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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Gast12 am 27. Januar 2022, 22:32:59

Titel: Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 27. Januar 2022, 22:32:59
Guten Tag,

§ 32 (4) WDO ,, Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden."

Angenommen Soldat x wird zum Sachverhalt y vernommen (als Soldat)  ohne, dass ihm dabei ein Pflichtverletzung  aufgezeigt wird. ,,Haben Sie folgende Aussage getätigt...." Punkt.
Stellt dies einen Verstoß gegen obig aufgeführten Paragraphen dar und ist diese Vernehmung als Soldat beschwerdefähig?

Mir kommt es irgendwie komisch vor, dass man jemand als Soldaten vernehmen kann ohne ihm ein Dienstvergehen vorwerfen zu können indem man es ausformuliert.

Danke im Voraus.
Gast 12
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: wolverine am 27. Januar 2022, 22:39:35
Sobald Sie als Soldat und nicht als Zeuge vernommen werden, sind sie formal unter Verdacht. Dann haben Sie das Schweigerecht und können sich einen Rechtsbeistand wählen.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 27. Januar 2022, 22:46:35
Das ist mir klar.

Mir geht es nur darum ob eine Vernehmung als Soldat ohne Benennung des Dienstvergehens zulässig ist? Gemäß Paragraph 32, 97 WDO meines Erachtens nach nicht?

Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: KlausP am 27. Januar 2022, 22:49:05
Zitat... (4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. ...

Na ja, Sie hätten vielleicht weiter lesen sollen, nämlich den Satz 2.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 27. Januar 2022, 23:03:05
Ich weiß nicht ob es an der Uhrzeit liegt...
Es ist doch genau das was ich hier frage. Genau auf den von Ihnen zitierten Satz berufe ich mich.
Genau das meine ich. ,,Einem Soldaten ist klar darzulegen welche Pflichtverletzung ihm zur Last geworfen wird"
Wenn dies nicht erfolgt ist, handelt es sich doch um einen Verfahrensfehler?
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Ryuuma am 27. Januar 2022, 23:45:49
Ihm muss der sog. Tenor verlesen werden, welches Dienstvergehen ihm vorgeworfen wird. Allerdings nicht mit Benennung der einzelnen Paragraphen.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 06:03:08
Ist das Formblatt verwendet worden?
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: KlausP am 28. Januar 2022, 07:55:25
Ich verstehe jetzt nicht, was Sie eigentlich wollen. Wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter sich genau an den den Vordruck ,,Vernehmung eines Soldaten" gehalten hat dürfte da keine Frage offen bleiben. Frei nach Otto: ,,Ihnen wird zu Last gelegt, Sie hätten an dem Ast gesägt ..."

Und Ihre dümmliche Spitze bezüglich der Uhrzeit können Sie getrost stecken lassen.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Ryuuma am 28. Januar 2022, 08:12:05
Lassen Sie sich nicht provozieren.
Ich kann mir vorstellen, dass das auch nicht Ihre Absicht war @Gast12.

Ignorieren Sie Folgendes, sollte es nicht zutreffen:
Ich gehe davon aus, dass Sie als Soldat vernommen wurden und einen Grund der Beschwerde oder Anfechtung suchen.
Gleichwohl Sie einen dazu finden, wie den zuvor von mir genannten. Machen Sie sich bewusst, dass man für seine Fehler grade stehen sollte.
Penibel nach Verfahrensfehlern Ausschau zu halten zeugt keineswegs von Rückgrat. Lernen Sie daraus.

Ansonsten: Wenn Sie weitere Fragen haben. Dann schildern Sie Ihre Situation präziser, sodass Ihnen auch unmissverständlich von hier wirklich erfahrenen Soldaten geholfen werden kann :)
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Jan96 am 28. Januar 2022, 09:43:39
Ihnen ist zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen i.S. der §§7 ff. SG Ihnen zur Last gelegt werden. Außerdem muss gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass es ihnen freihsteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Zudem werden Sie belehrt in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, wenn Sie eine Erklärung abgeben.
Hier wird nicht der Tenor verlesen, sondern die einzelnen soldatischen Pflichten die verletzt wurden. Den Tenor finden Sie dann auf Ihrer Disziplinarverfügung.

