Guten Tag, kennt sich einer mit dem Soldatengestz Paragraph 55 Absatz 3 und 4 aus?
Meine Frage: Wenn ich eine einen Antrag auf entlassung nach Absatz 4 stelle, wie lange dauert die Bearbeitung?
Mit Kameradschaftlichen Grüßen.
Der Soldat hat da kein Antragsrecht - es ist nicht seine Entscheidung.
Was ist denn das Problem?
§ 55 Abs. 4 SG stellt keinen Antragstatbestand dar, sondern obliegt der personalbearbeitenden Stelle. Solche Entlassungen erfolgen idR wegen wiederholt nicht bestandener Laufbahnlehrgänge oder wegen zwischenzeitlich eingetretener körperlicher Nichteignung oder festgestellter charakterlicher Mängel.
§ 55 Abs. 3 SG setzt einen fundierten Sachvortrag voraus. Dazu dann ggf. mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen.
Letztens hatten Sie noch Angst davor, wegen Dienstunfähigkeit entlassen zu werden und jetzt fragen Sie uns wie Sie selbst einen Antrag auf Entlassung stellen können?
Dicht, bis sich der TE mit einem aussagekräftigen Thread Bezeichnung an das Team Gewand hat.