Liebe Forengemeinde,,
ich bin neu hier und habe auch gleich eine wichtige Frage an euch.
Ich (BS) habe bei meinem Truppenarzt einen Antrag auf DU (aufgrund PTBS (anerkannt)) gestellt. Nun sagte mir mein Disziplinarvorgesetzter ich müsste formlos einen Antrag auf vorzeitige Zuruhesetzung stellen.
Ist dies so korrekt ?
Meiner Meinung nach hat das eine, nichts mit dem anderen zu tun.
Vorab vielen Sank für eure Antworten !
Gruß
Herbstlaub
Genau einen Thread untendrunter wird das Thema schon im Ansatz disktutiert:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72622.msg734286.html#msg734286
Einen Antrag auf Einleitung eines DU-Verfahren kann man nicht stellen, den stellt entweder die PersFhrg oder DV.
Hallo Ralf,
vielen Dank für Deine Antwort.
Aber bei Soldaten in der Schutzzeit ist es ja so, das nur sie den Antrag stellen können. Da ich in der Schutzzeit bin, kann also nur ich den Antrag stellen, wenn die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreicht werden können.
Daher nocheinmal zurück zu meiner Ausgangsfrage. Muß ich nach der Einleitung eines DU-Verfahrens, zusätzlicheinen Antrag auf vorzeitige Zuruhesetzung beim Vorgesetzten stellen ?
Danke.
Hallo in die Runde,
Welcher Antrag wurde beim Truppenarzt gestellt? Oder wurde gemeinsam in der Sprechstunde perspektivisch erörtert das die Erkrankung so schwerwiegend ist, das eine Wiedereingliederung perspektivisch nicht möglich ist?
Normalerweise muss der Truppenarzt halbjährlich melden, inwieweit die Ziele der Schutzzeit (Wiedereingliederung in den Dienst) erreichbar sind. Sollten diese aus truppenärztlicher Sicht nicht mehr erreicht werden können, wird über die ZALK eine Aufhebung der Schutzzeit geprüft.
Wenn die Schutzzeit aufgehoben ist, schließt sich das "normale" DU Verfahren an. Auch hier wird erneut ein Truppenärztliches Gutachten erstellt. Auch wird die WDB zum möglichen Zurruhesetzungstag geprüft.
Bitte sofern noch nicht geschehen, sich vom Sozialdienst beraten lassen. Höhe der WDB und Status zum Zeitpunkt der Schädigung können erheblichen Einfluss auf die Versorgungsbezüge haben.
Unabhängig vom Verfahren empfiehlt sich trotzdem einen Antrag über den Vorgesetzten zu stellen. So sind alle entsprechenden Stellen involviert. Meine bisherige Erfahrung jedoch hat mir gezeigt, das wenig Einfluss hat.
Alles Gute
Grüße
Zitat von: Ralf am 15. Oktober 2022, 11:27:50
Genau einen Thread untendrunter wird das Thema schon im Ansatz disktutiert:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72622.msg734286.html#msg734286
Einen Antrag auf Einleitung eines DU-Verfahren kann man nicht stellen, den stellt entweder die PersFhrg oder DV.
Ok, aber das Truppendienstliche Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit kann schon der Soldat beantragen. Zumindest steht das so im Blatt 2 des Vordrucks Truppenärztliches Gutachten...
Ist auch so, der Soldat kann selbst eine Begutachtung auf Dienstfähigkeit verlangen und der DV muss dann damit umgehen.
Ist der Soldat im Ergebnis dann dienstunfähig, hat der DV eine Versetzung in den Ruhestand nach Par 44 Abs 3 SG einzuleiten.
Eines Antrages des Soldaten bedarf es dazu dann jedenfalls nicht.
Zitat von: Herbstlaub am 15. Oktober 2022, 13:45:50
Hallo Ralf,
vielen Dank für Deine Antwort.
Aber bei Soldaten in der Schutzzeit ist es ja so, das nur sie den Antrag stellen können. Da ich in der Schutzzeit bin, kann also nur ich den Antrag stellen, wenn die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreicht werden können.
Daher nocheinmal zurück zu meiner Ausgangsfrage. Muß ich nach der Einleitung eines DU-Verfahrens, zusätzlicheinen Antrag auf vorzeitige Zuruhesetzung beim Vorgesetzten stellen ?
Danke.
Nein. Das ist nicht notwendig. Besteht Dienstunfähigkeit, dann wird man von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Der Dienstherr ist allerdings gehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine Weiterverwendung ermöglichen.
Das Ziel der Schutzzeit ist es ja gerade, eine Weiterverwendung zu ermöglichen, so weit wie möglich wieder im "Alltag" anzukommen und in den Regeldienst zurückkehren zu können.
Liebe Forengemeinde,
ich danke euch erstmal sehr für eure hilfreichen Antworten.
Habe nochmals Kontakt zum Sozialdienst aufgenommen, der will das jetzt bei BAPers prüfen, meint aber auch das ein DU, ein DU ist und nicht noch ein Antrag auf vorzeitige Zuruhestezung notwendig (eher im Gegenteil) ist.
Sobald ich etwas handfestes habe, werde ich euch hier informieren.
Beste Grüße
Herbstlaub
Zitat von: Anna1980 am 15. Oktober 2022, 20:04:47
Hallo in die Runde,
Welcher Antrag wurde beim Truppenarzt gestellt? Oder wurde gemeinsam in der Sprechstunde perspektivisch erörtert das die Erkrankung so schwerwiegend ist, das eine Wiedereingliederung perspektivisch nicht möglich ist?
