Sehr geehrte Kameraden,
ich frage mich gerade, ob man als Angestellter im öffentlichen Dienst (TV-L) einen Antrag auf Sonderurlaub für eine RDL bei vorhandenen Heranziehungsbescheid überhaupt einreichen muss, oder reicht lediglich der Heranziehungsbescheid?
Mir erschließt sich nicht, warum ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden müsste, SOFERN der AG frühzeitig über die RDL informiert wurde und die gesetzliche Dauer der Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr (Arbeitsplatzschutzgesetz) nicht überschritten wurde.
Über eine Antwort freue ich mich!
Denjenigen fragen, der die Forderung hat - ggf. ist die Umsetzung halt über Sonderurlaub geregelt.
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.
"Sofern der Dienst nicht bzw. nicht termingerecht an dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum angetreten wurde, ist dies dem heranziehenden KarrC Bw und dem BAPersBw unverzüglich mitzuteilen.
Bei schuldhaftem Fernbleiben kann auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 SG durch die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten die Zuführung durch die Feldjäger veranlasst werden.
Eine Aufhebung des Heranziehungsbescheides durch das KarrC Bw ist nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses unzulässig."
A2-1300/0-0-2
Der Heranziehungsbescheid löst eine Dienstpflicht aus.
Dafür ist weder Erholungsurlaub, noch Sonderurlaub einzubringen.
Einen Antrag braucht es nicht. Dieser könnte schließlich ja auch negativ beschieden werden. Den Heranziehungsbescheid einfach umgehend vorlegen:
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Für mich ist das immer wieder erschreckend, welche Kenntnisse insbesondere Personaler oder Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst über gesetzliche Regelungen haben. Da muss man sich über diesbezügliche ,,Kenntnisse" bei privaten Arbeitgebern nicht wundern.
Es gehört eben einfach nicht mehr zum "Tagesgeschäft" als es noch regelmäßig WÜ (auch große Übungen) gab, und auch Mannschaften gezogen worden sind. Damals hatten die mehr damit zu tun.
Aber heute hat man einen Personaler der die Bw mutmaßlich nur aus den Medien und vllt Erzählungen vom Vater oder ähnlichen kennt und sonst niemand im Freundeskreis "gedient" hat.
Natürlich sollt er trotzdem alles Vorschriften und Gesetze kennen und anwenden können, aber die Realität ist natürlich eine anderen, sonsten wären Arbeitsrechtler ja arbeitslos...
Meine Sachbearbeiterin der Personalabteilung möchte neben dem Heranziehungsbescheid einen Antrag auf ,,Sonderurlaub" eingereicht bekommen, obwohl mein ,,Arbeitsverhältnis" für diese Zeit ja ,,ruht"...
???
Nochmal, und?
Ich fülle eine Abwesenheitsmeldung (Grund Wehrdienst) aus, weil dass der Workflow ist, den Zeitraum in SAP zu erfassen ... tut nicht weh, ist der Workflow, führt zum Ergebnis ...
Naja, es suggeriert dem nicht bewanderten Entscheider über den Antrag auf ,,Sonderurlaub", dass dieser mit einer Ablehnung des Antrags auch die Heranziehung ablehnen kann.
Dann ggf. mit Personaler / Entscheider besprechen, dass hier eben keine Entscheidung "ansteht".
Der Workflow kann bei uns für viele Abwesenheitsarten genutzt werden - einige haben "Entscheidungen", andere eben nicht ...
Frag mal bitte die Personalerin nach welchem Paragraphen des TVöD sie Sonderurlaub gewähren möchte. Da gibt es nämlich nichts für Reservedienstleistungen.
Daher was F_K sagt: im Zeiterfassungssystem Abwesenheit, Grund WÜ/RDL eingeben. Heranziehungsbescheid für AG in die Hauspost fertig.
Mein Chef möchte auch immer einen (Sonder)Urlaubsantrag haben und bekommt von der Personalerin immer gesagt: mit welchem Grund denn? Sie weiß, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz (wie oben bereits angesprochen) in diesem Fall gilt (erfreulich für mich, dass ich da nicht bei allen gegen Wände renne).
§28 TVöD lässt einem schon Spielraum, wie im Nachbarpost zu lesen ist. Aber da das Dienstverhältnis per Gesetz ruht, ist eine Sonderbeurlaubung lässlich und unsinnig.
Stimme zu - Knackpunkt sind zunächst die 6 Wochen.
@ Andi:
Ich bin ja nicht ÖD - und die Zeiterfassung wird aufgrund RDL zentral gemacht - da ist es kein Problem, ein A4 Formular (Name, Zeitraum, Grund) auszufüllen - damit es im System "passt".
Da "lohnt" sich kein (Rechts-) streit, dass man doch auf das Formular verzichten könnte ...
Wir lassen uns leider viel zu sehr und zu oft von dummen Menschen ohne eigenen Horizont drangsalieren... Meistens sind das die, die am längerem Hebel sitzen. Mir fällt es zunehmend schwer, das zu ertragen.
@ Andi:
Wenn ich einem Mitarbeiter bei einem zentralem Helpdesk helfe - dann ist dies für beide Seiten hilfreich und kein "drangsalieren".
Deine Ansicht, mein lieber Kamerad, ist nicht zwangsläufig die Ansicht aller Anderer.
Ich respektiere Deine Ansicht - halte dass von mir genannte Beispiel aber nicht für geeignet, ein "drangsalieren" zu belegen.
("Damals", als mein Par. 14 USG Antrag nach Monaten mit schlechter Begründung abgelehnt wurde - und mein seitenlanger Einspruch nicht inhaltlich gewürdigt wurde - dass ging eher in die Richtung ... )
Zitat von: Andi8111 am 15. August 2022, 16:03:02
Wir lassen uns leider viel zu sehr und zu oft von dummen Menschen ohne eigenen Horizont drangsalieren... Meistens sind das die, die am längerem Hebel sitzen. Mir fällt es zunehmend schwer, das zu ertragen.
Fürwahr, sehr treffende und wahre Worte. Die Frage ist oft, ob man überhaupt noch in den Verwaltungen jemanden zuständigen erreicht. Vieles wird unpersönlich über HelpDesks Tel-Warteschlangen-Hotlines bearbeitet. Ewig lange Warteschleifen....und meist kommt Antwort: Keine Ahnung - Verbinde weiter - oder einfach aufgelegt und Ende.
Es gab mal Sachbearbeiter mit Namen und Tel-Email-Fax- die man direkt kontaktieren konnte und es konnte der Sachverhalt meistens im Vorfeld geklärt werden.
Keine Ahnung wie lange sich der Bürger das noch gefallen lässt.
Zitat von: LwPersFw am 14. August 2022, 21:48:38
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.
"Sofern der Dienst nicht bzw. nicht termingerecht an dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum angetreten wurde, ist dies dem heranziehenden KarrC Bw und dem BAPersBw unverzüglich mitzuteilen.
Bei schuldhaftem Fernbleiben kann auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 SG durch die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten die Zuführung durch die Feldjäger veranlasst werden.
Eine Aufhebung des Heranziehungsbescheides durch das KarrC Bw ist nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses unzulässig."
A2-1300/0-0-2
Der Heranziehungsbescheid löst eine Dienstpflicht aus.
Dafür ist weder Erholungsurlaub, noch Sonderurlaub einzubringen.
Ich habe mich nochmal "schlau" gemacht.
Das oben zitierte gilt nur
bis 6 Wochen.
Wird aber ein Wehrdienst nach 63b SG z.B. über 8 Monate geleistet... ist Sonderurlaub die beste Wahl.
Warum ... wieso ... siehe hier die Erläuterungen des Gerichts ab "
Gründe" im Urteilstext.
VG Magdeburg, Urteil vom 15.12.2020 - 8 A 118/20
https://openjur.de/u/2318441.html
Die ganze Diskussion hier bringt doch gar nichts. Das Problem kommt doch in schöner Regelmäßigkeit in unterschiedlichen Varianten immer wieder hier vor.
Durch das Diskutieren wie, warum und wie dumm doch die Personaler sind, lösen wir das Problem des TE nicht. Die einzige Hilfe ist es dem TE die entsprechenden Paragrafen auf zu zeigen, mit denen er dann versuchen kann das Problem zu lösen.
Ist das Problem damit nicht gelöst, dann muss der TE sehen was er macht. Im Forum kann das Problem nicht gelöst werden.
Und wer nicht mit Paragrafen oder Urteilen zu Lösung des Problems beitragen kann, kann doch auch einfach mal die Finger still halten und muss nicht unbedingt seinen Senf zu jedem Thema dazu geben. Aber Hauptsache der Beitragszähler geht nach oben.
Die Wesentlichen Erläuterungen finden sich im o.g. Urteil ab Absatz 44 ff - aus meiner Sicht eindeutig und verständlich erklärt.