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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Gast12 am 12. April 2022, 20:44:52

Titel: Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: Gast12 am 12. April 2022, 20:44:52
Guten Abend,

Folgende Sachlage:
Mit Bescheid vom 04.10.2019 gemäß §44 BBesG wurde mir ein Personalbindungszuschlag gewährt für 48 Monate. .
Mit meiner einhergehenden Weiterverpflichtung um vier Jahre wurde ich ebenfalls in das ,,neue" BFD System überführt. Sonst hätte ich ab dem 01.10.2021 meinen BFD (in der Dienstzeit) antreten können.
Am 22.09.2021 wurde ich zum Berufssoldaten ernannt.
Am 08.04 wurde die Aberkennung des PBZ per Bescheid mitgeteilt. So weit so gut.
,,Sofern bereits Zahlungen aufgrund des Bescheids erfolgt sind, werden diese in einem gesonderten Bescheid zurückgefordert. Billigungsgründe, die zur Belassung des Personalbindungszuschlags führen, liegen nicht vor"

Jetzt hat mich gerade der Blitz getroffen und ich frage mich allen Ernstes -da dies aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist - ob ich den kompletten PBZ (monatlich gezahlt seit 04.10.2019/ Gewährungsbescheid) zurückzahlen muss?
Also das ist doch nicht möglich oder?
Sonst hätte ich den PBZ nie angenommen, wenn mir dadurch die Möglichkeit genommen wird BS zu werden ohne nachträglich einen Unsumme an Geld zurückzuzahlen?
Meinetwegen kann die Rückzahlungsforderung sich bis auf die Ernennung zum BS am 22.09.2021 belaufen. Dies wäre ebenso ärgerlich jedoch noch verkraftbar.
Sollte es sich aber auf den kompletten PBZ beziehen sehe ich persönlich gravierten Nachteil:

1. eine Ernennung zum BS wäre je später sie erfolgt wäre, umso nachteiliger.
2. wurde mir die Möglichkeit unwiederbringlich genommen ggf. mich anderweitig zu orientieren und den  Bfd ab 01.10.2021 in Anspruch zu nehmen?

Ich bin gerade ein wenig aufgewühlt und wäre dankbar für eine Einschätzung der Sachlage.
Den Hörer werde ich morgen direkt in die Hand nehmen und bei BaPers nachfragen.

Vielen Dank
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: SolSim am 12. April 2022, 20:53:10
Das Thema hatten wir kürzlich. Dazu gibt es einen Thread im Bereich Finanzen.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: Gast12 am 12. April 2022, 21:07:37
Ich glaube trotzdem, dass dieser Fall etwas anders geartet ist.

Nachtrag:
Begründung ,,[...] Ihre neu gewonnene Verpflichtungszeit (01.10.23 - 30.09.27) dienen Sie somit in einem Personenkreis, welcher gemäß BMVg ausgeschlossen"

Also sorry aber das heißt im Klartext, dass ich damals meine Dienstzeit verlängernd entweder einen Kredit auf Raten aufgenommen habe (bis zu Ernennung zum BS) oder auf BFD Ansprüche in der Dienstzeit verzichtet habe.

In meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 12. April 2022, 22:37:45
Lesen Sie sich bitte einmal in die hier genannte KennNr der GAIP ein... und auch in die in der KennNr verlinkten Vorschriften...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71791.msg726644.html#msg726644

"Am Ende des Tages" wird Ihnen ggf. nur der Beschwerde-/Klageweg bleiben...

Sollten Sie im DBwV sein... würde ich die Rechtsabteilung um Rat und Unterstützung bitten...

Nutzen Sie die Zeit zur Informationsgewinnung ... bis der angekündigte Rückforderungsbescheid vorliegt.

Gegen diesen können Sie dann Rechtsmittel einlegen.

Sollte der Bescheid vom 08.04.2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, müssen Sie bereits gegen diesen Rechtsmittel einlegen. Die genannte Frist muss eingehalten werden.

Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: Ralf am 13. April 2022, 05:57:29
ZitatIn meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.
Ich denke, die Rückforderung ist insofern korrekt, als dass du vor deinem eigentlichen DZE/ BFD-Beginn BS geworden bist. D.h., dass du damit nicht den gesetzlich als Auszahlungsgrund geforderten Mangel auf Dienstposten nicht reduziert hast.
Aufgrund dieser Fälle geht man mittlerweile dazu über, die Summe nur noch auszuzahlen ab Reduzierung des Mangels, also in deinem Fall ab dem 01.10.

