Hallo zusammen.
Tatbestand:
Vor einigen Monaten wurden 2 Polizeibeamte nachts am Wochenende von einem Soldaten (DG FJ) mit den Worten "Wichser" & "Hurensohn" beleidigt.
Der Soldat war betrunken in seiner Heimatstadt mit Freunden unterwegs(Blutalkoholwert: 2,3 Promille) und wurde nur als Soldat identifiziert, da er seinen Personalausweis nicht mit hatte und somit nur den Truppendienstausweis vorzeigen konnte. Der Soldat wurde anschließend zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam genommen. Der Soldat war vorher weder Zivil noch militärisch negativ aufgefallen und nahm die ihm erteilten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit wahr. Der Soldat legte einige Zeit später bei der zuständigen örtlichen Polizeibehörde ein Geständnis ab und zeigte aufrichtig Reuhe. Er erhielt anschließend einen Strafbefehl und wurde zur Zahlung einer Geldstrafe von 750€ verurteilt. Später leitete das zuständige Gericht den Beschluss und die Verfahrensunterlagen an einen Wehrdisziplinaranwalt weiter. Dieser begann mit den Ermittlungen und leitete daraufhin einige Zeit später ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Zur Last gelegt wird dem Soldaten Dienstvergehen nach §17 Abs. 2 S.3 sowie §10 Abs. 1 (SG). Der ermittelnde WDA strebt eine Beförderungssperre von 12 - 24 Monaten an.
Frage:
Ist das angestrebte Strafmaß tolerierbar oder unverhältnismäßig?
Gerne ausführlich begründete Antworten.
Danke
Das wird dann wohl das Truppendienstgericht entscheiden.
Ich würde mir einen Rechtsanwalt nehmen.
Dies wird ein Gericht entscheiden.
Ist der Strafbefehl denn rechtskräftig? Wieviel Tagessätze?
Der Sachverhalt erscheint nicht vollständig - Warum war Polizei vor Ort? Warum wurde beleidigt? Widerstandshandlungen?
Warum 2,3 Promille? Alkoholproblem?
Wer als angehender Offizier mit 2,3 Promille Polizisten beleidigt kann sehr froh sein wenn es nicht auf eine Entlassung heraus läuft.
Sind die ersten 4 Jahre denn schon rum?
Geständnis ist dann wohl auch nicht entscheidend wenn er direkt die Polizisten beleidigt hat. Was soll da noch gestanden werden? Und mit den Promillen hat er sich noch erinnert?
Kein Dienstvergehen!
Beleidigung hat eine theoretische Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Es ist eine Straftat im Bereich der niedrigsten Kriminalität.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht bei Straftaten erst dann verletzt, wenn es sich mindestens um eine Straftat von mittlerer Kriminalität handelt. Das ist der Fall bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht sind.
Ich finde die Rechtsprechung zwar falsch und sehe ganz persönlich im vorliegenden Fall tatsächlich ein für einen Offiziersanwärter äußerst unwürdiges Benehmen. Aber es ändert nun mal nichts an der Rechtsprechung.
Der WDA müsste das eigentlich wissen. Wahrscheinlich stinkt ihm die Rechtsprechung auch und er will es einfach mal probieren. Aber ich bezweifle, dass es ein Urteil gibt.
@justice
Eine Entlassung nach 55 4 SG müsste aber trotzdem drin sein wenn die ersten 4 Jahre noch nicht vorbei sind, oder?
Für ne außerdienstliche beleidigung? Kann sein, dass das BAPersBw es versucht, aber ob das vor einem Verwaltungsgericht hält? Zumal bei den Promillen noch ne verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist... Bin (leider) skeptisch.
Nochmal:
Der Sachverhalt ist nicht schlüssig ...
Muss eine verminderte Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht überhaupt als solche gewürdigt werden?
Ein StUffz bei mir hat für eine ähnliche Sache mal 3 Jahre Beförderungssperre bekommen nach einem Fußballspiel inkl. Wiederstand bei der Gewahrsamnahme.