Normalerweise muss der Truppenarzt halbjährlich melden, inwieweit die Ziele der Schutzzeit (Wiedereingliederung in den Dienst) erreichbar sind. Sollten diese aus truppenärztlicher Sicht nicht mehr erreicht werden können, wird über die ZALK eine Aufhebung der Schutzzeit geprüft.
Wenn die Schutzzeit aufgehoben ist, schließt sich das "normale" DU Verfahren an. Auch hier wird erneut ein Truppenärztliches Gutachten erstellt. Auch wird die WDB zum möglichen Zurruhesetzungstag geprüft.
Bitte sofern noch nicht geschehen, sich vom Sozialdienst beraten lassen. Höhe der WDB und Status zum Zeitpunkt der Schädigung können erheblichen Einfluss auf die Versorgungsbezüge haben.
Dies ist schon einmal der richtige Weg... denn die Ärzte müssen ja das DU-Verfahren - mit dem Ziel Entlassung - mittragen.
Äußerst wichtig bzgl. dem Punkt Versorgung ist dabei:
+ ist im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das WDB-Verfahren abgeschlossen ?
+ besteht zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine WDB mit
mindestens GdS 50 aus einem anerkannten Einsatzunfall ?
Denn wird beides mit ja beantwortet ...
... ist eine
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anzustreben !!!
Warum ?
"Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 63d Unfallruhegehalt
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls
in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."Beim Unfallruhegehalt reden wir über 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe !
D.h. z.B. ist A9 >> 80 % aus A11 !!
D.h. kommt dies in Betracht ... ist der Weg über DU genau der richtige !
Und dies kann der Soldat
auch selbst beantragen !
A-1350/67 "Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit"
Zweck: Schaffung einheitlicher Verfahrensweisen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
"206. Sofern die Soldatin bzw. der Soldat die Beendigung des Dienstverhältnisses selbst beantragt, sind die Nrn. 201 und 204 entsprechend anzuwenden."Davon ab gibt es auch keinen Antrag auf "vorzeitige" Zurruhesetzung gem. Soldatengesetz.
Der BS kann seine vorzeitige
Entlassung beantragen (siehe § 46 SG). Entlassung hat aber ganz andere Folgen als z.B. die Versetzung/der Eintritt in den Ruhestand!
Noch als Ergänzung:
Regelung A-1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"
"227.
Die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall
bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des EinsatzWVG).
Entsprechende Anträge sind gemäß gültigen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit zu bearbeiten.
Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist durch die zuständige Personal bearbeitende Stelle zu informieren, wenn
eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt."
Hallo in die Runde,
ja das mit den 80% habe ich auch gehört und gelesen. Es ist aber so, das man zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls BS gewesen sein muß !
War man zu dem Zeitpunkt SaZ, so wie ich, fällt diese Regelung weg. Diese Information bekam ich vom Sozialdienst ebenso wie von einem Mitarbeiter des PTBS- Beauftragten.
Nach einem heutigen Telefonat war die Aussage vom Sozialdienst, das ich auf keinen Fall einen Antrag auf vorzeitige Zuruhesetzung stellen solle, denn dies hat absolut nichts mit einem DU-Verfahren zu tun.
Ich werde ja sehen wie mein Disziplinarvorgesetzter darauf reagieren wird und werde euch auf dem Laufenden halten.
Beste Grüße
Herbstlaub
Zitat von: Herbstlaub am 18. Oktober 2022, 13:59:45
ja das mit den 80% habe ich auch gehört und gelesen. Es ist aber so, das man zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls BS gewesen sein muß !
War man zu dem Zeitpunkt SaZ, so wie ich, fällt diese Regelung weg. Diese Information bekam ich vom Sozialdienst ebenso wie von einem Mitarbeiter des PTBS- Beauftragten.
Dies ist korrekt.
Und zum Thema Antrag...
Zitat von: LwPersFw am 18. Oktober 2022, 11:13:47
Noch als Ergänzung:
Regelung A-1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"
"227.
Die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall
bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des EinsatzWVG).
Entsprechende Anträge sind gemäß gültigen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit zu bearbeiten.
Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist durch die zuständige Personal bearbeitende Stelle zu informieren, wenn
eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt."
... und daneben gibt es
keinen zusätzlichen Antrag !
Und zum Thema Versorgung finden sich hier Erläuterungen...
BroschüreWichtig : auch wenn die Versorgung auf dem Level ehemaliger SaZ erfolgt ... ist auch dann von großer Bedeutung ab zum Zeitpunkt der Entlassung ein GdS unter oder ab 50 (dauerhaft) vorliegt.
Beachte dazu auch
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61070.0.html
Die Trennung nach Status BS vs SaZ ergibt sich dem Gesetz:
"
Einem Berufssoldaten,
der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt..."
Umkehrschluss... war der Soldat
im Moment des Einsatzunfalls
kein Berufssoldat... kein Anspruch, da er den Einsatzunfall als SaZ erlitten hat.
Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung wie für andere BS, die auf Grund DU bei WDB entlassen werden. Es wird aber
kein Unfallruhegehalt gewährt -
da im Zeitpunkt der Schädigung im Status SaZ !!Zusätzlich ist die Gewährung der Leistungen nach § 63 f SVG zu prüfen.
"
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."
Ich danke euch allen, allen voran LwPersFw.
Genau das habe ich gesucht !
Vielen Dank und ein schönes Wochenende !!!
Beste Grüße
Herbstlaub