So blöd es klingt: ein Schaden entsteht dir dadurch nicht, weil du ja nicht mehr Geld zurückzahlen musst, als du bekommen hast. Die Möglichkeiten, die dir bleiben, hat LwPersFw aufgezählt. Wenn ich mir den Ausgang anderer Beschwerden/ Eingaben anschaue, sehe ich aber wenig Hoffnung.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: F_K am 13. April 2022, 10:42:09
Ich verstehe das Problem nicht wirklich - er hat sich auf zusätzliche 4 Jahre als SaZ verpflichtet 2023 bis 2027 und dafür eine Prämie erhalten.

Nunmehr leistet er aber nicht diese Zeit als SaZ ab, sondern wird (länger) als BS dienen. Damit entfällt die Rechtsgrundlage der Prämie.
(Dass diese vor "Abdienen" der Zeit schon ausgezahlt wird, ist natürlich unglücklich, ändert aber nichts am Sachverhalt).

Oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: IxXK9K1XxI am 19. April 2022, 17:44:03
Guten Tag,

ich habe den anderen Fall im Bereich "Finanzen" erstellt. Selbiges Probem liegt zwar etwas anders, aber doch ziemlich ähnlich vor. Ich habe einen Laufbahnwechsel vollzogen und muss deswegen zurück zahlen. Problem an der Sache ist das die "Zeit" für die du unterschrieben hast nicht angelaufen ist. Genau wie bei mir und das ist ein Unding. ich habe mich somit nicht für 4 Jahre auf den Dienstposten und die Zeit verpflichtet, sondern um 6 und mir somit jede Chance genommen eine höhere Laufbahn einzuschlagen. Sowas ist meiner Meinung nicht rechtens und eine riesen Sauerei.

Zu dem Punkt, dass man nicht mehr zurück tahlen muss als man erhalten hat: Vollkommen richtig, aber man Plant auch mit dem Geld und gibt es aus. Viel bleibt am ende nicht übrig, wenn man sich ein Haus, eine Wohnung, oder auch "nur" ein Auto dafür kauft. Da wird das nach 3-4 jahren eng in der Kasse wenn die BW einfach mal 15000-25000 Euro zurück haben möchte.

Naja ich habe Beschwerde eingereicht, hab mich schon gewundert das ich ein Einzelfall bin. Halte mich bitte mal auf dem Laufenden wie es bei dir weiter geht.


Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: F_K am 19. April 2022, 17:48:22
Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: IxXK9K1XxI am 19. April 2022, 17:56:23
Zitat von: F_K am 19. April 2022, 17:48:22
Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)

Oh man... jetzt gehts wieder um den Wortlaut...

Okey sagen wir so: wie der Threat-Schreiber schon erläutert hat, hätte ich den Personalbindungszuschlag auch nicht angenommen wenn ich dies gewusst hätte. Ja der Laufbahnwechsel hat funktioniert, aber hatte einen sehr hohen Preis.

PS.: Nochmal reagier ich nicht auf so eine Antwort, ich denke die Leute die es betrifft, sowie ich, haben andere Sorgen als so nen kleinkram und wollen ernstgemeinte Ratschläge.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: SolSim am 19. April 2022, 18:01:53
Zitat von: IxXK9K1XxI am 19. April 2022, 17:56:23
Zitat von: F_K am 19. April 2022, 17:48:22
Nachfrage:

Wieso wird die Chance genommen, eine höhere Laufbahn einzuschlagen?

Hat hier doch offensichtlich in zwei von zwei Fällen funktioniert?
(Es ist auch kein Hindernis erkennbar ...)

Oh man... jetzt gehts wieder um den Wortlaut...

Okey sagen wir so: wie der Threat-Schreiber schon erläutert hat, hätte ich den Personalbindungszuschlag auch nicht angenommen wenn ich dies gewusst hätte. Ja der Laufbahnwechsel hat funktioniert, aber hatte einen sehr hohen Preis.

PS.: Nochmal reagier ich nicht auf so eine Antwort, ich denke die Leute die es betrifft, sowie ich, haben andere Sorgen als so nen kleinkram und wollen ernstgemeinte Ratschläge.

Leider ist die Rechtslage so wie sie ist. Es könnte im Einzelfall nur die Beschwerde und im weiteren Verlauf die Klage helfen.
Ob dies von Erfolg gekrönt sein wird, kann ich nicht sagen. Dies würde ich leider bezweifeln.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: F_K am 19. April 2022, 18:12:23
Anmerkung:

Die Entschlussfassung beginnt mit der Lagebeurteilung - diese mit der Lagefeststellung.

