Hallo,
Es gibt eine Frist von 6 Monaten vor Versetzung, in der eine Wohnung anerkannt und berücksichtigt werden kann.
Gilt dies für 6 Monate vor Verzetzung oder 6 Monate vor Bekanntwerden bzw. Eröffnung der Versetzungsverfügung?
Woher haben Sie diese 6-Monatsfrist?
Wenn Ihnen die Versetzung bekannt gegeben wurde, wird die Wohnung für diese Personalmaßnahme nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt sondern erst für die nächste. Wurde hier im Forum aber schon mehrfach ausgeführt.
Vielleicht hat das ein Kamerad das mit der 6-monatigen Schutzfrist der Versetzung selber verwechselt.
Also auf gut deutsch kann ich am 01.07. eine Wohnung anerkennen lassen, und wenn mir am 02.07. die Versetzung zum 30.09 bekanntgegeben wird (ob mündlich vom Personalbearbeiter über den S1 oder per Versetzungsverfügung, ich verzichte auf die Schutzfrist), wird die Wohnung berücksichtigt
Zitat von: Wohnungsfrage am 11. Mai 2022, 08:39:10
Vielleicht hat das ein Kamerad das mit der 6-monatigen Schutzfrist der Versetzung selber verwechselt.
Also auf gut deutsch kann ich am 01.07. eine Wohnung anerkennen lassen, und wenn mir am 02.07. die Versetzung zum 30.09 bekanntgegeben wird (ob mündlich vom Personalbearbeiter über den S1 oder per Versetzungsverfügung, ich verzichte auf die Schutzfrist), wird die Wohnung berücksichtigt
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Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:
solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht,
in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird, wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang zur ständigen Dienststelle liegt.
Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Routenplaner zu nutzen.
wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort
informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung
frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden."Ergänzung zum 1. Absatz :räumlicher Zusammenhang = bis 50 km
Über 50 km kann ein Disziplinarvorgesetzter mindestens der Stufe 2 von der Verpflichtung zum Wohnen in der GMU befreien und dabei bis auf 100 km gehen.
Über 100 km ist gem. einer Vorschrift ausgeschlossen.
Zitat"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:
....
wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang)
Woher entnehmen Sie diesen Zusammenhang? Im BUKG-Gesetz ist kein Paragraph oder Absatz mit diesem Wortlaut zu finden.
Zitat von: Martino am 03. Juli 2022, 20:05:08
Zitat"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:
....
wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang)
Woher entnehmen Sie diesen Zusammenhang? Im BUKG-Gesetz ist kein Paragraph oder Absatz mit diesem Wortlaut zu finden.
Dies hat das BMVg so erlassen.
Zu finden u.a. in der GAIP des BAPersBw.
Aber...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.msg729335.html#msg729335