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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: IxXK9K1XxI am 04. April 2022, 16:06:59

Titel: Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: IxXK9K1XxI am 04. April 2022, 16:06:59
Guten Tag,

vor 2 Wochen erreichte mich eine LoNo über den Spiez, in der mein Personalbindungszuschlag (PBZ), aufgrund meines Laufbahnwechsels aberkannt wurde. Die Begründung ist, dass ich "für den Verpflichtung den Verpflichtungszeitraum vom 02.01.2021 bis 01.01.2025 in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere o.P. in meiner Verwendungsreihe verwendet werde". Ich habe den Gewährungsbescheid am 29.03.2019 erhalten und meine Auszahlung von dort an bekommen.

Nun meine Frage an die Runde:
- Weiß jemand ob es Erfolgsaussichten auf eine Beschwerde gibt?
- Hätte ich nicht vor meinem Laufbahnwechsel darauf hingewiesen werden müssen?
- Wo ist der Sinn die einmal Zahlungen abzuschaffen und dann den Betrag vor beginn der Laufzeit auszuschütten. Um leute nicht nur vier Jahre sondern anscheinend sogar sechs Jahre an den Dienstposten zu binden, ohne das man darüber unterrichtet wird.
- Gibt es andere die dies auch betrifft? Ich meine ich kann doch nicht der einzige sein, der vor ende seiner Dienstzeit einen Laufbahnwechsel macht. In diesem Falle müssen doch sehr viele Kameraden das gesammte Geld zurückzahlen.

Ich bin momentan mit den Nerven am Ende und hoffe auf schnelle Hilfe. (Die Beschwerdefrist verstreicht am 16.04.2022)


Mit Kameradschatlichen Grüßen
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: LwPersFw am 04. April 2022, 16:49:09
Da der Gewährungsbescheid aus 2019 ist... gehe ich davon aus, dass auch das bis zum 31.12.2019 geltende Recht anzuwenden ist, auch wenn die Zahlungen über den 01.01.2020 hinaus gehen.

Lesen Sie deshalb im IntranetBw in der GAIP des BAPersBw die KennNr. 28-02-00  ( https://wiki.bundeswehr.org/display/GAIP/Startseite )

Dort insbesondere den Punkt 6. und die darin enthaltene Billigkeits-Regel.

Prüfen Sie das dort Genannte vs Ihres konkreten Falls ... und bewerten die Sachlage.

Im Zweifel ... wahren Sie Ihre Rechte und legen Sie fristgerecht Beschwerde ein und bitten Sie um Anwendung der Billigkeitsregel.

Alternativ nicht vollständige Rückforderung ... sondern "nur" Anwendung was dort unter "Die Rückzahlungsverpflichtung bemisst sich wie folgt:..." steht.




Titel: Antw:Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: F_K am 04. April 2022, 17:49:28
Anmerkung;
Von Rückzahlung steht im Post nichts - lediglich die weitere Zahlung scheint nicht zu erfolgen.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: SGBunny am 05. April 2022, 08:02:43
Zitat von: F_K am 04. April 2022, 17:49:28
Anmerkung;
Von Rückzahlung steht im Post nichts - lediglich die weitere Zahlung scheint nicht zu erfolgen.
Im Post nicht, aber die Überschrift suggeriert das.
"Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen"
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: F_K am 05. April 2022, 08:21:10
Schon richtig - aber der Text ist genauer.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag §44 zurück zahlen
Beitrag von: IxXK9K1XxI am 05. April 2022, 09:09:09
Guten Tag,

da es zu Verwirrungen kam, ja ich soll den bis jetzt ausgezahlten Betrag zurück zahlen.
Vielen dank für die rasche Hilfe.