Aber ich sehe es wie @F_K, hier sind vermutlich nicht alle Fakten benannt worden. Kann natürlich sein das es -wie auf vielwn Partymeilen üblich - die Präsenzstreife der Polizei war ohne das es einen konkreten Anlass für Polizeianwesenheit gab, aber die Beleidigung erklärt sich dann nicht schlüssig. Oder aber, wenn einfach die vor Ort gemütlich chillende Präsenzstreife beleidigt wurde machts das eher noch schlimmer.
Trennung.
Beleidigung (egal gegen wen, denn einen eigenen Tatbestandteil gibt es im Geltungsbereich des StGB nicht) regelt der 185 StGB.
Dafür gibt es standartmäßig gem. 1. Halbsatz bis zu ein Jahr.
Der 2. Halbsatz droht aber Strafe bis zu 2 Jahren an wenn die Beleidigung beispielsweise "öffentlich vorgebracht" wurde.
@Justice005 hat mit seiner Einwände und dem zitierten Urteil zwar generell recht, was die Würdigung eines ausserdienstlichen Fehlverhaltens angeht. Der Tenor der Urteils bezieht sich aber explizit auf die Strafandrohung und nicht das tatsächliche Strafmaß.
Siehe Zusammenfassung zum Beispiel hier:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/ausserdienstliches-fehlverhalten-eines-soldaten-377318
Da die Beleidigung aber "in der Heimatstadt unterwegs" erfolgt ist liegt der Verdacht nahe das 17 Abs 2 SG tangiert ist. Der Soldat ist OA und zeigt hier deutliche Hinweise auf charakterliche Nichteignung, plus es bleibt dir Frage wie lange er schon Soldat ist und welche sonstigen Umstände bei der Tat noch im Spiel waren.
Was am Ende dabei rum kommt muss dann das Truppendienstgericht entscheiden sofern überhaupt eingeleitet wird nach den Vorermittlungen des WDA.
Aber nach dem was hier geschrieben wurde kann ich mir durchaus vorstellen das da etwas bei rauskommt und das dann auch vor einem Verwaltungsgericht standhalten würde.
Zitatinkl. Widerstand bei der Gewahrsamnahme.
Jep. Das wiederum reicht für ein gerichtliches Disziplinarverfahren. Denn diese Straftat hat im Gegensatz zur Beleidigung auch einen deutlich höheren Strafrahmen, vergl. § 113 StGB.
Lange Rede kurzer Sinn: Wenn es wirklich NUR eine Beleidigung war, dann war es kein Dienstvergehen. Wenn noch mehr dazu kam (Widerstand, Körperverletzung etc.) dann war es sehr wohl ein Dienstvergehen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Strafbefehl nur 750,- Euro waren (wobei wir die Anzhal der Tagessätze leider nicht kennen), vermute ich aber ganz stark, dass es wirklich nur eine Beleidigung war. Wäre noch Widerstand dazugekommen, wäre auch der Strafbefehl vermutlich höher gewesen.
ZitatMuss eine verminderte Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht überhaupt als solche gewürdigt werden?
Klar. Wer unter Hypnose aufgrund eines hypnotischen Befehls seinem Chef eins überbrät, begeht kein Dienstvergehen mangels Schuldfähigkeit :-) Und wer aufgrund von Alkohol, Drogen oder anderen Substanzen enthemmt ist und demzufolge nur über eine geringere Steuerungsfähigkeit in seinem Handeln verfügt, begeht ein weniger schweres Dienstvergehen als jemand, der es nüchtern tut. Hintergrund ist, dass es im Rechtsstaat auf das persönliche Verschulden ankommt und nicht nur auf die Außenwirkung der Tat.
Guten Abend.
Erstaunlich viele Antworten.
Ich versuche soweit es mir bekannt bzw. erlaubt ist den Tatbestand zu präzisieren.
Zitat von: F_K am 30. Oktober 2022, 21:15:30
Dies wird ein Gericht entscheiden.