In der Vernehmung zur Sache sollten aber sehr wohl auch die Umstände, der den Gegenstand des disziplinare Vorwurfs bildenden Tat, vorgehalten werden.
Wenn Sie als Soldat  bei einer Vernehmung nur auf konkrete Fragen antworten dürfen, die Ihnen gestellt werden, Sie aber zur Rechtfertigunf nichts vorbringen können, werden Sie durch die Art der Vernehmung in Ihrer Verteidigung eingeschränkt. Denn in einem einfachen Frage-Antwort-Schema haben Sie nicht die Möglichkeit, Ihre Einlassungen in zusammenhängender Form darzustellen.
Zunächst soll der Soldat daher aufgefordert werden, im Zusammenhang anzugeben was Ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist.

Sie können sich, falls Sie sich ungerecht behandelt fühlen natürlich immer beschweren.

Einen Rechtsbeistand bzw. eine Vertretung steht Ihnen im einfachen Disziplinarverfahren nicht zu. Daher werden Sie auch nicht über das Recht der Verteidigerkonsultation belehrt.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Jan96 am 28. Januar 2022, 09:58:58
Kurze Ergänzung: Zu den verletzten Pflichten gem §§7ff sollten Ihnen natürlich auch die Gegenstände der Tat aufgezeigt werden. Nur nicht zwingend in Form des Tenors, der hat höhere Formanforderungen. Haben Sie denn ein Protokoll der Vernehmung gezeichnet und was stand letztendlich in dem dafür vorgesehenen Feld? Leer wird es ja sicherlich nicht gewesen sein.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: LwPersFw am 28. Januar 2022, 11:32:39
Zitat von: Jan96 am 28. Januar 2022, 09:43:39
Einen Rechtsbeistand bzw. eine Vertretung steht Ihnen im einfachen Disziplinarverfahren nicht zu. Daher werden Sie auch nicht über das Recht der Verteidigerkonsultation belehrt.


Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt ist im einfachen Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.   

Der Soldat hat aber die Möglichkeit, (=kann) sich intern beraten bzw. eine Stellungnahme erstellen zu lassen.

Insoweit ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Soldat eine Abschrift oder Kopie der Ermittlungsakte an den Verteidiger weitergibt.
( Insoweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist )

Hat der Soldat im einfachen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme des Rechtsbeistandes angekündigt, müssen
Disziplinarvorgesetzte im Einzelfall entscheiden, ob sie diese abwarten oder das Verfahren verzugslos fortsetzen.

Warten sie die Stellungnahme zunächst ab, kann der Sachvortrag noch vor der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden.
Einer Verzögerung können Disziplinarvorgesetzte entgegen wirken, indem dem Soldaten eine konkrete Frist für den Eingang der angekündigten Stellungnahme setzen.

Dies kann vor allem deswegen verfahrensökonomisch sein, als sich die Soldatin bzw. der Soldat im Beschwerdeverfahren nach der
WBO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Im Beschwerdeverfahren können dann die Einwände im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemacht werden.


Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 12:21:49
Wie wäre es, wenn der TE erstmal den Sachverhalt schildert?

(Selbst WENN der DV einen Fehler gemacht haben sollte, ändert dies ja nichts an dem Problem des Soldaten).
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 28. Januar 2022, 12:46:03
Leute Leute Leute,

hier geht es nicht um eine einfaches Disziplinarverfahren.
Ich glaube meine Frage war doch relativ eindeutig?
Gemäß Paragraph 97 (WDO) muss dem Soldaten, die Pflichtverletzung vor der ersten Vernehmung zur Last gelegt werden.


Mir geht es doch einzig und allein darum wie konkret diese Pflichtverletzung benannt werden soll.
Ich glaube ohne Beispiel komme ich hier nicht weiter:

Ihnen wird vorgeworfen Folgendes geäußert im Kameradenkreise geäußert zu haben: ,,Polen hatte ebenfalls großen Anteil an dem Beginn des zweiten Weltkrieges"

—> was steht hier im Raum wenn es so in der Vernehmung ausformuliert wird? Muss nicht gemäß Paragraph 97 (2) eine Pflichtverletzung aufgezeigt werden?
Es ist doch ein gewaltiger Unterschied wenn der Soldat aussagen möchte, um sich zu entlasten ob ihm
fehlende Verfassungstreue oder ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zurückhaltung vorgeworfen wird?

Bitte keine Interpretationen. Können wir uns einzig an diesem Sachverhalt orientieren?
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 28. Januar 2022, 12:47:59
Nachtrag. Mein Fehler. Eingangs habe ich von Paragraph 32 (4) gesprochen. Mir gehts es um Paragraph 97 (2).
Ich bitte das zu entschuldigen. Danke
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 12:49:41
Um was geht es denn dann?

