Liebe Kameraden,
es ist mir etwas unangenehm und vielleicht bin ich auch schon zu lange dabei, um so eine Frage zu stellen, aber ich finde schlichtweg keine Antwort im Netz und weiß es nicht sicher. Kann ich im Status "kzH" eigentlich in irgendeiner Form (ausgenommen DV) wegen Befehlsverweigerung angezeigt werden (z.B. § 4 ABS. 3 VORGV) z.B. gegenüber einem Facharzt (nicht Truppenarzt)? Hatte da leider ein äußerst kurioses Erlebnis, was mich nicht in Ruhe lässt. Vielen Dank.
Prüffragen:
- Bist Du Soldat?
- Ändert irgendein Krankenstatus die Antwort auf diese Frage?
- Ungehorsam ist der Straftatbestand im DEU Wehrrecht
- "unterhalb" dessen sind Dienstpflichtverletzungen möglich.
Ich denke nicht, dass die VorgV die Ausnahme KzH kennt. Sind die üblichen Voraussetzungen gegeben, besteht natürlich auch das Vorgesetztenverhältnis. Viel interessanter ist eher, ob ein Befehl unter den gegebenen Rahmenbedingungen rechtmäßig bzw. verbindlich ist.
Ohne die genauen Umstände wird das aber niemand hier beurteilen können.
Und der Gehorsam wird verweigert. Nicht der Befehl.
Vielen Dank für eure Hilfe,
ich bin Berufssoldat und bin aufgrund einer Verletzung aktuell nicht dienstfähig und bin für Rehamaßnahmen (Standort) vom Truppenarzt "kzH" geschrieben.
Wer darf mir hier (z.B. Vorgesetzter aufgrund der höheren Laufbahn) Befehle erteilen und auf deren Ausführung bestehen? Laut VorgV müssen dafür BEIDE im Dienst sein. - Abgesehen davon, dass mir die Nichtbefolgung der "Anweisung" mehr schadet als nützt und ich derartige Dinge nicht (bewusst) tun würde (offensichtliches Kommunikationsproblem des Gegenübers), gibt mir das Verhalten des (jüngeren) Kameraden schwer zu denken. Leider warte ich aktuell noch auf die Antwort der Rechtsberatung des DBwV, aber muss damit rechnen, dass mir besagter Kamerad morgen wieder gegenüber steht. Es kommen hier letztlich mehrere Faktoren zusammen, dass ich nicht davon ausgehe, dass man mir nur ansatzweise ein Dienstvergehen oder "Ungehorsam" vorwerfen könnte, aber nichtsdestotrotz bin ich wegen der Anschuldigung betroffen und es beschäftigt mich mehr, als ich vielleicht zugeben möchte. Daher würde ich mich freuen, wenn ich eine gewisse Sicherheit für die Zukunft und ähnliche Vorfälle hätte Ich möchte und kann hierbei, auch zum Schutz der Privatsphäre betroffener/ involvierter Personen, nicht tiefer auf den Umstand eingehen. Vielen Dank für eure Antworten.
Was ist denn ein Vorgesetzter auf Grund höherer Laufbahn? :o Und das ist Grundausbildungsstoff für Rekruten!
Anmerkung:
- ich rate an, die VorgV erneut zu lesen und zu verstehen.
- viele SanEinrichtungen sind in mil. Bereichen
- SanOffz sind in aller Regel ermächtigt, Weisungen zu geben - gerade gegenüber (mil.) Patienten.
Man, man, man - sind solche Konflikte unter Erwachsenen wirklich notwendig?
