Hallo Kameraden,
ich habe folgende Frage in Bezug auf Berücksichtigung von Trennungsgeld nach §3 TGV in einer Einkommensteuererklärung.
Ich war SaZ12 bei der Bw und befinde mich nun im BFD.
Ich führe ein Studium durch, das vom BFD gefördert wird.
Da der Studiumort ca. 150 km von meinem Wohnort entfernt ist, bekomme ich Trennungsgeld nach §3 TGV.
Das Trennungsgeld setzt sich wie folgt zusammen:
Trennungsgeld (versteuert)
Reisebeihilfe (steuerfrei)
Übernachtungsgeld (steuerfrei)
Wie und wo werden diese Erstattunen in der Steuererklärung berücksichtigt? Das versteuerte Trennungsgeld muss nach meinem Kenntnisstand nicht in die Steuererklärung. Aber wo und wie werden die steuerfreien Erstattung angegeben?
Da mir vom BFD die Semestergebühren und durch das Übernachtungsgeld die Wohnung bezahlt werden, habe ich eigentlich gar keine Werbungskosten mehr.
Aber, man muss doch irgendwo dem Finanzamt seine steuerfreien Erstattungen mitteilen. Oder nicht?
Ich danke euch im Voraus für die Antworten!
Die steuerfreien Erstattungen werden i. a. bei den entsprechenden Aufwendungen angegeben und dann gegengerechnet. Werden z. B. Reisekosten bei Werbungs- oder Ausbildungskosten angegeben, so müßte die zugehörigen steuerfreien Erstattungen dort abgezogen werden. Werden die Beträge dann negativ (mehr Erstattungen als Aufwendungen), dann gibt es im Ergebnis halt keine Aufwendungen.
In dem geschilderten Fall (keine anzusetzende Aufwendungen) müßten die steuerfreien Erstattung an keiner Stelle angegeben werden.
Hallo Kameraden,
danke für die Antwort.
Eine Unklarheit besteht bei mir dennoch.
Die mir gezahlten Erstattungen werden dem Finanzamt ja gemeldet. Muss man dem Finanzamt nicht erklären, warum und für was man diese bekommen hat?
Danke im Voraus für die Aufklärung!
Das dürfte eine Kontrollmeldung an das FA sein. Damit kann das FA prüfen, ob beim Absetzen von entsprechenden Werbungskosten diese Erstattungen aus dem Trennungsgeld auch mit angegeben werden.
Wobei ich meine Zweifel daran habe, ob die BwDlZ überhaupt etwas an das FA melden.
Die zu versteuerenden TG Bezüge werden an das BVA zur Nachversteuerung gemeldet.
Würden die TG Bezüge dem FA gemeldet werden, dann wäre es nicht so wichtig mit jedem Antrag einen Nachweis für das Finanzamt zu beantragen.
Man darf nicht vergessen, das Internet ist noch Neuland, und die Digitalisierung steckt noch in den Anfängen.
Das BwDlz sicher nicht, aber das BVA meldet sicherlich automatisch alle Daten, die auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind.
Zitat von: F_K am 07. Februar 2022, 19:54:08
Das BwDlz sicher nicht, aber das BVA meldet sicherlich automatisch alle Daten, die auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind.
Ein Blick auf meine Lohnsteuerbescheinigungen zeigt, dass keinerlei Angaben zum erhaltenen TG gemacht werden.
Das BVA versteuert ohne jeden Beleg?
Das zu versteuernde TG wird einfach auf den Bruttolohn aufgeschlagen und entsprechend versteuert. Darüber erhält der Berechtigte eine korrigierte Bezügemitteilung.
Darüber hinaus gibt es aber keinerlei Meldung darüber was an steuerfreiem TG, Reisebeihilfen, Reisekosten gezahlt worden ist.
Man darf nicht vergessen, dass wir in föderalem Staat leben, in dem jedes Bundesland sein eigens Süppchen kocht, ja auch wenn die Finanzämter Bundesrecht umsetzen. Die Länder sind da jedoch relativ frei welche IT Lösungen sie nutzen.
Überrascht das etwa in einem Land in dem nicht mal die Polizeibehörden ein einheitliches System zur Strafverfolgung verwenden, oder der Datenschutz verbietet den Impfstatus im Melderegister zu vermerken, oder nicht mal die Fahrerlaubnis mit dem Melderegister verknüpft werden darf?
Man muss ja schon ausdrücklich zustimmen, dass die Krankenversicherung die erhaltenen Beiträge dem Finanzamt melden DARF.
Herr über die Daten zur einer Person ist in Deutschland die Person, von daher wäre es schon ein Ding, wenn ein derartiger Austausch zwischen BVA und Finanzbehörden geschehen würde.
Ich habe mich auf zu VERsteuernden Lohnbestandteilen bezogen - und die stehen auf dem Bescheid.
Alle Lohnsteuerbescheide werden elektonisch erfasst bzw. gemeldet und können automatisch per Elster in die Erklärung übernommen werden.
(Lohnsteuer / Finanzamt ist Bundesrecht).
Zitat von: F_K am 07. Februar 2022, 20:42:20
Ich habe mich auf zu VERsteuernden Lohnbestandteilen bezogen - und die stehen auf dem Bescheid.