Und wem hilft dieser Theoriekram?
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Jan96 am 28. Januar 2022, 13:12:21
Wenn es ein gerichtliches Verfahren gibt sollte es doch auch eine Anschuldigungsschrift seitens der Einleitungsbehörde geben, die dem Soldaten eröffnet wird. Genau dort sollte doch auch die Pflichtverletzung aufgeführt sein. Die WDAs sind da eigentlich recht penibel was die Abarbeitung angeht.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 13:35:59
Es scheint ja um Vorermittlungen zu gehen - aber hier von einem Formfehler des WDA auszugehen, ist doch abwegig.

Der TE stellt den Sachverhalt derzeit nur sehr unvollständig dar, daher ist eine Stellungnahme kaum möglich.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: wolverine am 28. Januar 2022, 14:07:36
Man wird doch zunächst zu einem Sachverhalt befragt, zu dem man aussagt oder eben auch nicht. Ich finde das Beschriebene ist ausreichend. Erst im Rahmen der Ermittlungen wird doch erst festgestellt, ob hier wirklich ein Dienstvergehen vorliegt und welches. Zunächst liegt ja erst einmal ein Verdacht vor, als tatsächliche Anhaltspunkte.

Und die Sache mit der Aussagebereitschaft verstehe ich nicht: wenn es nur ein Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht ist, sage ich aus, jedoch nicht, wenn mir mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird?
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 14:51:47
Randbemerkung:

Es ist selbst bei der Polizei / der StA so, dass dort zwar zu einem (möglichen) Straftatbestand ermittelt wird, dieser aber ggf. gar nicht gegeben ist bzw. sich im Laufe der Ermittlungen entweder "in Luft auflöst", oder völlig andere Sachverhalte aufgedeckt werden - erst bei Anklage sollte / muss es "wasserdicht" sein - aber auch in der Hauptverhandlung kann es noch rechtliche Hinweise in andere Richtung geben ...

Insoweit finde ich "hat am .... in ... folgendes gesagt .... " ggf. ausreichend.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: christoph1972 am 28. Januar 2022, 14:55:52
Es ist doch eigentlich recht einfach, wurde der Vordruck Bw-2177 "Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen/einer Zeugin" oder Bw-2176 "Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten/einer Soldatin" verwendet?

Der Bw-2176 sieht eindeutig vor, dass der Dienstpflichtverstoß zu Beginn der Vernehmung benannt wird und der Soldat darüber belehrt wird, dass er sich zur Sache nicht äußern muss. Wenn er sich zur Sache äußert, ist der an die Wahrheitspflicht gem. SG gebunden.

Das Thema Vernehmungen ist doch keine Habilitation über Strafrechtsvorschriften. Ich muss mir nur als Vernehmender bewusst sein, vernehme ich einen Zeugen mit der Folge, er muss als Soldat aussagen, außer er belastet sich selbst, und ist an die Wahrheitspflicht gebunden. Auf der anderen Seite, vernehme ich den Soldaten als Beschuldigten, dann gilt, außer Angaben zur Person und der Abgabe der Erklärung, er will nicht zur Sache aussagen, und ich muss den Pflichtverstoß benennen, ist es nichts anderes.

Dazu brauche ich nicht die WDO, sondern lediglich das Formularmanagement bemühen.

Verwende ich den falschen Vordruck als Vernehmender, dann ist es im Zweifel bei zeugenschaftlicher Vernehmung nur peinlich, bei Vernehmung wegen einer Dienstpflichtverletzung, hat dass zur Folge, dass die fehlerhafte bzw. fehlende Belehrung zur Verweigerung der Aussage und der Eröffnung des Pflichtverstoßes, die Rechtsfolge hat, dass die Vernehmung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: bayern bazi am 28. Januar 2022, 15:00:19
und wenn der Zeuge zum beklagten wird - aufgrund de aussage bzw anderen Zeugenaussagen

ist bei unklaren Verhältnissen nicht von Haus als Soldat zu vernehmen ?

Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: wolverine am 28. Januar 2022, 15:13:35
Dann muss ich umgehend abbrechen und erst einmal belehren.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: ulli76 am 28. Januar 2022, 16:50:52
@Bazi- so habe ich es in einem speziellen Fall als DV gehandhabt. Das war ein ziemlich undurchsichtiges Durcheinander.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Deepflight am 28. Januar 2022, 17:45:04
Die Frage des TE ist doch vollkommen klar, er will wissen wie genau der Vorwurf formuliert sein muss.

1.) Bei der Vernehmung als Soldat muss das bereits zittierte Formblatt benutzt werden. Dieses sieht die genannten Belehrungen vor, ebenso die Formulierung des Vorwurfs. Dieser muss....

2.) Klar formuliert sein. D.H. aber nicht, dass der DV irgendwelche Paragraphen zitieren muss. Um ein Beispiel zu nehmen würde "ich werfe ihnen vor, an xx.01.2022 im Kameradenkreis die Bemerkung Bla Blubb gemacht und damit gegen die Pflicht zur Kameradschaft verstoßen zu haben" reicht vollkommen. Die Kommentare zur WDO (bekommt man beim WDA) schreiben lediglich vor das der Vorwurf geeignet sein muss, den Ermittlungszweck deutlich zu machen.

3.) Die Art der Vernehmung obliegt dem DV, heißt es ist seine Entscheidung, ob er geschlossene Fragen stellt (Ja/Nein-Antwort) oder offene (Der Soldat erzählt frei weg). Das wird auch auf dem EinhFhr-Lehrgang recht breit besprochen. Solange er im Schlussgehör (also der letzten Vernehmung vor seiner Entscheidung) fragt, ob der Soldat weitere Punkte zu seiner Entlastung vorzubringen hat reicht das. Denn da kann der Soldat sich dann frei äußern.

4.) Mit der Genehmigung der Niederschrift durch den Soldaten genehmigt dieser, dass alles wesentliche so in der Niederschrift steht. Wenn ihm da was fehlt, bittet er um Aufnahme des Punktes und unterschreibt dann, oder verweigert die Unterschrift wenn das abgelehnt wird. Letzeres wäre in der Tat ein beschwerdefähiger Fehler.

5.) Die Art der Beweisaufnahme muss ausreichend sein, denn DV nach Treu und Glauben von Schuld oder Unschuld zu überzeugen und das muss im Zweifel einer Beschwerde und damit einhergehender Prüfung standhalten. Siehe auch hierzu den Rechtsunterricht beim EinhFhrLg.
Heißt zu sehr in eine Richtung drücken darf man die Vernehmung nicht, denn der DV ist Staatsanwalt und Verteidiger in einem und muss nach bestem Wissen und Gewissen Be- und Entlastendes ermitteln; er muss aber nichts BEWEISEN, lediglich argumentieren stichhaltig seine Entscheidung argumentieren können.

Über Stil und Form der Vernehmung von der der Te berichtet kann msn vielleicht streiten, hierzu ist aber die Schilderung viel zu unpräzise. Einen "harten" Fehler mag ich aber nicht zu erkennen.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 28. Januar 2022, 18:01:35
Vielen Dank für die letzte Antwort.
Damit ist meine Frage im Prinzip beantwortet.

Ich würde gerne näher ins Detail gehen, idealerweise ganz konkret darlegen, um was es genau geht.
Ich sehe jedoch ganz bewusst davon ab, in einem öffentlichen Forum auch nur ansatzweise diesen Fall  - - aus Gründen - näher zu legen.

Ich hab versucht, mit dem von mir geäußerten Beispiel,  so gut es geht zu umschreiben worum es mir genau geht.
Könnte abschließend jemand, aus seiner Sicht darlegen, ob in dem konkreten Beispiel:

Ihnen wird vorgeworfen am xy um xy folgendes im Kreise der Kameraden gesagt zu haben:
,,die Republik Polen hatte einen immensen Anteil am Ausbruch des zweiten Weltkrieges"
-Punkt-

Danke
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Gast12 am 28. Januar 2022, 18:03:51
...der Tatvorwurf ausreichend ausformuliert ist?

Meines Erachtens nach ist dort nicht mal ansatzweise ein Tatvorwurf ausformuliert.

Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 18:22:51
@ Gast12:

Es wird nicht die einzige Äußerung gewesen sein.

Klar ist aber, dass diese Aussage NICHT der historischen Wahrheit entspricht, also eine Lüge ist.

Vermutlich geht die (hier nicht dargestellte Gesamtaussage) deutlich in Richtung Relativierung des deutschen Tatbeitrages eines rechtswidrigen Angriffskrieges.