Das tägliche Elend des Truppenarztes: Empfehlungen werden abgegeben (bsp. Nikotinkarenz bei Erkrankungen der oberen/unterem Atemwege, Schonung bei Sportverletzungen, Schonkost und Erhöhung der Trinkmenge bei Magen-/Darmbeschwerden) aber diese werden vom besser wissenden Soldaten stets nicht befolgt. Der Hinweis, auf die Pflicht zur Gesunderhaltung wird belächelt. Und wenn man viel Pech hat, beschweren sich die "Kameraden" noch über eine ihrer Meinung nach unzureichende Behandlung, weil man nicht bei jedem Schnupfen Antibiotika verordnet und vielleicht mal die neunte Physiotherapie nicht ordiniert, weil ja 8 mal 10 Einheiten schon nicht geholfen haben. Dann noch auf den meist deutlich höheren Dienstgrad und die Weisungsbefugnis zu verweisen, mündet dann in oft in ähnliche Fragen und bestürzte Kommentare in der kompanieeigenen Raucherecke, ob denn ein Truppenarzt überhautp Befehle geben darf....
Ein Berufssoldat.. Also einer der Besten der Besten... Der sich mit Hammer-Beurteilungen gegen viele andere durchgesetzt hat, stellt hier Fragen zur VorgVO wie ein Rekrut in der AGA. Da kann man wirklich nur den Kopf schütteln.
Außerdem kann er noch nicht mal eine klare Situation schildern, sodass eine Beantwortung der Frage überhaupt möglich wäre. Wer genau hat denn was konkret überhaupt befohlen??? Das sollte man wissen, um überhaupt etwas sinnvolles dazu sagen zu können.
Zitat von: justice005 am 05. Juli 2022, 21:28:31
Ein Berufssoldat.. Also einer der Besten der Besten... Der sich mit Hammer-Beurteilungen gegen viele andere durchgesetzt hat, stellt hier Fragen zur VorgVO wie ein Rekrut in der AGA. Da kann man wirklich nur den Kopf schütteln.
Außerdem kann er noch nicht mal eine klare Situation schildern, sodass eine Beantwortung der Frage überhaupt möglich wäre. Wer genau hat denn was konkret überhaupt befohlen??? Das sollte man wissen, um überhaupt etwas sinnvolles dazu sagen zu können.
Aha, bei Situationsschilderung bin ich also weniger dämlich, obwohl ich als BS schon mal grundsätzlich alles über die VorgV (nicht VorgVO) wissen muss? Sowas braucht doch kein Mensch. Ich frage mich trotzdem, was dann wirklich Sinnvolles (bei Ihren Vorurteilen gegenüber meiner Person) als Beurteilung herauskommen soll?
Eigentlich hätte mir direkt klar sein müssen, wenn man sich "angreifbar" zeigt und nicht erhaben in allen Lagen ist, wo es endet. Derartiges Verhalten ist gesellschaftlich einfach "out". Danke für die erneute Bestätigung.
Vielen Dank den ernst gemeinten Helfern. "Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen" hat mir hier einen hilfreichen Tipp zur Einordnung gegeben.
Es handelt sich übrigens nicht um ein "Hinwegsetzen" von truppenärztlichen Anweisungen o.ä. und wenn die Rechtsabteilung des DBwV den Sachverhalt prüft, weil er nicht einfach mit der VorgV zu begründen ist, dann ist es vielleicht doch nicht schwarz/ weiß VorgV. Es tut mir leid, dass ich keine Geduld hatte und eine Antwort abwarten konnte (, auch eine Schwäche von mir) und hier gewisse "Kameraden" belästigt habe. Wird nicht wieder vorkommmen.
So, jetzt gehen wir alle nochmal einen Schritt zurück und beruhigen uns. Verurteilungen gegenüber einem Kameraden bringen hier nichts, er/sie hat eine berechtigte Frage und genau so einfach wie hier alle tun ist die Frage in der Tat garnicht.
Verweise hier auf die Rechtsunterrichte für DV meines zuständigen Kommandos.
Also der Reihe nach:
Das Vergesetztenverhältnis kennt keine Ausnahmen bei Gesundheitsmaßnahmen, heißt ob Sie KzH sind ändert erstmal nichts an der Gültigkeit der VorgV.
