des Verfassungsschutzgesetzes (§ 4) über die Rechtsprechung des BVerfG zur FDGO (Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip) hinausgeht und folglich zwangsläufig zu anderen Bewertungen kommt.
Aber lassen wir das. :-\
ZitatWenn jetzt der Soldat nichts weiter macht, als Mitglied zu sein, werden direkte Konsequenzen gezogen, obwohl die maßgebliche Stelle, nämlich das BVerfG, nicht entschieden hat.
Dann möge der Soldat hinsichtlich der Konsequenzen den Rechtsweg beschreiten, bis er beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist. Spätestens dann äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit, da es für die Entscheidung dann auf diese Bewertung ankommt.
Das Bundesverfassungsgericht ist die maßgebliche Stelle für ein Parteiverbot. Es ist aber deswegen noch lange nicht die maßgebliche Stelle, um die Erstbewertung über die Verfassungsfeindlichkeit einzelner Parteien zu treffen. Im Übrigen entscheidet JEDES Gericht erst dann, wenn es angerufen wird. Auf welcher Basis sollte denn jetzt das BVerfG einfach so eine Bewertung abgeben?
Um zu bewerten ob die MLPD verfassungsfeindlich ist oder nicht, brauche ich auch kein BVerfG. Die Bewertung können auch andere Stellen ganz ohne Probleme treffen. Das BVerfG bräuchte ich erst dann, wenn ich wirklich ein Verbot würde haben wollen. Vorher aber nicht.
So we agree to disagree here. Ich mag halt diese Vorverlagerungen nicht. Wenn eine Partei nicht verboten ist, ist sie zu dulden. Wenn man dann die Mitglieder sanktioniert, ist das für mich eine Umgehung. Etwas anderes ist es, wenn die Unterstützung individuelles Fehlverhalten zeigt, etwa Verfassungsorgane als ,,Volksverräter" deklassiert werden oder auf einer Strategiekonferenz ,,Reiche" erschossen werden sollen, was dann der Parteivorsitzende in Arbeitslager abmildert.
Aber wie bereits geschrieben: wir können es hierbei belassen.
Zitatoder auf einer Strategiekonferenz ,,Reiche" erschossen werden sollen, was dann der Parteivorsitzende in Arbeitslager abmildert.
Ich glaube, so weit liegen wir in unseren Ansichten gar nicht auseinander... ;D
Sorry, vielleicht habe ich es etwas ungenau ausgedrückt.
Maßgeblich für ein Parteienverbot waren ja bis zum 1. Antrag auf ein Verbot der NPD als Partei die Rechtsgrundsätze die das BVerfG im Verbotsverfahren gegen die "Sozialistische Reichspartei" (SRP) aufgestellt hat.
Daran orientieren sich ja die Merkmale einer verfassungsfeindlichen Bestrebung i. S. des BVerfSchG und des MADG sowie die Verfassungsschutzgesetze der Länder. Durch die Fortentwicklung der Maßstäbe an die Beweismittel in einem Parteiverbotsverfahren im 1. NPD-Verbotsverfahren ist ein (erfolgreiches) Parteiverbotsverfahren mMn relativ unwahrscheinlich geworden.
Dass die Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche Bestrebungen i. R. ihres gesetzlichen Auftrages und der gesetzlichen Schranken auch innerhalb einer Partei i. S. des Parteiengesetzes beobachten, heißt ja im Umkehrschluß ja nicht gleich, dass die Partei im Ganzen verfassungsfeindliche Bestrebungen erfolgt.
Eine Partei ist ein Personenzusammenschluß. Wenn innerhalb einer Partei einzelne Personen oder Personengruppen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, so rechtfertigt dies erst einmal die Beobachtung dieser Personen und/oder Personengruppe.
Erst wenn die Partei, ausgedrückt durch Ihr Programm und durch aktives Handeln Ihrer Organe gegen Elemente der FDGO verstößt, kann ein Antrag auf ein Parteienverbot gestellt werden.
Unabhängig davon, können Beamte oder Soldaten, die durch Gesetz für ein aktives Eintreten für die Werte der FDGO verpflichtet sind, bei Verstößen gegen eben diese Verpflichtung aus dem Dienst entfernt werden.