Die Lagefeststellung ist emotionslos, und sollte die Lage in klaren Worten beschreiben - wer hier schon Emotionen und Wertungen reinbringt - "versaut" die Lagefeststellung, damit kann die Bewertung nur "Mist" werden - und der Entschluss kommt dann nach dem Motto "Shit in - shit out".

Nur ein Beispiel: Laufbahnwechsel haben Voraussetzungen - wer die erfüllt, kann einen Antrag stellen, setzt man sich im Bestenvergleich durch - ist er möglich - "Kosten" entstehen NICHT - das Verfahren ist kostenfrei.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: Andi8111 am 19. April 2022, 18:45:57
Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?

So in etwa wie für die Umwandlung alter SAZ in neuer SAZ wegen des BFD in der Dienstzeit. Da will das auch niemand gewusst haben, bis es soweit war. Aber es gab ein Merkblatt dazu.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: F_K am 19. April 2022, 21:37:05
Anekdote:

"Damals" ist der AVZ (Auslandsverwendungszuschlag) auch im Monat VOR dem Antritt ausgezahlt worden, OBWOHL dann der Anspruch noch nicht entstanden war - dann gab es "Merkzettel", die auf die Gesetzeslage hingewiesen haben, dass der ÜBERzahlte Zuschlag ggf. zurück gezahlt werden müsste - und dann gab es Merkblätter, dass eine Einplanung keinen Rechtsanspruch auf Verlegung bedeutet, und dass AVZ bitte nicht vorab "ausgegeben" werden sollte ... und / und / und.

... und weil es dann immer noch Soldaten gab, die es nicht verstanden haben, wird jetzt erst IM Einsatzland die Auszahlung angewiesen.

Auch OHNE Merblätter ist ein Gesetz gültig und anzuwenden.

Aufs Thema bezogen:

Wer einen Zuschlag VORAB erhält, deren Voraussetzungen er durch EIGENEN Antrag die Grundlage entzieht, muss diesen halt (weil Gesetz) zurückzahlen.

ISSO.

(Riesenausnahme sind halt die sehr engen Voraussetzungen, die LwPersFw schon genannt hat.).
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2022, 07:41:31
Zitat von: Andi8111 am 19. April 2022, 18:45:57

Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?


Die Soldaten wurden über den maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 gültigen, Gesetzestext informiert.

Und da steht in § 44 Abs 5 , Nr 4 BBesG (alt)

"(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,"



Was die Verwendung ist ... ist klar definiert. Dies ist z.B. PionierFw.

Verwendung ist nicht der Status. z.B. BS

Der Soldat hat die Prämie bekommen, weil ein Mangel an Soldaten in seiner Verwendung bestand/besteht.

"(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird."



Es ist den Soldaten eben nicht zu vermitteln ...

... warum er plötzlich - faktisch in einer Sekunde - als SaZ in einer prämienberechtigten Mangelverwendung tätig war ... nach Annahme der BS-Urkunde ... in der selben Verwendung ... nicht mehr.

Dies kann man so in weiteren Vorschriften festlegen... weil man in der Betrachtung z.B. die Statusgruppen trennt ...
Steht aber eben so eindeutig nicht im Gesetz...

Und ganz verwirrend wird es für die Betroffenen, wenn sie in der Vorschrift lesen, dass es einen Zeit-Korridor von 24 Monaten gibt...

Wird dieser nur einen Tag überschritten ... muss dieser BS die Prämie nicht zurückzahlen...




Ich bin kein Jurist ... würde aber dies von einem Gericht überprüfen lassen (mit eigener Rechtsschutz-Vers/oder Rechtsschutz als DBwV-Mitglied) ...

... denn wir reden ja nicht von Kleinbeträgen die ggf. zurückgefordert werden...

Wenn das Gericht dann diese Praxis absegnet ... nun dann ist das so ...

Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "









Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: F_K am 20. April 2022, 08:27:07
Ich kann hier LwPersFw voll zustimmen.

Es gehört aber zur Lagefeststellung, genau zu bestimmen, WARUM man den Zuschlag erhalten hat, und warum man ihn nun NICHT mehr bekommen soll - im juristischem Detail.

Dann kann man bewerten, ob es einen Ansatzpunkt gibt - vorher dann Chancen / Risiken reflektieren.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 25. April 2022, 09:24:49
Das BAPersBw hat seine Vorgaben angepasst.

Nachzulesen in den jeweiligen Kapiteln der GAIP.