Lediglich die Frage, wann ein befehlsfähiges Vorgesetztenverhältnis besteht könnte sich ändern, abhängig von der Frage, ob Sie im Dienst sind oder nicht.
Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Anmerkung:
Der Soldat geht kaum "in der Freizeit" zum Arzt ..
Man könnte die Frage, ob der Fragesteller einen Ungehorsam begangen hat oder nicht, sicherlich sehr einfach und kompetent beantworten, denn hierzu gibt es gleich mehrere qualifizierte User im forum. Man könnte also dem Fragesteller leicht und auch gerne helfen. Dazu ist das forum ja unter anderem da.
Aber wenn nur abstrakt herumgeschwurbelt wird, ohne überhaupt einen Sachverhalt zu beschreiben, dann ist das nicht möglich.
Sämtliche Bewertungen, die trotzdem angestellt werden, sind daher bestenfalls höchst riskant.
Daher mein Vorschlag: entweder es wird ein Sachverhalt geschildert, den man bewerten kann, oder man kann dicht machen.
Zitat von: Deepflight am 06. Juli 2022, 07:43:03
Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Da ggf. mal die A1-2630/0-9802 Nr. 414 lesen. Das mit der "Empfehlung" ist ein Gerücht, welches sich hartnäckig hält.
Sollte der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein, greift die Nr. 415, hier entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte.
Zitat von: F_K am 06. Juli 2022, 08:28:40
Anmerkung:
Der Soldat geht kaum "in der Freizeit" zum Arzt ..
So nicht richtig.
Wenn ich im Urlaub erkranke und medizinische Hilfe benötige, gehe ich (ein Soldat) sehr wohl in meiner Freizeit zum Truppenarzt. 🤷♂️
Zitat von: Roughnecks am 06. Juli 2022, 09:36:12
Zitat von: Deepflight am 06. Juli 2022, 07:43:03
Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Da ggf. mal die A1-2630/0-9802 Nr. 414 lesen. Das mit der "Empfehlung" ist ein Gerücht, welches sich hartnäckig hält.
Sollte der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein, greift die Nr. 415, hier entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte.
Der DV hat hier aber kaum Spielräume.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63735.msg654721.html#msg654721
.. und wie bei Zivilisten wird der Urlaub bei Erkrankung "gutgeschrieben", und der Soldat ist im Dienst.
Zitat von: LwPersFw am 06. Juli 2022, 11:43:02
Zitat von: Roughnecks am 06. Juli 2022, 09:36:12
Zitat von: Deepflight am 06. Juli 2022, 07:43:03
Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Da ggf. mal die A1-2630/0-9802 Nr. 414 lesen. Das mit der "Empfehlung" ist ein Gerücht, welches sich hartnäckig hält.
Sollte der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein, greift die Nr. 415, hier entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte.
Der DV hat hier aber kaum Spielräume.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63735.msg654721.html#msg654721
Die A2-2630/0-0-2 auf die du dich in dem verlinkten Beitrag beziehst, wurde am 15.11.2021 außer Kraft gesetzt.
An die Stelle rückt die von mir genannte Vorschrift. Hier wurde der Text angepasst.
415.Für aus gesundheitlichen Gründen von allen Dienstverrichtungen befreite Soldatinnen oder
Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann die Truppen(zahn)-
ärztin oder der Truppen(zahn)arzt, wenn dies medizinisch vertretbar ist, die Empfehlung ,,krank zu
Hause" geben.
Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder Dienstvorgesetzte entscheidet
gemäß dieser Empfehlung. Hierbei ist die Betreuungssituation am sowie die Entfernung/Fahrzeit zum
Aufenthaltsort zu berücksichtigen.416. Während der Regeldienstzeit ist der Aufenthalt der nach Nr. 415 Befreiten sowohl in der
Truppenunterkunft als auch an jedem anderen Aufenthaltsort möglich, an dem die adäquate Betreuung
sichergestellt ist.
