Hallo zusammen,
Zu meiner Person, ich bin 17 Jahre alt und hatte dieses Jahr im Mai einen Unfall mit dem Roller wobei ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe.
Heute hatte ich die Gerichtsverhandlung, wobei raus kam dass ich 30 Sozialstunden machen muss, zudem ein Fahrverbot von 3 Monaten habe und einen Verkehrserziehungskurs machen muss.
Ich war schon 2 mal beim Karriereberater welcher mir jetzt sagte ich solle auf das Urteil warten und mich dann erst bewerben. Er sagte auch mit einer Vorstrafe wird es schwierig in höhere Laufbahnen zu kommen da sie dort solche Leute nicht haben wollen.
Jetzt zu meiner Frage, da es eine Jugendstrafe ist kommt diese nicht ins Führungszeugnis und ich bin ja theoretisch nicht vorbestraft oder?
In den Bewerbungsunterlagen muss ich außerdem angeben ob ich zu Sozialstunden verurteilt wurde, zählt das auch wenn ich diese schon abgeleistet habe oder ist das allgemein ob es jemals dazu kam dass ich welche bekommen habe?
Eine Einstellung während laufender Verfahren ist nicht möglich, von daher, ja warten, bis alles rechtskräftig und abgeschlossen ist.
Selbstverständlich sind auch abgeleistete Sozialstunden anzugeben, man müsste ja auch angeben, wenn man bis gestern eine Freiheitsstrafe abgesessen hätte oder zu Tagesgeldern verurteilt wurde.
Ein Einstellungshindernis stellt es nicht da, jedoch wird dieses im Prüfgespräch aufgegriffen werden und einfließen in die Gesamtbewertung.
Um @Ralf zu ergänzen...
Diese Fragen stehen im aktuellen Bewerbungsbogen und sind wahrheitsgemäß zu beantworten:
"1.
Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt (Strafbefehl/Urteil) bzw. wurde gegen Sie eine Sanktion verhängt (z.B. Sozialstunden, Geldauflagen) ?
2.
Wird gegen Sie derzeit ein Strafverfahren geführt (z.B. strafrechtliche Ermittlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft, laufende Strafgerichtsverfahren) ?
3.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder erklärten Sie den Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder wurde für Sie eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet ?
(Nicht anzugeben sind Fahrverbote von 1-3 Monaten.)
4.
Wurde gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder wird gegen Sie ein Disziplinarverfahren geführt ? "
Im Bogen steht aber auch:
Ausnahme: Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt
oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Eine (geringfügige) Verurteilung nach Jugendstrafrecht muss also nicht zwangsläufig angegeben werden.
Für FWD Eignung sollte dieses Urteil wohl unerheblich sein - eine Fahreignung BW ist ja nicht zu prüfen, da hier weder dienstliche Notwendigkeit noch Restnutzungsdauer vorliegt.
Viel Erfolg.
Zitat von: Bewerber Offizier am 20. Dezember 2022, 10:04:23
Im Bogen steht aber auch:
Ausnahme: Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt
oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Eine (geringfügige) Verurteilung nach Jugendstrafrecht muss also nicht zwangsläufig angegeben werden.
Was habe ich geschrieben ...
Zitat... im aktuellen Bewerbungsbogen ...
Und als Einleitung zum
aktuellen Abschnitt
B wird ausgeführt:
"Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41
Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes-BZRG). Daher müssen Sie grundsätzlich auch zu solchen Verurteilungen Angaben machen,
die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen
sind (§ 53 Abs. 2 BZRG). Werden pflichtwidrig Angaben unterlassen, so führt dies grundsätzlich zur Ablehnung der Bewerbung. Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben werden durch Einholung eines Führungszeugnisses bzw. einer Zentralregisterauskunft überprüft. Darüber hinaus
erfolgt die Anforderung und Auswertung von Strafakten, wozu bei Ihnen zuvor separate Einverständniserklärungen angefordert werden."
Es freut mich ja für sie, dass sie so gut texte kopieren können, jedoch hat die Bundeswehr nachwievor keine Einsicht ins Erziehungsregister, d.h. es müssen nur jugendstrafrechtliche Verurteilungen angegeben werden, wenn diese auch im BZR stehen.
@ Bewerber Offizier:
Je nach SÜ werden Polizeidienststellen und die StA Register abgefragt - da sind die Verfahren (auch) hinterlegt (bei FWDL, je nach DP, eher nicht, kann aber passieren).
Im Falle MKF (hier ja nicht notwendig), wird das Fahreignungsregister abgefragt - da ist dieser Teil hinterlegt.
@ BewerberOffizier: Warum fragen Sie hier, wenn Sie meinen, es doch besser zu wissen?
Zitat von: Bewerber Offizier am 20. Dezember 2022, 15:19:04
Es freut mich ja für sie, dass sie so gut texte kopieren können, jedoch hat die Bundeswehr nachwievor keine Einsicht ins Erziehungsregister, d.h. es müssen nur jugendstrafrechtliche Verurteilungen angegeben werden, wenn diese auch im BZR stehen.
Sie haben formuliert
Zitat von: Bewerber Offizier am 20. Dezember 2022, 10:04:23
Im Bogen steht aber auch:
( ... )
Im aktuellen Bewerbungsbogen stehen ausschließlich die von mir zitierten Formulierungen.
Nicht (mehr) die von Ihnen zitierten.
Mehr habe ich nicht ausgeführt.
... Einer kopiert halt (veraltete) Texte, ein Anderer bessert den Fehler aus - und wird vom Ersteren kritisiert.
Nunja ...
Zitat von: Bewerber Offizier am 21. Dezember 2022, 11:44:06
die bundeswehr hat keine einsicht in das erziehungsregister.
damit ist alles gesagt
Aber dabei beachten:
"§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,
soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind: (...)"
"§ 5 BZRG Inhalt der Eintragung
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen,
auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist."
Also immer genau prüfen was im Einzelfall persönlich zutrifft - im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Warum ?
Weil sonst im schlimmsten Fall die fristlose Entlassung droht ... wenn eine Eintragung im Bewerbungsbogen unterlassen wurde ... diese aber hätte erfolgen müssen.
Auch gilt es sich mit dem einführenden Hinweis in Teil B zu beschäftigen... Was steht denn überhaupt in den genannten Paragraphen...
z.B. § 53 Abs 2 BZRG:
"(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1
Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden."