Welche Strafe ist zu erwarten, wenn man sich nach einem Disput mit dem Truppenarzt die G-Akte aneignet, entgegen dem Befehl des Truppenarztes diese wieder herausgegeben?
Ich gehe davon aus, dass die Akte Eigentum der Bundeswehr ist. Allerdings ist der Vermögensschaden eher gering.
Meiner Wertung nach, ist die Pflicht zum treuen Dienen, das Nichtbefolgen eines Befehls und das Verhalten im und außer Dienst (Vorgesetztenfunktion) zu würdigen.
In wie fern, spielt hier die psychische Vorgeschichte der Patientin mit ein (vorhergehenden Psychotherapie)?
Zitat... Welche Strafe ist zu erwarten ...
Das weiß hier niemand. Es gibt keinen ,,Strafenkatalog" für Dienstvergehen, die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme legt einzig und allein Ihr Disziplinarvorgesetzter nach Würdigung aller be- und entlastenden Momente fest.
KlausP ist grundsätzlich zu zustimmen.
Der Ungehorsam im geschildertem Fall natürlich vorsätzlich und erheblich - gegen schriftliche und unmittelbare mündliche Befehle.
Als DV würde ich prüfen, den WDA fragen, ob er dass nicht "haben" möchte ...
Danke für die Antworten.
Wenn sich der WDA der Sache annimmt, ist eine dreistellige D-Buße wohl nicht mehr ausreichend... :-\
Als DV würde ich min. 4 stellig werden - eher so Höhe eines Netto Gehaltes ...
Innerhalb der ersten vier Dienstjahre?
Innerhalb der ersten 4 Dienstjahre? Entlassung!
Zitat von: Andi8111 am 09. März 2022, 19:37:37
Innerhalb der ersten 4 Dienstjahre? Entlassung!
Dies würde ich selbst nach den 4 Jahren über den WDA versuchen. Gerichtliches Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst.
Zur genauen Fallkonstellation müsste Anja was schreiben ..
In einem BA 90/5 Abschlussgespräch hat der Truppenarzt Dinge in der Akte vermerkt, welche ich anders gesehen habe. Dagegen hatte ich dann moniert und die Gesprächsatmosphäre wurde sehr angespannt.
Ich meine, wenn Dinge über MICH dauerhaft niedergeschrieben werden, sollte meine Meinung doch auch Geltung finden, oder? Ansonsten kann ich doch auch aus dem Fenster starren und schweigen.
Ich fühle mich einfach nicht wahrgenommen bzw. übergangen... und keinen interessiert das...
Zitat von: Anja G. am 09. März 2022, 16:50:48
Welche Strafe ist zu erwarten, wenn man sich nach einem Disput mit dem Truppenarzt die G-Akte aneignet, entgegen dem Befehl des Truppenarztes diese wieder herausgegeben?
In wie fern, spielt hier die psychische Vorgeschichte der Patientin mit ein (vorhergehenden Psychotherapie)?
Ich denke mal diesen Satz haben hier die meisten Hardliner übersehen. Bei der Bewertung des DV spielt dies eine nicht unerhebliche Rolle. Im Bereich der 90/5 ebenso! Vermutlich kommt man aufgrund Ihres Handelns eher auf der medizinischen Schiene zu der Frage, ob sie noch für den Dienst tauglich sind...
Stimmt ja. Eine Erkrankung stellt ja jeden bei einer Missetat schadlos... nicht.
Dann scheint die Psychotherapie ja nicht allzu viel gebracht haben. Du bist aber nicht der gleiche Troll, der schon wegen nem 90/5er und Datenschutz und Mitwirkungspflicht gefragt hat?
Also gab es eine "Absicht", den Inhalt der Akte zu "ändern"?
Die Akte wurde dem TrArzt "entwendet / geraubt"?
Wie gesagt, hier kommt es auf die genauen Tatumstände NACH den Ermittlungen an - aber es geht ehe in Richtung Truppendienstgericht und Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Das kann sich doch jeder Außenstehende an den Fingern abzählen, was hier gespielt wurde: Die Akte wurde unberechtigt mitgenommen, um sie manipulieren. Ob es dabei um das Entfernen oder Verändern der Einträge gehen sollte, wäre sicher nicht mehr von hoher Bedeutung gewesen.
Zitat von: Andi8111 am 09. März 2022, 20:41:21
Stimmt ja. Eine Erkrankung stellt ja jeden bei einer Missetat schadlos... nicht.
Habe ich nicht behauptet, aber das Strafmaß könnte sich danach richten...
Zitat von: P3C-Orion am 10. März 2022, 08:47:12
Zitat von: Andi8111 am 09. März 2022, 20:41:21
Stimmt ja. Eine Erkrankung stellt ja jeden bei einer Missetat schadlos... nicht.
Habe ich nicht behauptet, aber das Strafmaß könnte sich danach richten...
https://www.michaelbertling.de/disziplinarrecht/dienstvergehen/bverwg2c5907.htm
Zitat von: Andi8111 am 09. März 2022, 20:41:21
Stimmt ja. Eine Erkrankung stellt ja jeden bei einer Missetat schadlos... nicht.
Es ging um das Strafmaß und nicht um die Schadlosigkeit. Aber das kann Ihnen in Ihrer arrogantem und ständig überheblichen Art und Weise schon mal passieren.
@ P3C Orion:
Nunja, man muss solche Urteile auch RICHTIG lesen und interpretiren - der hier vorliegende Fall ist ein Diebstahl / Raub, also grundsätzlich dazu geeignet, eine ENTLASSUNG als Regeldisziplinarmaßnahme zu begründen.
Hinzu kommt der ausdrückliche BEFEHL, diesen Diebstahl / Raub NICHT zu begehen, dies ist ein deutlich schwereres Delikt als der Diebstahl "allein".
Insoweit wird man hier das Urteil des Truppendienstgerichtes abwarten müssen.
Ansonsten:
Wenn die vorliegende Störung so erheblich ist, dass die Steuerungsfähigkeit tatsächlich so stark eingeschränkt ist, ist wohl DU die zwingende Folge.
Ergebnis wird also so oder so die Entlassung sein.
Zitat von: F_K am 10. März 2022, 09:15:04
@ P3C Orion:
Nunja, man muss solche Urteile auch RICHTIG lesen und interpretiren - der hier vorliegende Fall ist ein Diebstahl / Raub, also grundsätzlich dazu geeignet, eine ENTLASSUNG als Regeldisziplinarmaßnahme zu begründen.
Hinzu kommt der ausdrückliche BEFEHL, diesen Diebstahl / Raub NICHT zu begehen, dies ist ein deutlich schwereres Delikt als der Diebstahl "allein".
Insoweit wird man hier das Urteil des Truppendienstgerichtes abwarten müssen.
Ansonsten:
Wenn die vorliegende Störung so erheblich ist, dass die Steuerungsfähigkeit tatsächlich so stark eingeschränkt ist, ist wohl DU die zwingende Folge.
Ergebnis wird also so oder so die Entlassung sein.
Genau so hatte ich es ja auch geschrieben. Nur meine Tendenz geht in Richtung DU aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Weiterhin hatte ich das Urteil nur als Beispiel genommen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen könnte also die Frage der Schuldfähigkeit eine Bedeutung gewinnen. Ob und wie, das entscheiden die handelnden Personen.
Die Fragestellung zielte auf eine psychische Vorgeschichte hin. Dies sollte man dann nicht unbedingt unbeantwortet lassen.
Zitat von: F_K am 10. März 2022, 09:15:04
@ P3C Orion:
Nunja, man muss solche Urteile auch RICHTIG lesen und interpretiren - der hier vorliegende Fall ist ein Diebstahl / Raub, also grundsätzlich dazu geeignet, eine ENTLASSUNG als Regeldisziplinarmaßnahme zu begründen.
Hinzu kommt der ausdrückliche BEFEHL, diesen Diebstahl / Raub NICHT zu begehen, dies ist ein deutlich schwereres Delikt als der Diebstahl "allein".
Insoweit wird man hier das Urteil des Truppendienstgerichtes abwarten müssen.
Ansonsten:
Wenn die vorliegende Störung so erheblich ist, dass die Steuerungsfähigkeit tatsächlich so stark eingeschränkt ist, ist wohl DU die zwingende Folge.
Ergebnis wird also so oder so die Entlassung sein.
Und ich habe das Urteil richtig gelesen und interpretiert. Wichtig finde ich folgende Bemerkung:
,,Es geht um die Bedeutung der verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten im Sinne von § 21 StGB.
Was früher disziplinarrechtlich als unbeachtlich galt, gewinnt nun entscheidende Bedeutung:"
https://www.michaelbertling.de/disziplinarrecht/dienstvergehen/schuldfaehigkeit001.htm
Scheinbar findet oder fand ein Umdenken statt.
Streitgespräche zu Kleinigkeiten bitte per PN.
Zitat von: P3C-Orion am 10. März 2022, 08:56:08
Zitat von: Andi8111 am 09. März 2022, 20:41:21
Stimmt ja. Eine Erkrankung stellt ja jeden bei einer Missetat schadlos... nicht.
Es ging um das Strafmaß und nicht um die Schadlosigkeit. Aber das kann Ihnen in Ihrer arrogantem und ständig überheblichen Art und Weise schon mal passieren.
Ich wiederhole mich ungern: Sie können wohl am wenigsten einschätzen, wie es um die Steuerungsfähigkeit bezüglich der Einschätzung der Schuldfähigkeit gestanden hat. Aber die Schilderung des Vorgangs in Grundzügen erlaubt jedem geneigten Leser, dass sowohl eine konkrete Planung als solche und ein konkreter Zweck als solcher erkennbar war. Dies bedeutet, dass auch die entsprechenden Konsequenzen vor während und nach der Tat bekannt waren. Trifft meine Vermutung zu , besteht keine relevante gesundheitliche Einschränkung und eine volle Schuldfähigkeit ist anzunehmen. Forensische Psychiatrie Band eins. Und nochmal: Nur, weil ich selber nicht vor Mitleid triefe, bedeutet es nicht, dass ich ob der Folgen kein Mitleid hätte. Und es steht mir viel besser, arrogant und überheblich zu sein, als manch anderen der immerwährende Pathos.
Ich frage mich gerade, wie verzweifelt muss man sein, so zu eskalieren? Es steht wohl die Entlassung aus dem Dienst bzw. die Zurruhesetzung wegen DU bevor.
Das der/die TE offensichtlich mentale Defizite hat, dürfte wohl außer Frage stehen. Bleibt die Frage offen, ist die mentale Erkrankung a.) dienstlich bedingt/ausgelöst oder b.) schicksalshaft ...
Im Fall von a.) frage ich mich allerdings, wer da versagt hat, dass es soweit kommen konnte, dass die Defizite im Verhalten offenbar so lange toleriert wurden?
bei b.) die Frage, wieso da so lange gebraucht wurde, um den 90/5er erstellen zu lassen, wenn es doch Anzeichen gab, dass die Erkrankung rezidiviert ...
Wie immer bei solchen Fragen, kennen wir nicht alle Fakten um eine belastbare Antwort geben zu können.
Und wie man sieht, driftet auch hier die Diskussion in viele Richtungen ab.
Deshalb mache ich hier mal dicht.
Sollte die TE noch Fragen haben, sollte sie sich an das Team wenden, dann können wir hier auf machen.