Für Soldaten, die unter die Regelungen des Personalbindungszuschlag für Soldaten gem. § 44 BBesG, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung ( GAIP 28-02-00 ) fallen, gilt nun:

"Werden SaZ vor Ablauf des jeweiligen Gewährungszeitraumes des Personalbindungszuschlags zum BS ernannt, erfolgt eine Einzelfallprüfung auf Grundlage des Bezuges 6."






Für Soldaten, die unter die Regelungen Verpflichtungsprämien für SaZ nach § 44 BBesG, in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung ( GAIP 28-04-00 ) fallen, gilt nun:

"SaZ haben die VP zurückzuzahlen, wenn sie

( ... )

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP weniger als 24 Monate vor der Wirksamkeit des neuen DVerh begann.

Geleistete Zahlungen werden in voller Höhe zurückgefordert.

Von einer vollständigen Rückforderung wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich abgesehen, wenn SaZ

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP weniger als 24 Monate vor der Wirksamkeit des neuen DVerh begann

( ... )

Nach Feststellung einer Billigkeit im vorgenannten Sinn werden geleistete Zahlungen anteilig zurückgefordert.

( ... )

Von einer Rückforderung wird abgesehen, wenn SaZ

zum BS ernannt wurden und der Gewährungszeitraum der VP 24 oder mehr Monate vor der Wirksamkeit der Ernennung zum BS begann"



(alte Version: "zum BS ernannt wurden und der Beginn des Gewährungszeitraums der VP 24 oder mehr Monate vor der Wirksamkeit der Ernennung zum BS lag")


Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 03. Juni 2022, 18:31:51
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2022, 07:41:31
Zitat von: Andi8111 am 19. April 2022, 18:45:57

Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?


Die Soldaten wurden über den maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 gültigen, Gesetzestext informiert.

Und da steht in § 44 Abs 5 , Nr 4 BBesG (alt)

"(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,"



Was die Verwendung ist ... ist klar definiert. Dies ist z.B. PionierFw.

Verwendung ist nicht der Status. z.B. BS

Der Soldat hat die Prämie bekommen, weil ein Mangel an Soldaten in seiner Verwendung bestand/besteht.

"(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird."



Es ist den Soldaten eben nicht zu vermitteln ...

... warum er plötzlich - faktisch in einer Sekunde - als SaZ in einer prämienberechtigten Mangelverwendung tätig war ... nach Annahme der BS-Urkunde ... in der selben Verwendung ... nicht mehr.

Dies kann man so in weiteren Vorschriften festlegen... weil man in der Betrachtung z.B. die Statusgruppen trennt ...
Steht aber eben so eindeutig nicht im Gesetz...

Und ganz verwirrend wird es für die Betroffenen, wenn sie in der Vorschrift lesen, dass es einen Zeit-Korridor von 24 Monaten gibt...

Wird dieser nur einen Tag überschritten ... muss dieser BS die Prämie nicht zurückzahlen...




Ich bin kein Jurist ... würde aber dies von einem Gericht überprüfen lassen (mit eigener Rechtsschutz-Vers/oder Rechtsschutz als DBwV-Mitglied) ...

... denn wir reden ja nicht von Kleinbeträgen die ggf. zurückgefordert werden...

Wenn das Gericht dann diese Praxis absegnet ... nun dann ist das so ...

Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "



In der aktuellen Ausgabe Juni 2022, Seite 70, der "Die Bundeswehr" des DBwV vertritt auch dieser erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Rückforderungspraxis des Dienstherrn.

Empfehlung des DBwV:

"Was können Sie also tun, wenn Ihnen nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ebenfalls ein solcher Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eröffnet wird ?

Lassen Sie sich als Mitglied im DBwV beraten.

Legen Sie innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat ab Eröffnung) schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid ein (das ist trotz Signatur nicht möglich mittels Email).

Dies kann zunächst fristwahrend geschehen.

Die Begründung Ihrer Beschwerde können Sie nach einer rechtlichen Beratung ergänzen.

Der DBwV wird die Entwicklung in den Fällen seiner betroffenen Mitglieder sorgfältig verfolgen.

Auch für die noch ausstehenden BS-Übernahmen der Unteroffiziere ohne Portepee, die einen PBZ nach dem alten BBesG erhalten haben, können ähnliche Vorgänge nicht ausgeschlossen werden."



Da es hier für die Betroffenen um viel Geld geht und eine rechtliche Klärung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist...  pinne ich das Thema an ...

Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2022, 19:50:17
"Ärgerlich für die Betroffenen

Die zweite Runde für Rückforderungen des Personalbindungszuschlags läuft.

