Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: SdtHLM am 31. Dezember 2021, 15:05:05

Titel: Rückforderung §39(2) aufgrund Kommandierungen
Beitrag von: SdtHLM am 31. Dezember 2021, 15:05:05
Guten Tag Kameraden,
ich habe eine Frage an euch.
Ich habe mich nach meiner Grundausbildung Anfang 2018 von der Vepflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen da ich zu dem Zeitpunkt 21 Jahre alt war und Heimatnah unter 30km wohnte.
Damit dachte ich es lief alles und der §39(2) verschwand auf der Bezügeabrechnung. Nach meiner Versetzung dieses Jahr wurden meine Unterlagen laut Behörde geprüft und kurz darauf erhielt ich das erste Schreiben wo einige Kommandierungen geprüft wurden das dort der Anrechnungsbetrag nicht erhoben wurde. Dieses beunruhigte mich und durch Gespräche mit Kameraden wurde ich leider auch nicht Schlau aus der Situation. Nun beläuft sich die Rückforderung auf eine ordentliche Summe. Mir wird gesagt ich hätte das Problem anzeigen müssen, wovon ich persönlich nichts gewusst habe.
Stuzig macht mich aber das dort Beigerechnet die Kommandierung in den Einsatz sowie die vorherige Quarantäne ist. Mich beschäftigt also warum ich einen Anrechnungsbetrag bezahlen soll Aufgrund des Einsatzes/Quarantäne. Vielleicht hatte schon jemand dieses Problem oder kann mir eine Erklärung abgeben den die Verantwortliche Behörde macht dieses nicht.

Ich freue mich auf eure Teilnahme und wünsche einen Guten Rutsch.
Titel: Antw:Rückforderung §39(2) aufgrund Kommandierungen
Beitrag von: LwPersFw am 02. Januar 2022, 18:14:59
Zitat von: SdtHLM am 31. Dezember 2021, 15:05:05

Ich habe mich nach meiner Grundausbildung Anfang 2018 von der Vepflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen da ich zu dem Zeitpunkt 21 Jahre alt war und Heimatnah unter 30km wohnte.

Damit dachte ich es lief alles und der §39(2) verschwand auf der Bezügeabrechnung.

Nach meiner Versetzung dieses Jahr wurden meine Unterlagen laut Behörde geprüft...


Die Befreiung galt nur für den Standort ... an dem sie genehmigt wurde.

Wird man aus dem Standortbereich wegversetzt, für den der für die Befreiung zuständige DV (Stufe 2) zuständig ist, "erlischt" praktisch die Befreiung und muss am neuen Standort wieder beantragt werden, wenn dort die Voraussetzungen für eine Befreiung ebenfalls gegeben sind.

Lesen Sie einmal was in den Formularen zur beantragten Befreiung, bzw. zur genehmigten Befreiung steht...die ganzen Hinweise und Belehrungen...

Ist die Befreiung erloschen und es erfolgt keine Neue ... ist man ab Versetzung wieder vom Abzug betroffen... solange man zum verpflichteten Personenkreis zählt...

ZitatVielleicht hatte schon jemand dieses Problem oder kann mir eine Erklärung abgeben den die Verantwortliche Behörde macht dieses nicht.

Wenn eine Behörde ein Forderung erhebt, muss sie dies auch rechtlich begründen.

Sollte im Forderungsbescheid also keine rechtlich hergeleitete Begründung stehen, legen Sie fristgerecht Beschwerde ein und bitten um einen Forderungsbescheid mit nachvollziehbarer Begründung der Forderung, unter Nennung der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen...

...damit Sie als Betroffener Ihrerseits die Forderung auf Rechtmäßigkeit prüfen können.



Titel: Antw:Rückforderung §39(2) aufgrund Kommandierungen
Beitrag von: didi62 am 04. Januar 2022, 07:54:44
Bei Versetzung erlischt die Befreiung und muss am neuen Standort neu beantragt werden.
Bei Kommandierungen wird die Befreiung jedoch NICHT UNTERBROCHEN, es sei denn sie wurde mit Bescheid unterbrochen.