Hallo zusammen,
falls mein thema hier falsch sein sollte, bitte einfach verschieben.
Ich habe mal eine Frage...
Ich war SaZ 8 und bin 2013 abgegangen, nach meiner Zeit habe ich Übergangsgebührnisse erhalten.
Jetzt möchte ich mich erneut auf SaZ 25 in der Laufbahn der Feldwebel im SanDst bewerben. Die eigentliche Frage lautet: bekomme ich nach Ablauf der 25 Jahre Übergangsgebührnisse und wenn ja, weiß jemand wie lange? Mir konnte leider weder der BFD, noch ein Karriereberater Auskunft geben. Die Aussage des Karriereberaters war nur, dass sie mir zustehen aber er nicht wüsste wie viel...
Diese Angabe wäre aber wichtig für mich, damit ich weiß ob ich die Wiedereinstellung beantrage oder nicht...
Danke für euren konstruktiven Antworten!
Gruß
Stefan
Sie haben schonmal für SAZ8 gebürnisse erhalten. Gibt ja eine Aktuelle Tabelle vom BFD was dir als SAZ 25 zusteht, da schaust rein und schaust was und vieleil du schon ebkommen hast.
Denn das was du schon erhalten hast musst du Minus rechnen und das was übrig bleibt steht dir noch zu. So einfach ist das.
Ist bei mir genauso. Ich war SAZ 12 alter Art 2011 raus und alles Benutzt und bin jetzt Wiedereinsteller SAZ 24 neuer Art da wird alles Minus gerechnet.
Das bedeutet, da ich 2 Jahre ÜG bekommen habe, werde ich nach den 25 Jahren "nur" weitere 3 Jahre welche beziehen? Und wie ist das mit dem E- bzw. Z-Schein?
Es steht ja geschrieben, dass man nach ununterbrochenen 12 Jahren Dienst diesen Schein erhält?!
Kann mir das jemand bestätigen?
Den Z-Schein oder E-Schein bekommst nicht einfach so. Der BFD kann dir genau erklären welche Unterschiede es gibt und wozu der da ist.
Für den erhalt der scheine wird dir was von deinem BFD Geld weggenommen, wieviel es derzeit ist weiß der BFD Berater. Die Scheine musst aber auch über den BDF beantragen, wenn du die Option nutzen möchtest, bekommst diese nicht Automatisch.
Zitat von: StefanSch. am 25. Oktober 2022, 14:49:19
Hallo zusammen,
falls mein thema hier falsch sein sollte, bitte einfach verschieben.
Ich habe mal eine Frage...
Ich war SaZ 8 und bin 2013 abgegangen, nach meiner Zeit habe ich Übergangsgebührnisse erhalten.
Jetzt möchte ich mich erneut auf SaZ 25 in der Laufbahn der Feldwebel im SanDst bewerben. Die eigentliche Frage lautet: bekomme ich nach Ablauf der 25 Jahre Übergangsgebührnisse und wenn ja, weiß jemand wie lange? Mir konnte leider weder der BFD, noch ein Karriereberater Auskunft geben. Die Aussage des Karriereberaters war nur, dass sie mir zustehen aber er nicht wüsste wie viel...
Diese Angabe wäre aber wichtig für mich, damit ich weiß ob ich die Wiedereinstellung beantrage oder nicht...
Danke für euren konstruktiven Antworten!
Gruß
Stefan
Das ist jetzt ein klein wenig Kaffeesatzleserei.
Als SaZ 8 altes Recht, haben Sie bereits 21 Monat ÜG erhalten. Diese 21 Monate werden vom Anspruch auf ÜG von 60 Monaten als SaZ 25 neues Recht abgezogen. Evtl. werden durch den BFD noch Zeiträume nach § 5 SVG gemindert (Dies kann nur der BFD beantworten).
Der Anspruch auf einen E-/Z-Schein besteht ab einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren oder mehr.
Guten Morgen,
Vielen dank für die bisherigen Antworten.
Da ich im Moment "Zivilist" bin, kann mir keiner vom BFD so etwas beantworten... ich hatte bereits telefonischen Kontakt aufgenommen, aber die Damen verwies mich an einen Karriereberater und auch das brachte nichts...
Das die ÜG abgezogen werden ist mir mittlerweile bewusst und das für den E- bzw Z-Schein etwas vom BFD-Geld abgezogen wird auch, mir stellt sich nur die Frage ob ich einen der beiden Scheine, nach Antrag, beziehen kann als SaZ 25 insgesamt? Meine neue Dienstzeit wäre dann 17 Jahre.
