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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Nonamexj9 am 11. April 2022, 11:38:20

Titel: AlG 1 nach Dienstzeit?
Beitrag von: Nonamexj9 am 11. April 2022, 11:38:20
Hallo Kameraden,
Ich war über einen Zeitraum von 12 Monaten FWDLer und habe dann für 3 Monate knapp auf SaZ gewechselt, bevor meine Dienstzeit aufgrund unerwarteter gesundheitlicher Umstände beendet worden ist. Ich hänge nun wirklich in der Luft, vorallem auch versicherungstechnisch. Ich habe AlG 1 gestellt, weil mir gesagt worden ist, nach der FWDL Zeit stehe mir das zu. Allerdings habe ich jetzt diese Information vom Amt erhalten, die dem Screenshot zu entnehmen ist. Kann mir hier jemand weiter helfen? Die Arbeitslosenbeihilfe ist doch nur für SaZ? Die Amtsmenschen haben halt auch leider noch weniger Ahnung von Bundeswehrinternen Strukturen, die sind ja sogar der Meinung dass die Heilfürsorge privat sei und ich mich jetzt privat weiter bei denen versichern sollte. Aber dringender ist meine Frage zum ALG1. Steht mir das als FWDLer 12 wirklich zu?

(https://ibb.co/JQyJgRr)
MfG
Titel: Antw:AlG 1 nach Dienstzeit?
Beitrag von: F_K am 11. April 2022, 11:58:41
Der Bescheid erscheint richtig.

Du solltest ggf. mit Verweis auf Deine FWDL Zeit Arbeitslosengeld beantragen - ggf. werden dann aber die Übergangsgebührnisse gegen gerechnet.

Lasse Dich vor Ort mit allen Unterlagen (Nachweis FWDL / Nachweise SaZ Zeiten) beraten.
Titel: Antw:AlG 1 nach Dienstzeit?
Beitrag von: Andi8111 am 11. April 2022, 12:12:32
Der Entscheidung zugrunde liegt der letzte Status in dem Wehrdienst geleistet wurde. Als SAZ steht einem kein ALG1 zu, da keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Da die Dienstzeit unter 2 Jahre ist, besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Bleibt nur Hartz IV.
Titel: Antw:AlG 1 nach Dienstzeit?
Beitrag von: F_K am 11. April 2022, 12:50:50
Anmerkung:

.. und bitte an die bisherige GKV wenden und den Versicherungsstatus klären - es gibt nicht nur eine Pflicht zur Versicherung, sondern auch Kostenrisiken.



EDIT:    Siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.msg676364.html#msg676364

              Antwort #47 am: 23. Mai 2019, 06:23:21



Titel: Antw:AlG 1 nach Dienstzeit?
Beitrag von: LwPersFw am 11. April 2022, 18:18:56
Ggf. hilft Ihnen die Ausführung in diesem Dokument weiter:

"Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III Anhang 5 -  Soldatenversorgungsgesetz (SVG)"

https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-anhang-5_ba013029.pdf&ved=2ahUKEwjpqsCnsIz3AhX6_bsIHXyeBG44FBAWegQIEhAB&usg=AOvVaw17fbTlHnyLgakFvbUUGwvr

Zitat:

"Zu der einen Anspruch auf Alb SZ begründenden Dienstzeit wird auch die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes gerechnet, die in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit abgeleistet worden ist (§ 40 Abs. 6 Soldatengesetz). Dies schließt nicht aus, dass dieselben Wehrdienstzeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) auch zur Begründung eines Anspruchs auf Alg herangezogen werden"

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html

Ausdrucken und mit Bezug darauf Antrag auf ALG für FWDL stellen.
Kopie dem Antrag beifügen und den Passus markieren.

Dann sehen was das Amt sagt.






ALG für FWD

"Arbeitslosigkeit  nach  der  Entlassung aus  der  Bundeswehr

Alle  Freiwilligen  Wehrdienst  Leistenden  unterliegen der  Arbeitslosenversicherung.  Die  Bundeswehr zahlt  pauschal  und  ohne  namentlichen  Bezug Beiträge  zur  Arbeitslosenversicherung  für  diesen Personenkreis.

Die  Anwartschaftszeit  für  Ansprüche auf  Arbeitslosengeld  wird  nach  zwölf  Monaten erfüllt.

Freiwilligen  Wehrdienst  Leistende  erwerben bei  Ableistung  von  mindestens  zwölf  Monaten FWD einen Anspruch  auf Arbeitslosengeld  nach dem  SGB III.

Bei  Beantragung  von  Arbeitslosengeld  müssen Sie  die  Wehrdienstzeitbescheinigung  bei  der Agentur  für  Arbeit  vorlegen,  die  in  eigener Zuständigkeit  prüft,  ob  im  Einzelfall  ein  Anspruch auf  Arbeitslosengeld  besteht.

Zudem  ist  Ihnen  anzuraten,  sich  unverzüglich nach  Kenntnis  des  Beendigungszeitpunkts  des Wehrdienstverhältnisses  persönlich  bei  der  örtlich zuständigen  Agentur  für  Arbeit  arbeitsuchend zu  melden.
Eine  frühzeitige  Meldung  bei  der vorgenannten  Agentur  liegt  im  Interesse  aller Beteiligten."

Quelle: BMVg, "Freiwillig dienen - Ein Wegweiser zum Freiwilligen Wehrdienst"