Servus ich hatte mal was aufgenommen im. Bereich familienheimfahrt.
Und zwar habe ich mal gelesen gehabt und gehört das es für tg Empfänger die mehr als 150 km weit weg wohnen alle 2 monate ein sonderurlaubstag gibt.
Stimmt das bzw ist das korrekt?
Ich meine irgendwas mit paragraf 18 sonderurlaub oder so war das
Edit: Rechtschreibfehler im Betreff editiert
Gib in Google einfach mal "Sonderurlaubsverordnung" ein. Gleich der erste Treffer beantwortet Deine Frage.
Lesen Sie einmal alles zum Thema in der aktuellen Version der A-1420/12.
Auszüge:
"Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung (TGV), die Berufssoldatinnen oder -soldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit sind, deren regelmäßige Dienstzeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Erfordernissen abzustimmen. So ist z. B. beim Besuch von Lehrgängen, der Bundeswehrfachschule usw. der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen Ausbildungsganges zu berücksichtigen. Andere Soldatinnen und Soldaten erhalten keinen Urlaub, sondern nur Leistungen nach Maßgabe der Zentralen Dienstvorschrift A-2642/5 ,,Familienheimfahrten der Wehrsoldempfänger und Wehrsoldempfängerinnen".
Hinweise:
Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die an weniger als fünf Tagen in der Woche Dienst leisten, erhalten keinen Sonderurlaub für Familienheimfahrten mehr. Die Sonderregelung für Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst leisten (bisher: Urlaub bis zu zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr), wurde gestrichen, da sich inzwischen allgemein die Fünf-Tage-Woche durchgesetzt hat.
Die Kann-Regelung erlaubt dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Differenzierung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. So ist es sachgerecht, den Pendlern nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz (VMBl. 1996 S. 314) Sonderurlaub für Familienheimfahrten nicht oder nur in geringem Umfang zu gewähren und keinen Sonderurlaub zu bewilligen, wenn beide Ehepartner an Dienststellen desselben Dienstortes kommandiert oder versetzt sind.
Bei denjenigen Trennungsgeldberechtigten, die – anders als die Pendler nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz – keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt haben, ist es sachgerecht, statt einer Kann-Regelung eine Soll-Regelung festzulegen ( ... )"
"Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.
Hinweis:
Für die Berechnung der 150-Kilometer-Grenze ist auf die kürzeste ,,üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststelle abzustellen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststelle mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privatem Kraftfahrzeug erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt. "
Danke. Hab mir mal den Paragrafen durchgelesen.
Dementsprechend als verheirateter und mit zwei Kindern und einem Wohnort der 4z0 km von meinem dienstort entfernt ist, steht mir dann alle 2 Tage ein sonderurlaubstag zu. Korrekt?
Weil das gezi der ZWE marine hier behauptet Sowas nicht zu kennen
Alle 2 Tage? Nö. Bitte richtig lesen.
Ach herje meine natürlich alle 2 monate. Wobei alle 2 Tage auch sehr verlockend sind 😁
Aber habe ich es im groben dann richtig verstanden?
Dieser Sonderurlaub kann gewährt werden, im Rahmen von Lehrgängen darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden, mit dieser Begründung lässt sich der Antrag leicht ablehnen.
Zitat von: KillBurn93 am 27. November 2022, 17:16:00
Dieser Sonderurlaub kann gewährt werden, im Rahmen von Lehrgängen darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden, mit dieser Begründung lässt sich der Antrag leicht ablehnen.
Bitte genau lesen...
"...deren regelmäßige Dienstzeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Erfordernissen abzustimmen.
So ist z. B. beim Besuch von Lehrgängen, der Bundeswehrfachschule usw. der erfolgreiche Abschluss des jeweiligen Ausbildungsganges zu berücksichtigen..."Und "soll" ist nahe am "muss" und erfordert bei Ablehnung schwerwiegende dienstliche Gründe.
"
Bei denjenigen Trennungsgeldberechtigten, die – anders als die Pendler nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz – keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt haben, ist es sachgerecht, statt einer Kann-Regelung eine Soll-Regelung festzulegen ( ... )"Auch bei Lehrgängen wurden "früher" immer sachgerechte Lösungen gefunden.
Denn dieser SU ist ja nichts Neues.