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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Anonym39 am 28. September 2022, 17:33:53

Titel: Rechtsfrage
Beitrag von: Anonym39 am 28. September 2022, 17:33:53
Guten Tag, kennt sich einer mit dem Soldatengestz Paragraph  55 Absatz 3 und 4 aus?
Meine Frage: Wenn ich eine einen Antrag auf entlassung nach Absatz 4 stelle, wie lange dauert die Bearbeitung?
Mit Kameradschaftlichen Grüßen.
Titel: Antw:Rechtsfrage
Beitrag von: F_K am 28. September 2022, 17:43:57
Der Soldat hat da kein Antragsrecht - es ist nicht seine Entscheidung.

Was ist denn das Problem?
Titel: Antw:Rechtsfrage
Beitrag von: christoph1972 am 28. September 2022, 17:46:07
§ 55 Abs. 4 SG stellt keinen Antragstatbestand dar, sondern obliegt der personalbearbeitenden Stelle. Solche Entlassungen erfolgen idR wegen wiederholt nicht bestandener Laufbahnlehrgänge oder wegen zwischenzeitlich eingetretener körperlicher Nichteignung oder festgestellter charakterlicher Mängel.

§ 55 Abs. 3 SG setzt einen fundierten Sachvortrag voraus. Dazu dann ggf. mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen.
Titel: Antw:Rechtsfrage
Beitrag von: KlausP am 28. September 2022, 17:51:33
Letztens hatten Sie noch Angst davor, wegen Dienstunfähigkeit entlassen zu werden und jetzt fragen Sie uns wie Sie selbst einen Antrag auf Entlassung stellen können?
Titel: Antw:Rechtsfrage
Beitrag von: BulleMölders am 29. September 2022, 07:41:44
Dicht, bis sich der TE mit einem aussagekräftigen Thread Bezeichnung an das Team Gewand hat.