Guten Abend werte Kameraden,
ich bin Wiedereinsteller und habe wärend meines FWDs die Dienstführerscheinklasse F gemacht. Genauer war ich als Kraftfahrer Marder A3/A4 beim JFST eingesetzt.
Nun bin ich 2017 zurück zur Truppe (andere TSK und andere Laufbahn) und habe meine gesamten Papiere zurückbekommen. Nur den Dienstführerschein nicht. Zum Glück hatte ich noch mein Papier mit der zuerkannten ATN Kraftfahrer B und F und habe daraufhin meinen Dienstführerschein zurückerhalten. Damit konnte ich mir zumindest den erneuten B-Umschreiber sparen. Der Anteil F ist aber wohl laut Aussage meines S1 abgelaufen. Ich wusste gar nicht das dieser ablaufen kann.
Nun die eigentliche Frage, ist es möglich diesen wieder aufzufrischen? Quasi so ein 1-Wochen Lehrgang oder ähnliches? Oder müsste der gesamte Führerschein erneut gemacht werden?
Bevor ich meinen Chef damit nerve würde ich gerne wissen ob so etwas in kurzer Zeit mit wenig Aufwand möglich ist.
Hatte mir die Frage gerade jetzt im Hinblick auf die PUMA-Krise gestellt.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Felix
Was wollen Sie denn mit dem F-Führerschein, wenn Sie nicht mehr im Heer dienen und damit diese Fahrerlaubnis wohl nicht dienstlich verwenden können? Warum sollten Sie dafür vom Dienstherrn einen Lehrgang bekommen?
@Beuteberliner
Wieso beantwortest du nicht einfach die Frage, oder lässt andernfalls einen Post einfach mal sein? Du fällst schon länger durch so was auf...
@5 Cent - ich wüsste nicht, dass wir uns kennen und Sie mich hier so von der Seite ankumpeln. Im übrigen habe ich die Frage beantwortet, falls es Ihnen nicht auffiel. Im Übrigen müssen Sie schon mir überlassen, zu welchem Thema und auf welche Weise ich mich hier äußere.
Der Kamerad zeigt sich engagiert und fragt höflich. ,,Sie" beantworten eine Frage mit zwei Gegenfragen - super.
Zumal ,,Sie" sich durch die Art und Weise in kein gutes Licht stellen. Entweder ,,Sie" können helfen - dann bitte - oder ,,Sie" halten sich einfach mal zurück.
Ich sehe das hier ähnlich wie Beuteberliner, wenn es dienstlich notwendig ist werden sie den Schein bekommen auch wenn die Ausbildung 3 Monate dauert, ist es dienstlich nicht erforderlich wirds schwer selbst wenn die Ausbildung nur 2 Tage dauert .
Die Puma Krise hat meines Wissens nach auch keinen besonderen Bedarf an Marder Kraftfahrern zur Folge.
Sprich machen sie den Dienst auf dem Dienstposten auf dem sie jetzt sind und gut ist wenn man sie woanders braucht wird man danach fragen.
Die Antwort ist aber zielführend, wenn auch als Frage formuliert.
Nur das Heer "führt" den Marder, kein Soldat einer anderen TSK / OrgBereich macht den FS dafür, weil kein Bedarf.
Ich habe da vier Punkte die eventuell dafür sprechen.
1. Hat die Marder Ausbildung damals extrem viel Geld und Ressourcen gekostet. Wäre also eher im Interesse des Dienstherrn das nicht verkommen zu lassen.
2. Bedenke ich auch immer irgendwo den V-Fall mit (was ja eigentlich unser Kernauftrag ist, aber irgendwie nie jemand auf dem Schirm hat). Da wäre ich als Lw IT-ler relativ nutzlos. Wir haben keine infanteristische Ausbildung und feldmässige IT können wir auch nicht. Da wäre ich als Marderfahrer zumindest zu etwas zu gebrauchen. Zumindest eher als ein Reservist der zuletzt vor 20 Jahren auf dem Bock gesessen hat.
