Hallo Kameraden,
Ich war über einen Zeitraum von 12 Monaten FWDLer und habe dann für 3 Monate knapp auf SaZ gewechselt, bevor meine Dienstzeit aufgrund unerwarteter gesundheitlicher Umstände beendet worden ist. Ich hänge nun wirklich in der Luft, vorallem auch versicherungstechnisch. Ich habe AlG 1 gestellt, weil mir gesagt worden ist, nach der FWDL Zeit stehe mir das zu. Allerdings habe ich jetzt diese Information vom Amt erhalten, die dem Screenshot zu entnehmen ist. Kann mir hier jemand weiter helfen? Die Arbeitslosenbeihilfe ist doch nur für SaZ? Die Amtsmenschen haben halt auch leider noch weniger Ahnung von Bundeswehrinternen Strukturen, die sind ja sogar der Meinung dass die Heilfürsorge privat sei und ich mich jetzt privat weiter bei denen versichern sollte. Aber dringender ist meine Frage zum ALG1. Steht mir das als FWDLer 12 wirklich zu?
(https://ibb.co/JQyJgRr)
MfG
Der Bescheid erscheint richtig.
Du solltest ggf. mit Verweis auf Deine FWDL Zeit Arbeitslosengeld beantragen - ggf. werden dann aber die Übergangsgebührnisse gegen gerechnet.
Lasse Dich vor Ort mit allen Unterlagen (Nachweis FWDL / Nachweise SaZ Zeiten) beraten.
Der Entscheidung zugrunde liegt der letzte Status in dem Wehrdienst geleistet wurde. Als SAZ steht einem kein ALG1 zu, da keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Da die Dienstzeit unter 2 Jahre ist, besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Bleibt nur Hartz IV.
Anmerkung:
.. und bitte an die bisherige GKV wenden und den Versicherungsstatus klären - es gibt nicht nur eine Pflicht zur Versicherung, sondern auch Kostenrisiken.
EDIT: Siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.msg676364.html#msg676364
Antwort #47 am: 23. Mai 2019, 06:23:21
Ggf. hilft Ihnen die Ausführung in diesem Dokument weiter:
"
Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)"https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-anhang-5_ba013029.pdf&ved=2ahUKEwjpqsCnsIz3AhX6_bsIHXyeBG44FBAWegQIEhAB&usg=AOvVaw17fbTlHnyLgakFvbUUGwvrZitat:
"
Zu der einen Anspruch auf Alb SZ begründenden Dienstzeit wird auch die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes gerechnet, die in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit abgeleistet worden ist (§ 40 Abs. 6 Soldatengesetz). Dies schließt nicht aus, dass dieselben Wehrdienstzeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) auch zur Begründung eines Anspruchs auf Alg herangezogen werden"
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html
Ausdrucken und mit Bezug darauf Antrag auf ALG für FWDL stellen.
Kopie dem Antrag beifügen und den Passus markieren.
Dann sehen was das Amt sagt.
ALG für FWD
"Arbeitslosigkeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr
Alle Freiwilligen Wehrdienst Leistenden unterliegen der Arbeitslosenversicherung. Die Bundeswehr
zahlt pauschal und
ohne namentlichen Bezug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für diesen Personenkreis.
Die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld wird nach zwölf Monaten erfüllt.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erwerben bei Ableistung von mindestens zwölf Monaten FWD einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Bei Beantragung von Arbeitslosengeld müssen Sie die Wehrdienstzeitbescheinigung bei der Agentur für Arbeit vorlegen, die in eigener Zuständigkeit prüft, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Zudem ist Ihnen anzuraten, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Wehrdienstverhältnisses persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Eine frühzeitige Meldung bei der vorgenannten Agentur liegt im Interesse aller Beteiligten."
Quelle: BMVg, "Freiwillig dienen - Ein Wegweiser zum Freiwilligen Wehrdienst"