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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Henne24 am 22. November 2022, 14:32:18

Titel: Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung
Beitrag von: Henne24 am 22. November 2022, 14:32:18
Guten Tag allerseits,

ich habe eine Frage bzgl. meiner bevorstehenden Versetzung und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Sachverhalt:
Ich bin BS, 33 jahre alt und ledig.
Ich war bis dato nie TG-Empfänger, außer auf Lehrgängen.
Derzeit bin ich in Koblenz stationiert und habe dort seit 09/2020 einen anerkannten Hausstand (Wohnung 27Km entfernt vom Dienstort).
Letzten Freitag bekam ich meine VO (Vororientierung) für meine Versetzung zum 1.4.23 nach Faßberg.

In der VO habe ich das Wahlrecht zwischen UKV o. TG (3+5 Regelung)
Meinen Hauptwohnsitz möchte ich vorerst nicht verändern, so dass ich nach der Versetzung nach Faßberg TG-Empfänger nach §3 werden würde, richtig? Dementsprechend würde mir TG+TG Wohnung zustehen, richtig?
Entfernung Koblenz - Faßberg ca. 490Km.


Ich spiele jedoch mit dem Gedanken langfristig in meine alte Heimat (Harzregion) zurückzukehren.
Diesbezüglich überlege ich meinen Hauptwohnsitz zum Spätsommer 23 wieder in den Harz zu verlegen (ca 160km entfernt vom neuen Dienstort Faßberg).


Nun meine Frage an Euch:

Sollte ich nach der Versetzung nach Faßberg meinen Hauptwohnsitz aufgrund von privatem Umzug irgendwann ändern, also in die Heimat ziehen, würde mir das Anrecht auf TG+TG Wohnung in Faßberg entfallen ?
Oder würde die neue Wohnung direkt wieder anerkannt werden (auch wenn diese ca 160km entfernt liegt - also nicht im Einzugsgebiet)?
Wenn ja, würde mir nach dem privatem Umzug weiterhin das TG +TG Wohnung zustehen?


Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.

Beste Grüße
Titel: Antw:Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung
Beitrag von: der chef am 22. November 2022, 17:22:11
Moin,

ich gehe jetzt mal davon aus deine Wohnung berücksichtigungsfähig ist.

Dann hat Du gemäß deinen Angaben recht-> TG § 3 Empfänger am neuen Dienstort. Anspruch auf TÜG ( eine TG-Whg), sobald keine Gemeinschaftsunterkunft bereit steht.
Auch bei dem privatem Umzug bleibt es bei dem Anspruch auf TG in Faßberg. Die neue Wohnung wird anerkannt, da dann laufend Trennungsgeldanspruch besteht.

:)
Titel: Antw:Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung
Beitrag von: Henne24 am 22. November 2022, 18:12:34
Zitat von: der chef am 22. November 2022, 17:22:11
Moin,

ich gehe jetzt mal davon aus deine Wohnung berücksichtigungsfähig ist.

Dann hat Du gemäß deinen Angaben recht-> TG § 3 Empfänger am neuen Dienstort. Anspruch auf TÜG ( eine TG-Whg), sobald keine Gemeinschaftsunterkunft bereit steht.
Auch bei dem privatem Umzug bleibt es bei dem Anspruch auf TG in Faßberg. Die neue Wohnung wird anerkannt, da dann laufend Trennungsgeldanspruch besteht.

:)

Danke schonmal für die schnelle Antwort.

Ist die Wohnung nicht automatisch berücksichtigungsfähig, wenn man ins Einzugsgebiet zieht?

Bin damals nach Koblenz versetzt worden und die Wohnung die ich habe ist 27km entfernt.
Diese ist mein Hauptwohnsitz (habe auch keinen weiteren) , welchen ich anerkennen lassen habe damals (09/2020).
Somit müsste die Wohnung doch für die anstehende Versetzung sowieso berücksichtigungsfähig sein?.
Oder gibt es da noch weitere Dinge zu beachten?