Ich weiß nicht, was die BfD-Mitarbeiterinnen dazu bewogen hat, auf den Karriereberater zu verweisen, der hat doch damit rein gar nichts zu tun. Manches muss ich nicht mehr verstehen.
Das sehe ich genauso... :)
Ich habe jetzt erneut versucht mit einem Berater vom BFD Kontakt aufzunehmen, mal schauen ob es klappt...
Ohne eine Rechtsberatung geben zu wollen - https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__9.html ist hier einschlägig.
Da als Fw in aller Regel ein Regelverpflichtungszeit von 13 Jahren gelten, wäre hier also eine Verpflichtung von 21 Jahren notwendig - und damit auch die Voraussetzung nach Par. 9 gegeben.
Ich würde SaZ 25 werden, eine ZAW zum Notfallsanitäter machen. Habe jetzt vom BFD gesagt bekommen ich muss mich ans BVA wenden (natürlich direkt erledigt). Der BFD sagte nur wie es allgemein ist, aber nicht auf meinen Fall bezogen. Naja jetzt warte ich mal ab ob und wann sich das BVA meldet und mir hoffentlich genauere Auskunft erteilen kann.
Danke an alle für die Antworten bisher!
Zitat von: StefanSch. am 25. Oktober 2022, 16:36:27
Und wie ist das mit dem E- bzw. Z-Schein?
Es steht ja geschrieben, dass man nach ununterbrochenen 12 Jahren Dienst diesen Schein erhält?!
Kann mir das jemand bestätigen?
Drucksache 11/ 286
15.05.87
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
"7.
§ 13 a Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren
Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder
das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.
III. Zu den einzelnen Vorschriften
Nummer 7 (§ 13a Satz 4 SVG)
Die Einschränkung bei der Erteilung eines Eingliederungsscheins an einen wiederverwendeten Soldaten auf Zeit
ergibt sich aus der Notwendigkeit, die aus dem früheren Dienstverhältnis gewährte Dienstzeitversorgung auf die
aus dem letzten Dienstverhältnis zustehenden Leistungen anzurechnen.
Demgemäß kann ein wiederverwendeter Soldat auf Zeit, dessen letztes Dienstverhältnis weniger als zwölf Jahre
gedauert hat, nur einen Zulassungsschein beantragen. Aufgrund der Fortentwicklung des Soldatenversorgungsgesetzes
ist es gerechtfertigt, diese Beschränkung nur noch in den Fällen vorzusehen, in denen aus dem früheren Dienstverhältnis
Übergangsgebührnisse zugestanden haben.
Die Soldaten auf Zeit, die in ihrem letzten Dienstverhältnis mindestens zwölf Jahre zurückgelegt haben,
sollen auch weiterhin den Eingliederungsschein beantragen können."
Mir stellt sich eher die Frage, ob ein E oder Z-Schein als SAZ 25 überhaupt Sinn macht. Grundsätzlich wird damit eine Verbeamtung angestrebt, obwohl natürlich auch ein Arbeitsplatz als Angestellter möglich ist. Allerdings haben die 17 Besoldungsgesetzgeber Altersgrenzen für die Verbeamtung und die liegen zwischen 40 und 50 Jahren. Ohne jetzt nachgeschaut zu haben ist das Höchsalter für die Verbeamtung beim Bund 50 Jahre. Aus meiner Sicht ist damit eine Verbeamtung nicht mehr möglich.
Ich sage mal so, ich wäre 55 wenn ich raus komme und dann zumindest als Angestellter im ÖD zu arbeiten wäre schon mal eine Maßnahme die ich in Kauf nehmen würde. :)
Ich danke vielmals für eure Antworten!
Mittlerweile hatte ich auch Kontakt zu einer sehr netten Dame vom BFD, die mir einige Fragen beantworten konnte.
Schönen tag euch noch!
Verbeamtung ab 50 ist der §BHO 48. Es ist auch noch über 50 möglich verbeamtet zu werden.
Der gleiche § ist der für uns Soldaten ab 40 BS.
Das klingt doch duoer, vielen dank!