Ist der Strafbefehl denn rechtskräftig? Wieviel Tagessätze?
Der Sachverhalt erscheint nicht vollständig - Warum war Polizei vor Ort? Warum wurde beleidigt? Widerstandshandlungen?
Warum 2,3 Promille? Alkoholproblem?
> Gemäß Aussage Soldat: Strafbefehl rechtskräftig (einige Monate her) 30 Tagessätze a 25€ - bezahlt hat er diese anscheinend auch schon.
Der Soldat hielt sich an einem belebten Platz in der Innenstadt auf. Die Polizei war aufgrund nächtlicher Kontrollen und einer Festnahme schon vor Ort (diese stand in keinem direkten Zusammenhang mit dem Soldaten ).
Widerstandshandlungen sind keine aufgeführt. Allerdings wurde dem Soldaten ein Platzverweis ausgesprochen, welchem er jedoch nicht nachkam.
Zu dem Promillegehalt war die Aussage, dass es sich um seinen letzten Abend im Rahmen seines Geburtstages unter Freunden gehandelt habe.
Zitat von: 2Cent am 30. Oktober 2022, 21:25:12
Wer als angehender Offizier mit 2,3 Promille Polizisten beleidigt kann sehr froh sein wenn es nicht auf eine Entlassung heraus läuft.
Sind die ersten 4 Jahre denn schon rum?
> Soldat befindet sich innerhalb der ersten 4 Dienstjahre.
Zitat von: ulli76 am 30. Oktober 2022, 21:26:41
Geständnis ist dann wohl auch nicht entscheidend wenn er direkt die Polizisten beleidigt hat. Was soll da noch gestanden werden? Und mit den Promillen hat er sich noch erinnert?
> Erinnerungsvermögen nicht vollständig. Einige Ereignisse waren ihm nicht mehr bekannt.
- Wie bereits beschrieben: Die Vorermittlungen wurden abgeschlossen, der WDA hat ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. -
Nachtigal ...
Es gibt also (dokumentierte, wenn auch nicht abgeurteilte) Straftaten / Fehlverhalten über die Beleidigung hinaus - nämlich "passiver" (aktiver?) Widerstand gegen den Platzverweis - je nach Fallgestaltung kann das sehr problematisch sein - dann ggf. "abzüglich" der geminderten Steuerungsfähigkeiten.
... und zur genauen Sachverhaltsklärung gibt es ja ein rechtsstaatlichen Verfahren.
(Schuss ins Blaue, Volltreffer ... )
Ein Fahnenjunker verdient auch mehr als 750 Euro ;)
Zitat von: justice005 am 30. Oktober 2022, 21:30:52
Kein Dienstvergehen!
Beleidigung hat eine theoretische Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Es ist eine Straftat im Bereich der niedrigsten Kriminalität.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht bei Straftaten erst dann verletzt, wenn es sich mindestens um eine Straftat von mittlerer Kriminalität handelt. Das ist der Fall bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht sind.
Ich finde die Rechtsprechung zwar falsch und sehe ganz persönlich im vorliegenden Fall tatsächlich ein für einen Offiziersanwärter äußerst unwürdiges Benehmen. Aber es ändert nun mal nichts an der Rechtsprechung.
Der WDA müsste das eigentlich wissen. Wahrscheinlich stinkt ihm die Rechtsprechung auch und er will es einfach mal probieren. Aber ich bezweifle, dass es ein Urteil gibt.
Es gibt hierzu eine andere Entscheidung: 2 WD 3.18.
"...