Alle Lohnsteuerbescheide werden elektonisch erfasst bzw. gemeldet und können automatisch per Elster in die Erklärung übernommen werden.
(Lohnsteuer / Finanzamt ist Bundesrecht).
Ich habe jetzt einen Blick auf die Lohnsteuerbescheinigungen der letzten Jahre geworfen und das versteuerte TG, welches ich nun auch schon einige Jahre bekomme, wird dort nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist ganz normal im Gesamtbrutto enthalten.
Wenn es denn dort stehen soll, dann bin ich neugierig in welcher Zeile?
Es steht doch Deiner Aussage nach im Gesamtbrutto - also auf der Bescheinigung - mehr habe ich da gar nicht gesagt.
Die sind aber nicht gesondert ausgewiesen!
Es wird keinerlei Aufschlüsselung übermittelt ob das Brutto aus Grundgehalt, Amtszulage, Verwendungszulage, DuZ, DwZ oder Trennungsgeld besteht und das ist der Punkt den ich eingangs schon betont habe, aber wohl nicht angekommen ist.
Einfach nochmal alles lesen und sich fragen ob der Kontext richtig erfasst worden ist, und ob die eigenen Kommentare überhaupt sinnvoll dazu waren.
Was ich oben meinte, sind tatsächlich Kontrollmitteilungen, welche von öffentlich-rechtlichen Mittelgebern teilweise an die Finanzverwaltung aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen abgegeben werden. Wenn dieses der Fall ist, dann enthält der Mittelempfänger i. a. darüber auch einen Beleg.
Um mal einige Beispiele einer Kontrollmitteilung aus meinem Umfeld zu nennen:
- Aufwandsentschädigungen (steuerfrei) für die ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtrat
- Aufwandsentschädigungen (steuerfrei) für die ehrenamtliche Tätigkeit im Studentenparlament
- Die Honorare für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter (steuerpflichtig) an einer öffentlichen Hochschule
Ob die steuerfreien Anteile des Trennungsgeldes via Kontrollmitteilung gemeldet werden, kann ich allerdings nicht sagen. Wenn, dann müßte es m. E. einen entsprechenden Beleg geben.
Um die Diskussion mal zu beenden. Es gibt keine KM über Steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen beim Trennungsgeld.
Nichts desto trotz weis jeder Finanzbeamte, wenn solche Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und keine Angaben zu Erstattungen durch den Arbeitgeber gemacht werden, das da beim Steuerpflichtigen nachzufragen ist. Führt das zu keinem Erfolg, wird beim Arbeitgeber nachgefragt.
Solche Fälle werden bei der Automatischen Veranlagung von Einkommensteuererklärungen sogar durch das RisikoManagmentSystem ausgesteuert und müssen vom Bearbeiter manuell veranlagt werden.
Es geht hier ja nicht darum, dass jemand seine Kosten nicht angerechnet bekommen soll, sonder das niemand seine bereits erstatteten Kosten noch mal bei der Steuer angerechnet bekommt. Denn die Werbungskossten mindern ja direkt das einkommen und haben somit einen wesentlich höhere Auswirkung auf die Steuerlast als z. B. Außergewöhnliche Belatungen oder Sonderausgaben.
Kurze Frage hierzu:
In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?
Danke! :)
Das kann ihnen doch sicherlich ihr Steuerberater erklären. Immerhin bezahlen sie diesen dafür 🤷♂️
Sie prüft dies im Moment, kann ja sein dass hier jemand die Antwort parat hat.
Zitat von: Wüstensand am 15. August 2022, 18:43:35
Kurze Frage hierzu:
In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?
Danke! :)
Der Teil "Steuerabrechnung" der Monatsabrechnung ...
... endet mit der Zeile "
Gesamt steuerfrei/-pflichtig".
Und da sollte bei Ihnen stehen: 136 und 0,00 EUR
Und dieser Gesamt-Betrag ist der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag.
Scheinbar wird bei meiner Abrechnung das steuerpflichtige TG nach 3 durch die 68€ gemindert. Exemplarisch für den Monat 04/21:
Gesamtabrechnung Steuerfrei: Steuerpflichtig:
TG nach 3: 239,22€ 0,00€ 239,22€
Familienheimfahrten: 136€ 204,00€ -68,00€
auszuzahlen (unbar): 375,22€ 204,00€ 171,22€
Auf der Bezügeabrechnung wurden dann auch nur die Steuern für die 171,22€ abgeführt. Dies scheint mir etwas merkwürdig? Somit habe ich doch zu wenig Steuern für das TG entrichtet?
Zitat von: LwPersFw am 16. August 2022, 06:42:54
Zitat von: Wüstensand am 15. August 2022, 18:43:35
Kurze Frage hierzu:
In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?
Danke! :)
Der Teil "Steuerabrechnung" der Monatsabrechnung ...
... endet mit der Zeile "Gesamt steuerfrei/-pflichtig".
Und da sollte bei Ihnen stehen: 136 und 0,00 EUR
Und dieser Gesamt-Betrag ist der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag.
sorry ... dies ist für TG nach § 6 ... hatte RBH überlesen ... ;)