Für den Friedensbetrieb wäre es natürlich schon ziemlich nutzlos, das stimmt. Aber im Frieden ist prinzipiell erstmal jeder Soldat rausgeschmissenes Geld.
Aber das der V-Fall schneller eintreten kann als man denkt sollte eigentlich jeder 2022 mitbekommen haben.
3. Wurde mir mal gesagt ich bin an aller erster Stelle Soldat. Danach kommt die TSK/Tätigkeit.
4. Gibt es auch genug Kameraden, welche einen Springerlehrgang oder ähnliches als Goody bekommen. Das hat auch (erstmal) keinen dienstlichen Zweck.
Aber meine eigentliche Kernfrage wurde leider nicht beantwortet.
Das was ihr geschrieben habt ist nicht eure Verantwortung, sondern entscheidet mein Chef und das BAPersBw.
Ernsthaft? Ein Lw ITler soll als Marderfahrer eingesetzt werden? Das klingt nach Heldenklau von 1945 und danach kam der Untergang. Da wollen wir doch nicht ernsthaft hin, oder?
Die interessante Frage ist einzig: wird der Dienstführerschein F ungültig und wann. Das würde mich selbst interessieren.
Ich habe auch nichts gefunden das der F-Führerschein verfällt. Hat da jemand mehr Ahnung?
Ich selber bin Wiedereinsteller und nun IT-ler und komme von der GrenTrp. Ich habe mein Führerschein sofort erhalten und keine Einschränkungen B-F.
ZitatBegrenzte Gültigkeit der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D, D1E, DE, F, G, GE, P
Bitte beachten Sie die befristete Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen! Dieses gilt auch für den "alten Bw-Führerschein", der keine Gültigkeitsinformationen enthält. A2-1050/10-0-20 enthält in Nummer 511 entsprechende Ausführungen zur Geltungsdauer. Kapitel 5.4 "Geltungsdauer".
https://wiki.bundeswehr.org/display/BW/DienstfahrerlaubnisZitat5.4 Geltungsdauer
510. Die DFE wird analog zur Fahrerlaubnisverordnung längstens für folgende Zeiträume erteilt:
• für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM und T unbefristet,
• für die Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE, D1E, F, G, GE und P für fünf Jahre.
Die bis zum 31. März 2011 erteilte DFE der Klasse F ist bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer
befristet erteilten Klasse, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig.
Die Geltungsdauer einer ab dem 01. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten
DFE der Klasse C1 und C1E, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.
Mit Ablauf der Geltungsdauer erlöschen die befristet erteilten Klassen der DFE. Somit dürfen DFzg
dieser Klassen nicht mehr gefahren werden.
511. Die bis zum 31. Dezember 1998 erteilten und in dem bis dahin verwendeten Führerschein der
Bundeswehr (,,Führerschein nach altem Muster") dokumentierten Klassen gelten – mit Ausnahme der
Klassen C, CE, D, DE, D-LKW und F – weiterhin im bisherigen Umfang der erteilten Erlaubnis zum
Fahren von DFzg.
Die DFE Kl D, DE, D-LKW sind erloschen, die DFE-Kl C, CE und F erlöschen mit Vollendung des 50.
Lebensjahres der Inhaberinnen bzw. der Inhaber.
Ist die Verlängerung der Geltungsdauer oder die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer einer
DFE-Kl beabsichtigt, ist nach den Bestimmungen der Nr. 601ff zu verfahren.
Quelle: A2-1050/10-0-20
in der A2-1050/10-0-20 Seite 37 11.8 Erwerb der DFE-Kl BF bzw. F findet man direkt:
Aktivitäten der Einheit/Dienststelle
Erwerb ist dienstlich notwendig? =nein===> Abruch
IjaI
I I
I I
I I
V
Mindestnutzungszeit 10 Monate?
