Hallo Kameraden,
Ich werde leider aus dem Soldatenversorgungsgesetz nicht schlau, außerdem verwirren mich andere Ergebnisse die man beim Googeln nach dieser Frage erhält.
Vielleicht findet sich hier ja ein Experte:
Wie hoch ist die Obergrenze des Zuverdienstes als in den Ruhestand versetzter Berufssoldat aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit?
Szenario: Ich gehe demnächst in Pension und habe eine angemeldete Nebentätigkeit als Dozent.
Zweite Frage: Laut Soldatengesetz darf ich in Nebentätigkeit als Berufssoldat nicht mehr als 40% meines Grundgehaltes dazu verdienen, dieser Betrag wurde bei mir jedoch nie geprüft. Siehts in der Pension ähnlich aus?
Die Einkünfte gebe ich ja nur in der Steuererklärung an, das wird in der Pension ja genauso sein?!
Danke schon mal für die Antworten!
An die Moralaposteln die bei der zweiten Frage Gänsehaut kriegen: Vor der eigenen Tür wird gekehrt! ;D
Ich bekomme da gar keine Gänsehaut.
Die Einkünfte werden nicht geprüft.
Im Antrag auf Nebentätigkeit geben sie die zu erwartenden Einkünfte an.
Änderungen haben sie selbstständig mitzuteilen.
Steht sogar extra nochmal im Antrag.
Haben sie nicht gemacht?
Daher steht ein Dienstvergehen im Raum.
Zitat von: Tommi-123 am 06. Februar 2022, 09:38:10
Hallo Kameraden,
Ich werde leider aus dem Soldatenversorgungsgesetz nicht schlau, außerdem verwirren mich andere Ergebnisse die man beim Googeln nach dieser Frage erhält.
Vielleicht findet sich hier ja ein Experte:
Wie hoch ist die Obergrenze des Zuverdienstes als in den Ruhestand versetzter Berufssoldat aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit?
Ab Pensionierung spielt die Nebentätigkeitsfrage keine Rolle mehr.
Zunächst ist der § 20a SG "Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst" zu beachten.
Was das Einkommen neben den Versorgungsbezügen betrifft, ist dann der § 53 SVG einschlägig.
"§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen"
https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__53.html
Hier ist zunächst wichtig zu wissen ...
+ werden Sie mit einer besonderen Altersgrenze pensioniert ?
+ wenn ja, mit welchem Alter ?
+ Ihr Geburtsjahr ?
Hallo,
danke für die Antwort und entschuldigen Sie die verspätete Reaktion.
Ja, ich werde mit Altersgrenze 55 in den nächsten Jahren in Pension gehen, geboren in den 70ern.
Genauer werde ich lieber nicht. :-X
Zitat von: Tommi-123 am 15. Februar 2022, 13:05:53
Hallo,
danke für die Antwort und entschuldigen Sie die verspätete Reaktion.
Ja, ich werde mit Altersgrenze 55 in den nächsten Jahren in Pension gehen, geboren in den 70ern.
Genauer werde ich lieber nicht. :-X
Dann trifft der Abs 7 aus dem § 53 zu:
"(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie
die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur
Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind."D.h. von Pensionierung bis zu dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt kann man so viel hinzuverdienen wie man möchte - außer es ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen).
Ab erreichen diesen Zeitpunkt bis zur allgemeinen Regelaltersgrenze - müsste bei Ihnen 67 sein - gelten wieder die im § 53 genannten Hinzuverdienstgrenzen.
Ab 67 können Sie dann wieder unbegrenzt hinzuverdienen - außer es ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen).