BVerwG 2 C 8.20 Urteil vom 07.04.2022 https://www.bverwg.de/de/070422U2C8.20.0
Auszug:
"Leitsatz:
Bei der Entscheidung über ein teilweises Absehen von der Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Fall der Wehrdienstverweigerung dürfen bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium des ehemaligen Soldaten bei der Bundeswehr nur die Kosten zurückgefordert werden, die dem ehemaligen Soldaten bei einem vergleichbaren Studium an einer zivilen Universität entstanden wären.
Das schließt es indes nicht aus, im Rahmen der Ermittlung der Erstattungsforderung grundsätzlich einen Betrag in Höhe der dem ehemaligen Soldaten tatsächlich anlässlich seines Studiums bei der Bundeswehr gewährten Reise- und Umzugskosten als Kosten eines vergleichbaren Studiums an einer zivilen Universität anzusetzen."