Bereits im Juni 2022 berichteten wir über die Rückforderungswelle, der sich Empfänger eines Personalbindungszuschlags (PBZ) gegenübersahen.

Eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte:
• Die Rückforderung betrifft PBZ, die nach § 44 BBesG in der Fassung vom 31.12.2019 gewährt wurden.
• Der PBZ wurde direkt als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung einige Zeit vor Beginn des sogenannten Weiterverpflichtungs- und Gewährungszeitraums ausbezahlt.
• Betroffen sind Soldaten, die nach der Gewährung einen Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten vollzogen haben.

Schon im Rahmen des ersten Durchgangs ging unsere rechtliche Einschätzung dahin, dass weder eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung besteht noch dass sich in den Bescheiden ausreichend mit Ermessens- und Billigkeitserwägungen auseinandergesetzt wurde.

Diese Einschätzung wurde inzwischen bestätigt. Einige Betroffene erhoben Klage gegen die Rückforderung, woraufhin die Aufhebung der Bescheide veranlasst wurde. Damit war die Sache dann vorerst erledigt und der Rückforderungswelle folgte eine Welle der Aufhebungen.

Leider nur vorerst. Bedauerlicherweise fand die Causa mit diesen Entscheidungen nicht ihren Abschluss, sondern geht seit dem Spätsommer in die zweite Runde. Das ist für die Betroffenen ärgerlich, da für sie damit weiterhin Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines erheblichen Rückforderungsanspruchs gegen sie besteht.

Die neue Generation der Aufhebungsbescheide scheint die Defizite ihrer Vorgänger geerbt zu haben. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch scheint nach wie vor für entbehrlich gehalten zu werden, Ermessens- und Billigkeitserwägungen wurden ebenfalls nur peripher berücksichtigt und lassen sich regelmäßig schwerlich bis gar nicht nachvollziehen. Das ist an sich nicht verwunderlich, da die Situation, welcher die Bescheide begegnen, knifflig ist.

Die ehemaligen SaZ bekamen den PBZ bereits direkt nach ihrer Weiterverpflichtung, häufig als Einmalzahlung, ausbezahlt. Der Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes lag zumeist weit in der Zukunft, jedoch regelmäßig einige Zeit nach dem Zeitpunkt der PBZAuszahlung. Die Rückforderungen werden auf die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. oder auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes §§ 48, 49 VwVfG iVm § 12 BBesG gestützt. Das ist insofern problematisch, als dass die Spezialvorschrift des § 44 Abs. 5 BBesG a.F. die Möglichkeit der Aufhebung nur für die Zukunft eröffnet und nicht für vergangene Zeiträume. Außerdem fordert dieser in Abs. 6, Billigkeitserwägungen bezüglich eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs zu tätigen, was in den Bescheiden regelmäßig überhaupt nicht gemacht wurde. Auch die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG knüpfen an eine Rückforderung für bereits getätigte Zahlungen strenge Voraussetzungen, etwa einen klar definierten Zweckfortfall, mit dem die Zahlung verknüpft war, und ebenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit Billigkeitsgründen im Rahmen des Ermessens.

Dass es also in der Folge schwerfällt, für den beschriebenen Fall eine Ermächtigungsgrundlage zu benennen, ist nachvollziehbar. Es existiert schlicht keine Regelung für eine rückwirkende Rückforderung für diesen Zeitraum. Die Auszahlung einer Prämie weit vor Beginn des tatsächlichen Gewährungszeitraums schafft nun mal einen Zeitraum, der prädestiniert dafür ist, dass Veränderungen oder Bedingungen hinzutreten oder wegfallen.

Es ist auch nachvollziehbarerweise ärgerlich für die, die es verpasst haben, eine handfeste Regelung für Rückforderungen unter diesen Voraussetzungen zu schaffen.

Wir sind jedoch der festen Meinung, dass dies nun nicht zulasten der Betroffenen gehen darf. Unserer Bewertung nach besteht somit für die Betroffenen auch in der ,,zweiten Runde" eine gute Aussicht auf eine günstige gerichtliche Entscheidung.

Was Sie jetzt tun sollten, wenn Ihnen nach der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ebenfalls ein solcher erster oder zweiter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eröffnet wird:

Lassen Sie sich als Mitglied im DBwV beraten. Legen Sie innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat ab Eröffnung/Zugang) schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid ein (das ist trotz Signatur nicht mittels E-Mail möglich). Dies kann zunächst fristwahrend geschehen. Die Begründung Ihrer Beschwerde können Sie nach einer rechtlichen Beratung ergänzen."

Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" 11/2022

Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 26. Juni 2023, 15:41:54
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2022, 07:41:31

Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...   

z.B.

VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Auszüge:

"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.

Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel
ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.

Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.

Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.

Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.

Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "



Ein zum zuvor genannten Urteil thematisch passendes Urteil:

Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 01.11.2022 - 12 A 219/19

https://openjur.de/u/2459876.html

Auszüge:

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlages.

Durch Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar einer Verwendungsreihe zugeordnet sei, in der ein Mangel herrsche. Zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung habe er sich jedoch nicht innerhalb der letzten 36 Monaten seiner Dienstzeit befunden, sodass ihm kein Anspruch zustehe.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.

Für die Ansicht, dass die Gewährung eines Bindungszuschlages ausschließlich bei einer Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten möglich ist, findet sich keine gesetzliche Grundlage."

Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juli 2023, 19:11:26
"Mit ministeriellem Erlass vom 4. April 2023 (Az.: P II 1 (20) – 1902-07) hat das Bundesministerium der Verteidigung klargestellt, dass der Personalbindungszuschlag für eine Weiterverpflichtung in einer Mangelverwendung nach § 44 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)  in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (alte Fassung; a.F.) auch dann weiter zu gewähren ist, wenn ein Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wurde.




Im Vorfeld dessen meldeten sich zahlreiche Mitglieder beim DBwV, denen durch das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr mitgeteilt wurde, dass ein (auch verwendungsgleicher) Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Personalbindungszuschlags entfallen ließe. In der Folge sei der Gewährungsbescheid aufzuheben und bereits erhaltene Zahlungen zurückzufordern gewesen. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt des Personalmanagements der Bundeswehr die Aufhebung der Gewährung damit, dass sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, der Dienstherr § 44 BBesG a.F. aber durch die allgemeine Regelung A-1336/3 dahingehend konkretisiert habe, Berufssoldaten aus dem Kreis der Berechtigten herauszunehmen, weil es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein Anreizinstrument nur für Soldaten auf Zeit handele. Ferner sei der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 5 Nummer 5 BBesG a.F. mit Beendigung des Dienstverhältnisses nicht weiter zu zahlen. Soldaten auf Zeit, die nach Gewährung in den Status eines Berufssoldaten wechseln, verlören damit die Zuschlagsberechtigung. Angesichts teilweise fünfstelliger Rückforderungssummen sorgte dies für viel Verunsicherung bei den Betroffenen. Zahlreiche Kameraden wurden daher von Beginn an mit der juristischen Fachexpertise des DBwV –  teilweise bis zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht –  begleitet, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen bestanden.

Juristisches Gerangel  hat sich gelohnt

Diese Bedenken folgten bereits aus dem Wortlaut des § 44 BBesG a.F., nach welchem bei der Gewährung des Personalbindungszuschlags Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gleichermaßen berücksichtigt wurden. Dass ein verwendungsgleicher Statuswechsel den Gewährungsanspruch nachträglich entfallen lassen soll, war der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zudem führt der Statuswechsel auch nicht zu einer Beendigung des Wehrdienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, sondern gestaltet ein bestehendes Wehrdienstverhältnis lediglich weiter aus. Der Zweck des Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG a.F. liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere darin, Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit in bestimmten, von Vakanzen besonders betroffenen Personalbereichen so lange wie möglich an die Bundeswehr zu binden. Damit liegt ein Statuswechsel vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten sogar im überwiegenden Interesse des Dienstherrn, solange die Verwendung in einem definierten Mangelbereich für den gesamten Zeitraum, für den der Personalbindungszuschlag gewährt wurde, gegeben ist. Das juristische Gerangel hat sich gelohnt! Mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nun endlich Sicherheit und die Betroffenen können aufatmen."


Quelle: DBwV , Die Bundeswehr,  Juli 2023






siehe auch A-1454/19 "Rückforderung von Prämien und Zuschlägen nach den §§ 72/80a BBesG", Version 2.3 , vom 29.06.2023




Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 06. September 2024, 07:20:46

Die Regelung A-1454/22 "Verpflichtungsprämie für SaZ" wurde nun ebenfalls eindeutig angepasst:

Version 3 , vom 06.09.2024

"701 . (...)  Die Berufung in ein Dienstverhältnis einer oder eines BS führt nicht zu einer Rückforderungsverpflichtung, da der Statuswechsel im dienstlichen Interesse erfolgt."

Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: sventon am 19. Februar 2025, 21:28:02
Ahoi Kameraden und Kameradinnen o7
Ich dachte mir ich schreibe hier nochmal eine Antwort, weil selbe Thematik.
Ich bin SaZ16, DzE 06.26, Verwendungsreihe 25 Unterwasserwaffenortungsmaat, auf Dienstposten seit 12.19.
Grundsätzlich möchte ich BS werden. Letztes Auswahlverfahren hat es aber nicht gereicht.
Es wird von allen Stellen aber eine "Hand ins Feuer" sichere Aussicht gestellt für nächstes mal.
Nun hab ich aber SaZ 25 eingereicht, der Antrag ist eingegangen und meine Bearbeiterin hat sich über den Personalbereich gemeldet.
Es wird von dort jetzt empfohlen erstmal 4 Jahre zu verlängern, damit ich nicht so viel zurückzahlen  muss, falls ich z.B. nächstes Jahr BS werden sollte.
Außerdem sagte sie wohl das ich sowieso nicht sofort auf 25 Jahre verlängert werden würde, sondern stufenweise zuerst 20 und danach 25. Verstehe ich nicht.
Ich spielte mit dem schönen Gedanken zuerst die Prämie mitzunehmen und dann BS einzureichen.
Ich möchte ja so lange wie möglich (Alter, Gesundheit) auf Dienstposten bleiben.

Schöne Grüße
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 20. Februar 2025, 06:40:08
Zitat von: sventon am 19. Februar 2025, 21:28:02

... damit ich nicht so viel zurückzahlen  muss, falls ich z.B. nächstes Jahr BS werden sollte.


Dies ist schlicht eine falsche Aussage ... weisen Sie die PersFhr'in auf dies hin

Zitat von: LwPersFw am 06. September 2024, 07:20:46

Die Regelung A-1454/22 "Verpflichtungsprämie für SaZ" wurde nun ebenfalls eindeutig angepasst:

Version 3 , vom 06.09.2024

"701 . (...)  Die Berufung in ein Dienstverhältnis einer oder eines BS führt nicht zu einer Rückforderungsverpflichtung, da der Statuswechsel im dienstlichen Interesse erfolgt."



Sie sollten aber auch selbst diese Regelung lesen... bezüglich des Verfahrens zur Gewährung der Prämie ... Voraussetzungen, Gewährungszeitraum, Auszahlungsbeginn, etc.




Zitat von: sventon am 19. Februar 2025, 21:28:02

Außerdem sagte sie wohl das ich sowieso nicht sofort auf 25 Jahre verlängert werden würde, sondern stufenweise zuerst 20 und danach 25. Verstehe ich nicht.



Steht denn etwas von stufenweiser Dienstzeitfestsetzung auf dem Formblatt "Weiterverpflichtungserklärung" das Sie unterschrieben haben ?

Wenn nein, fragen Sie die PersFhr'in auf welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Erlass, Regelung) Sie diese stufenweise Dienstzeitfestsetzung umsetzen würde ?



Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: sventon am 20. Februar 2025, 11:10:15
Ahoi o7
Danke für ihre Rückmeldung.
Ich belese mich asaps.
Zeit ist leider rare also frischer Familienpapa.
Natürlich steht nix von einer stufenweise Festsetzung drin.
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: BarnyB am 06. März 2025, 18:41:39
Guten Abend... hat schon mal jemand was davon gehört das der Personalbindungszuschlag für BS bei freiwilliger Verlängerung der Dienstzeit über die besondere Altersgrenze gewährt wurde?

Vielen Dank
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: LwPersFw am 07. März 2025, 06:15:54
Auf der WikiBw-Prämienseite wird dazu ausgeführt:

"Hinweis (aufgrund vielfacher Anfragen):

Die Personalbindungsprämie nach § 43 BBesG ist mit dem Erreichen der dienstgradbezogenen (besonderen) Altersgrenze nach § 45 (2) Soldatengesetz ausgeschlossen (A-1454/17 RN 314)."




Meine persönliche Bewertung:


In dieser pauschalen "Endgültigkeit" ist die Aussage nicht sachgerecht.

Weder im Gesetzestext selbst, noch in der Gesetzesbegründung werden Sie diese Formulierung finden.

In beiden steht, dass eine Prämiengewährung auch bei BS bis zur allgemeinen Altersgrenze zulässig ist.

§ 43 Abs 2 BBesG führt aus 


"Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach ( ... ) § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes." 

Und der Absatz 1 stellt auf die allgemeine AG ab.