Wer sich maximal 6 Monate nach DZE im öffentlichen Dienst bewirbt und mindestens 12 Jahre Dienst geleistet hat, für den gibt es keine Altersgrenze
Zitat von: Gast1212 am 27. Oktober 2022, 20:15:14
Wer sich maximal 6 Monate nach DZE im öffentlichen Dienst bewirbt und mindestens 12 Jahre Dienst geleistet hat, für den gibt es keine Altersgrenze
Gemeint ist dies:
"( 8 ) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer
festgesetzten Dienstzeit von
mindestens zwölf Jahren innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung
seines Wehrdienstverhältnisses
oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
so gelten für die Einstellung
keine Höchstaltersgrenzen.
Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung
ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt
und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt."
https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__7.html
Vielen dank LwPersFw!!!
Das freut mich zu lesen, Entscheidung steht, jetzt auf das AC warten ;D
Zitat von: Nachtmensch am 27. Oktober 2022, 07:47:21
Mir stellt sich eher die Frage, ob ein E oder Z-Schein als SAZ 25 überhaupt Sinn macht. Grundsätzlich wird damit eine Verbeamtung angestrebt, obwohl natürlich auch ein Arbeitsplatz als Angestellter möglich ist. Allerdings haben die 17 Besoldungsgesetzgeber Altersgrenzen für die Verbeamtung und die liegen zwischen 40 und 50 Jahren. Ohne jetzt nachgeschaut zu haben ist das Höchsalter für die Verbeamtung beim Bund 50 Jahre. Aus meiner Sicht ist damit eine Verbeamtung nicht mehr möglich.
"Gibt es Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst
beim Bund?
Im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sind alle beamtenrechtlichen Altersgrenzen im Bundesrecht
auf ihre Notwendigkeit geprüft worden.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sieht diese
keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehr vor.
Bewerberinnen und Bewerber können
nun ohne Altersbeschränkung in fast alle Laufbahnen beim Bund eingestellt werden.
Nur in besonderen Einsatzbereichen, in denen das Alter aufgrund spezifischer Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ein Eignungsmerkmal darstellt,
finden sich noch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Vorbereitungsdienste, insb. im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag
sowie im Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt. Die Beamtinnen und Beamten müssen hier über einen angemessen langen Zeitraum hinweg in der Lage sein,
mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundene Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist das Lebensalter daher ein
eignungsimmanentes Kriterium, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen
eines Amtes nicht mehr genügt. Die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bei Einsatzkräften in Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr hat das
Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, Rn. 75 ff.).
Daneben sieht das Haushaltsrecht in
§ 48 der Bundeshaushaltsordnung allgemeine Festlegungen zu Altersgrenzen
bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis und bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst vor."
Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht.html#:~:text=Seit%20dem%20Inkrafttreten%20der%20neuen,Laufbahnen%20beim%20Bund%20eingestellt%20werden.Und zum
Thema § 48 BHO ... siehe hier die
grundsätzlichen Ausführungen des BVerwG im Urteil:
BVerwG 2 A 9.17, Urteil vom 20.09.2018 -
https://www.bverwg.de/200918U2A9.17.0
Beim Bund wäre also der Show-Stopper der § 48 BHO ...
... falls
im Einzelfall nicht z.B. gelten sollte :
"An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
( ... )
2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden
und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden."https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__48.html
@ PwPersFw:
Mit dem letzten Satz sind aber Ansprüche auf PENSIONEN gemeint, oder?
D. h. Rentenansprüche sollten hier nicht "zählen", dies ist entsprechend zu berücksichtigen.
Zitat von: F_K am 28. Oktober 2022, 12:32:55
@ PwPersFw:
Mit dem letzten Satz sind aber Ansprüche auf PENSIONEN gemeint, oder?
D. h. Rentenansprüche sollten hier nicht "zählen", dies ist entsprechend zu berücksichtigen.
Würde ich persönlich auch so lesen.
Aber ggf. müsste man da tiefer in die Auslegung einsteigen...
... weil
"In dem Urteil vom 25. November 1985 (a.a.O). hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass
Versorgungsbezüge und damit auch Übergangsgebührnisse..."
https://www.bverwg.de/de/140612B2B13.12.0
Stellt sich jetzt die Frage, ob der ehem. Soldat zumindest im Zeitfenster des Bezugs der Übergangsgebührnisse unter den o.g. Absatz des 48 fällt...
Oder ob ein Ausschluss besteht, weil die ÜG nicht dauerhaft bezogen werden...
Es geht mMn ja um das extrem schlechte Verhältnis der Dienstleistung als Beamter - wenn er sehr spät eingestellt wird.