Und mal "unter uns Pastorentöchtern" - offensichtlich hat hier ein DV eine Dienstpflichtverletzung gesehen (und der DV kennt die gesamte Aussage, nicht nur Teile), die er selber nicht mehr adressieren kann (sein "Strafrahmen" sieht er als nicht ausreichend an), und auch den Eindruck gehabt, dass der nächsthöhere DV dies nicht mehr kann.

Daher erfolgte die Abgabe an den WDA - und dieser hat eben nicht "gelacht", sondern Ermittlungen aufgenommen - also geht auch der WDA von einem Tatvorwurf aus, der grundsätzlich Ermittlungen auf SEINER Ebene rechtfertigt.

Es gibt also schon mindestens zwei Kameraden, die in Kenntnis aller Umstände von einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, die vor einem Gericht zu bewerten ist.
Dies ist keine Vorverurteilung - nur eine Bewertung.

Viel Erfolg.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: F_K am 28. Januar 2022, 18:43:51
Also deutlich:

Dein Problem ist nicht "Rechtstheorie" im Sinne von "wie GENAU muss man ein Fehlverhalten bei Ermittlungen beschreiben",
sondern DEIN Problem ist, dass ein WDA wegen DEINES Fehlverhaltens ermittelt.

Randbemerkung: Mit Zeit, Ort und Tatbeschreibung ist das Fehlverhalten eindeutig beschrieben, auch ohne exakte Nennung des § der Dienstpflichtverletzung.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Deepflight am 28. Januar 2022, 18:55:45
F_K hat vollkommen Recht!

Also, mal hart an den Fakten entlang formuliert:

Die Äußerung an sich ist daneben, weil faktisch falsch; die ältere und neuere Geschichtsforschung hat zweifelsfrei belegt, dass der Überfall auf Polen das Führen eines Angriffskrieges war. Anderslautende Äußerungen können als Geschichtsrevisionismus ausgelegt werden. Straftatbestand wie z.B. Leugnung des Holocaust liegt nicht vor (wenn das tatsächlich alles war das gesagt wurde, keine Werbung für Parteien dazukommt etc etc.).

Hier könnte 17 Abs 2 Satz 1 SG tangiert sein, weil von einem Soldaten zu erwarten ist das er derartiges Unrecht nicht relativiert. Das würde dann 15 Abs 2 Satz 4 SG ebenfalls tangieren, weil die gegenseitige Achtung dadurch geschädigt sein kann.
Sind Sie Vorgesetzter im DG eines UmP oder Offz, würde 10 Abs 1 i.V.m 10 Abs 6 SG hinzutreten, da die so geäußerte Haltung nicht beispielgebend und sie der Pflicht zur zurückhaltenden Äußerung nicht nachgekommen sind. 8 SG wäre dann ebenfalls mit dabei, weil die Äußerung sich gegen die grundsätzlich Eingeständnid der Schuld am WKII richtet, die mit einer der grundlegenden Pfeiler der modernen FDGO ist. Und 7 SG ist ja immer dabei.

Aber nochmal, wie er den Vorwurf formuliert ist nicht der springende Punkt, sondern das, was am Ende im Tenor steht.
Persönlich habe ich das immer konkreter geschrieben, das ist aber Geschmackssache. Dadurch das er Sie als Soldat vernimmt und Ihnen vorwirft die Äußerung gemacht zu haben ist klar, dass er darin den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens sieht und damit ist dem Recht genüge getan.
Solange er das im Tenor bei der Verhängung sauber zusammenschraubt -keine Sorge, da hilft ihm der WDA ohnehin dabei- ist das alles ok so.

Persönlicher Ratschlag:
Man merkt ja das Sie Angst davor haben, ein Diszi zu bekommen und jetzt nach Möglichkeiten suchen, dass abzuwenden. Da hilft ihnen aber die Suche nach irgendwelchen Formfehler NULL, die sind nämlich nicht sehr häufig und zum anderen dokumentieren Sie damit eher, dass Sie das Problem nicht verstanden haben.
Die Äußerung wurde gemacht und war nicht ok. Erwachsen wäre es jetzt, seinen Fehler beim DV zuzugeben, glaubwürdig zu machen das man mittlerweile einsieht das der Spruch garnicht geht, sich offen bei den Kameraden (z.B. schriftlich oder im Beisein eines Zeugen) für die Aktion zu entschuldigen und dann das -hoffentlich faire- Diszi hinzunehmen und daraus etwas zu lernen.