Diese Entscheidung obliegt der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder Dienstvorgesetzten,
ggf. ist vor der Entscheidung die Rücksprache mit und Beratung durch die behandelnde
Truppen(zahn)ärztin oder den behandelnden Truppen(zahn)arzt angezeigt. Liegen konkrete
Erkenntnisse vor, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt außerhalb der
Truppenunterkunft verbieten, so kann sie oder er den Verbleib in der Truppenunterkunft innerhalb der
Dienstzeit anordnen. In diesen Fällen ist eine Betreuung der erkrankten Soldatin oder des erkrankten
Soldaten in der Truppenunterkunft durch Personal der Einheit/Dienststelle sicherzustellen.
Zitat von: Roughnecks am 06. Juli 2022, 12:00:27
Zitat von: LwPersFw am 06. Juli 2022, 11:43:02
Zitat von: Roughnecks am 06. Juli 2022, 09:36:12
Zitat von: Deepflight am 06. Juli 2022, 07:43:03
Das wiederum entscheidet tatsächlich gem Meinung der WDA nicht der Truppenarzt. Das was der TrArzt auf den Krankenmeldezettel schreibt ist eine Empfehlung, der die DV i.d.R. Folgen. Es geht aber auch anders; ich hatte mal einen Sdt der wurde KzH geschrieben, musste aber 300km mitm KfZ reisen; ich habe ihn Krank auf Stube gesetzt. Wurde auf dem Beschwerdeweg durch einen WDA geprüft und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen weil der TrArzt eben nur eine Empfehlung abgibt. Klingt komisch, aber scheinbar ist das so. Das nur am Rande.
Wenn also der TrArzt sie KzH schreibt und der Vorgesetzte folgt dem, sind sie also erstmal nicht im Dienst sondern erlaubt abwesend. Dann kann ihnen nur noch ein Vorgesetzter einen gültigen Befehl geben, der gem. VorgV dies auch ausserhalb des Dienstes und ausserhalb der Liegenschaft darf.
In der Konstellation ist dann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam denkbar.
Da ggf. mal die A1-2630/0-9802 Nr. 414 lesen. Das mit der "Empfehlung" ist ein Gerücht, welches sich hartnäckig hält.
Sollte der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein, greift die Nr. 415, hier entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte.
Der DV hat hier aber kaum Spielräume.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63735.msg654721.html#msg654721
Die A2-2630/0-0-2 auf die du dich in dem verlinkten Beitrag beziehst, wurde am 15.11.2021 außer Kraft gesetzt.
An die Stelle rückt die von mir genannte Vorschrift. Hier wurde der Text angepasst.
415.Für aus gesundheitlichen Gründen von allen Dienstverrichtungen befreite Soldatinnen oder
Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann die Truppen(zahn)-
ärztin oder der Truppen(zahn)arzt, wenn dies medizinisch vertretbar ist, die Empfehlung ,,krank zu
Hause" geben. Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder Dienstvorgesetzte entscheidet
gemäß dieser Empfehlung. Hierbei ist die Betreuungssituation am sowie die Entfernung/Fahrzeit zum
Aufenthaltsort zu berücksichtigen.
416. Während der Regeldienstzeit ist der Aufenthalt der nach Nr. 415 Befreiten sowohl in der
Truppenunterkunft als auch an jedem anderen Aufenthaltsort möglich, an dem die adäquate Betreuung
sichergestellt ist. Diese Entscheidung obliegt der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder Dienstvorgesetzten,
ggf. ist vor der Entscheidung die Rücksprache mit und Beratung durch die behandelnde
Truppen(zahn)ärztin oder den behandelnden Truppen(zahn)arzt angezeigt. Liegen konkrete
Erkenntnisse vor, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt außerhalb der
Truppenunterkunft verbieten, so kann sie oder er den Verbleib in der Truppenunterkunft innerhalb der
Dienstzeit anordnen. In diesen Fällen ist eine Betreuung der erkrankten Soldatin oder des erkrankten
Soldaten in der Truppenunterkunft durch Personal der Einheit/Dienststelle sicherzustellen.
