In aller Regel erfolgt, wenn zwischen der Untersuchung im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Einstellung mehr als ein Jahr liegt, ein neuer BA 90/5 (jahaaaaa, heißt heut anders, ich weiß) direkt zum Anfang der Grundausbildung neu gemacht.
Heißt in der ersten oder zweiten Woche haben Sie einen Termin beim Arzt im SanVersZ am Standort und der untersucht Sie nochmals und bestätigt dann ihre Tauglichkeit, sofern sich nicht grundlegend etwas an ihrem körperlichen Zustand geändert hat
Auf der anderen Seite haben Sie aufgrund der Zeit bis zur Einstellung natürlich auch die Gelegenheit, z.B. dort fitter aufzuschlagen als bei der Bewerbung.
Ja die Vorschriftenlage kenn ich auch, aber irgendwie scheint das keinen zu bocken.
Alle mir persönlich bekannten Personen, die mit mehr als 4 bis 6 Monate Abstand zur Musterung eingestellt wurden haben das neu machen dürfen. In etwas geringerem Umfang als in der Musterung, war eher so der Umfang vom AVU-IGF jeweils, aber dennoch...und das sind so 12 Leutchen. Seltsam....
Danke für die Informationen.
Ich werde einfach weiter meinen Sport machen und dann wird man sehen, was passiert. Alles Gute! 👍🏼
Zitat von: Deepflight am 23. April 2022, 10:12:26
Ja die Vorschriftenlage kenn ich auch, aber irgendwie scheint das keinen zu bocken.
Alle mir persönlich bekannten Personen, die mit mehr als 4 bis 6 Monate Abstand zur Musterung eingestellt wurden haben das neu machen dürfen. In etwas geringerem Umfang als in der Musterung, war eher so der Umfang vom AVU-IGF jeweils, aber dennoch...und das sind so 12 Leutchen. Seltsam....
Das durch das MedA der PersGOrgBw festgestellte Ergebnis der wehrmedizinischen
Begutachtung wird im Rahmen der Einstellung nicht überprüft. Nur wenn die Soldatin bzw. der Soldat
im Rahmen der Befragung durch die Disziplinarvorgesetze bzw. den Disziplinarvorgesetzten eine
Änderung des Gesundheitszustandes angibt oder die letzte Grunduntersuchung mehr als 36 Monate
zurückliegt, ist eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen. Im Falle einer Änderung des
Gesundheitszustandes ist nur umfangsbegrenzt (die angegebene Gesundheitsstörung betreffend) zu
untersuchen und die ärztliche Entscheidung (Bw-3338) unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und der
zugehörigen SZr ggf. zu aktualisieren. Eine Änderung des Tauglichkeitsgrades bzw.
Verwendungsgrades nach der Einstellung während der Dienstzeit ist nicht zulässig. Während der
Dienstzeit kann sich nur die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Anforderungen ändern.
Anwärterinnen bzw. Anwärter sind nach Diensteintritt einzeln durch die Disziplinarvorsetzte
bzw. den Disziplinarvorgesetzten innerhalb der ersten vier Arbeitstage zu befragen, ob sich der
Gesundheitszustand seit Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen des Assessments
(z. B. durch Erkrankung, Unfall u. Ä.) verändert hat.
Unabhängig davon ist im Rahmen des Diensteintrittes eine Begutachtung durch eine
Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt der Bundeswehr durchzuführen.
Wenn die Anwärterin bzw. der Anwärter erklärt, es seien keine gesundheitlichen
Veränderungen aufgetreten, bleibt es bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit und gesundheitlichen
Verwendungseignung. Nur wenn er bzw. sie erklärt, es seien gesundheitliche Änderungen eingetreten,
ist symptombezogen eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen.
Das Ergebnis der Befragung ist aktenkundig zu machen, von der Anwärterin bzw. dem
Anwärter zu unterschreiben und zu der Gesundheitsgrundakte zu nehmen.