In meiner VO steht "Wohnung im Sinne des BUKG... seit 09/2020 in..."
Titel: Antw:Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung
Beitrag von: Ethereum am 22. November 2022, 19:58:42
Offtopic:

Falls noch nicht geschehen, solltest Du dich dringend mit dem BwDLz dort in Verbindung setzen ( Ich glaube das müsste Munster sein ). Der Wohnraum dort ist nicht unbedingt ein paradiesisches Angebot und die Obergrenze liegt bei 515€ für die TG-Wohnungen. Also am besten nicht erst schauen nachdem Du versetzt wurdest....
Titel: Antw:Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung
Beitrag von: Henne24 am 22. November 2022, 20:47:19
Zitat von: Ethereum am 22. November 2022, 19:58:42
Offtopic:

Falls noch nicht geschehen, solltest Du dich dringend mit dem BwDLz dort in Verbindung setzen ( Ich glaube das müsste Munster sein ). Der Wohnraum dort ist nicht unbedingt ein paradiesisches Angebot und die Obergrenze liegt bei 515€ für die TG-Wohnungen. Also am besten nicht erst schauen nachdem Du versetzt wurdest....

Vielen Dank für die Info. Werde mich die Tage direkt erkundigen. 😊
Titel: Antw:Trennungsgeld / Versetzung / Anerkennung Wohnung / Angemessenheit
Beitrag von: LwPersFw am 23. November 2022, 13:43:57
Zitat von: Ethereum am 22. November 2022, 19:58:42
Offtopic:

... und die Obergrenze liegt bei 515€ für die TG-Wohnungen.


Bzgl. der festgelegten Beträge gilt ... ja, diese sind grundsätzlich die Höchstbeträge ...

Aber vom Grundsatz gibt es fast immer eine Ausnahme ... die hier lautet:

"433. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet."


Einzugsgebiet = bis 30 km


Bzgl. der Art der Angemessenheit gilt u.a.:

"425. Die Unterkunft muss angemessen sein. Auf der Grundlage der Urteile des BVerwG vom 20. November 2001 – Az 10 A 2/01,
vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1/01 sowie vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12 ergibt sich für den Geschäftsbereich des BMVg dazu Folgendes:

Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die bzw. der Berechtigte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl.

Insoweit ist auch das Angebot des Wohnungsmarktes maßgeblich.

Bei der Angemessenheit ist die Dauer der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 beachtlich.

Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein ,,möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)" eine angemessene Unterkunft dar.

Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."

Quelle: A-2212/1




bzw.

C-2213/15   Bundesumzugskostengesetz – Trennungsgeldverordnung – Angemessenheit einer Wohnung




Für eine unentgeltlich bereitgestellte TG-Unterkunft an TG-Berechtigte in der Stammeinheit gilt:

A-2211/4    Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft in Liegenschaften der Bundeswehr

u.a.

"2.2 Mindeststandard der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft des Amtes wegen

205.
Es ist ein Einzelzimmer/eine Einzelbelegung vorzusehen.

206.
Die Unterkunft muss mindestens eine Raumgröße von 13,5 qm haben mit Duschgelegenheit
und WC auf dem Zimmer. Die Ausstattung erfolgt auf Grundlage der Anlage 3.1 der Zentralen
Dienstvorschrift A-1800/113 ,,Raumausstattungssätze" (RAS 0101).

207.
Die Reinigung der Unterkunft erfolgt gemäß A1-1800/0-6570.

208.
In der Liegenschaft bzw. in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer
(gerechnet ab der Unterkunft) – muss sich eine Verpflegungsmöglichkeit befinden.

209.
Die Unterkunft muss in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab
der Unterkunft) oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Gesamtreisezeit von max. 30
Minuten – zum Ort des Dienstgeschäftes (Gebäude/Raum) liegen."