Hallo,
Vielleicht etwas ungewöhnlich: ich habe mich mit 54 wieder als beorderter Reservist beworben und bin nun dem LK RP im Heimatschutz zugeordnet.
Mein Wehrdienst liegt 30 Jahre zurück, damals erwarb ich als Fallschirmjäger-Panzerabwehrsoldat (5./263) das bronzene Springerabzeichen.
Meine Frage: darf ich das heute auf FA und DA noch tragen? Oder ist es abgelaufen? Oder vielleicht sogar unschicklich?
Danke für Eure Einschätzung.
Sie haben ja eine Besitzurkunde erhalten damals die gleichzeitig die Tragegenehmigung darstellt. Erstmal ist die Antwort also klsr "ja", ist genauso wie die Leute die immer noch ein goldenes LA tragen obwohl deutlich erkennbar ist das dass deutlich lange her sein dürfte das Sie es erworben haben.
Ob Sie es noch tragen sollten steht auf nem anderen Blatt, ich halte nix davon wenn man irgendwelche irgendwann mal erworbenen Abzeichen weiter trägt obwohl man selbst vielleicht körperlich nicht mehr in der Lage wäre diesem Abzeichen gerecht zu werden. Z.B. trage ich eines nicht mehr das ich heute körperlich nicht mehr erfüllen könnte und das LA trage ich nur in Gold, wenn ich auch Gold erfüllt habe....sonst lass ichs weg.
das ist aber jedem selbst überlassen, Sie dürfen es weitertragen
Vielen Dank für die Einschätzung!
Ich glaube zwar durchaus, dass ich den Belastungen körperlich noch gewachsen wäre, aber Ihre Ausführung werde ich überdenken. Vielleicht macht man sich da eher lächerlich oder kommt anmaßend rüber.
Meine Güte, was für seltsame "Tipps" manche geben: JEDER Soldat ist berechtigt, die ihm verliehenen (mit Urkunde) Orden und Ehrenzeichen, Tätigkeits- und Sonderabzeichen entsprechend der Vorschrift an der Uniform zu tragen. Punkt.
Sämtliche anderen Hinweise sind persönliche Erwägungen, Geschmacks- oder Ansichtssache ohne jedwede Relevanz. Was dem einen gefällt, missfällt einem anderen. Danach müssen Sie sich nicht ausrichten, werter Fragensteller!
Die Trageerlaubnis für das Tätigkeitsabzeichen für Fallschirmspringer ist, anders als die Anderer Tätigkeitsabzeichen, an die Berechtigung zu springen (aktive Lizenz oder die Möglichkeit der Nachschulung durch einen Ausbildungsleiter Absetzer) gebunden.
Kein gültiges Beiblatt zum Fallschirmspringer Schein bzw. kein gültiger Nachschulungsbefehl und 90/5 = keine Trageerlaubnis.
Eine Nachschulung kann nur in den 2 Kalenderjahren nach dem letztmaligen Erfüllen der Voraussetzungen zum Lizenzerhalt (4 Automatensprünge) erfolgen, die dürften bereits vorbei sein.
Zitat von: Gast81 am 09. Oktober 2022, 16:25:28
Die Trageerlaubnis für das Tätigkeitsabzeichen für Fallschirmspringer ist, anders als die Anderer Tätigkeitsabzeichen, an die Berechtigung zu springen (aktive Lizenz oder die Möglichkeit der Nachschulung durch einen Ausbildungsleiter Absetzer) gebunden.
Kein gültiges Beiblatt zum Fallschirmspringer Schein bzw. kein gültiger Nachschulungsbefehl und 90/5 = keine Trageerlaubnis.
Eine Nachschulung kann nur in den 2 Kalenderjahren nach dem letztmaligen Erfüllen der Voraussetzungen zum Lizenzerhalt (4 Automatensprünge) erfolgen, die dürften bereits vorbei sein.
Was für ein Blödsinn. Du darfst das Abzeichen nach der Verleihung immer tragen. Die Trageerlaubnis darf nur auf einen Antrag des DV durch den Divisionskommandeur DSK entzogen werden.
Vorschrift lesen.
Bitte selber lesen - wer meint, das FschSprAbz wäre ein Tätigkeitsabzeichen - der lässt selbst Basiskenntnisse vermissen.
Das Fallschirmspringerabzeichen ist ein Sonderabzeichen, das, einmal verliehen, immer getragen werden darf. Der Entzug der Trageberechtigung kann nur vom Kommandeur DSK festgestellt werden.