Nein, keine Rückzahlung, da ja der Umzug "damals" dienstl. begründet war.
Zitat von: F_K am 12. November 2022, 17:48:50
Wieso Frage?
Der Bescheid ist doch eindeutig.
Anscheinend ja nicht, denn die ersten beiden Antworten sind genau gegenläufig.
Das ich etwas zurückzahlen muss, darauf habe ich mich Mental eigentlich schon eingestellt.
Viel wichtiger wäre jedoch die Frage, ob mit der Rückzahlung der gesamte Anspruch quasi "zurückgesetzt" wäre, und ich mit einer weiteren durch den BFD geförderten Maßnahme erneut einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen gemäß § 26 BFöV beantragen könnte.
Es wäre ja sehr ärgerlich, wenn man durch solch einen Umstand, welcher ja immer passieren kann, sämtliche Ansprüche komplett verliert.
Zitat von: Carl Johnson am 12. November 2022, 17:17:41
Nun sieht es so aus, als dass ich die geförderte BFD Maßnahme abbrechen werde.
Daher stellt sich mir die Frage in wieweit diese 7.000€, .... zurückzuzahlen ist."
A1-1355/0-5019
5.11 Zu § 26 Berufsförderungsverordnung – Zuschuss zu den Umzugsauslagen
Auszug aus dem Kapitel
"5.11.4 Abbruch der maßgeblichen Bildungsmaßnahme
5193. Sofern Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig abbrechen, sind die fiktiv
eingesparten Trennungsauslagen auf Grundlage des tatsächlichen Förderungszeitraumes
neu
festzulegen.5194. Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig aus Gründen,
die sie zu vertreten
haben, und deckt der für den tatsächlichen Förderungszeitraum
neu berechnete Höchstbetrag der
eingesparten Trennungsauslagen die bereits ausgezahlte Umzugskostenerstattung
nicht ab,
ist der
Anteil zurückzufordern, der nicht vom neu berechneten Betrag der eingesparten Trennungsauslagen
abgedeckt wird.Von einer Rückforderung
kann zugunsten einer Verrechnung
ausnahmsweise dann abgesehen
werden, wenn in dem Zeitraum, der durch die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die
Kapitalisierung der Trennungsauslagen erfasst wurde, eine neue Maßnahme beginnt, bei der die
zukünftig zustehenden Trennungsauslagen den überzahlten Teil der ausgezahlten
Umzugskostenerstattung vollumfänglich abdecken werden.
Der BFD hat den Zeitpunkt, ab dem Trennungsauslagen erneut zustehen, zu bestimmen.
Dabei ist der Zeitraum festzusetzen, für den Trennungsauslagen fiktiv durch die Höhe der
Umzugskostenerstattung verbraucht wurden.
Eine tatsächliche Auszahlung von Trennungsauslagen kann erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.
Eine Verrechnung darf längstens bis zum Ende des Zeitraumes, welcher mit Bescheid über die
Gewährung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen festgesetzt wurde, erfolgen.
5195. Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig aus Gründen,
die sie nicht zu
vertreten haben,
ist im Falle einer Überzahlung von einer Rückforderung
abzusehen. Beginnt in dem
durch die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die Kapitalisierung der Trennungsauslagen
erfassten Zeitraum
eine neue Maßnahme, so gilt für die vorzunehmende Verrechnung Nr. 5194 Satz 3
bis 6 entsprechend.
5196. Bei den durchzuführenden Berechnungen der eingesparten Trennungsauslagen ist stets auf
die Bestimmungen über das auswärtige Verbleiben (§ 3 TGV)
ohne Berücksichtigung des tatsächlichen
Verhaltens der Förderungsberechtigten und der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort
abzustellen.
5197. Der BFD hat dem BAPersBw unverzüglich nach Erstellung eine Mehrfertigung von Widerrufs-und
Rücknahmebescheiden für Förderungen nach § 5 SVG, für welche ein Zuschuss zu den
Umzugsauslagen gewährt wurde, zusammen mit einer Neuberechnung der fiktiv eingesparten
Trennungsauslagen für den aufgehobenen Förderungszeitraum vorzulegen.
5198. Die Förderungsberechtigten sind über den Rückforderungsvorbehalt im Bewilligungsbescheid
über die Leistungen nach § 26 BFöV zu informieren."
"5174. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Umzugsauslagen nach § 26 BFöV schließt die Gewährung
von Leistungen für einen weiteren Umzug bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht aus."