Die bloße Mitgliedschaft in einer Partei - und ich meine jetzt nicht Vereine die sich Partei nennen - in der einzelne Gruppierungen oder Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, führt nicht zu einer Entlassung. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.
Das zu prüfen, ob liegt dem Bundesverfassungsgericht, nach Vorlage eines begründeten Antrages.
Wenn ein Soldat, Richter oder Beamter meint, er/sie müsse sich in seiner Freizeit einer politischen Karriere widmen, dann sollte er/sie immer zuerst an den geleisteten Amtseid denken und welche Folgen, eine Missachtung eben dieses Eides haben kann. Wenn ich dann immer noch der Meinung, ich müsse mich als Reichsbürger, Querdenker oder sonstwie gebährden, dann muss ich mich nicht wundern, wenn ich aus meinem Amt entfernt werde.
Zitat von: christoph1972 am 19. Oktober 2021, 10:39:57
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.
Das sehe ich auch so, denn schließlich erträgt unsere Demokratie auch seit Jahrzehnten abgedrehte Spinner wie bspw. die MLPD (s*cking Stalins d*ck since 1982) oder Die Violetten (Weltprobleme lösen wir durch Gedanken der Liebe und Einheit) etc etc
ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.
Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.
Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?
Zitat von: justice005 am 20. Oktober 2021, 09:25:02
ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.
Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.
Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?
So ist es ...
Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html
Beitrag : Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44
Na ja ganz so einfach ist es nicht:
Als erstes muss man den Begriff "radikal" vom Begriff "extremistisch" trennen.
Und für den Rest gibt es ein schreiben vom BSI, das sich speziell mit der AFD befast:
Zitat
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder die Zughörigkeit in einer ihrer Gruppierun-
gen / Organisationen führt für sich betrachtet nicht zu beamtenrechtlichen Konse-
quenzen. Vielmehr müssen zu der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit Handlungen
bzw. Aktivitäten hinzukommen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die jeweilige
Beamtin oder der Beamte ein Dienstvergehen begangen haben.
iVm
Zitat
Die Zugehörigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Partei oder Organi-
sation, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht festgestellt wurde, die aber von den
Verfassungsschutzbehörden als Prüffall oder Verdachtsfall behandelt werden, ist
beamtenrechtlichen ohne Relevanz.
Quellle:
Verfassungstreue von Beamten;
beamtenrechtliche Konsequenzen der politischen Betätigung von Beamten
BMI,Az: D 2 - 30100/13#5
Ach ja bevor ihr mich gleich in die rechte Ecke steckt, ich fand nur das Thema interessant und als Bayer ist für mich das Thema AFD sowieso irrelevant.
Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.
In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?
Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!
ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.
Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.
In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html
Zitat von: kopper am 21. Oktober 2021, 02:15:12
Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.
In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?
Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!
ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.
Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.
In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html
Staatsdiener bekommen
dann Probleme,
wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...
Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html
Beitrag : Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44
Dies ist
im Einzelfall zu bewerten.
Das Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.
Ganz besonders unschön wird es dann, wenn der oder die betroffene Mann/Frau eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt oder ausüben möchte und die Sicherheitsfreigabe kassiert oder nicht erteilt wird.
§ 5 SÜG
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Bei der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung die der Beobachtung unterliegt, liegt mMn dann schon ein Grund gem. Nr. 2c) und/oder Nr. 3 vor. Das muss dann sicher im Einzelfall geprüft und abgewägt werden, aber ... Zweifel sind rechtlich anders zu bewerten als Gründe die zu einer Entlassung führen.
ZitatZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.
NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!Bitte hört mit diesen
pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.
Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!
Zitat von: justice005 am 21. Oktober 2021, 13:56:25
ZitatZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.
NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!
Bitte hört mit diesen pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.
Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!
Habe ich doch verdeutlicht...
Staatsdiener bekommen
dann Probleme,
wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...
Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html
Beitrag : Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44
Dies ist
im Einzelfall zu bewerten.
Das Parteibuch
allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.
(Und ich hoffe in diesem Land wird eine Partei nur verboten, wenn sie gegen die FDGO steht...)
aktuelle Entwicklung: Das Verwaltungsgericht Köln hat am 8. März 2022 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als Verdachtsfall einstufen darf, weil es ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gibt.
