Zitat von: SdtHLM am 31. Dezember 2021, 15:05:05
Ich habe mich nach meiner Grundausbildung Anfang 2018 von der Vepflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen da ich zu dem Zeitpunkt 21 Jahre alt war und Heimatnah unter 30km wohnte.
Damit dachte ich es lief alles und der §39(2) verschwand auf der Bezügeabrechnung.
Nach meiner Versetzung dieses Jahr wurden meine Unterlagen laut Behörde geprüft...
Die Befreiung galt nur für den Standort ... an dem sie genehmigt wurde.
Wird man aus dem Standortbereich wegversetzt, für den der für die Befreiung zuständige DV (Stufe 2) zuständig ist, "erlischt" praktisch die Befreiung und muss am neuen Standort wieder beantragt werden, wenn dort die Voraussetzungen für eine Befreiung ebenfalls gegeben sind.
Lesen Sie einmal was in den Formularen zur beantragten Befreiung, bzw. zur genehmigten Befreiung steht...die ganzen Hinweise und Belehrungen...
Ist die Befreiung erloschen und es erfolgt keine Neue ... ist man ab Versetzung wieder vom Abzug betroffen... solange man zum verpflichteten Personenkreis zählt...
ZitatVielleicht hatte schon jemand dieses Problem oder kann mir eine Erklärung abgeben den die Verantwortliche Behörde macht dieses nicht.
Wenn eine Behörde ein Forderung erhebt, muss sie dies auch rechtlich begründen.
Sollte im Forderungsbescheid also keine rechtlich hergeleitete Begründung stehen, legen Sie fristgerecht Beschwerde ein und bitten um einen Forderungsbescheid mit nachvollziehbarer Begründung der Forderung, unter Nennung der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen...
...damit Sie als Betroffener Ihrerseits die Forderung auf Rechtmäßigkeit prüfen können.
Bei Versetzung erlischt die Befreiung und muss am neuen Standort neu beantragt werden.
Bei Kommandierungen wird die Befreiung jedoch NICHT UNTERBROCHEN, es sei denn sie wurde mit Bescheid unterbrochen.