Eine ernsthafte Beeinträchtigung begründen darüber hinaus auch die Beleidigungen gemäß Anschuldigungspunkte 2 und 3. Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren Soldaten erfordern (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 45). Diese Annahme kann allerdings auch aus qualifizierenden Umständen folgen, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableiten lassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - juris Rn. 69). Qualifizierende Umstände bilden etwa die wiederholte Begehung oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61). Da der frühere Soldat vorliegend wiederholt wegen Beleidigungen verurteilt wurde, liegen Umstände dieser Art vor. Sie werden dadurch verstärkt, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens als Inhaber eines öffentlichen Amtes andere Hoheitsträger gerade in Ausübung ihrer amtlichen Funktion beleidigt hat. Ob er sich im Zusammenhang mit der gemäß Anschuldigungspunkt 3 begangenen Beleidigung zusätzlich als Soldat zu erkennen gegeben hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen..."
Jep, in dem von dir zitierten Fall waren es wiederholte Beleidigungen, also mehrfache Straftaten.
Auch reicht es, wenn andere weitere Straftaten dazu kommen.
Die beleidigung ganz singulär ohne alles ist aber kein Dienstvergehen.
Mir geht es eher darum, dass der Senat ein qualifizierendes Merkmal darin sieht, dass er Hoheitsträger in Ausübung des Amtes beleidigt.
@Justice005
das stimmt so nicht
Selbst in dem von dir zitierten Urteil steht ganz klar drin das es auf eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren ankommt. Die sieht der 185 StGB aber bei öffentlichen Beleidigungen in 2. Halbsatz durchaus vor.
Auch kommt es für das Dienstvergehen nicht drauf an mit was am Ende zivil geahndet wurde, dass ist nur bei der Findung der Höhe der Disziplinarmaßnahme dann entscheidend.
Der 17 Abs 2 SG kann also auch von eine - wie in diesem Fall - öffentlich vorgebrachten Beleidigung tangiert sein.
Fettdruck ersetzt kein Argument. ;)
Erstens war es vorliegend offensichtlich keine öffentliche Beleidigung (das ist was anderes) und selbst, wenn: auch die öffentliche beleidigung ist nur niedrige krmininalitat (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe).
Für eine disziplinare Relevanz brauche ich mittlere Kriminalität (mehr als zwei Jahre theoretische Höchststrafe.
Auf die tatsächliche Strafe kommt es natürlich nicht an. Die theoretische Strafandrohung dient nur der Einschätzung, ob es eine kleine, mittlere oder schwere Straftat ist.
Ich hoffe sehr, der Fragesteller gibt ein Feedback, wenn es in seinem Fall eine Entscheidung gibt.
@ Justice:
Wichtig wäre auch der tatsächliche Sachverhalt - gab es z. B. noch eine Widerstandshandlung?
(Die StA hat sich mit dem Strafbefehl wohl auf den einfachen Sachverhalt beschränkt - und das Einkommen zu niedrig geschätzt ... - ein Truppendienstgericht hat ggf. mehr Zeit ... ).
Ach Leute... Ich kann ja verstehen, dass ihr hier alle gerne ein Dienstvergehen hättet (ich ja auch!) Aber ich muss die Rechtslage nunmal so hinnehmen wie sie ist. Die Ansicht des bundesverwaltungsgerichts sind doof, aber durch uns oder die WDA oder die TDG leider nicht zu ändern.
Das Theoretisieren nützt dem TE doch gar nichts. Danach
Zitat von: matthias2302 am 30. Oktober 2022, 21:07:19
Dieser begann mit den Ermittlungen und leitete daraufhin einige Zeit später ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Zur Last gelegt wird dem Soldaten Dienstvergehen nach §17 Abs. 2 S.3 sowie §10 Abs. 1 (SG). Der ermittelnde WDA strebt eine Beförderungssperre von 12 - 24 Monaten an.
Frage:
Ist das angestrebte Strafmaß tolerierbar oder unverhältnismäßig?
wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ob das nun richtig war oder nicht werden wir hir mit endlosen Diskussionen auch nicht ändern.
Also zurück zur Frage des TE:
Zitat von: matthias2302 am 30. Oktober 2022, 21:07:19
Der ermittelnde WDA strebt eine Beförderungssperre von 12 - 24 Monaten an.
Frage:
Ist das angestrebte Strafmaß tolerierbar oder unverhältnismäßig?