@ wolverine: Ich bin weder infanteristisch großartig geschult, noch sehe mich Ausbildungsstandtechnisch in der Lage eine Gruppe zu führen (auch wenn ich Dientgradtechnisch dazu befugt wäre). Da bliebe im Falle des V-Falls also wohl nur das nichts tun oder sinnloses verheizt werden (da wie gesagt keinerlei infanteristische Ausbildung). Und das aktive Soldaten zuerst ran müssten ist ja wohl klar. Da wäre die option als Marderfahrer etwas zu tun, worin man zumindest eine Ausbildung genossen hat in meinen Augen sinnvoller. Aber das schweift alles zu weit vom eigentlichen Thema ab, deshalb will ich hier auch nicht weiter darauf eingehen.
@Angemon84: Vielen Dank, das ist schon mal interessant. Als ich den Schein neu beantragt hatte dürften die 5 Jahre seit Erwerb tatsächlich verstrichen sein.
Ich bin aktuell im Urlaub und habe keinen Zugriff aufs Intranet. Steht da auch etwas dazu, was nach diesen 5 Jahren passiert? Oder generell wie die Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen gehandhabt wird?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jeder Soldat mit den entsprechenden Klassen die gesamte Kraftfahrerausbildung noch einmal absolviert.
ZitatIst die Verlängerung der Geltungsdauer oder die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer einer
DFE-Kl beabsichtigt, ist nach den Bestimmungen der Nr. 601ff zu verfahren.
Wäre sehr nett, wenn mir jemand sagen könnte, was dort steht. Ich habe leider erst im neuen Jahr die Möglichkeit dazu nachzuschauen.
Zitat von: F_K am 19. Dezember 2022, 22:40:19
Die Antwort ist aber zielführend, wenn auch als Frage formuliert.
Nur das Heer "führt" den Marder, kein Soldat einer anderen TSK / OrgBereich macht den FS dafür, weil kein Bedarf.
SKB Instandsetzung braucht Personal mit Kettenführerschein.
Danke für die Ergänzung - bleibt aber bei fehlender Notwendigkeit MKF F bei Lw / IT / CIR.
( ... und "Idee" V Fall - niemand fährt mit einem ihm unbekannten Fahrer ins Gefecht - dieser ist Teil einer eingespielten Kampfgemeinschaft - die ja DP hinterlegt ist ...).
@Helljumper:
Es gibt einfach keine Notwendigkeit, dass dein F Führerschein verlängert wird.
ZKfWBw wird trotz möglichen Antrag diesen ablehnen.
Ich bin mir sicher, dass das mit dem abgelaufenen Führerschein nicht so eng gesehen wird, wenn sich die zwingende Notwendigkeit ergibt, dass du nen Panzer fahren musst.
Zitat von: ulli76 am 21. Dezember 2022, 23:06:46
Ich bin mir sicher, dass das mit dem abgelaufenen Führerschein nicht so eng gesehen wird, wenn sich die zwingende Notwendigkeit ergibt, dass du nen Panzer fahren musst.
Vermutlich hast du damit recht. Bei etwaigen Reservisten gäbe es ja das selbe Problem.
Vermutlich gibt es ohnehin nicht mehr genügend Panzer auf Halde.
Interessieren würde es mich aber dennoch, wie so eine Verlängerung denn nun abläuft. Sei es F, CE oder P. Wird da einfach ein Antrag gestellt und bei Billigung ist die Fahrerlaubnis einfach verlängert, oder muss da irgendein Ärztlicher- oder Praxistest erfolgen?
ZitatKlasse(n) und Erteilung der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr nach Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten
Klasse(n)
6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der befristet erteilten Klasse(n)
601. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Vorgesetzte der bzw. des KfBw legen den ,,Antrag
auf Verlängerung der Geltungsdauer ..." (Bw/3014) rechtzeitig – frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch ein Monat – vor Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Klasse(n) der DFE bei
ZKfWBw Abt ZulPers Dez FahrErlbnBeh vor18.
602. Die Disziplinarvorgesetzten oder vergleichbare Vorgesetzte veranlassen dazu eine Untersuchung auf KFV, bezogen auf die zu verlängernde(n) Klasse(n) der DFE und übersenden mit dem
Antrag auf Verlängerung den vollständig ausgefüllten Vordruck Ärztliche Mitteilung für die Personalakte (Bw/3454) (siehe Nrn. 305-311) an ZKfWBw Abt ZulPers Dez FahrErlbnBeh. Die geforderte ärztliche Untersuchung ist auf der Grundlage der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 Anlage 7.7 durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang ZKfWBw) nicht älter als zwölf Monate
sein.
603. Die Verlängerung der Geltungsdauer wird nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen
durch ZKfWBw Abt ZulPers Dez FahrErlbnBeh schriftlich verfügt.
604. Nach Verlängerung der Geltungsdauer durch ZKfWBw Abt ZulPers Dez FahrErlbnBeh nimmt
die Dienststellenleitung die erforderlichen Eintragungen im DFS vor und bestätigt sie mit dem Dienstsiegel der Dienststelle und Namenszeichen.
Folgende Daten sind durch die Dienststelle im Dienstführerschein unter ,,Gültigkeit/Verlängerung" einzutragen:
• DSt, aaS/aaP DSNr.:
+ Dienststellenbezeichnung
• ausgefertigt am:
+ Datum der Verfügung durch ZKfWBw Abt ZulPers Dez FahrErlbnBeh
• Klasse(n):
+ die zur Verlängerung der Geltungsdauer beantragte Klasse, z. B. C/G
gültig bis:
+ Gültigkeitsdatum aus der Verfügung über die Verlängerung.
Weitere Verlängerungen sind in das jeweils nächste freie Feld einzutragen.
605. Ist eine Dokumentation der Verlängerung der Geltungsdauer im DFS nicht möglich (kein freies
Feld vorhanden bzw. Führerschein nach altem Muster) oder sind neue oder zusätzliche Auflagen/Beschränkungen einzutragen, ist der DFS bzw. Führerschein der Bundeswehr an ZKfWBw Abt ZulPers
Dez FahrErlbnBeh in Ergänzung zu den Verfahrensbestimmungen (siehe Nr. 702) zu übersenden.
6.2 Erteilung der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr nach Ablauf der Geltungsdauer
606. Die Erteilung einer DFE nach Ablauf der Geltungsdauer ist grundsätzlich ohne erneute Ausbildung und Prüfung möglich. Hierzu legt die Einheit/Dienststelle einen Antrag (Bw/3014), die Unterlagen gemäß Nr. 602 und den DFS/Führerschein der Bundeswehr bei ZKfWBw Abt ZulPers Dez
FahrErlbnBeh vor.
Aber nochmal:
Verlängerung muss VOR Ablauf erfolgen - und es muss eine dienstliche Notwendigkeit vorliegen - auch ein 90/5 verursacht Kosten.
@ F_K, auch nach Ablauf der Gültigkeit kann eine Weiterverlängerung erfolgen. Haben Sie den Fließtext dazu übersehen?
Es ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Bundeswehr nur dann Soldaten mit einer Dienstfahrerlaubnis ausstattet, wenn der Dienstposten gem. SollOrg entsprechend so codiert ist. Sprich: Wenn es in der Dienststelle, zu der der Soldat versetzt, kommandiert oder als Reservist beordert ist, einen Bedarf hierfür gibt (s.o.). Da es außer beim Heer sowie bei den Logistikern/Instandsetzern keinen Bedarf gibt, Soldaten mit F-Fahrerlaubnissen auszustatten, wird es auch keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis geben.
Zitat von: Beuteberliner am 22. Dezember 2022, 08:27:49...auch nach Ablauf der Gültigkeit kann eine Weiterverlängerung erfolgen.
Dann ist es aber keine Verlängerung mehr, sondern eine Erneuerung. In einigen Bereichen ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung, da Erneuerungen oft mit sehr viel mehr Aufwand/Auflagen verbunden sind.