Verstehen Sie mich nicht falsch, Fehler machen wir alle. Der Witz ist, dann auch dazu zu stehen und es -soweit möglich- wieder gutzumachen. Persönlich nerven mich Soldaten die Mist bauen und dann mit pseudocleveren Winkelzügen versuchen, sich vor den Konsequenzen zu drücken, maßlos. Oder glauben Sie echt, dass sie der Erste sind der so clever ist.
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Deepflight am 28. Januar 2022, 18:59:43
Nachtrag: das das Ganze beim WDA liegt und der ermittelt deutet, wie F_K richtig schreibt, darauf hin das hier mehr als nur ein DV im Raum steht.  Von daher glaube ich dir auch nicht, dass die Aussage bzw der Gesamtsachverhalt wirklich nur der kleine Teil war.
Und glaube mir, den WDA kriegst du erst recht nicht mit so einer pseudocleveren Geschichte, wenn das schon bei dem DV nicht gelingen würde
Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: justice005 am 28. Januar 2022, 19:14:03
Es muss weder ein Paragraf noch eine konkrete Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 ff Soldatengesetz benannt werden. Vielmehr muss dem Soldaten ein Sachverhalt vorgeworfen werden.

Wenn Sie jemanden geschlagen haben, dann lautet der Vorwurf NICHT: Ich werfe Ihnen vor, gegen Ihre Kameradschaftpflicht gemäß § 12 SG verstoßen zu haben. Sondern der Vorwurf lautet KORREKT: Ich werfe Ihnen vor, am..um...in... Ihrem Kameraden, dem Schützen Dosenkohl einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser zwei Zähne verloren hat.

Hintergrund für diese Voraussetzung ist, dass der Soldat weiß, welcher Sachverhalt (!) ihm vorgeworfen wird.

Und übrigens: Was ja hier auch schon angesprochen wurde:

Selbst wenn hier irgendeine Belehrung falsch war, dann ändert das nicht das Geringste an Ihrem konkreten Fehlverhalten. Wenn die Belehrung falsch war, dann gilt hinsichtlich dieser Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot. Na und? Dann wird die Vernehmung eben nochmal wiederholt. Und alle anderen Ermittlungsergebnisse (zeugenaussagen etc.) stehen ja auch fest.

Und gerade wenn es ein gerichtliches Verfahren gibt, dann ist die Vernehmung sowieso völlig egal, weil sie nur zur Vorbereitung des Verfahrens dient. Ein Urteil wird ausschließlich (!) darauf gestützt, was vor dem Truppendienstgericht mündlich (!) vorgetragen wird.

Es ist immer wieder eine vermeintlich schlaue, aber tatsächlich völlig dümmliche Idee, zu meinen, durch vermeintliche Formalien ungestraft davon kommen zu können. Der Rechtsstaat ist nicht so blöde, wie manche denken.

Beste Grüße

Titel: Antw:Disziplinare Ermittlungen - Verstoße § 32 (4) WDO?
Beitrag von: Deepflight am 28. Januar 2022, 22:40:29
Sehr richtig Justice, wie ich ja auch schon sagte, er weiß das ihm ein Dienstvergehen vorgeworfen wird durch die Art der Vernehmung und mit Benennung des konkreten Verhalten ist das dann auch ausreichend.

So oder so, auch vollkommene Zustimmung bei deinem Kommentar bzgl. der vermeintlich schlauen Winkelzüge um davonzukommen. Mich nervt das tierisch wenn die Delinquenten sich da für übermäßig schlau halten, weils einfach nur affig ist. Statt mal für 5 Cent das eigene Verhalten zu überdenken ergeht man sich in pseudoschlauen Überlegungen, statt ehrliche Einsicht und Reue zu zeigen.

Denn wenn überhaupt etwas die Disziplinarmaßnahme positiv beeinflussen kann, ist es Einsicht, Reue und -sofern möglich- Wiedergutmachung. Sowas hat selbst im gerichtlichen Disziplinarverfahren manchmal einen (wenn auch vermutlich geringeren) Einfluss, wenn der Richter erkennbare Reue sieht (klar hängts davon ab um was genau es geht)... Und selbst wenn nicht, wäre es ein erwachsenes Verhalten...aber naja.
Selbsteinsicht ist halt schwer...