@ BulleMölders:
Das "mögliche und angemessene" Strafmass lässt sich erst dann abschätzen, WENN der Sachverhalt klar ist.
Hat der SOLDAT diese Beleidigung getätigt, nachdem er von den Polizisten NACH dem Platzverbot auf sein Fehlverhalten angesprochen worden ist, eben NICHT den Platz geräumt zu haben? (Übrigens eine erhebliche OWi - bis 5000 Euro ...)
Wurde er festgenommen, seine Personalien aufgenommen? Welche (weiteren) Widerstandshandlungen wurden ausgeführt?
Je nach Fallgestaltung ist dann einiges möglich ...
Und seine sonstige Persönlichkeit, seine Beurteilung und die Aussagen seiner Vorgesetzten kennt hier auch niemand. Zumessung ist immer individuell. Es gibt höchstens grobe Richtwerte.
Wenn es dagegen gar nicht zu ahnen ist, ist alles unverhältnismäßig.
Sinnlose Diskussion geprägt durch persönliche Empfindlichkeiten einzelner.
Wie kann man sich an dem ,,Leid" anderer Personen so hochziehen und in dem Sachverhalt Dinge hinein interpretieren, welche hier keiner außer dem TE weiß?
Justice hat doch die Rechtslage klar dargestellt. Ist es denn notwendig, diese Rechtslage verbal so zu biegen, um den TE ein Dienstvergehen anzudichten?
Die Fragestellung provoziert solche Reaktionen unweigerlich. Selbst feststehender Sachverhalt wird gerne gequetscht. Hier sind halt offensichtliche Lücken und die füllt jeder für sich aus.
Ansonsten / offtopic:
Leidtragende sind die Opfer der rechtskräftig festgestellten Straftat, hier die Polizisten.
Ein (verurteilten) Täter ist kein Opfer.
Ontopic:
Da auf Nachfragen nicht weiter geantwortet wird, ist der Sachverhalt vermutlich umfangreicher.
Darauf deutet ja auch das Verfahren hin.
Und wieder interpretieren Sie hier Dinge rein, die nicht da sind.
Justice hat ohne Kenntnis des Sachverhaltes (der Akte) eine rechtliche Einschätzung abgegeben - ein anderer Jurist sieht schon da einen Aspekt differenzierter.
Der zuständige WDA (in Kenntnis der Akte) hält eine Anklage für angemessen - Warten wir ab, wie das Gericht entscheidet.
Warum den Soldaten doppelt bestrafen? Der junge Fj. war besoffen und hat 750 Euro Strafbefehl bekommen, weil er im Suff Polizisten beleidigt hat. So der Sachverhalt. Und nun Anklage Truppendienstgericht wegen 750 Euro Strafbefehl?
Finde es schon sehr übertrieben, was für Fass aufgemacht wird bis zur Entlassung des Fj und dessen Karriere ist weg!
btw. die Polizei muss sich täglich beleidigen lassen in unglaublichem Ausmaße, habe das schon des Öfteren live miterlebt und konnte es kaum glauben, was für Worte gegenüber der Polizei da rausgehauen wurden. Polizei kontrollierte Ausweispapiere /Abfrage wegen Fahndung usw. und die Leute konnten wieder weiterziehen.
Zitat von: Skepsis am 02. November 2022, 20:47:22
Warum den Soldaten doppelt bestrafen?
Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen.
Verstehe ich das richtig – auch vor dem Truppendienstgericht geht es um den 750 Euro Strafbefehl, weil der Fj. im Suff Polizisten beleidigt hat?
ZitatWehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
@ Skepsis:
Der (komplette ) Sachverhalt ist hier nicht bekannt.
Ggf. gibt es eben Tatbestände, der NICHT strafrechtlich verurteilt wurden, aber der Akte zu entnehmen sind.
Eine "reine" Beleidigung ist nach Justice Ansicht eben nicht dienstrechtlich relevant.