Und in der Gesetzesbegründung zum BesStMG finden Sie z.B.:

"... soll die Prämie nur bis zum Erreichen der für ... Berufssoldaten geltenden gesetzlichen allgemeinen Altersgrenze gewährt werden ... "

Auch hier nur der Verweis auf die allgemeine AG.

Bei Uffz m.P. also aktuell das 62. Lj.



Was natürlich zu berücksichtigen ist ... die Intention der Prämiengewährung.

Nur weil ein BS zum Verbleiben im Dienst - über die besondere AG hinaus - bereit ist und dies dem Dienstherrn auch

personalplanerisch - Stichwort Aufwuchs auf 203.000 Soldaten - gelegen kommt, kann eine Prämiengewährung nicht erfolgen.


Denn - das ist in vielen Köpfen noch nicht angekommen - die Regel-Altersgrenze für BS ist die allgemeine AG.


D.h. der BS kann mit der besonderen AG in den Ruhestand gehen.
Wenn der Dienstherr es aber will - muss er bis zur allgemeinen AG dienen.

Hinzutreten müssen also weitere Sachgründe.


Und dies sollte m.E. die Auslegung der Ausführungen in der A-1454/14 , Nr 314 sein:

"Die gesetzlichen Bestimmungen über eine Besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) können

nicht unter ,,eingeplante Verweildauer" im Sinne von § 43 Absatz 5 BBesG subsumiert werden.

Der Wortlaut ,,eingeplant" verlangt eine individualisierte und dokumentierte Entscheidung der Personalführung über die

Verweildauer in einer konkreten Funktion mit Bindungswirkung.

Dies trifft insbesondere auf die dienstgradbezogenen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 SG nicht zu.

Denn diese Altersgrenze ist eine pauschale Festlegung für eine unbestimmte Vielzahl von nicht auf DP oder Verwendungsbereiche bezogene Fälle."

D.h. m.E. , wie schon ausgeführt, erfolgt "nur" eine normale spätere Zurruhesetzung ... keine Prämiengewährung.

(Hier greift ein anderer Bonus: Wer max. 2 Jahre über seine besondereAG im Dienst bleibt, bekommt eine höhere Versorgung / A-1340/35, Anl 3.1 , Nr 1)


Erfolgt aber eine spätere Zurruhesetzung weil der Dienstherr einen erheblichen Personalbedarf in einer bestimmten Verwendung hat,

den er anderweitig nicht decken kann ... ggf. sogar über einen längeren Zeitraum Vakanzen die Folge sind ... DANN kann und darf m.E.

eine Prämiengewährung erfolgen - bis zur allgemeinen AG.


Wenn dies nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre - warum stünde dann der o.g. Satz im Gesetz ?

Denn wenn alle BS mit einer besonderen Altersgrenze generell ausgeschlossen sind, betrifft dies alle in § 45 Abs 2 SG Aufgeführten:

"(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind."

Und dann wäre es doch nur logisch gewesen, wenn der Gesetzgeber formuliert hätte:

"Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach ( ... ) § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes." 

Hat er aber nicht !



Zusammenfassend meine Bewertung:

Das BMVg (nicht das BAPersBw !) verfolgt hier eine Auslegung des Gesetzes, die der Gesetzgeber - in dieser Form - m.E. nicht gewollt hat.

Wer im DBwV ist und davon betroffen ist, könnte ja einmal meine Sichtweise durch die Rechtsabteilung des DBwV prüfen lassen...




Sollten die Juristen meine Sichtweise teilen ... Antrag stellen ... ablehnenden Bescheid abwarten ... und dann mit Hilfe des DBwV den Rechtsweg beschreiten... ;)

Und sollten die Juristen die Rückmeldung geben das ich falsch liege ... natürlich auch hier posten... insbesondere warum meine Sichtweise rechtlich falsch ist ?!
Titel: Antw:Personalbindungszuschlag - Rückforderung
Beitrag von: Ralf am 07. März 2025, 06:22:17
Ergänzend eine Möglichkeit:
Allenfalls, aber das ist konstruiert und auch nicht justiziabel, sondern Bauchgefühl: es handelt sich um Schlüsselpersonal (also ein DP, der vorher schon mit einer Prämie zu versehen war) und im letzten Dienstjahr stellt sich heraus, dass der DP doch nicht nachbesetzt werden kann.
Dann wird man aber den DP-Inhaber zukommen und ihn fragen und es dann iRd der freiwilligen Verlängerung machen.

Aber grds. kann der Dienstherr halt per se über die bAG verlängern bis zur aAG, da braucht es keinen finanziellen Anreiz.