Auszug:
ZitatFür die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) im Geschäftsbereich des BMVg bedeutet eine Einstufung der AfD als ,,Verdachtsfall" nicht, dass bereits die einfache Mitgliedschaft in der AfD an sich eine sicherheitserhebliche Erkenntnis bedeuten würde, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen könnte.
Die Mitgliedschaft in der AfD begründet für sich genommen keine Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetzes (GG) oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG).
Eben - was für viele ja immer schon offensichtlich war / ist - es gibt verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD - ist nun gerichtlich bestätigt.
... da muss man sich ja nur Reden der AfD im BT anhören.
Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig.
Zitat von: BulleMölders am 10. März 2022, 10:26:37
Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig.
Das ist natürlich formal zutreffend. Allerdings stellt der Beschluss dennoch einen deutlichen Fingerzeig dar. Somit kann der Staatsdiener (egal ob in Uniform oder nicht) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass da etwas "auf einen zukommt".
Jeder einzelne MUSS m.E. daher für sich eine Bewertung treffen, wie eine Mitgliedschaft in der AfD (egal ob nur passiv, als Mandatsträger oder Funktionär innerhalb der Parteistruktur) sich auf sein Dienstverhältnis und seine dienstliche Tätigkeit auswirkt. Gerade in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten wird das (meiner Meinung nach zurecht) sicher schnell(er) zu einem Problem werden.
Zitat von: F_K am 10. März 2022, 09:49:23
Eben - was für viele ja immer schon offensichtlich war / ist - es gibt verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD - ist nun gerichtlich bestätigt.
... da muss man sich ja nur Reden der AfD im BT anhören.
Nein das ist falsch, die AfD darf jetzt offiziell als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachtet werden, die Einstufung mit "verfassungsfeindliche Tendenzen" also der Flügel der bis dato als "gesichert extremistischen Bestrebung" galt, wurde durch das Gericht untersagt.
Somit ist nun die gesamte AfD ein Verdachtsfall, aber die "klar verfassungsfeindliche Tendenz" der (Teil-)AfD wurde gekippt.
Ja, weil sich der Flügel "aufgelöst" hat.
Die Personen, die Mitglieder des Flügels gewesen sind, sind aber weiterhin Mitglied der AfD - während weniger extreme prominente Mitglieder aus der Partei gedränkt werden / worden sind.
Warten wir auf Rechtskraft und die nächsten Berichte - ich sehe meine Einschätzung bestätigt.
Unabhängig davon ob eine Parteizugehörigkeit für sich genommen rein rechtlich jetzt schon ein Problem wird, entsteht das Problem alleine aus dem Parteiprogramm.
Denn egal ob die "Bösen" jetzt nur ein angeblich aufgelöster Flügel waren oder nicht, im gesamten Programm finden sich Punkte, die mit der FDGO nicht vereinbar sind. Punkt.
Das mag rein formaljuristisch zwar als Meinungsfreiheit durchgehen, darauf kommt es aber im Zweifel garnicht an. Denn als Staatsbeamter hat man einen Diensteid geleistet der es erfordert, dass man für die FDGO einsteht.
Und hier befindet man sich bei einer "Rechts-/Links-Außen-Partei" regelmäßig sehr schnell in den Bereich, wo Zweifel entstehen können.
Nicht alleine aufgrund der Parteizugehörigkeit, aber doch aufgrund der Dinge, für die diese Partei so steht. Das gibt dann zuerst bei der SÜ Probleme und steigert sich nach dem grad der Nicht-Verfassungsmäßigkeit der Partei.
Persönlich geht für mich eine Mitgliedschaft in einer extremen / extremistischen Partei egal welcher Coleur garnicht als Soldat, wenn selbiger sich nicht dauernd und erkennbar gegen diese extremen Elemente in der Partei zu Wort meldet. Und selbst da erwarte ich das man dann mit der Parteizugehörigkeit irgendwann Schluss macht wenn es nix bringt.
Im aktuellen Fall hier schliesse ich mich den vorrednern an, da wird mehr dranhängen als "nur" eine Mitgliedschaft. Und sollte dem so sein hoffe ich auf schnellstmöglichen Rauswurf, denn ich brauche niemanden neben mir der nicht bereit ist, sich vollends für die FDGO einzusetzen. Punkt.