@Skepsis: Eine Straftat kann ein Dienstvergehen sein, und das wird dann disziplinar geahndet. Das ist die hier schon ausgeführte Wohlverhaltenspflicht. Lesen Sie sich bitte in die Materie ein, wenn Sie in solchen Rechtsfragen mitwirken wollen, sonst entbehren ihre Einlassungen jeder Grundlage. Die sold. Pflichten in Soldatengesetz wären auch hilfreich, dann würden sie nicht so salopp die Karriere eines einzelnen OA über andere sehr hohe Rechtsgüter des Militärs stellen.
Es ist doch allseits bekannt das Beamte/Staatsdiener immer mit einem Diszi rechnen können. Daher ist dieser Beitrag allenfalls sinnlos weil keiner weiss wie dieses ausfallen wird. Es bleibt nur als Fazit übrig: Vorbildlich durchs leben gehen und Ausfälle im engen Kreise auf Stolpern und Ungekämmte Haare zunreduzieren.
Zitat von: Skepsis am 02. November 2022, 20:47:22
Polizei kontrollierte Ausweispapiere /Abfrage wegen Fahndung usw. und die Leute konnten wieder weiterziehen.
Die Strafe kommt dann natürlich später.
So wie in diesem Thread der Fahnenjunker nen Strafbefehl erhalten hat und nicht 750€ vor Ort an die Polizei zahlen musste.
@funker07
Habe versuch das Thema :Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ausführlicher zu beschreiben. Wurde gelöscht.
Finde es eben nicht o.k. wenn da quasi eine "indirekte Doppelbestrafung" stattfindet. Wahrend Dienstzeit kann alles verloren werden, und a.D, i.R. dito. Verlust von Pension usw.
Höhere Staatsdiener machen schwerwiegende, gravierende Fehler und werden in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, bei vollen Bezügen.
Du verstehst das Konzept nicht, Skepsis, oder ignorierst du es einfach weg?
Eine Disziplinarmaßnahme -auch gerichtliche- sollen zu einer Änderung im Verhalten disziplinieren und sind keine Strafe.
Wenn es wegen eines Vergehens eine Strafe von einem Gericht oder einen Strafbefehl gibt, wird diese Strafe in die Findung desr Disziplinarmaßnahme einbezogen, um eine besondere Härte zu vermeiden.
Es sind aber grundlegen zwei eigenständige Verfahren, die einen Sachverhalt nach zwei gesonderten Maßstäben bewerten, weswegen ein und dieselbe Sache theoretisch eine zivile Strafe nach sich ziehen kann, aber keine disziplinare Maßnahme oder umgekehrt und auch beides in Kombination.
Das Prinzip ist höchstrichterlich mehrfach als rechtmäßig bestätigt worden. Ob Ihnen das gefällt oder nicht ist irrelevant, da das deutsche Rechtswesen dies zu bewerten hatte (schon mehrfach) und es immer daran festgehalten hat.
Die Aussage, dass höhere Staatsdiener gravierende Fehler machen und bei voller Pension in den Ruhestand gehen ist populistische Propaganda. Was zählt ist ob ein juristisches Fehlverhalten vorliegt oder eben nicht. Was Sie oder einzelne Gruppen ala "schwerwiegende Fehler" ansehen ist kein Maßstab.
Was ihnen zu denken geben sollte ist wenn ihre Beiträge hier gelöscht werden, denn das passiert nur wenn man es entweder mit der Unhöflichkeit maßlos übertreibt oder irgendwelches recht- / linksradikales Geschwurbel loslässt.
@ Skepsis, und in Ergänzung zu meinem Vorredner verwechseln Sie auch etwas Entscheidendes:
So genannte "politische Beamte", also solche Staatsdiener, die zu ihrem Amt durch Zustimmung des jeweiligen Landes- oder des Bundeskabinetts bekommen (bei Soldaten sind die alle Admirale und Generale) können "ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden". Das muss nicht in einem Zusammenhang mit den von Ihnen aufgeführten schwerwiegenddn oder gravierenden Fehlern zu tin haben. Häufig sind auch derartige Fehler weder erfolgt, noch nachweisbar.
