Guten Tag,
Jemand der §3 in seiner Stammeinheit erhält und kommandiert wird, behält die Anspruchszeiträume bei, da diese nahtlos weitergehen.
Anspruch auf eine Reisebeihilfe hat man, wenn man im Anspruchszeitraum mindestens einen Tag am Dienstort war.
Wie ist es geregelt, wo man eine Reisebeihilfe abrechnen kann, darf oder muss, wenn man an durch eine Kommandierung an zwei Dienstorten den Anspruch erlangt hat?
Beispiel:
Anspruchszeitraum 25.07.-07.08.
Bis einschließlich den 04.08. ist der Berechtigte kommandiert, ab dem 05.08. wieder in der Stammeinheit.
Sowohl während der Kommandierung als auch in der Stammeinheit Empfänger nach §3.
Währen des Zeitraums der Kommandierung kann ihm aufgrund der Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort ein Betrag von 130€ erstattet werden, in der Stammeinheit 50€.
Einen Anspruch auf eine Reisebehilfe in dem Anspruchszeitraum wurde an beiden Dienstorten erwirkt.
Wo darf oder muss er diese Reisebeihilfe abrechnen?
Für jede fundierte Antwort bin ich dankbar.
Dort, wo die Reise durchgeführt wurde.
Zitat von: F_K am 22. August 2022, 17:45:47
Dort, wo die Reise durchgeführt wurde.
Das heißt:
Wenn der Zeitraum 50:50 an zwei Dienstorten einen Anspruch erzeugt, habe ich das Wahlrecht die Reisebeihilfe dort durchzuführen wo ich mehr abrechnen kann?
Dort, wo die Reise durchgeführt wurde.
Kurze Frage, bin kommandiert und ein Kamerad sagte mir, dass ich alle zwei Wochen Anspruch auf eine Familien Heimfahrt habe, die ich abrechnen kann.
Wie wird diese abgerechnet, wenn ich hin und zurück fahre ? Pro Stecke max. 130 Euro oder je Strecke 130 Euro also maximal insgesamt 260 Euro? Und wie würde eine Zugfahrt hin und zurück abgerechnet werden?
Des Weiteren, weiß zufällig jemand wie viel TG ich pro Tag bekomme? Bin 2 Monate kommandiert.
Vielen Dank
Der Rechnungsführer vor Ort weiß das alles und bei dem werden die Anträge auch ab gegeben. Der ist dafür zuständig. Und wenn man nähere Informationen benötigt, kann man im Internet nach "Trennungsgeldverordnung" suchen oder hier im Forum. Diese Frage wurde nämlich schon tausendfach gestellt und ausufernd beantwortet.
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_reisebeihilfe.html
Wenn Sie gegen Kostenerstattung mit der Bahn fahren wollen, lassen Sie sich vom Refü bzw. der Abrechnungsstelle über die aktuell erforderlichen Modalitäten informieren.
Vom TG unabhängig gibt es ja auch noch das kostenlose Fahren mit der Bahn in Uniform.
Super vielen Dank. Ich hatte auch im Forum gelesen, aber es sind so viele Topics und mich interessiert die aktuelle Regelung vor allem wie das mit dem Bahnfahren ist. Hier hatte ich gelesen, dass wenn ein Token genutzt wird man nur die Kosten für eine evtl. Sitzplatzresvierung erstattet bekommt.
Ich hatte noch was gelesen in Bezug auf Besuch der Freundin, wenn ich es richtig verstanden habe kann ich diese Kosten auch absetzen, wenn Sie mich besuchen kommt, ist das richtig ? Wir haben einen Flug für sie gebucht und diesen kann ich dann ansetzen oder nur die Kosten des 2. klasse Tickets mit der Bahn und dann hin und Rückfahrt ?
ZitatIch hatte noch was gelesen in Bezug auf Besuch der Freundin, wenn ich es richtig verstanden habe kann ich diese Kosten auch absetzen, wenn Sie mich besuchen kommt, ist das richtig ? Wir haben einen Flug für sie gebucht und diesen kann ich dann ansetzen oder nur die Kosten des 2. klasse Tickets mit der Bahn und dann hin und Rückfahrt ?
Freundin? bitte das mal verlinken.... Das glaube ich dir nicht.
Für die Ehefrau sehe das anders aus.