Das stand auch in der Vorgängerversion vergleichbar.
Mir geht es um den Punkt "Empfehlung".
Und hier empfehle ich das Lesen der im Link genannten Ausarbeitung.
"Hinzu kommt eine gelegentlich falsche Interpretation bestimmter Begriffe, wie ,,Empfehlung", ,,Entscheidung" oder ,,Urlaub", für die ein Ermessen oder Handlungsspielräume für den ,,genehmigenden" Disziplinarvorgesetzen beansprucht werden, die in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben sind."
Denn daran hat sich auch mit der neuen Version der Regelung nichts geändert.
Vor allem, da nicht alle Soldaten in ihren Stammeinheiten zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind.
Ein Arzt im Soldatenstatus ist mindestens Fachvorgesetzter ... allen anderen Gerüchten in diversen Raucherecken zum Trotz. Wenn man Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit einer Untersuchung hat, empfiehlt es sich einfach, höflich nachzufragen. Ein Arzt ist durchaus in der Lage sich zu artikulieren und die Notwendigkeit einer Untersuchung zu erklären. Manche Untersuchung mutet definitiv schon mal etwas seltsam an, gerade wenn es um neurologische Defizite oder im urologischen/proktologischen Bereich geht.
Auch bei Untersuchungen zur Beweglichkeit von Extremitäten kommt man sich als Patient/in schon mal etwas seltsam vor.
Ansonsten gibt es immer noch Vvo §4 (3) damit ist es auch vollkommen egal ob der Soldat in seiner Freizeit im Sanbereich vorstellig wird oder nicht.
@christoph1972
Nein, ist er nicht... Fachvorgesetzte gibt es nur innerhalb des Fachdienstes... ohne Wirkung auf Soldaten außerhalb des Fachdienstes.
Zitat von: alpha_de am 06. Juli 2022, 13:57:44
@christoph1972
Nein, ist er nicht... Fachvorgesetzte gibt es nur innerhalb des Fachdienstes... ohne Wirkung auf Soldaten außerhalb des Fachdienstes.
Danke. Ein Blick in die Vorschrift erleichtert die Rechtsfindung. § 3 VorgV Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich. Darunter dürften auch SanStOffz fallen.
§ 3 S. 2 VorgV Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.
Auch das funktioniert nicht. Das erfordert u.a. eine Dienstanweisung oder Dienstvorschrift, aus der sich das eindeutig ergibt, sonst wäre das beliebig. Es muss klar sein, wer Vorgesetzter ist.
Das sagt unser Dienstherr zur Anwendung der VVO ... bevor wieder endlos debattiert wird ;)
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5102422/c8dd2d26821199b9bbcae3ffc930f38e/vorgesetztenverordnung-data.pdf
Anmerkung:
Ein Btl ist nicht "der Dienstherr".
Der Vortrag ist im Ganzen durchaus brauchbar - diese Rangfolge in den Vorschriften ist aber sachlich falsch - da gibt es einen Aufsatz von einen Rechtslehrer / Juristen.
Bisher weiß keiner, welchen Dienstgrad der Fragesteller und welchen der angeblich Befehlende hatte; nicht einmal die Dienstgradgruppen. Wo war es, wer war im Dienst/ außer Dienst oder KzH? Was wurde Schlimmes befohlen ...?
Solange das nicht gesagt wird, ist es doch müßig. Zudem scheint es den Ersteller auch nicht mehr zu interessieren und die ,,Rechtsabteilung des ,,DtBwVerb" kümmert sich ja schon darum. Der Rest ist doch nur Stochern im Nebel.