Davon zu unterscheiden sind Disziplinarmaßnahmen, die eben keine Strafe sind und die auch in derselben Angelegenheit einer Strafe nach StGB folgen KÖNNEN. Ob Sie oder wer auch immer dies als Doppelbestrafung (die verboten ist) EMPFINDEN, ist sowohl dem Gesetzgeber, als auch der Gerichtsbarkeit völlig egal, zumal auch andere Gerichte mit diesen Angelegenheiten befasst sind!
Lesen Sie sich doch endlich mal in die entsprechenden Rechtsgrundlagen ein, hier z.B. die Wehrdisziplinarordnung und dann können Sie gerne weiter diskutieren, aber nicht wie bisher und auch zu anderen Themen von völliger Ahnungslosigkeit und/oder gefährlichem Halbwissen geprägt.
Zitat@Deepflight Was ihnen zu denken geben sollte ist, wenn ihre Beiträge hier gelöscht werden, denn das passiert nur wenn man es entweder mit der Unhöflichkeit maßlos übertreibt oder irgendwelches recht- / linksradikales Geschwurbel loslässt.
Davon bin ich wohl weit entfernt. - auch das ich hier gefährliches Halbwissen verbreiten soll, es geht hier lediglich um meine Meinung, dass hier viel Widersprüchliches im Raume steht.
Und wenn Moderatoren was löschen, ist das OK für mich, geht ja um geordnete Diskussion.
Zum Sachverhalt des Fj. Was bedeutet dies für den Werdegang des Soldaten?
Lange Verfahrensdauern belasten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten psychisch erheblich und sie werden bis zum Abschluss des Verfahrens in der Regel auch nicht be- und gefördert. Bei gleichzeitig laufenden Strafverfahren betrug die Dauer durchschnittlich 20,7 Monate, ohne Strafverfahren 19,2 Monate. Im Jahr 2019 dauerten die Verfahren auf das gesamte Jahr bezogen 20,6 Monate beziehungsweise 17,2 Monate. Gleichzeitig ist im Amt der Wehrbeauftragten eine merkliche Zahl von Fällen bekannt, die bereits über mehrere Jahre laufen und immer noch keinen Abschluss gefunden haben. WBA Högl Drucksache 19/26600Umkehrschluss: Wie wird das Fehlverhalten des Dienstherrn bestraft? Sanktioniert? Wer ist dafür verantwortlich?
ZitatEs ist nicht hinnehmbar, dass der Sanitätsdienst der Bundeswehr im Ausland stationierte Soldaten abweist. Besonders enttäuscht aber, dass die europäische Integration von Streitkräften bereits am Beispiel der sanitätsdienstlichen Versorgung ihrer Angehörigen nach nunmehr 21 Jahren noch nicht weiter vorangeschritten ist. BT-19/26600 WBA Högl
Anmerkung:
ZitatDieses Prinzip von Befehl und Gehorsam ist freilich in allen Armeen eine zentrale Grundlage für die militärische Ordnung, insofern geht es im Militär letztlich um nichts anderes als um Herrschaft im Weber'schen Sinne. Der militärische Gehorsam findet sich überwiegend in der Vorstellung vom unbedingten Gehorsam; der bedingte und mitdenkende Gehorsam z.B. der Konzeption der Inneren Führung der Bundeswehr stellt weltweit eher eine Ausnahme dar. Ulrich vom Hagen - Homo militaris
In der Bundeswehr zu dienen, bedeutet mit der Konzeption der Inneren Führung, in keinem starren System zu dienen, es entwickelt sich stetig weiter, darum gehts mir.
Mag ja sein, dass es ihnen darum geht; oft ist das nicht erkennbar. Mir jedenfalls nicht. Hier geht es aber um eine Frage, die gestellt und im Rahmen des möglichen beantwortet wurde.