Beispiel - Einstellung mit 55, Pension mit 65, Tot mit 80, dann wird für 10 Jahre Dienst 15 Jahre Pension gezahlt.
Insoweit lese ich es so, dass z. B. ein ehemaliger BS, der schon Pensionsansprüche hat, als Beamter auch älter eingestellt werden kann.
Zitat von: F_K am 29. Oktober 2022, 12:40:33
Es geht mMn ja um das extrem schlechte Verhältnis der Dienstleistung als Beamter - wenn er sehr spät eingestellt wird.
Beispiel - Einstellung mit 55, Pension mit 65, Tot mit 80, dann wird für 10 Jahre Dienst 15 Jahre Pension gezahlt.
Insoweit lese ich es so, dass z. B. ein ehemaliger BS, der schon Pensionsansprüche hat, als Beamter auch älter eingestellt werden kann.
So sieht es auch der Verordnungsgeber...
Hab's gefunden:
"Zu Nummer 2:
Hat die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher in einem Bundesbeamten- oder Soldatenverhältnis aktive Dienstzeit geleistet und hieraus eine Versorgungsanwartschaft gegen den Bund erworben, wird dem durch eine weitere Anhebung der Altersgrenze Rechnung getragen. Das Lebensalter von 62 Jahren entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis."Und Versorgungsanwartschaft bezieht sich im Beamtenrecht immer auf die Pension.
Kann in diesem Kontext m.E. also auch nur die Pension für Berufssoldaten meinen.
Im Entwurf findet sich auch die Begründung zur Altersgrenze 40 bei der BS-Übernahme:
"Zu Absatz 3:
Für Militärangehörige ist das Alter ebenso wie im Polizeivollzugsdienst bereits ein physischer Eignungsfaktor. Neben dem Eignungsgrundsatz wirkt sich aber auch der Alimentationsgrundsatz bei Soldatinnen und Soldaten maßgeblich aus, weil sie durchschnittlich bereits mit Mitte 50 in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erreichen können. Deshalb wird auch für Soldatinnen und Soldaten die Altersgrenze gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis abgesenkt, um ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und lebenslanger Versorgung zu wahren. Die Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis."
@ LwPersFw:
Danke für Deime Mühen.
An den TE:
Daher ist es nicht möglich, mit "ziviler Unterbrechung" als SaZ 25 Beamter zu werden.
Aber:
Eine Angestelltenstelle (ggf. im ÖD) würde Lebensunterhalt und auskömmliche Rente sichern.
Hallo zusammen!
Vielen dank für die ganzen Mühen und Informationen!
Ok, Angestellter im ÖD ist ja auch nicht so schlecht.
Wenn man allerdings mal Beamter war, besteht da die Möglichkeit wieder zurückzugeben?In Form von unbezahlten Urlaub auf Dauer oder so?Oder geht das im Kontext nicht weil man keine zwei "Beamtenstellen" haben kann? Das betrifft jetzt zwar nicht mich, aber würde mich ebenfalls mal interessieren...
Wäre toll, wenn mir das jemand beantworten könnte...
Danke!
Gegenfrage: 20 Jahre unbezahlter Urlaub als Beamter?
Oder wie lange? Mit welcher Begründung? Und dann arbeiten / dienen?
Ich habe tatsächlich mal gehört das dies funktionieren könnte...das Land/der Bund hat weiterhin einen Bediensteten, aber keine Kosten... deswegen war es ja nur eine Frage...hätte ja sein können, dass jemand erfahrungen damit hat... da es mich nicht betrifft ist es mir auch egal, dennoch wäre es mal interessant gewesen...
@ Stefan Sch:
Grundsätzlich BENÖTIGT der Staat seine Beamten, deswegen sind die Möglichkeiten (die es gibt), des unbezahlten Urlaubs / der Freistellung sehr begrenzt - dies geht NICHT über Jahre (Ausnahme z. B. familäre Gründe, Erziehung von Kindern), und es geht natürlich überhaupt nicht, dann eine andere Beschäftigung einzugehen - der Beamte hat dem Staat zu dienen und eben keinem Dritten. (ja, auch da gibt es Ausnahmen, die hier aber nicht zutreffen).
Mehr wollte ich gar nicht wissen, vielen dank!
Informationen zu sammeln sind immer wichtig :)
Ich bedanke mich für eure Zeit und Antworten und freue mich, wenn ich demnächst eine (hoffentlich) erfreuliche Nachricht vom KC bekomme ;D