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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: TrpUebPlDaa am 20. Oktober 2022, 11:02:21

Titel: Wehrdienst nach § 63b SG in "Teilzeit" und Arbeitsentgelt gem. ArbPlSchG ÖD
Beitrag von: TrpUebPlDaa am 20. Oktober 2022, 11:02:21
Guten Tag,

unter bestimmten Voraussetzungen ist es ja möglich RD in Teilzeitbeschäftigung (§ 63b SG) zu leisten.
Dazu lässt sich auf der Webseite der Bundeswehr Folgendes zu finden:

Zitat von: https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/aktuelles-aus-der-reserve-der-bundeswehr/reservistendienst-in-teilzeit-136194Weil die Rechtsfolgen des Arbeitsplatzschutzgesetzes auch dann greifen, wenn Reservistendienst in Teilzeit geleistet wird, ist es ausgeschlossen, dass Reservistendienst Leistende neben dem Reservistendienst ein Arbeitsverhältnis während des Reservistendienstes aktiv betreiben, auch wenn dieses ebenfalls in Teilzeit ausgeübt wird.

Im ArbPlSchG (§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Absatz 2) wird für den öffentlichen Dienst geregelt, dass der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen hat. (Zumindest für 6 Wochen.)

Wenn man nun RD mit z.B. 25h/Woche (5h pro Arbeitstag) leistet, wird dann durch den AG (öffentlicher Dienst) das Arbeitsentgelt voll weitergezahlt? Glauben kann ich das nicht wirklich, aber wie ist dieser Umstand gesetzlich geregelt?

MkG
Titel: Antw:Wehrdienst nach § 63b SG in "Teilzeit" und Arbeitsentgelt gem. ArbPlSchG ÖD
Beitrag von: SLV am 20. Oktober 2022, 17:17:13
vielleicht ist dies auch weniger eine rechtliche Frage...
... sondern vielmehr eine Frage für den Bund und für die Bundeswehr hinsichtlich "Wirtschaftlichkeit"; der Bund erstattet dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes immerhin auch gezahlte Arbeitsentgelte/Dienstbezüge...

... eine Teilzeit-Leistung im Gegenzug zu einer Vollzeit-Erstattung könnte dann ggf. nicht mehr als wirtschaftlich erachtet werden

Titel: Antw:Wehrdienst nach § 63b SG in "Teilzeit" und Arbeitsentgelt gem. ArbPlSchG ÖD
Beitrag von: SLV am 20. Oktober 2022, 17:29:01
... wobei in den meisten Fällen die Einberufung für den Bund tatsächlich doch recht wirtschaftlich sein dürfte; die mögliche Unwirtschaftlichkeit ergäbe sich wohl vielmehr auf der Seite des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst ...
... für den entsprechenden Arbeitgeber gestaltet es sich immerhin (finanziell) so, als würde er längeren bezahlten Erholungsurlaub gewähren